Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts
                            1 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) (vom 12. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Zentrale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plenum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Plenum besteht aus der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten und den weiteren Mitgliedern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 Abs. 2 StG.  Die  Gerichtspräsidentin  oder der  Gerichtspräsident  führt  den Vo r s i t z .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Plenum ist beschlussfähig, we nn mehr als die Hälfte der Mit glieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen gleichheit zählt die Stimme de r bzw. des Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Konstituie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Plenum konstituiert sich je weils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Plenum beschliesst bei seiner Konstituierung über: a.   die Zahl der Abteilungen, b.   die Zuständigkeit für die Gesc häftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung, c.   die Zuweisung seiner Mitg lieder an die Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es wählt bei seiner Konstituierung: a.   die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten als Abtei lungspräsidentin  oder  Abteilungspräsidenten  und  die  weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, b.   aus dem Kreis der weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abtei lungspräsidenten  die  St ellvertreterin  oder  de n  Stellvertreter  der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten, c.    bei  einer  geraden  Anzahl  von Abteilungen  aus  dem  Kreis  seiner Mitglieder ein zusätzliches Geschäftsleitungsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steu errekursgerichts (OV StRG) c. Geschäfts ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Plenum erlässt die Gesc häftsordnung des Steuerrekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsordnung rege lt insbesondere die Zuständigkeit zur Vornahme von Mitarbeitendenbeur teilungen und kann dabei von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 dieser Verordnung abweichen d. Weitere Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Plenum beschliesst über: a.   Stellungnahmen an da s Verwaltungsgericht und andere Behörden, soweit  es  um  Angelegenheiten  ge ht,  welche  für  die  Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind, b.   den  Vorschlag  von  Ersa tzmitgliedern  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , c.   den  Einsatz  von  Ersa tzmitgliedern  mit  zeitlich  bestimmtem  Pen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sum  unter  Vorbehalt  der  Genehm igung  durch  das  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht, d.   Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Geschäftsleitung überwiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ernennt die Leitende Gerich tsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertr eterin oder Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertreter. Geschäfts leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Geschäftsleitung besteht aus: a.   der   Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten, b.   den weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, c.   dem nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 3 lit. c gewählte n zusätzlichen Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gerichtspräsidentin  oder  de r  Gerichtspräsident  führt  den Vo r s i t z . b. Kompetenzen und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Geschäftsleitung  bildet  das  zentrale  Führungs-  und Aufsichtsorgan. Sie behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit kein anderes Organ dies es Gerichts und keine andere Behörde zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung besc hliesst insb esondere über a.   die Verabschiedung des Rechensc haftsberichts an das Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht, b.   Stellungnahmen an das Verwalt ungsgericht betre ffend den Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan, c.    andere  wichtige  Stellungnahmen an  das  Verwaltungsgericht  und weitere Behörden, d.   Richtlinien betreffend den Einsatz der Ersatzmitglieder, a. Zusammen- setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 e.   die Anstellung der Gerichtsschr eiberinnen und Ge richtsschreiber und des Kanzleipersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Geschäftsleitung kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Plenum überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            präsident/in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Gerichtspräsidentin oder de r Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewähr leistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Sie oder er kann diese Befugnis fall- oder bereichs weise einer Abteil ungspräsidentin oder eine m Abteilungspräsidenten oder der Leitenden Geri chtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichts schreiber übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gerichtspräsidentin  oder dem  Gerichtspräsidenten  unter stehen die Leitende Gerichtsschr eiberin oder der Le itende Gerichts schreiber sowie die Zentralkanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von gerin ger Bedeutung. Sie oder er kann dies e Befugnis in Einzelfällen der Lei tenden  Gerichtsschreiberin  oder  dem  Leitenden  Gerichtsschreiber übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schreiberin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts schreiber hat folgende Aufgaben: a.   Vorbereitung  der  Geschäfte  der  Gerichtspräsidentin  oder  des Gerichtspräsidenten, b.   Unterstützung der Gerichtspräs identin oder des Gerichtspräsiden ten  bei  der  Vorbereitung  der Geschäfte  des  Plenums  und  der Geschäftsleitung, c.    Teilnahme an den Sitzungen de s Plenums und der Geschäftsleitung mit Antragsrecht und beratender Stimme, d.   Leitung der Kanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Perso naladministration, die Finanzplanung und das Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist, e.    Koordination der Arbeit der Ge richtsschreiberinnen und Gerichts schreiber und der Ka nzleiangestellten, f.    Unterstützung    der    Ge schäftsleitung bei der Personalrekrutierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  erfüllt  sie  oder  er  die  gleichen  Aufgaben  wie  eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Stellvertretung  de r  Leitenden  Gerichts schreiberin  oder  des Leitenden Gerichtsschreibers vertri tt diese oder diesen bei Abwesen heit.  Die  Leitende  Ge richtsschreiberi n  oder  der  Leit ende  Gerichts schreiber kann der Stel lvertretung übertragen: a.   ausnahmsweise einzelne Geschäfte, b.   mit Zustimmung der Geschäfts leitung ganze Geschäftsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steu errekursgerichts (OV StRG) B. Abteilungen und Ersatzmitglieder Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digenden Geschäfte in einer Kammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die übrigen Geschäfte werden durch Einzelrichterinnen und Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelrichter behandelt. b. Präsident/in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Jeder  Abteilung  steht  die  Gerichtspräsidentin  oder  der Gerichtspräsident oder ein anderes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. a gewähltes Mitglied des Steuerrekursgerichts vor. c. Vize- präsident/in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Jede Abteilung wählt zu Be ginn und auf Mitte jeder Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - periode  sowie  bei  Bedarf  auch  in der  Zwischenzeit eine  Abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vizepräsidentin ode r einen Abteilungsvizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  vertritt  die  Abteil ungspräsidentin  oder  den  Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungspräsidenten bei dere n oder dessen Abwesenheit. Ersatz mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ersatzmitglieder werden für di e Mitwirkung bei einzelnen Fällen beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können in allen Abteilungen zum Einsatz kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Bedarf kann ein Ersatzmitglied ausnahmsweise für eine befris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tete  Dauer  zu  einem  bestimmten Beschäftigungsgrad  eingesetzt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. C. Verfahren Bestimmung der zuständigen Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Abteilungen  behandeln  di e  in  ihren  Zuständigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich fallenden Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten . Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin ode r der Gerichtspräsident. Prozessleitung bis zur Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Leitende  Gerichtsschrei berin  oder  der  Leitende  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtsschreiber  bestimmt  beim  Ei ngang  des  Geschäfts  die  Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiberin oder den Geri chtsschreiber. Vorbehalten bleibt die abwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Anordnung der zuständigen Abteilungspräsidentin oder des zuständigen Abteilungspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abteilungspräsidentin oder de r Abteilungspräsident leitet den Prozess  und  erlässt  die  dazu  erford erlichen  prozessleitenden  Anord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen. a. Kammer- geschäfte und Einzelrichter- geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er sorgt für eine sped itive Behandlung des Prozesses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichts schreiberin oder dem Geri chtsschreiber übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt a.   den   Spruchkörper, b.   die   Gerichtsschr eiberin oder den Ge richtsschreiber, c.    aus dem Kreis von lit. a und b ei ne Referentin oder einen Referen ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Spruchkörper besetzt sie oder er a.   bei  in  Dreierbesetzung  zu  erledigenden  Geschäften  (Kammer geschäfte) mit Mitglied ern der Abteilung un d Ersatzmitgliedern, b.   bei Einzelrich tergeschäften mi t einem Mitglied der Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Bedarf kann sie oder er auch Mitglieder anderer Abteilungen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prozess- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Ist bei Kammergeschäften die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident oder die Vi zepräsidentin oder der Vizepräsi dent als Referentin oder Referent eing esetzt, ist sie oder er für die wei tere Prozess- und Verhandlungsleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  übrigen  Fällen  bestimmt die  Abteilungspräsidentin  oder der  Abteilungspräsident,  wem  die Prozess-  und  Verh andlungsleitung obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Geschäften mit Drei erbesetzung kann die mi t der Prozess- und Verhandlungsleitung be traute Person das Bewe isverfahren ganz oder teilweise einer Abordnung oder eine m einzelnen Mitglied des Spruch körpers übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Einzelrichterin  oder  der Einzelrichter  oder  in  Kammer geschäften die mit der Prozess- und Verfahrensleitung betraute Person sorgt für eine speditive Erledigung des Prozesses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urteilsfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Referentin oder der Refere nt stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts schri ftlich und mit Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Spruchkörper  fasst  seine  Besc hlüsse  und  Entscheide  nach mündlicher  Beratung  in  einer  Sitz ung.  Die  Gerichtsschreiberin  oder der Gerichtsschreiber wirkt mit be ratender Stimme und Antragsrecht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich  begründete  Rechts mittel  kann  bei  Kammergeschäften auf dem Zirkulationswe g entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steu errekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber und bei Kam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mergeschäften auch die Minderheit des Spruchkörpers sind berechtigt, eine abweichende Ansicht mit Begründung in das Protokoll aufnehmen zu  lassen.  Den  Parteien  wird  v on  der  Aufnahme  eines  Minderheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antrages in das Prot okoll Kenntnis gegeben. Urteils redaktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Verantwortung für die fachkundige Redaktion trägt: a.   die Einzelrichterin oder der Einzelrichter, b.   die Vizepräsidentin oder der Vize präsident, sofern sie oder er bei Kammergeschäften als Referentin oder Referent eingesetzt wurde, c.   die  Abteilungspräsident in  oder  der  Abteilung spräsident  in  allen übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Redaktion der Entscheide, Besc hlüsse und Verf ügungen erfolgt durch die Gerichtsschr eiberin oder de n Gerichtsschr eiber auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lage des Referats und de r mündlichen Beratung. Unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Entscheide und Erledigungsb eschlüsse werden unterzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net: a.   durch die für die fachkundige Re daktion verantwortliche Person, und b.   die Gerichtsschr eiberin oder den Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prozessleitende Verfügungen werden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterze ichnet. Die Unterzeichnung kann dem Personal des Administrativsekretariats übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  den  Parteien  und  Dritte n  zuzustellende n  Urteilsexemp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lare  und  anderen  gerichtlichen  En tscheiden  genügt  die  fotomechani
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche Wiedergabe der erfo rderlichen Unterschriften. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das Protokoll wird von der Ge richtsschreibe rin oder dem Gerichtsschreiber geführt. Ausnah msweise kann die Protokollführung dem Kanzleipersonal übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Protokoll  werden  in  chronol ogischer  Reihenfolge  und  unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden mit ihrem wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, foto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grafische  Aufnahme  und  dergleiche n),  Referentenaudienzen  nur  im Ergebnis aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin ode r vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 D. Behandlung von Ausstandsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Über Ausstandsbegehren ents cheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen a.   das Plenum, bei Begehren gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Mitwirkung einzel ner Mitglieder oder der leitenden Gerichts schreiberin oder des leitenden Ge richtsschreibers bei Geschäf ten des Plenums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Abteilung im Spruchkörper; b.   die Abteilung, bei Begehren ge gen die Mitwirkung von einzelnen oder allen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 bestimmten Mitglied ern oder Ersatzmitglie dern einer Abteilung oder der zu ständigen Gerichtsschreiberin oder des zuständigen Gerichtsschreibers. E. Justizverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das Steuerrekursgericht st ellt sein Personal an (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 Abs. 2 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Steuerrekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Verwaltungsgericht  überläss t  dem  Steuerrekursgericht  die folgenden Geschäfte zur se lbstständigen Besorgung: a.   Verfügung über die dem Steuer rekursgericht mi t dem Budget be willigten Kredite; b.   Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das Personal des juristischen  Sekretariats  und  de r  Kanzlei  innerhalb  der  von  der Verwaltungskommission  des  Ve rwaltungsgerichts  vorgegebenen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steu errekursgerichts (OV StRG) Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rekurskommissionen und der Baurekurskommi ssionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 ( OS 65, 960 ) Bisherige Mitglieder der Steuerrekurs kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  bisherigen  Mitglieder der  Steuerreku rskommissionen bleiben  bis  zum  Ablauf der  Amtsdauer  nach bisherigem  Recht  im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 921 . Begründung siehe ABl 2010, 2681 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 631.1 .