Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (455.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)

(VerTi-V) vom 1. September 2010 (Stand am 1. April 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005¹ (TSchG),
verordnet:
¹ SR 455

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem E-Tierversuche).
² Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
a. die Zuständigkeiten;
b. die Struktur und den Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche;
c. die Zugriffsrechte;
d. die Bekanntgabe von Daten;
e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
f. die Archivierung von Daten;
g. die Gebühren und Kosten.
Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche
Das Informationssystem E-Tierversuche dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen.
Art. 3 Begriffe
¹ Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der Universität, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen;
b. Forscherin oder Forscher: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Instituts, eines Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung.
² Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008² zu verstehen.
² SR 455.1

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
¹ Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sorgt für den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems E-Tierversuche.³
² Es:
a. schliesst Vereinbarungen mit Leistungserbringern ab;
b. schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;
c. erlässt Vorschriften technischer Art zur Benützung des Informationssystems E-Tierversuche;
d. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.
³ Es trägt die Verantwortung für die Fachstelle und für das Informationssystem E‑Tierversuche. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3789 ).
Art. 5 Fachstelle
Die Fachstelle des BLV⁴ für das Informationssystem E-Tierversuche (Fachstelle) ist zuständig für:
a. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender der kantonalen Behörden und der kantonalen Tierversuchskommissionen;
b. die Information der Anwenderinnen und Anwender über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
c. die technischen und fachlichen Anpassungen und Verbesserungen des Informationssystems E-Tierversuche;
d. die Verbesserung der Anwenderführung mittels Hilfetexten und System-Meldungen;
e. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der Leistungserbringer;
f. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
g. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
h. die Durchführung von Schulungen.
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3789 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 6 Kantonale Behörden
¹ Die kantonalen Behörden verwalten ihre Daten und Dokumente und sorgen für die Richtigkeit der Personen- und der Betriebsdaten ihres Kantons. Sie verwalten insbesondere die Angaben über die Anwenderinnen und Anwender und übermitteln sie der Fachstelle, soweit sie für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlich sind.
² Sie schliessen Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien, Versuchstierhaltungen und den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommissionen ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
Art. 7 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen
Die Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schliessen Nutzungsvereinbarungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
Art. 8 Gemeinsamer Ausschuss
¹ Der gemeinsame Ausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern des BLV und der Kantone. Das BLV leitet den Ausschuss. Im Übrigen organisiert er sich selbst.
² Er berät das BLV im Hinblick auf fachliche Aspekte des Betriebs und der Weiterentwicklung des Informationssystems E-Tierversuche.
³ Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.
⁴ Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.

3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche

Art. 9 Struktur des Informationssystems E-Tierversuche
Das Informationssystem E-Tierversuche umfasst:
a. die Anwenderverwaltung;
b. die Verwaltung der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Forscherinnen und Forscher;
c. den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Tierversuchen;
d. den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Versuchstierhaltungen, einschliesslich der vereinfachten Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden;
e. den Geschäftsablauf der Meldung von belasteten Tierlinien oder -stämmen;
f. den Geschäftsablauf der Berichte und der Publikation der Jahresstatistik;
g. das Informations- und Hilfesystem;
h. die Systemverwaltung.
Art. 10 Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche
¹ Das Informationssystem E-Tierversuche enthält folgende Arten von Daten:
a. Stammdaten über Personen, Institute , Laboratorien und Versuchstierhaltu n gen: Daten, die die Grundlage für den Systemzugriff bilden oder der Identifikation der Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen dienen;
b. Vollzugsdaten : Gesuche, Bewilligungen, Entscheide, Berichte und Meldungen sowie allfällige Rückfragen und Rückantworten im Rahmen des Bewilligungs- und des Überwachungsverfahrens für Tierversuche und Versuchstierhaltungen, Entscheide über die Zulässigkeit belasteter Tierlinien und ‑stämme, Unterlagen zum Überwachungswesen, Aus-, Weiter- und Fortbildungsnachweise sowie Verweise auf weitere kantonale Verfügungen im Bereich Tierversuche und Versuchstierhaltungen;
c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Informa­tionssystems an die Vollzugsbedürfnisse dienen: Referenzlisten, Profile, Informationsmaterial, Textbausteine, Hilfetexte und ähnliche Daten;
d. Historisierungsdaten: Daten, die die Nachverfolgung von Änderungen eines Gesuchs, einer Bewilligung, eines Entscheids, eines Berichts, einer Meldung oder von Personenrollen im System ermöglichen.
² Die kantonalen Behörden, die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen und das BLV können Arbeitsnotizen zu den einzelnen Geschäften anbringen.
³ Die im Informationssystem E-Tierversuche enthaltenen Daten sind in Anhang 1 Ziffer 5 abschliessend aufgeführt.

4. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem E-Tierversuche

Art. 11 Erteilen der Zugriffsrechte
¹ Die Zugriffsrechte sind in Anhang 1 geregelt.
² Die Erteilung oder die Änderung der Zugriffsrechte erfolgt aufgrund entsprechender Gesuche der kantonalen Behörden, der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen über das Informationssystem E-Tierversuche an die Fachstelle.
Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten
Auf die Stammdaten haben Zugriff im Abrufverfahren:
a. die Forscherinnen und Forscher;
b. die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden;
d. die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen;
e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle.
Art. 13 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten
¹ Die Forscherinnen und Forscher haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. durch die kantonalen Behörden oder Tierversuchskommissionen an sie gerichtete Daten.
² Die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben als Tierschutzbeauftragte erforderlich sind.
³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Verwaltungseinheit angefallen sind;
c. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, die: 1. Personen, Institute, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen betreffen,
2.⁵
Bewilligungen für Tierversuche, für Versuchstierhaltungen oder für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere zum Gegenstand haben, einschliesslich der entsprechenden Gesuche, Anträge und Berichte, oder
3.⁶
Entscheide zu belasteten Linien zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Meldungen und Anträge.
⁴ Die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Tierversuchskommission angefallen sind;
c.⁷
Daten aus allen Kantonen, die Bewilligungen für Tierversuche, für Versuchstierhaltungen oder für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere zum Gegenstand haben, einschliesslich der entsprechenden Gesuche, Anträge und Berichte;
d.⁸
Daten aus allen Kantonen, die Entscheide zu belasteten Linien zum Gegen­stand haben, einschliesslich der zugehörigen Meldungen und Anträge.
⁵ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die zu Verfügungen der kantonalen Behörden zu Tierversuchen oder Versuchstierhaltungen gehören.
⁶ Die Administratorinnen und Administratoren des BLV haben Zugriff im Abrufverfahren auf alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere auf die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3789 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3789 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3789 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3789 ).
Art. 14 Datenschnittstelle
¹ Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, die über eigene Informationssysteme zur Verwaltung ihrer Tierversuche verfügen, können Daten über eine sichere Datenschnittstelle mit dem Informationssystem E-Tierversuche austauschen.
² Das BLV schliesst mit ihnen entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab. Diese sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 15 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
Das BLV kann Dritten Personendaten aus dem Informationssystem E-Tierversuche bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.
Art. 16 ⁹ Veröffentlichung von Daten
Die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 20 a TSchG sowie die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruhen auf den Daten im Informationssystem E‑Tierversuche.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2013 3789 ).

6. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung

Art. 17 Datenschutz
Das BLV und die kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.
Art. 18 Rechte der betroffenen Personen
¹ Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem E-Tierversuche Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992¹⁰ über den Datenschutz.
² Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einreichen.
³ Die jeweilige kantonale Behörde und das BLV informieren sich gegenseitig über eingegangene Gesuche.
¹⁰ SR 235.1
Art. 19 Berichtigung von Daten
Das Institut, das Laboratorium, die Versuchstierhaltung oder die Behörde, welches oder welche die Daten in das Informationssystem E-Tierversuche eingegeben hat, sorgt für die Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 20 Informatiksicherheit
¹ Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020¹¹.¹²
² Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Informatiksicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sind.
³ Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in der kantonalen Behörde und bei den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommission.
¹¹ SR 120.73
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 21 Archivierung und Löschung der Daten
¹ Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998¹³.
² Die Vernichtung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.
¹³ SR 152.1

7. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 22 Gebühren
Die Gebühren für die Benützung des Informationssystems E-Tierversuche richten sich nach Artikel 24 b der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985¹⁴.
¹⁴ SR 916.472
Art. 23 Kosten für kantonsspezifische Funktionalitäten
Kosten für spezielle kantonsspezifische Funktionalitäten im Informationssystem E‑Tierversuche gehen zulasten des beantragenden Kantons.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug
Das Eidgenössische Departement des Innern¹⁵ kann Ausführungsvorschriften erlassen.
¹⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 26 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Es treten am 1. Januar 2012 in Kraft:
a. Artikel 22;
b. Artikel 24 b der Verordnung vom 30. Oktober 1985¹⁶ über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Fassung von Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.
¹⁶ SR 916.472

Anhang 1 ¹⁷

¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3789 ).
(Art. 10 Abs. 3 und Art. 11)

Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche und Zugriffsrechte

1. Anwenderrollen

LVH

Leiterin oder Leiter einer Versuchstierhaltung

BL

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter in einem Institut oder Laboratorium

VL

Versuchsleiterin oder Versuchsleiter in einem Institut oder Labora­torium

VD

Versuchsdurchführende Person in einem Institut oder Laboratorium

TSB

Zentrale Tierschutzbeauftragte oder zentraler Tierschutzbeauftragter einer übergeordneten Stelle über mehrere Institute oder Laboratorien oder Versuchstierhaltungen

LTSB

Lokale Tierschutzbeauftragte oder lokaler Tierschutzbeauftragter eines Instituts oder Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung

KT-MA

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der kantonalen Behörde, die oder der sich mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Bereich Tierversuche befasst

KOM-MA

Mitglied der kantonalen Tierversuchskommission

BLV-MA

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BLV, die oder der sich mit der Oberaufsicht im Bereich Tierversuche befasst

SA

Person mit Administratorrolle für das Informationssystem E‑Tierversuche

2. Datenquellen

INST

Manuelle Eingabe durch BL, VL, VD, TSB oder LTSB

Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen
von Instituten oder Laboratorien

VH

Manuelle Eingabe durch LVH, TSB oder LTSB

Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen
von Versuchstierhaltungen

KT

Manuelle Eingabe durch KT-MA

KOM

Manuelle Eingabe durch KOM-MA

BLV

Manuelle Eingabe durch BLV-MA

SYSTEM

Vom System generiert

3. Zugriffsrechte

3.1 Es gibt die folgenden Zugriffsrechte:
W Leserecht und vollständige Mutationsrechte (einschliesslich Generieren und Löschen) im ganzen Zuständigkeitsbereich
R Leserechte, aber keine Mutationsrechte im gesamten Zuständigkeits­bereich
– Kein Zugriff
3.2 Die Zugriffsrechte hängen ab vom:
– Zuständigkeitsbereich der Anwenderin oder des Anwenders;
– Objekt, auf das zugegriffen wird;
– Bearbeitungsstatus des Objekts.
3.3 Die Zuständigkeitsbereiche sind wie folgt festgelegt:

Anwenderrolle

Zuständigkeitsbereich

Jede Anwenderin,
jeder Anwender

– selbst eingegebene Daten
– Daten, die sie oder ihn betreffen

LVH

– eigene Versuchstierhaltung

– Personen in der eigenen Versuchstierhaltung

– Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden

BL

– Versuche als BL

– Personen im eigenen Institut oder Laboratorium

– eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls LVH diese Rechte gewährt

VL

– eigene Versuche

– eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls LVH diese Rechte gewährt

VD

– Versuche, in denen sie oder er mitarbeitet

TSB

– Personen und Versuche in den zugeordneten Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, im Rahmen der durch das Institut, Laboratorium oder die Versuchstierhaltung festgelegten Rechte

LTSB

– Personen und Versuche im Institut, Laboratorium oder in der Versuchstierhaltung

KT-MA

– eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen

– Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit

KOM-MA

– eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone

– Bereich der Aus-, Weiter- und Fortbildung, wenn die Tierversuchskommission an deren Management beteiligt ist

BLV-MA

– ganze Schweiz, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone

– Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit

– kantons- oder institutsspezifische Systemeinstellungen

SA

– gesamte Daten des Informationssystems E-Tierversuche

3.4 In Bezug auf die einzelnen Objekte sind die Zugriffsrechte in Ziffer 5 festgelegt.
3.5 In Abhängigkeit vom Bearbeitungsstatus der einzelnen Objekte gelten die folgenden Zugriffsrechte:
– Für ein Objekt im Entwurfsstadium hat nur das Institut, das Laborato­rium oder die Versuchstierhaltung ein Lese- und ein Mutationsrecht.
– Wird das Objekt offiziell an den Kanton weitergeleitet, so erlischt das Mutationsrecht für das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung und die kantonale Behörde erhält ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.
– Hat die kantonale Behörde über das Objekt verfügt oder einen Bericht weitergeleitet, so erhält das BLV ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.

4. Referenzlisten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c)

Referenzlisten sind Listen der Begriffe, die innerhalb der verschiedenen Funktionalitäten des Systems benutzt werden; sie stellen die einheitliche Verwendung der Begriffe sicher.
Das System enthält folgende Referenzlisten:
– registrierte Lieferantinnen und Lieferanten;
– bewilligte Versuchstierhaltungen einschliesslich Orte der Tierhaltung;
– Tierlinien, Tierstämme, Tierarten und Tiergruppen;
– Fachgebiete;
– Länderlisten;
– Richtlinien-Liste;
– Liste der kantonalen Veterinärämter einschliesslich Adresse und Kontaktdaten.

5. Im Informationssystem E-Tierversuche enthaltene Daten sowie Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender

Haben während eines Bearbeitungsschrittes mehrere Personen ein Mutationsrecht, so können sie entweder gleichzeitig oder sequentiell zugreifen. Die entsprechende Regelung ist im Informationssystem E-Tierversuche technisch vorgegeben.

Objekt

Datenherkunft

Leiter/in Versuchs­tierhaltung

Bereichsleiter/in

Versuchsleiter/in

Versuchsdurchführende Person

Zentrale/r Tierschutz­beauftragte/r

Lokale/r Tierschutzbeauftragte/r

Mitarbeiter/in
Kanton

Mitglied Tierversuchs­kommission

Mitarbeiter/in
BLV

Systemadministrator/in

5.1

Angaben zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.1.1

Name, Adresse, Sprache, Telefon, Fax, E-Mail, BUR-Nr. nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 30. Juni 1993¹⁸ über das Betriebs- und Unternehmensregister

INST, VH, KT

W

W

R

R

R

R

W

R

W

W

5.2

Angaben zur Person (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

5.2.1

Name, Vorname, Büro-Nr., Tel.,
Fax, Mobiltelefon, E-Mail

INST, VH, KT

W

W

R¹⁹

R

R

W

W

R

W

W

5.2.2

Zugehörigkeit zum Institut, Laboratorium oder zur
Versuchstierhaltung und untergeordnete Rolle von Mitarbeitenden im eigenen Bereich

INST, VH, KT

W

W

R

R

R

W

W

R

W

W

5.3

Daten betreffend Bewilligungen von Tierversuchen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)

5.3.1

Gesuch (Form-A; inkl. Beilagen) während der Entwurfs­phase beim Institut oder Laboratorium

INST

W

W

W

R²⁰

W

5.3.2

Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde

INST

W

W²¹

5.3.3

Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde
(Form-A; inkl. Beilagen)

KT

R

R

R

R

R

W²²

5.3.4

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

5.3.5

Rückfragen zu Form-A durch die kantonale Behörde oder
die kantonale Tierversuchskommission (Kommission)

KT, KOM

W

W²³

5.3.6

Rückfragen zu Form-A zur Beantwortung bei Institut oder Laboratorium

INST

W

W

W

R

W

R

R

5.3.7

Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

KT

W

R

5.3.8

Arbeitsnotizen KOM-MA

KOM

W

5.3.9

Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KOM

R

W

5.3.10

Bearbeitung Entscheid zu Tierversuch durch die kantonale Behörde (Form-B; inkl. Beilagen)

KT

W

5.3.11

Eröffnung Entscheid zu Tierversuch (Form-B; inkl.
Beilagen und Antrag der Tierversuchskommission)

KT

R

R

R

R

R

R

W²⁴

R²⁵

R

5.3.12

Arbeitsnotizen BLV-MA

BLV

W

5.4

Daten betreffend Bewilligungen von Versuchstierhaltungen (VH) und vereinfachte Bewilligungen zum Erzeugen
von gentechnisch veränderten Tieren mit anerkannten Methoden (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.4.1

Gesuch (inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase
bei der VH

VH

W

R

W

5.4.2

Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde

VH

W

W²⁶

5.4.3

Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde
(inkl. Beilagen)

VH

R

R

R

R

R

5.4.4

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

5.4.5

Bearbeitung Entscheid zu VH durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KT

W

5.4.6

Eröffnung Entscheid zu VH (inkl. Beilagen)

KT

R

R

R

W²⁷

R²⁸

R

5.4.7

Arbeitsnotizen BLV-MA

BLV

W

5.5

Daten betreffend Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.5.1

Meldung über belastete Tierlinien und -stämme während
der Ent­wurfsphase beim Institut oder Laboratorium
(inkl. Beilagen)

VH, INST

W

W

W

W

W

5.5.2

Einreichen der Meldung über belastete Tierlinien und ‑stämme bei der kantonalen Behörde

VH

W

W

W²⁹

5.5.3

Eingereichte Meldung über belastete Tierlinien und ‑stämme bei der kantonalen Behörde (inkl. Beilagen)

VH

R

R

R

R

R

R

R

5.5.4

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

-

5.5.5

Rückfragen zur Meldung durch die kantonale Behörde
oder die Kommission

KT, KOM

W

W³⁰

5.5.6

Rückfragen zur Beantwortung bei Institut, Laboratorium
oder Versuchstierhaltung

VH, INST

W

W

W

W

R

W

R

R

5.5.7

Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

KT

W

R

5.5.8

Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KOM

R

W

5.5.9

Bearbeitung Entscheid zu belasteten Tierlinien und
-stämmen durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

KT

W

5.5.10

Eröffnung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen (inkl. Beilagen und Antrag der Tierversuchskommission)

KT

R

R

R

R

R

R

W³¹

R³²

R

5.5.11

Arbeitsnotizen BLV-MA

BLV

W

5.6

Daten betreffend Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.6.1

Inspektionsplanung (Datum, Inspektorinnen/Inspektoren, Betriebe etc.)

KT

W

R³³

5.6.2

Inspektionsbericht inkl. festgestellte Mängel (inkl. Beilagen)

KT, KOM

R

R

R

R

R

W

W

5.6.3

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

5.6.4

Verfügung

KT

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.6.5

Angaben zur Aus-, Weiter- und Fortbildung
(inkl. Beilagen)

INST, VH, KT

W

W

W

W

R

W

W

R

W

R

5.6.6

Prüfung / Annahme der Aus-, Weiter- und Fortbildungs­nachweise

KT

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.7

Daten aus den Berichten über Tierversuche (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.7.1

Bericht während der Entwurfsphase beim Institut oder
Laboratorium (Form-C; inkl. Beilagen)

INST

W

W

W

R

W

5.7.2

Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde

INST

W

W

5.7.3

Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde
(Form-C; inkl. Beilagen)

INST

R

R

R

R

R

R

R

5.7.4

Arbeitsnotizen KT-MA

KT

W

5.7.5

Rückfragen durch die kantonale Behörde

KT

W

5.7.6

Korrekturen durch Institut, Laboratorium oder Versuchs­tierhaltung

INST

W

W

W

R

W

R

R

5.7.7

Korrekturen zur Statistik durch KT-MA

KT

R

R

R

R

R

R

R

W

5.7.8

Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde
inkl. Korrekturmöglichkeit

KT

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.7.9

Arbeitsnotizen BLV-MA

BLV

W

5.7.10

Korrekturen zur Statistik durch BLV-MA

BLV

R

R

R

R

R

R

R

R

W

5.8

Daten aus den Berichten über Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

5.8.1

Bericht während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhaltung (inkl. Beilagen)

VH

W

W

W

R

W

5.8.2

Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde

VH

W

W

5.8.3

Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde
(inkl. Beilagen)

VH

R

R

R

R

R

R

R

5.8.4

Rückfragen durch die kantonale Behörde

KT

W

5.8.5

Korrekturen durch die Versuchstierhaltung

VH

W

W

W

R

W

R

R

5.8.6

Korrekturen zur Statistik durch KT-MA

KT

R

R

R

R

R

R

R

W

5.8.7

Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde
inkl. Korrekturmöglichkeit

KT

R

R

R

R

R

R

W

R

R

5.8.8

Korrekturen zur Statistik durch BLV-MA

BLV

R

R

R

R

R

R

R

R

W

5.9

Datenblatt über gentechnisch veränderte Linien und belastete Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b)

5.9.1

Erstellen Datenblatt

VH, INST

W

W

W

R

W

5.9.2

Einreichen Kopie des Datenblatts mit Gesuch, Bericht
oder Meldung

VH

W

W

R

R

R

W

R

R

R

5.10

Diverses (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und d)

5.10.1

Statistische Zusammenstellungen, vorbereitete Abfragen

BLV, SYSTEM

R

R

W

5.10.2

Aufwand- und Verrechnungsdaten

KT

W

5.10.3

Angaben zur Systemeinstellung

KT, BLV

W

W

5.10.4

Verwaltung der Adressen (Tierhaltung, Lieferantinnen/
Lieferanten etc.)

KT, BLV

R

W

5.10.5

Verwaltung der Tierarten, Tierlinien und Tierstämme

BLV

W

5.10.6

Fehlermeldungen (Event Log)

SYSTEM

R

5.10.7

Historisierungsdaten

SYSTEM

R

R

R

R

R

R

R

R

R

R

5.10.8

Parametereinstellungen

SYSTEM

W

5.10.9

Wartung der Hilfetexte und Fehlermeldungen

SYSTEM

W

5.10.10

Wartung der Sprachversionen

SYSTEM

W

5.10.11

Datenbankabfragen

ALLE

W

5.10.12

Referenzlisten

INST, KT, BLV

R

R

R

R

R

R

R

R

W

¹⁸ SR 431.903
¹⁹ Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon.
²⁰ Je nach Institut oder Laboratorium überprüft und kommentiert die oder der zentrale Tierschutzbeauftragte die Gesuche obligatorisch oder fakultativ.
²¹ Je nach Institut oder Laboratorium kann auch die oder der lokale Tierschutzbeauftragte das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.
²² Der Kanton hat lediglich bei einigen Feldern technischen Inhalts ein Mutationsrecht, damit wenn nötig Korrekturen angebracht werden können: Gesuchstyp, Herkunftscode der Tiere, statistische Angaben (Versuchszweck, Zusammenhang mit Krankheiten, Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen).
²³ Je nach Kanton können die Mitglieder der Tierversuchskommission selbstständig Fragen an die Institute oder Laboratorien senden.
²⁴ Leserecht für alle Kantone.
²⁵ Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.
²⁶ Je nach Institut oder Laboratorium kann auch die oder der lokale Tierschutzbeauftragte das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.
²⁷ Leserecht für alle Kantone.
²⁸ Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.
²⁹ Je nach Institut oder Laboratorium kann auch die oder der lokale Tierschutzbeauftragte das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.
³⁰ Je nach Kanton können die Mitglieder der Tierversuchskommission selbstständig Fragen an die Institute oder Laboratorien senden.
³¹ Leserecht für alle Kantone.
³² Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.
³³ Je nach Kanton haben die Mitglieder der Tierversuchskommission ein Leserecht für die Inspektionsunterlagen.

Anhang 2

(Art. 25)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...³⁴
³⁴ Die Änderungen können unter AS 2010 3953 konsultiert werden.
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