Reglement über die Finanzkontrolle des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
                            1 Finanzkontrolle des Technikums Rapperswil – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.235 Reglement über die Finanzkontrolle des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) (vom 3. September 1973)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Kantone Züri ch, Schwyz, Glarus und St. Gallen erlassen gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 1 der interkantona len Vereinbarung über das Interkantonale Techni kum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 als Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die  Regierungen  der  Vertra gskantone  beauftragen  die Finanzkontrolle  ihres  Kantons  mit der  Revision  des  Interkantonalen Technikums Rapperswil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revisoren-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kollegium Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Jede Finanzkontrolle ordnet ei nen ihrer Mitarbeiter in das Revisorenkollegium ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Obmann Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mit dem Obmannamt wird de r Vertreter der Finanzkon trolle des Kantons St. Gallen betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revisions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Das  Revisorenkollegi um  führt  die  Finanzaufsicht  nach den Kriterien der richtigen Rechts anwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der rec hnungsmässigen Richtigkeit durch. Es wendet bei den Prüfungen die fachlich anerkannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die Bestimmungen der Verordnung über die Finanzkon trolle  des  Kantons  St.  Gallen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juni  1971  über  «Auskünfte  und Unterlagen»,  «Umfang  der  Kontrolltätigkeit»,  «Revisionsbericht», «Überwachung»  und  «Vorprüfung  de r  Voranschläge»  werden  sach gemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revisions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeitpunkt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischen- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptprüfung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Der Obmann des Revisorenkolle giums ist für die Aufstel lung  des  Prüfungsplanes  verantwortlic h.  Er  setzt  die  Termine  für  die Vornahme der Zwischen- und Hauptprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.235 Finanzkontrolle des Technikums Rapperswil – R Unangemeldete Bestandes prüfung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Das   Revisorenkollegium kann   den   Obmann   mit   der Vornahme  unangemeldeter  Bestande sprüfungen  (Kassa,  Postcheck, Bank, Wertschriften usw.) betrauen. Über das Ergebnis sind die Mitgli eder des Reviso renkollegiums in schriftlicher Form zu orientieren. Zeitpunkt der Bericht erstattung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Die  schriftliche  Berichters tattung  über  da s  Ergebnis  der Prüfung  der  Rechnung  hat  bis  spätes tens  31.  Mai  nach  Ablauf  eines Rechnungsjahres  an  den  Technikum srat  zuhanden  der  Regierungen der Vertragskantone zu erfolgen. Vollzugsbeginn Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Dieses Reglement wird rückwirkend ab 1. Juli 1973 ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 44, 910 und GS III, 307.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben; GS III, 298.