Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (290)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Nr. 290 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) vom 22. Oktober 1996 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetrei
- bung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Februar 1996
2 , beschliesst:
1 Allgemeines
1.1 Organisation

§ 1

Betreibungskreise
1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem Stellvertreter.
2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungs
- rates zu einem Betreibungskreis vereinigen.
3 Der Regierungsrat kann bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden eine ab
- weichende Regelung bewilligen. *
1 SR
281.1
2 GR 1996 550 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1996 2897 | G 1997 12
2 Nr. 290

§ 2

* Konkurskreise
1 Die Gerichtsbezirke bilden die Konkurskreise mit je einem Konkursbeamten und ei
- nem Stellvertreter.

§ 3

Ausserordentliche Stellvertretung
1 Das Bezirksgericht bezeichnet einen ausserordentlichen Stellvertreter, wenn der Betrei
- bungsbeamte und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amts verhindert sind. *
2 Das Kantonsgericht
3 bezeichnet einen ausserordentlichen Stellvertreter, wenn der Konkursbeamte und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

§ 4

Aufsichtsbehörde
1 Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)
4 . *
2 Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht. Es ist berechtigt, die Ge schäftsführung der Betreibungs- und der Konkursämter auch von sich aus durch eine Abordnung untersuchen zu lassen.
1.2 Besondere Zuständigkeiten

§ 5

* Betreibungen gegen Gemeinwesen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
1 Das Konkursamt Luzern führt die Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts durch.

§ 6

Verwertung von Liegenschaften
1 Die Verwertung von Liegenschaften ist Aufgabe des Betreibungsbeamten. Er kann dazu den Konkursbeamten beiziehen.

§ 7

Depositenanstalten
1 Depositenanstalten im Sinn der Artikel 9 und 24 SchKG sind alle Bankinstitute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934
5 unterstellt sind.
3 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni
2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 3, 4, 10, 12, 13, 16 und 17a–21 die Bezeichnung «Oberge
- richt» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
4 SR
281.1 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen
5 SR
952.0
Nr. 290
3

§ 7a

* Verbote der gewerbsmässigen Vertretung
1 Die untere Aufsichtsbehörde ist zuständig für Verbote der gewerbsmässigen Vertretung gemäss Artikel 27 Absatz 1 SchKG.
1.3 Übernahme von Sachwaltermandaten

§ 8

1 Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG
6
, insbeson
- dere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und bei Notstundungen, sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursauf
- schub ist nur zugelassen, wer das luzernische Sachwalterpatent oder einen gleichwerti
- gen Prüfungsausweis besitzt. *
2 Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten bei der Durchführung ge
- richtlicher Nachlassverträge für Schuldner, die gemäss Artikel 39 Absatz 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen, und bei einvernehmlichen privaten Schuldenbereini
- gungen kann auch zugelassen werden, wer sich in anderer Weise über die fachliche Qua
- lifikation für die Aufgabe ausweist. *
3 Personengesellschaften oder juristische Personen können Sachwaltermandate, für die das Sachwalterpatent erforderlich ist, übernehmen, sofern mindestens ein Patentinhaber das Mandat mitbetreut. *
1.4 ... *

§ 9

* ...
1.5 Haftung, Haftpflichtversicherung

§ 10

1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfsperso
- nen, die ausseramtlichen Konkursverwalter, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Auf
- sichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ih
- nen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen.
6 SR
281.1
4 Nr. 290
2 Der Rückgriff auf die Schadensverursacher für den Schaden, für den der Kanton aufzu
- kommen hat, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes vom
13. September 1988
7 .
3 Die Betreibungs- und die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter sowie die ausseramt
- lichen Konkursverwalter, die Sachwalter und die Liquidatoren haben eine Haftpflicht
- versicherung abzuschliessen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie in die Haftpflicht
- versicherung der Gemeinde eingeschlossen sind. Das Kantonsgericht bestimmt die Höhe der Versicherung und prüft ihren Abschluss.
2 Betreibungs- und Konkursbeamte

§ 11

* Wahl des Betreibungsbeamten
1 Die Gemeinde des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und seinen Stell
- vertreter auf die Dauer von vier Jahren. Die Neuwahl erfolgt jeweils im gleichen Jahr wie jene der Gemeinderäte. Amtsantritt ist der 1. September nach der Wahl.
2 Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch die Versammlung der jeweiligen Gemeinderäte, welche vom Präsidenten der bevölke
- rungsreichsten Gemeinde geleitet wird. Eine abweichende Regelung der Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen bleibt vorbehalten.

§ 12

* Wahl der Konkursbeamten
1 Das Kantonsgericht wählt die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter.
2 Sie können für mehrere Kreise gewählt werden.

§ 13

Wählbarkeitsvoraussetzung, Fähigkeitszeugnis
1 Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer das Fä
- higkeitszeugnis des Kantonsgerichts besitzt. Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.
2 Das Kantonsgericht kann einem geeigneten Bewerber ein provisorisches Fähigkeits
- zeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn der Bewerber nicht innert der vom Kantons
- gericht angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.
3 Das Kantonsgericht kann Bewerbern, die über gleichwertige Prüfungsausweise verfü
- gen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Qualifikation ausgewiesen haben, die Prüfung ganz oder teilweise erlassen.
7 SRL Nr.
23
Nr. 290
5
4 Das Kantonsgericht erlässt eine Prüfungsverordnung, setzt die Prüfungsgebühr fest und wählt eine Prüfungskommission, in der die Betreibungs- und Konkursbeamten angemes
- sen vertreten sind.

§ 14

Beendigung der Amtsausübung aus Altersgründen
1 Das Amt kann höchstens bis zum Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahrs ausgeübt werden.

§ 15

Besoldung des Betreibungsbeamten
1 Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
8 . Zusätzlich können ihnen die Gemeinden ihres Betrei
- bungskreises eine Grundentschädigung ausrichten.
2 Die Gemeinden des Betreibungskreises können bestimmen, dass der Betreibungsbeam
- te und sein Stellvertreter fest besoldet werden und die Gebühren in die Gemeindekasse fallen.

§ 16

* Besoldung der Konkursbeamten
1 Die Konkursämter werden auf Rechnung des Staates geführt. Die Konkursbeamten werden besoldet, und die Gebühren fallen in die Staatskasse.
2 Das Kantonsgericht bestimmt die Konkursämter, die nach dem Sportelsystem geführt werden. Im Sportelsystem führt der Konkursbeamte das Konkursamt auf eigene Rech
- nung. Er bezieht die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum SchKG.
3 Der Kanton kann Konkursbeamten, die das Konkursamt im Sportelsystem führen, zu
- sätzlich zu den von ihnen bezogenen ordentlichen Gebühren eine Grundbesoldung und eine Zulage ausrichten. Das Kantonsgericht regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 17

Disziplinarmassnahmen
1 Gegenüber Beamten und Angestellten können bei Pflichtverletzungen folgende Diszi
- plinarmassnahmen gemäss Artikel 14 SchKG ergriffen werden: a. Rüge, b. Geldbusse bis zu 1000 Franken, c. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten, d. Amtsenthebung.
2 Zuständig für das Ergreifen der Disziplinarmassnahmen sind die Aufsichtsbehörden. Die Amtsenthebung kann nur durch die obere Aufsichtsbehörde verhängt werden.
3 Gegen jede Disziplinarverfügung der unteren Aufsichtsbehörde können die Betroffenen bei der oberen Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen Beschwerde einreichen.
8 SR
281.35 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 Nr. 290

§ 17a

* Revision der Rechnungsführung ausserordentlicher und ausseramtlicher Konkursverwaltungen
1 Werden ausserordentliche oder ausseramtliche Konkursverwaltungen eingesetzt, kann das Kantonsgericht die Revision der Rechnungsführung auf deren Kosten anordnen.
3 Sachwalter

§ 18

Begriff
1 Sachwalter ist, wer das vom Kantonsgericht erteilte Sachwalterpatent besitzt.

§ 19

Sachwalterpatent
1 Das Sachwalterpatent wird Bewerbern erteilt, welche a. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind, b. sich durch das Bestehen einer Sachwalterprüfung über ihre Befähigung ausgewie
- sen haben.
2 Das Kantonsgericht kann Bewerbern, die über gleichwertige Prüfungsausweise verfü
- gen, die Prüfung erlassen.
3 Das Kantonsgericht erlässt eine Prüfungsverordnung, setzt die Prüfungsgebühr fest und wählt eine Prüfungskommission, in der die Sachwalter angemessen vertreten sind.

§ 20

Entzug des Sachwalterpatents
1 Stellt sich heraus, dass eine für die Erteilung des Patents erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt war oder nicht mehr erfüllt ist (§ 19), kann das Kantonsgericht das Patent entziehen.
2 Das Patent ist auf Gesuch hin wieder zu erteilen, wenn der Grund für den Entzug weg
- gefallen ist.
3 Für das Verfahren und die Kosten sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
9 sinngemäss anwendbar.

§ 21

Aufsicht über das Sachwalterwesen; Disziplinarmassnahmen
1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über das Sachwalterwesen aus.
2 Es kann bei Pflichtverletzungen von Patentinhabern sowie von Dritten, welche mit Sachwalteraufgaben betraut sind, Disziplinarmassnahmen nach § 17 ergreifen.
9 SRL Nr.
40
Nr. 290
7
3 Stehen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Parteivertretung, kommen die Disziplinarmassnahmen nach § 11 des Anwaltsgesetzes
10 zur Anwendung. *
4 Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafver
- fahren oder einen Zivilprozess.

§ 22

Rechtsmittel; Verfahren
1 Gegen die Verhängung von Disziplinarmassnahmen nach § 21 Absatz 2 steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung.
2 In Verfahren nach § 21 Absatz 3 gelten im Übrigen sinngemäss die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes über das Disziplinarverfahren. *

§ 23

Gebühren und Entschädigungen
1 Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalter für ihre Verrichtungen be
- ziehen können, richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG.
2 Soweit die Sachwalter als Parteivertreter tätig sind, gelten die Bestimmungen der Kostenverordnung des Kantonsgerichtes
11 sinngemäss. *
4 Verfahren

§ 24

* ...

§ 25

* ...

§ 26

* ...

§ 27

c. Beschwerden
1 Beschwerden gegen Betreibungs- und Konkursämter gemäss Artikel 17 SchKG sind bei der unteren Aufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2 Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des betreffenden Amts sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
10 SRL Nr.
280 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
11 SRL Nr.
265
8 Nr. 290
3 Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessord
- nung vom 19. Dezember 2008
12 über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) kommen sinngemäss zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des SchKG. *

§ 28

* ...
5 Schlussbestimmungen

§ 29

Grundpfandrechte des kantonalen Rechts
1 Bei Grundpfandrechten des kantonalen Rechts wird der bei der Verwertung des Grund
- stücks nicht gedeckte Betrag der Pfandsumme im Grundpfandverwertungs- und Konkursverfahren als persönliche Schuld behandelt.

§ 30

Fähigkeitszeugnis für bisherige Amtsinhaber
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt stehenden Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter können ihr Amt noch bis zum Ablauf der Amtsperiode im Jahr
2000 ohne Fähigkeitszeugnis ausüben.

§ 31

Wahltermine der Konkursbeamten
1 Die nächsten Neuwahlen der Konkursbeamten finden 1997 (Amtsantritt 1. Juli 1997), die übernächsten im Jahr 2000 statt.

§ 32

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, vom 30. November 1915
13 , b. Gesetz über die Ausübung des Sachwalterberufs vom 6. Oktober 1942
14 .

§ 33

Änderung von Erlassen
1 Das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913
15 sowie das Gewerbe
- polizeigesetz vom 23. Januar 1995
16 werden gemäss Anhang
17 geändert.
12 SR
272
13 G X 101 (SRL Nr. 290)
14 (G XIII 38 (SRL Nr. 970)
15 SRL Nr. 260
16 SRL Nr. 955
Nr. 290
9

§ 34

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
18 .
17 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 22. Oktober 1996 zusammen mit dem Einführungsge
- setz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beschlossen hat, bilden gemäss § 33 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 11. Januar
1997 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1997 21). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
18 Die Referendumsfrist lief am 27. Dezember 1996 unbenützt ab (K 1997 39).
10 Nr. 290 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.10.1996
01.01.1997 Erstfassung K 1996 2897 | G 1997 12

§ 1 Abs. 3

10.05.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 129

§ 2

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 3 Abs. 1

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 4 Abs. 1

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 5

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 7a

10.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-063

§ 8 Abs. 1

25.01.2016
01.05.2016 geändert G 2016 67

§ 8 Abs. 2

25.01.2016
01.05.2016 geändert G 2016 67

§ 8 Abs. 3

25.01.2016
01.05.2016 eingefügt G 2016 67 Titel 1.4
10.05.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 129

§ 9

10.05.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 129

§ 11

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 12

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 16

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 17a

10.05.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 129

§ 21 Abs. 3

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 22 Abs. 2

04.03.2002
01.06.2002 geändert G 2002 129

§ 23 Abs. 2

25.01.2016
01.05.2016 geändert G 2016 67

§ 24

10.05.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 129

§ 25

10.05.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 129

§ 26

10.05.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 129

§ 27 Abs. 3

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 28

10.05.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
Nr. 290
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.10.1996
01.01.1997 Erlass Erstfassung K 1996 2897 | G 1997 12
04.03.2002
01.06.2002

§ 22 Abs. 2

geändert G 2002 129
19.03.2007
01.01.2008

§ 11

geändert G 2007 108
10.05.2010
01.01.2011

§ 1 Abs. 3

eingefügt G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 2

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 3 Abs. 1

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 4 Abs. 1

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 5

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011 Titel 1.4 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 9

aufgehoben G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 12

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 16

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 17a

eingefügt G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 21 Abs. 3

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 24

aufgehoben G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 25

aufgehoben G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 26

aufgehoben G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 27 Abs. 3

geändert G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 28

aufgehoben G 2010 129
25.01.2016
01.05.2016

§ 8 Abs. 1

geändert G 2016 67
25.01.2016
01.05.2016

§ 8 Abs. 2

geändert G 2016 67
25.01.2016
01.05.2016

§ 8 Abs. 3

eingefügt G 2016 67
25.01.2016
01.05.2016

§ 23 Abs. 2

geändert G 2016 67
10.09.2018
01.01.2019

§ 7a

eingefügt G 2018-063
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