Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung
                            1 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.325 Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG) (vom 20. Dezember 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Abs. 3 der Verordnung zu m EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , verordnet: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikations verfahrens sowie die Vorgaben für die Leistungsbewertung bestimmen sich nach a.   den für die jeweiligen Berufe ma ssgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne (Art. 12 der Berufsbildungsverordnung vo m 19. November 2003, BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ), b.   den Mindestvorschriften für die Al lgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung, c.   den vom Mittelschul- und Berufs bildungsamt (Amt) genehmigten Schullehrplänen, d.   der Bewilligung zur Durchführung der schulisch organisierten An gebote der Grundbildung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 des Einführung sgesetzes zum Bun desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit dieses Reglement Vollzu gsorgane bezeichnet, die Gebüh ren erheben, bestimmen sich diese nach der Verordnung über die Finan zierung  von  Leistungen  de r  Berufsbildung  vom  24. November  2010 (VFin BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Amt kann Kandidatinnen oder Kandidaten ausserkanto nalen  Qualifikationsverfahren  zuwe isen  oder  die  Zulassung  von  aus serkantonalen Teilnehmenden an Qualifikationsverfahren anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligatorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die zuständige Prüfungskommi ssion oder die durchführende Institution  informiert  die  Ka ndidatinnen  und  Kandidaten  über  die Rahmenbedingungen, die für den ordnungsgemässen Ab lauf des Qua lifikationsverfahrens  einzuhalten sind.  Sie  orientie ren  insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) Beratungs angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Berufsfachschulen  bieten,  sowe it  dies  nicht  im  Schulunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt möglich ist, zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten Einzel- bzw. Gruppenberatungen an. Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Personen ohne Lehrvertrag we rden zum Qualifikationsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren  zugelassen,  wenn  diese  an einer  Nachholbildung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 VEG BBG teilnehmen (Art. 31 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 BBV), oder wenn sie das Qua
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lifikationsverfahren wiederholen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassungsgesuche  sind  dem  Amt spätestens  mit  der  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anmeldung einzureichen. Dispensation von Qualifika tionsbereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Amt bewilligt Dispensati onsgesuche, sofern ein Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis über die erworbenen Kennt nisse und Fähigkeiten vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dispensationsgesuche  sind  de m  Amt  zusammen  mit  dem  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertrag oder mit dem Zulassungsgesuch (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  kann  für  den  Nachweis  eine r  gleichwertigen  Vorbildung  im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung  eine Vertiefungsarbeit  oder eine mündliche Schlussprüfung verlangen. Nachteils ausgleichs massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Amt entscheidet auf Gesu ch hin über Massnahmen, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. Es gestat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet  besondere  Hilfsmitte l  oder  ordnet  spezie lle  Rahmenbedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit de r Kandidatin oder des Kandidaten angemessen beurte ilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Amt  bezeichnet  die  erforder lichen  Gesuchsunterlagen  und orientiert über die Eingabefristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es kann ein Gutachten einer Fachst elle verlangen. Es bezeichnet die anerkannten Fachstellen. Individuelle Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das  zuständige  Prüfungsorgan informiert  die  Kandidatin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Kandidaten über sämtlich e Rahmenbedingungen, die bei der Erstellung einer individu ellen Arbeit (z. B. die individuelle praktische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarb eit [VA]) einzuhalten sind. Es orien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiert  insbesondere  über  die  Folgen bei  Nichtbeachtung  dieser  Vorga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kandidatin oder der Kandidat bestätigt bei der Abgabe der Arbeit schriftlich, dass sie oder er diese selbstständig verfasst hat. Meldung bei Absenzen aus wichtigen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen  Gründen  nicht  antreten  oder  zu Ende  führen  kann,  hat  die  im Prüfungsaufgebot bezeichnete Stel le umgehend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Verhinderungsgrund  ist  zu belegen.  Werden  medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gründe,  die  vor  oder  während der  Prüfung  bereits  erkennbar waren, können nicht nachträgli ch geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Prüfungskommission  entsch eidet  bei  Abwesenheiten im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ob a.   die Prüfung ersatzwe ise in der laufenden oder nächsten Prüfungs periode zu absolvieren ist, oder b.   die Prüfung oder das ganze Qual ifikationsverfahren aufgrund der bisher  erzielten  Resultate  als  be standen  oder  als  nicht  bestanden erklärt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anordnung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a setzt das Einverständnis des Amtes voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Absenz ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wichtigen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund  einer  Prüfung  fe rn,  so  gilt  das  ganze  Qualifika tionsverfahren als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erscheint  eine  Kandidatin  oder ein  Kandidat  nach  Beginn  der Prüfung, kann das zuständige Prüfung sorgan sie oder ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übri gen Teilnehmenden dadurch nicht gestört wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch die  mit  der  Prüfungsaufsicht  betrau te  Person  andere  Teilnehmende, kann  sie  von  der  Prüfung  ausgesch lossen  werden.  Die  bis  zum  Aus schluss erstellte Arbeit wird bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Amt  kann  bei  unbegründe tem  Fernbleiben  oder  Zurück treten von Prüfungen eine Gebühr erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Missachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Plagiat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Wird  eine  individuelle  Arbeit (z. B.  die  individuelle  prak tische Arbeit [IPA] oder die Vertie fungsarbeit [VA]) nicht fristgemäss abgegeben  oder  nicht  selbstständi g  und  entsprechend  den  Rahmen bedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation ni cht termingemäss, entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten a.   das  zuständige  Prüfungsorgan über  einen  angeme ssenen  Noten abzug oder über die Wiederholung der  Arbeit  unter  angemesse nem Notenabzug, b.   die Prüfungskommission über eine Wiederholung in der nächsten Prüfungsperiode oder das Nichtbestehen des Qualifikationsbereichs und damit des Qualifikationsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Prüfungskommission erklär t das Qualifikationsverfah ren als nicht bestanden, wenn ei ne Kandidatin oder ein Kandidat uner laubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung  unerlaubterweis e  mit  Dritten  kommuni ziert  oder  die  Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Absenz aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) e. Verfahrens entscheide und Leistungs bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Prüfungskommission  kann, soweit nur Teile der Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung  durch  das  Fehlverhalten  betro ffen  sind,  anstelle  des  Entscheids «nicht bestanden»: a.   auf Kosten der Kandidatinnen ode r des Kandidaten in der laufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  oder  nächstfolgenden  Prüfun gsperiode  eine  entsprechende Nachprüfung anordnen, oder b.   entscheiden,  dass  da s  Qualifikationsverfahren  unter  Einsetzung der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei ihrem Entscheid be rücksichtigt die Pr üfungskommission die Umstände,  insbesondere  die  Schwere  des  Fehlverhaltens  und  den Umfang des ordnungsgemä ss absolvierten Qualifikationsverfahrens. B. Abschlussprüfungen Einheit der Abschluss prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Abschlussprüfungen bilden eine Einheit. Die Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen in allen Qualifikationsbereic hen sind mit Ausnahme der reglemen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tarisch vorgesehenen Teilprüfunge n oder der vorgezogenen Prüfungen grundsätzlich am Ende der Ausbil dung und innerhal b derselben Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsperiode zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Amt  kann  bei  Vorliegen  be sonderer  Umstände  auf  Gesuch hin eine Aufteilung der Prüfungen auf zwei Prüfungsperioden bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen,  insbesondere  we nn  gesundheitliche  Gründe vorliegen  und  eine Lehrzeitverlängerung bewilligt worden ist. Prüfungs termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Qualifikationsverfahren fi nden einmal pro Jahr, in der Regel zwischen April und Juni statt. Die Prüfungstermi ne werden von der  Prüfungskommission  festgelegt. Vorbehalten  bleiben  die  speziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Prüfungstermine für individuel le Prüfungsarbeite n wie die indivi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - duelle praktische Arbeit (IPA) oder die Vertiefungsarbeit (VA). Anmeldung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Das  Amt  fordert  die  Anbiete nden  der  Bildung  in  beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Praxis gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 VEG BBG unter Angabe der massgebenden Fristen jährlich auf, ihre prüfung spflichtigen Lernenden mit dem amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Formular zur Prüfung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  kann  bei  verspäte ter  Anmeldung  oder  be i  Abmeldung  eine Gebühr  erheben.  Es  kann  eine Verschiebung  der  Prüfung  auf  die nächste  Prüfungsperiode  anordnen,  wenn  es  aus  organisatorischen Gründen unumgänglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verschiebungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das Amt entscheidet über Ge suche um Verschiebung des Qualifikationsverfahrens auf eine spätere Prüfungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verschiebungsgesuche sind dem Am t bis spätestens Ende Januar des Prüfungsjahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfahrungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeugnisnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Anbieter der berufliche n Grundbildung ermitteln die Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildung sverordnung. Die Semesterzeugnisnoten  werden  aufg rund  von  periodischen  Leistungs beurteilungen ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kandidatinnen  und  Kandida ten,  die  eine  Prüfung  aus  wichtigen Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer möglichst  gleichwertigen  Ersatzpr üfung  aufgeboten.  Bei  genügender Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehr person, ob eine Ersatzprüfung angesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Festlegung der Semester zeugnisnote werden nicht absol vierte Prüfungen mit der Note 1 be wertet, wenn für die Absenz kein wichtiger Grund vorlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Anbieter der berufliche n Grundbildung geben der Prü fungskommission die Er fahrungsnoten gemäss den Vorgaben des Am tes bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Ersatz für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fehlende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfahrungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Prüfungskommission  kann eine  Ersatzprüfung  anord nen,  wenn  die  Erfahrungsnoten  ni cht  rechtzeitig  bekannt  gegeben wurden oder berechtigte Zweifel an der korrekten Ermittlung beste hen. Ersatzprüfungen können in der laufenden oder fall s erforderlich in der nächsten Prüfungsperiode angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Organe bieten  die  angemeldeten  Kandidat innen  und  Kandidaten  spätestens vier  Wochen  vor  dem  Prüfungstermi n  schriftlich  zu  den  Prüfungen bzw. zu den einzelnen Prüfungsteilen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgebote enthalten folgende Angaben: a.   geprüfte Fächer und Prüfungsform, b.   Prüfungsort und Prüfungszeit, c.   persönliches Arbeitsgerät und da s mitzubringende Material sowie die erlaubten Hilfsmittel, d.   weitere für die Prüfung erford erliche Angaben, insbesondere über die  im  Zeitpunkt  des  Aufgebot s  bekannten  Expertinnen  oder Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Anbietenden  der  Bildung  in beruflicher  Praxis  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 VEG BBG werden über das Aufgebot in geeigneter Weise informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Erfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) Zweisprachige Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Zweisprachige Prüfungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 BBV wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den bei Kandidatinnen oder Kandid aten durchgeführt, die den zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprachigen  Unterricht  besucht  und eine  Einverständniserklärung  zur zweisprachigen Prüfung abgegeben haben. Meldung von Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Das zuständige Prüfungsorgan meldet dem Amt die Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datinnen und Kandidaten, die nicht zur Prüfung erschienen sind oder diese nicht vollständig abgelegt haben. Prüfungs ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Prüfungskommissionen er wahren die Prüfungsergeb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse und geben diese den Kandida tinnen und Kandidaten sowie den Anbietenden der Bildung in be ruflicher Prax is gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 VEG BBG bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Prüfungsergebnis  der  aus  a nderen  Kantonen  zugewiesenen Kandidatinnen und Kandidate n wird dem Amt mitgeteilt. Dieses leitet die  Angaben  dem  für  die  Eröffnung zuständigen  ausserkantonalen Amt weiter. C. Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung Freiwillige Ersatzprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Das  Amt  entscheidet  über  Gesuche  um  Ablegung  einer mündlichen Schlussprüfung von 30 Minuten Dauer im Qualifikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich Allgemeinbildung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a.   den  Berufsmaturitätsunterrich t  im  Zeitpunkt  der  mündlichen Schlussprüfung noch nicht abgeschlossen hat, oder b.   vom  allgemeinbildende n  Unterricht  an  der Berufsfachschule  dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pensiert war und das Qualifikatio nsverfahren ohne eine Note für den Qualifikationsbereich Allgem einbildung nicht bestanden wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Note für die Schlussprüfung bildet die Abschlussnote für den Qualifikationsbereic h Allgemeinbildung. Qualifikations verfahren nach Art. 32 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Schlussprüfung gemäss Art. 14 Ab s. 2 der Verordnung des  SBFI  vom  27. April  2006  über  Mindestvorschriften  für  die  All
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bezieht sich auf meh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rere  Themen  im  Lernbereich  «Ges ellschaft»  und  berücksichtigt  die Bildungsziele des Le rnbereichs «Sprache und Kommunikation».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungsleitung gibt späteste ns drei Monate vor der Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung die zu prüfenden Be reiche und Inhalte bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kandidatinnen und Kandidaten, die anstelle des Eidgenössischen Fähigkeitszeugniss es  (EFZ)  das  eidg enössische  Berufsattest  (EBA) erwerben  wollen,  müssen  nur  eine  Vertiefungsarbeit  erstellen.  Diese bildet die Note für da s Fach Allgemeinbildung. D. Validierungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Das Validierungsverfahren rich tet sich nach den Vorgaben des Bundes für das kantonale Verf ahren der Validier ung von Bildungs leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend  sind  die  fü r  die  jeweiligen  Be rufe  massgebenden Verordnungen  über  die  berufliche Grundbildung  einschliesslich  der Bildungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Validierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die von der Bildung sdirektion eingesetzten Prüfungskom missionen erfüllen die Aufg aben des Validierungsorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens zwei vom Validierungsorgan eingesetzte Expertinnen oder Experten a.   prüfen das Dossier, b.   führen  mit  der  Kandidatin  ode r  dem  Kandidaten  ein  Gespräch über das Ergebnis, c.   stellen  der  Prüfungskommissi on  Antrag  auf  Anerkennung  von Handlungskompetenzen bzw. von Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Das  Amt  für  Jugend  und  Berufs beratung  sorgt  für  die  für das Validierungsverfahren oblig atorische Information gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuchs und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Dossiers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Das Gesuch um Zulassung zu m Validierungsverfahren ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen. Die  Einreichung  des  Dossiers  gilt  als  Anmeldung  zum  Validierungs verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei unvollständigen Unterlagen setzt das Amt eine angemessene Nachfrist  zur  Einreichung  der  fehl enden  Unterlagen.  Werden  diese nicht innert Frist nachgereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das eingereichte Dossier darf im laufenden Verfahren nicht mehr abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  festgestellt,  dass  im  Do ssier  unwahre  Angaben  gemacht worden sind, wird das Verfahre n mit Kostenfolge abgebrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein  bereits  in  einem  Validierungsverfahren  geprüftes  Dossier wird nur dann erneut validiert, we nn sich die Rech tsgrundlagen geän dert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.325 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) Ergänzende Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Das  Amt  bezeichnet  die  A nbietenden  der  ergänzenden Bildung, deren Abschlüsse bzw. Te ilabschlüsse anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angebote der ergänzenden Bi ldung sind grundsätzlich gebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renpflichtig.  Vorbehalten  bleiben abweichende  Regelungen  für  Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsgänge, die in einem besondere n öffentlichen Interesse liegen. E. Abschlusszeugnis und Notenausweis Aushändigung des EFZ, EBA und Noten ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Den Kandidatinnen und Kandida ten wird das EFZ oder das EBA sowie der Notenausweis ausgehändigt, wenn diese a.   nach der vollständigen Absolvie rung der Lehre das Qualifikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren bestanden haben, b.   nach  einer  schulisch  organisi erten  Grundbildung  das  Qualifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsverfahren bestanden und den Na chweis erbracht haben, dass das vorgeschriebene Praktikum geleistet worden ist, c.   nach einer mindestens fünfjähr igen beruflichen Art. 32 BBV zum Qualifikationsverfahren zugelassen wurden und dieses bestanden haben, d.   das Validierungsver fahren erfolgreich durchlaufen haben. Abgabe von Prüfungs arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Produkte der Prüfungsarbeite n können den Kandidatinnen oder den Kandidaten ab gegeben werden. Hat de r Lehrbetrieb die Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten für das verarbeitete Material übernommen, so ist eine Abgabe der Prüfungsarbeit  an  die  Kandidati n  oder  den  Kandida ten  nur  mit  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung des Lehrbetriebs möglich. Duplikate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Das  Amt  oder  eine  von  ihm  be zeichnete  Stelle  kann  auf Gesuch hin und gegen eine Umtrie bsentschädigung ein Duplikat des Notenausweises oder des Abschlusszeugnisses erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses  enthält  den  Vermerk  «D uplikat»  und  das  Ausstelldatum des Duplikats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des Bürgerorts sowie der Na tionalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.325 F. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Für  Kandidatinnen  und  Kandidaten,  die  vor  dem  Inkraft treten dieses Reglements eine Lernleistungsbestätigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 des Reglements  über  das  Validierungsv erfahren  und  die  ergänzende  Bil dung  zur  Erlangung  des  Eidgenössi schen  Fähigkeits zeugnisses  Fach angestellte/r Gesundheit vom 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 erhalten haben, gilt weiter hin das bisherige Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 21 ; Begründung siehe ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-01-10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.311 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 413.312 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 412.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 412.101.241 .