Reglement über die Finanzkontrolle des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingeni... (414.235)
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Reglement über die Finanzkontrolle des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

1 Finanzkontrolle des Technikums Rapperswil – R
414.235 Reglement über die Finanzkontrolle des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) (vom 3. September 1973)
1 Die Regierungen der Kantone Züri ch, Schwyz, Glarus und St. Gallen erlassen gestützt auf Art.
27 Abs. 1 der interkantona len Vereinbarung über das Interkantonale Techni kum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai
1970
2 als Reglement:
Grundsatz Art.
1. Die Regierungen der Vertra gskantone beauftragen die Finanzkontrolle ihres Kantons mit der Revision des Interkantonalen Technikums Rapperswil.
Revisoren-
Kollegium Art.
2. Jede Finanzkontrolle ordnet ei nen ihrer Mitarbeiter in das Revisorenkollegium ab.
b) Obmann Art.
3. Mit dem Obmannamt wird de r Vertreter der Finanzkon trolle des Kantons St. Gallen betraut.
Revisions
-
grundsätze Art.
4. Das Revisorenkollegi um führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der richtigen Rechts anwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der rec hnungsmässigen Richtigkeit durch. Es wendet bei den Prüfungen die fachlich anerkannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an.
Anwendbare
Bestimmungen Art.
5. Die Bestimmungen der Verordnung über die Finanzkon trolle des Kantons St. Gallen vom
1. Juni 1971 über «Auskünfte und Unterlagen», «Umfang der Kontrolltätigkeit», «Revisionsbericht», «Überwachung» und «Vorprüfung de r Voranschläge» werden sach gemäss angewendet.
Revisions
-
zeitpunkt für
Zwischen- und
Hauptprüfung Art.
6. Der Obmann des Revisorenkolle giums ist für die Aufstel lung des Prüfungsplanes verantwortlic h. Er setzt die Termine für die Vornahme der Zwischen- und Hauptprüfung fest.
a) Bestand
2
414.235 Finanzkontrolle des Technikums Rapperswil – R Unangemeldete Bestandes prüfung Art.
7. Das Revisorenkollegium kann den Obmann mit der Vornahme unangemeldeter Bestande sprüfungen (Kassa, Postcheck, Bank, Wertschriften usw.) betrauen. Über das Ergebnis sind die Mitgli eder des Reviso renkollegiums in schriftlicher Form zu orientieren. Zeitpunkt der Bericht erstattung Art.
8. Die schriftliche Berichters tattung über da s Ergebnis der Prüfung der Rechnung hat bis spätes tens 31. Mai nach Ablauf eines Rechnungsjahres an den Technikum srat zuhanden der Regierungen der Vertragskantone zu erfolgen. Vollzugsbeginn Art.
9. Dieses Reglement wird rückwirkend ab 1. Juli 1973 ange
- wendet.
1 OS 44, 910 und GS III, 307.
2 Aufgehoben; GS III, 298.
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