Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren (747.312.4)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren

    vom 14. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953¹ (SSG),
    verordnet:
    ¹ SR 747.30

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Geltungsbereich
    Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.
    Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
    Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004² (AllgGebV).
    ² SR 172.041.1
    Art. 3 Gebührenpflicht
    Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach Arti­kel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.
    Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag
    ¹ Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebühren­ansätzen bemessen.
    ² Besteht kein Gebührenansatz oder entsteht der Behörde ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand, so beträgt die Gebühr für jede angefangene halbe Stunde Arbeits­aufwand 75 Franken.³
    ³ Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.
    ³ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 2567 ).
    Art. 5 Auslagen
    Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV⁴ auch die Kosten für Veröffentlichungen.
    ⁴ SR 172.041.1
    Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren
    Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.

    2. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes

    Art. 7 Schiffsregistrierung

    1.

    Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen im Sinne von Artikel 25 (Eigentümer), 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) SSG:

    Fr.

    a. für die erste Bescheinigung
    b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen
    Eigentümer oder Erwerber

    900

    ⅔ der obigen Gebühr

    2.

    Erteilung einer Zulassungsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 SSG)

    250

    3.

    Genehmigung eines Schiffsnamens (Art. 32 Abs. 2 SSG)

    50

    4.

    Namensänderung eines Schiffes (Art. 32 Abs. 2 SSG)

    150

    5.

    Prüfung der Voraussetzungen für Reeder-Nichteigentümer
    (Art. 46 Abs. 1 SSG):

    a. für die erste Prüfung
    b. für jede weitere Prüfung des gleichen Reeders

    750

    ⅔ der obigen Gebühr

    6.

    Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 SSG:

    a. natürliche Personen
    b. juristische Personen

    250

    450

    7.

    Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 (Hypothekargläubiger) oder Absatz 4 (Nutzniesser) SSG:

    a. für die erste Bescheinigung
    b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen
    Gläubiger oder Nutzniesser

    450

    ⅔ der obigen Gebühr

    8.

    Ausstellung eines Seebriefes, einschliesslich einer Kopie für den Reeder (Art. 42 Abs. 1 SSG):

    Fr.

    a. Grundgebühr
    b. Zuschlag für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon

    500


    200

    9.

    Ungültigkeitserklärung eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 3 SSG)

    200

    10.

    Ersatz eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 4 SSG)

    500

    Art. 8 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen

    1.

    Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern,
    Protokollen, Berichten und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden (Art. 58 Abs. 3 SSG):

    Fr.

    a. beträgt der Zeitaufwand für die Beschaffung bis zu einer halben Stunde


    50

    b. beträgt der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde

    nach Zeitaufwand

    2.

    Ausstellung von Fähigkeitsausweisen (Art. 62 Abs. 2 SSG):

    a. für jeden endgültigen Ausweis

    50

    b. für jeden provisorischen Ausweis

    50

    3.

    Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 SSG):

    a. erstmalige Ausstellung an Inhaber, die auf einem
    schweizerischen Seeschiff arbeiten


    gebührenfrei

    b. Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem
    schweizerischen Seeschiff arbeiten


    50

    c. Ersatz

    50

    Art. 8 a ⁵ Gebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung vom 15. März 1971 ⁶

    Fr

    1.

    Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht

    500

    2.

    Eintragung einer Jacht im Register

    300

    3.

    Ausstellung oder Duplikat eines Flaggenscheins für 3 Jahre

    450

    4.

    Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer


    150

    5.

    Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes

    300

    6.

    Ausstellung oder Duplikat einer Flaggenbestätigung
    für 3 Jahre


    300

    7.

    Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr
    der Gültigkeitsdauer


    100

    8.

    Änderung eines Flaggenscheines oder einer Flaggen­bestätigung


    100

    9.

    Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer
    Bescheinigung anderer Art


    100

    10.

    Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2

    3000

    ⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 2567 ).
    ⁶ SR 747.321.7

    3. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes

    Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen

    1.

    Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Ein­tragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs

    1.50 Franken je Nettoregistertonne, höchstens 10 000 Franken

    2.

    Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben

    3.

    Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen

    ½ der Gebühr nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken

    Art. 10 Streichung im Register

    1.

    Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von
    Artikel 36 SSG oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes
    vom 28. September 1923⁷ über das Schiffsregister

    Fr.


    200

    2.

    Mitteilungen nach Artikel 39 SSG und den Artikeln 19
    Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung



    20

    ⁷ SR 747.11
    Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten

    1.

    Pfandrechte bis zu 1 Million Franken

    1 ‰ der Pfandsumme

    2.

    Pfandrechte über 1 Million Franken

    1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich
    ½ ‰ auf der restlichen Pfandsumme, höchstens 5000 Franken

    Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen

    Fr.

    1.

    Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen:

    50

    a. Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen;
    b. Anmerkung;
    c. Nutzniessung;
    d. Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfandforderung sowie Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a–c;
    e. Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung);
    f. Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts, der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung oder einer leeren Pfandstelle.

    2.

    Registerauszüge und Bescheinigungen je

    30

    3.

    Anzeigen von:

    a. Schuldübernahmen an die Gläubiger, pro Anzeige
    b. Verfügungen im Schiffsregister, pro Anzeige

    20

    20

    Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen
    Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei:
    a. Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 1923⁸ über das Schiffsregister);
    b. Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates;
    c. Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates;
    d. alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 36 SSG und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister.
    ⁸ SR 747.11

    4. Abschnitt: Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

    Art. 14 Schiffe

    1.

    Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen
    (Art. 43 Abs. 2 SSG):

    Fr.

    für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon

    200

    2.

    Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 SSG)

    100

    3.

    Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes
    oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher,
    pro bescheinigtes Exemplar



    30

    4.

    Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 SSG)

    a. Original:
    – Beträgt der Zeitaufwand bis zu einer Stunde
    – Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde

    b. Beglaubigte Kopien, pro Kopie


    60

    nach Zeitauf­wand

    30

    5.

    Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch

    20

    Art. 15 Schiffsbesatzung

    1.

    Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die
    Musterrolle

    Fr.

    30

    2.

    Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen
    (Art. 65 SSG), je Person


    10

    3.

    Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben.

    Art. 16 Gebührenfreie Dienstleistungen
    Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei:
    a. Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 SSG);
    b. Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme;
    c. Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt;
    d. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 SSG);
    e. Entgegennahme von Beschwerden von Seeleuten und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
    f. Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord;
    g. Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 SSG);
    h. Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes;
    i. Bescheinigung von Dienstzeugnissen;
    j. Prüfung von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
    k. Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle;
    l. Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitäts- oder Eintragungs­bescheinigung;
    m. Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes;
    n. Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 SSG), wenn sie durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt ist, bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
    o. Bescheinigungen und Meldungen an Bundesämter.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
    Die Verordnung vom 30. Oktober 1985⁹ über die Seeschifffahrtsgebühren wird auf­gehoben.
    ⁹ [ AS 1985 1897 , 1993 1890 , 2006 4705 Ziff. II 74]
    Art. 18 Übergangsbestimmung
    Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.
    Art. 19 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
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