Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
                            1 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.12 Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk (vom 25. März 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. Feb ruar 2001 und der Komm ission für Energie, Umwelt und Verkehr vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Januar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich (vom 23. Novem ber 2000 und Änderung der Lint hkommission vom 20. Dezember 2001) über das Linthwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 247 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2001, 369 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( AS 2003, 2467 ; SR 721.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk (vom 23. November 2000) In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli 1804 die Entsumpfung  der  Linthebene  durc h  Überleitung  der  Linth  in  den Walensee und eine Verbesserung v on dessen Abfluss Richtung Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - see beschloss und in der Revision dies es Beschlusses am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürichsee ein möglichst gerader Kanal  anzulegen  sei,  dass  am  6. Juli  1812  die  Tagsatzung  die  Linth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wasserbau-Polizeikommission  schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Erhaltung  aller  Kanalanlagen  wa r,  dass  mit  Bundesbeschluss  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Januar  1862  betreffend  die  Reorganisation  der  Linthverwaltung diese  Funktionen  der  Linthkommi ssion  übertragen  wurden,  die  im Bundesgesetz  betreffend den  Unterhalt  des  Linthwerks  vom  6.  De
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samen Hochwasserschutz in der Linthe bene eine neue interkantonale Grundlage zu schaffen, treffen di e Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich folgende Vereinbarung: I. Allgemeine Bestimmungen Name, Rechts form und Sitz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Das  Linthwerk  ist  eine  öffentlichrechtliche  Anstalt  mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übe rnimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunt ernehmung. Sitz des Werkes ist Uznach. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das Linthwerk stellt den Ho chwasserschutz in der Linth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und de r Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzg ebung Rücksicht genommen. Anlagen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Linthwerk umfasst den Es cherkanal zwischen Näfels- Mollis  und  dem  Walensee,  den  Li nthkanal  zwischen dem  Walensee und  dem  Zürichsee  sowie  die  dazuge hörigen  Nebenanl agen  (Details siehe Plan).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anlagen sind in den Plänen Nrn. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201-1 und 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201-2 dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt, die laufe nd nachzuführen sind. Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit diese Vereinbarung nich ts anderes bestimmt, gilt das  Recht  des  Kantons  St.  Gallen, namentlich  in  Bezug  auf  die  Haf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung des Werks, seiner Or gane und seines Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfügungen der Organe des Lint hwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Enteignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgab en erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Enteignungsrecht am Ort de r gelegenen Sache findet Anwen dung,  insbesondere  bezüglich  Verf ahren,  Festsetzung  der  Entschädi gung und Vollzug der Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberaufsicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbefreiung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Das  Werk  ist  von  allen  Staa ts-,  Bezirks-  und  Gemeinde steuern der Vereinbar ungskantone befreit. II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Die  Organe  des  Werks  sind die  Linthkommission,  die Linthverwaltung und die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Linth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Linthkommission  ist  das oberste  Organ  des  Linth werkes. Der Kanton St. Gallen beze ichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bund hat das Recht, an de n Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit berate nder Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Linth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben: a.   den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobachten, geeignete Massna hmen zu deren Erhaltung recht zeitig  zu  ergreifen und  im  Falle  drohender  Gefahr  alles  zu  unter nehmen, um Schäden so geri ng wie möglich zu halten, b.   die  Organisation  fest zulegen  und  ein  Organisa tionsreglement  zu erlassen, c.   Vorschriften zu erlassen über di e Entnahme von Wasser, Kies und Sand  sowie  die  Schifffahrt  und  die Stationierung  von  Booten  auf dem Linthkanal und den Seit engewässern zu regeln, d.   eine Gebührenordnung zu erlassen, e.   die  mit  der  Geschäftsführung  und der  Vertretung  betrauten  Per sonen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk f. die Aufsicht über die mit der Ge schäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lemente und Weisungen, g.   die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, h.   die  Finanzplanung  festzulege n  sowie  das  Rechnungswesen  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugestalten, i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der K ontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone. Linth verwaltung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisati onsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkomm ission vorbehalten sind. Kontrollstelle Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder Vereinbarungskanton or dnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kontrollstelle prüft die Re chnung, erstattet der Linthkommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion Bericht und empfiehlt Abna hme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung. Dienstrecht und Personal fürsorge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Dienst- und Besoldungsrec ht für das Staatsperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitnehmer, die na ch der Bundesgesetzg ebung über die beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 obligato
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risch versichert sind, werden der Ve rsicherungskasse fü r das Staatsperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nal des Kantons St. Gallen oder eine r vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen. Archivierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Die Akten des Linthwerks si nd im Landesarchiv des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons  Glarus  zu  archivieren.  Für die  Archivierung  gelten  die  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen des Kantons Glarus. III. Ausbau und Unterhalt Ausbau Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Als  Ausbau  gelten  die  Errichtung  und  die  umfassende Erneuerung von Werkanlagen. b. Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausbauten sind bewilligungspfl ichtig. Die Projekte wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  in  den  beteiligten  Gemeinden während  30  Tagen  öffentlich  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt. a. Begriff aa. Auflage, Anzeige und Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beteiligte  Grund-  und  Werkeigent ümer  werden  von  der  öffent lichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Ent eignungsverfahrens, wenn priv ate Rechte abzutreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während  der  Auflagefrist  bei  de r Linthkommission Einsprache erho ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb. Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Die Linthkommission leitet ei n Ausbauprojekt samt all fälligen Einsprachen zu sammen mit ihrer Stellu ngnahme an die Regie rung des Vereinbarungskan tons weiter, auf dessen Gebiet sich das Pro jekt oder der wesentlich e Teil davon befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cc. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Regierung  entscheide t  nach  eigenem  Recht  im gleichen Verfahren über: a.   alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständig keit von Bundesbehörden, b.   Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dagegen  kann  beim  Verwaltungsgericht  Beschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dd. Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundes behörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Baubeginn Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn: a.   alle das Objekt betreffende n Verfahren abgeschlossen sind, b.   die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besit zeseinweisung erfolgt ist, c.   die Beiträge zugesichert sind ode r der vorzeitige Baubeginn bewil ligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorhaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Andere Vorhaben, die bewillig ungspflichtig sind, werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Als Unterhalt gelten die zu r Erhaltung und zum ordnungs gemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, ein schliesslich der zeitgemässen Ausstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk IV. Schutz der Werkanlagen Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundeigentümer,  Bewirt schafter  und  Benützer  von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterla ssen, was diese schädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  haben  den  Zugang  zu  den  An lagen  zu  gestatten  und  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halts-  sowie  Ausbauarbeiten  auf dem  Grundstück  ge gen  Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden. Bewilligungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bewilligungspflichtig sind: a.   die Schifffahrt auf dem Lint hkanal und den Seitenkanälen, b.   das Verlegen von Leitungen, c.   das Einleiten von Abwasser, d.   das Erstellen von Bauten und An lagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes, e.   das  Pflanzen  von  Bäumen  in der  Nähe  von  Anlagen  des  Linth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Damit  zusammenhängende  Auflagen  können  auf  Kosten  des Bewilligungsinhabers im Gr undbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Bewilligungsi nhaber trägt die Kosten notwendiger Änderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewilligung kann entschädigung slos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bewilligungen  werden  durch  die Linthverwaltung  erteilt.  Deren Entscheide können an die Linth kommission weitergezogen werden. Konzessionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Konzessionspflichtig sind: a.   die Entnahme von Wasser über 50 l/min, b.   die Entnahme von Wärme, c.   die  Entnahme  von  Kies  und  Sa nd  aus  Anlagen  des  Linthwerkes sowie aus dem Deltabereich vo n Walensee und Zürichsee (Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - see), d.   die Bootsstationierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an  die  Regierung  des  Vereinbarungskantons  der  gelegenen  Sache weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Übertragung  einer  Konzessi on  bedarf  der  Zustimmung  der Linthkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Bewilligungen  und  Konz essionen  werden  Verwal tungs-, Benützungs- und Konzessionsge bühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der kon zessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen. V. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedarfs Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Der Finanzbedarf des Linthw erkes wird gedeckt durch: a.   das Vermögen und dessen Erträgnisse, b.   die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren, c).  die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantone Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Reichen die Einnahm en gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 lit. a und b für einen  ausgeglichenen  Finanzhaushalt nicht  aus,  leisten  die  Vereinba rungskantone nach Abzug der B undesbeiträge folg ende Beiträge: Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25% Kanton Schwyz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15% Kanton St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% Kanton Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachfolge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Mit  dem  Inkrafttreten  dieser Vereinbarung  übernimmt das  Linthwerk  die  Aktiven  und  Pass iven  der  eidgenössischen  Linth unternehmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsgültigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfas sungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Der Kanton Zürich kann dies e Vereinbarung unter Ein haltung einer Kündigungsf rist von fünf Jahren auf das Jahresende, erst mals  im  Jahre  2011  auf  den  31. Dezember  2016, kündigen.  Mit  dem Austritt aus der interkantonalen Vere inbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Li nthwerk. Gleichzeitig ist der Kan ton Zürich von der Pflicht zur Leist ung von künftigen finanziellen Bei trägen befreit. Wird die Verei nbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so  wird  dessen  Kostenanfall  prozentual  zur  bisherigen  Belastung  auf die verbleibenden Vereinba rungskantone aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.12 Interkantonale Vereinbarung – Linthwerk Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung  tritt  au f  den  Zeitpunkt  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dem  der  Bundesrat  das Bundesgesetz  über  die Auflösung  der  Linth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unternehmung in Kraft setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Regierungen der Vereinbarungsk antone sorgen dafür, dass die Organe  des  Linthwerks  im  Zeitpunk t  des  Inkrafttretens  der  Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung nach neuem Recht bestellt sind.