Gesetz über die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen (414.11)
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Gesetz über die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen

1 Fachhochschulgesetz
414.11 Gesetz über die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen (Fachhochschulgesetz)
4 (vom 27. September 1998)
1
1. Teil: Grundlagen A. Grundsatz

§ 1.

3 B. Fachhochschulen

§§

2–6.
3 C. Höhere Fachschulen

§§

7–10.
3 D. Gemeinsame Bestimmungen

§§

11–18.
3
3. Teil: Fachhochschulrat

§ 19.

3
Zusammen
-
setzung und
Wah l

§ 20.

1 Dem Fachhochschulrat gehör en sieben bis neun Mit glieder an:
1. von Amtes wegen: das für das Bildungswesen zustä ndige Mitglied des Regierungs rates,
2
414.11 Fachhochschulgesetz
2. durch den Regierungsrat gewählt: Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik.
2 Der Regierungsrat wählt die Pr äsidentin oder de n Präsidenten des Fachhochschulrates.
3 Die Amtsdauer der gewä hlten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wie
- derwahl ist höchstens zweimal möglich.
4 Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion führt das Sekre
- tariat des Fachhochschulrates und or ientiert die zuständigen bildungs
- politischen Organe übe r dessen Beschlüsse.

§ 21.

3
4. Teil: Staatliche Schulen A. Allgemeines Rechtsform

§ 22.

Staatliche Schulen sind selbst ändige öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gliederung

§ 23.

Eine Schule gliedert sich in der Regel in Abteilungen. Sie kann Institute sowie weitere Or ganisationseinhe iten bilden. Organe

§ 24.

1 Organe der Schule sind:
1. der Schulrat,
2. die Schulleitung,
3. die Vertretung der Dozierenden.
2 Die Verordnung kann weitere Or gane, insbesondere Abteilungs
- konferenzen, Abteilung sleitungen und Abteilungsbeiräte vorsehen. B. Schulrat Schulrat

§ 25.

1 Der Schulrat ist das oberste Organ innerhalb der Schule.
2 Die Verordnung regelt unter Be rücksichtigung der Besonder
- heiten der Schule die Mitglieder zahl und die Zusammensetzung des Schulrates. Der Regierungsrat ka nn den Schulrat im Rahmen von Vereinbarungen durch Vertreterinne n und Vertreter anderer Kantone sowie von Schulträgern öffentlichen oder privaten Rechts erweitern.
3 Fachhochschulgesetz
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3 Der Fachhochschulrat wählt die Mi tglieder des Schulrates. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wied erwahl ist höchstens zweimal mög lich.
4 Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen des Schulrates mit beratender Stimme teil. Die Veror dnung regelt den Be izug weiterer Teilnehmerinnen und Te ilnehmer gemäss §
38.
Aufgaben des
Schulrates

§ 26.

1 Der Schulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus. Ihm obliegen zuhanden des Fa chhochschulrates die folgenden Au fga ben:
1. Antragstellung zu den Staatsleistungen,
2. Antragstellung zum Finanzreglement,
3. Antragstellung zum Entw icklungs- und Finanzplan,
4. Verabschiedung des Rechen schaftsberichts der Schule,
5. Antrag auf Ernennung und Entlas sung der Mitglieder der Schul leitung,
6. Antragstellung auf Verleihung oder Entzug des Professorinnen- und Professorentitels,
7. Antragstellung betreffe nd Zulassungsbeschränkungen,
8. Antragstellung betr effend Gebührenordnung.
2 Er ist abschliessend zuständig für
1. Erlass der Vorschriften über: a. die Wahl in Organe und Gremien der Schule, soweit Gesetz und Verordnung keine Regelungen enthalten, b. die Zusammensetzung der Ve rtretung der Dozierenden,
2. Umsetzung des Entwickl ungs- und Finanzplans,
3. Interne Qualitätssicherung,
4. Qualifikation und Besoldungseinre ihung der Mitglieder der Schul leitung,
5. Ernennung und Entlassung der Dozierenden mit unbefristeter Anstellung,
6. Genehmigung des Leitbilds, de r Lehrpläne sowie der Prüfungs- und Promotionsordnungen,
7. Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständig keit,
8.
2 . . .
3 Der Schulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fachleute beiziehen.
4
414.11 Fachhochschulgesetz C. Schulleitung Schulleitung

§ 27.

1 Die Schulleitung is t das operative Leitungsorgan der Schule.
2 Die Verordnung regelt Zusamm ensetzung, Wahlverfahren und Vorsitz der Schulleitung. Diese ha t insbesondere folgende Aufgaben:
1. Koordination von Lehre, Weit erbildung, Forschung und Entwick
- lung sowie der Dienstleistungen,
2. Führung des Finanzhaushalts,
3. Führung des Auswahlv erfahrens für Dozierende mit unbefristeter Anstellung,
4. Qualifikation und Besoldungsein reihung der Dozierenden mit un
- befristeter Anstellung; Antrag stellung auf Ernennung und Entlas
- des Professorinnen- u nd Professorentitels,
5. Anstellung, Qualifikation, Be soldungseinreihun g und Entlassung des übrigen Schulpersonals,
6. Organisation des Berichtswesens,
7. Antragstellung auf Genehmigung des Leitbilds, der Lehrpläne so
- wie der Prüfungs- und Promoti onsordnungen zuhanden des Schul
- rates.
3 Die Vorsitzende oder der Vorsit zende der Schulle itung vertritt die Schule gegenüber den Behörden und nach aussen. Die Verordnung kann auch anderen Angehörigen de r Schule Vertretungsbefugnisse einräumen. D. Dozierende Vertretung der Dozierenden

§ 28.

Der Schulrat regelt die Zusa mmensetzung der Vertretung der Dozierenden. Sie nimmt zu Frag en Stellung, die für die Schule von erheblicher Bedeutung sind. E. Schulpersonal Lehrkörper

§ 29.

1 Der Lehrkörper trägt Lehr e, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleist ungen und wirkt mit bei administra
- tiven Aufgaben.
2 Der Lehrkörper setzt sich zusa mmen aus den Dozierenden mit unbefristeter und befr isteter Anstellung.
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3 An Fachhochschulen müssen sich die Dozierenden in der Regel über eine abgeschlossene Hoch schulausbildung sowie über didak tische Qualifikationen ausweisen. Die fachliche Eignung kann aus nahmsweise auf andere Art nachgewiesen werden.
4 An Fachhochschulen setzt der Un terricht in den richtungsspezi fischen Fächern eine mehrjährige praktische Erfahr ung im entspre chenden Ausbildungsbereich voraus.
5 Die Verordnung regelt die Kategorien der Angehörigen des Lehrkörpers und die Voraus setzungen, welche diese zu erfüllen haben.
Mittelbau

§ 30.

1 Der Mittelbau an Fachhochsc hulen wirkt mit bei Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwic klung sowie bei Dienstleistun gen und administrativen Aufgaben.
2 Der Mittelbau an Fachhochschul en setzt sich insbesondere zusammen aus den Assistierenden, auch wenn sie aus Drittmitteln ent löhnt werden.
3 Die Verordnung regelt die Kategorien der Angehörigen des Mittelbaus und die Vora ussetzungen, welche dies e zu erfüllen haben.
Administratives
und technisches
Personal

§ 31.

Das administrative und technisc he Personal setzt sich aus den Personen zusammen, die den Betr ieb sicherstellen, auch wenn sie aus Drittmitteln entlöhnt werden.
Rechtsstellung

§ 32.

1 Für das Schulpersonal gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwend baren Bestimmungen.
2 Die Verordnung kann besondere Bestimmungen enthalten, welche den schulischen Verhältnissen Re chnung tragen. Sie können von den für das Staatspersonal geltenden Be stimmungen abweichen. Die Ver ordnung kann in besonderen Fällen pr ivatrechtliche Anstellungen vor sehen.
Nebentätigkeit
und
Erfindungen

§ 33.

1 Die Verordnung regelt die Bewi lligungspflicht für die Aus übung von Nebentätigkeiten und ö ffentlichen Ämtern durch das Schulpersonal.
2 Sie regelt die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtun gen und Personal der Schule.
3 Erfindungen, welche das Schulpersonal in Ausübung seiner dienst lichen Tätigkeit macht, stehen im Eigentum der Schule. Vorbehalten bleiben die in Forschungs-, Entwic klungs- oder Dienstleistungsaufträ gen getroffenen Vereinbarungen. Di e Erfinderin oder de r Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
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4 Erzielt das Schulpers onal aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die es in Ausü bung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen er heblichen Gewinn, kann es verpflichtet wer
- den, die Schule angemess en daran zu beteiligen. F. Studierende

§§

34–37.
3 G. Mitbestimmung Mitbestimmung

§ 38.

Das Schulpersonal und die St udierenden haben ein Recht auf Mitbestimmung, soweit dies Gesetz und Verordnung vorsehen. H. Finanzen

§§

39 und 40.
3 Gebühren

§ 41.

1 Der Regierungsrat setzt Einsch reibe-, Semester- und Prü
- fungsgebühren fest. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. Sie sind unter Berücksichtigung der an ve rgleichbaren schw eizerischen Hoch
- schulen geltenden Ansätze und unter Wahrung des gleichen Zugangs aller Personen mit der nötigen Vorb ildung für die jewe ilige Schule zu bemessen.
2 Für Studierende, welche die durc h die Verordnung festgesetzte Studiendauer ohne wichtigen Grund überschreiten, können die Stu
- diengebühren höchstens bis zu de n anrechenbaren Nettokosten erhöht werden.
3 Für besondere Kurse und Verans taltungen können von den Stu
- dierenden spezielle Gebü hren erhoben werden.
4 Die für das Bildungswesen zustän dige Direktion kann in beson
- deren Fällen die Gebühren ga nz oder teilweise erlassen.
5 Der Schulrat kann fü r Hörerinnen und Hö rer Gebühren fest
- setzen, die zur Deckung der Kosten beitragen.
7 Fachhochschulgesetz
414.11
Zusätzliche
Gebühren

§ 42.

1 Der Regierungsrat kann von Studierenden mit massgeben dem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Ne ttokosten der Schule erheben. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Nettokosten sind die Kosten für bauliche Investitionen sowie ein Anteil für Forschung und Standort vorteile abzuziehen.
2 Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der stipendienrechtliche Wohnsitz.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen sowie Schul trägern öffentlichen oder privaten Rechts Vereinbarungen über Ge bühren abschliessen. Er kann in diesem Rahmen ei nen anderen mass gebenden Wohnsitz bestimmen.
4 Die zusätzliche Gebühr wird Studi erenden ganz od er teilweise erlassen, für welche di rekt oder im Rahmen ei ner Vereinbarung ein Beitrag geleistet wird, der die anteilmäss igen Nettokosten deckt.
5 In Bezug auf Studierende mit massgebendem Wohnsitz im Aus land kann berücksichtigt werden, wi e der Zugang von Schweizer Stu dierenden an entsprechende Schulen des betreffenden St aates geregelt ist.
Benutzungs
-
gebühren

§ 43.

1 Die Schulleitung setzt angem essene Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Rä umlichkeiten der Schule fest.
2 Die Höhe der Gebühr en kann nach dem Benutzungszweck abge stuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstal tungen ist eine Reduktion oder ei n Erlass der Gebühren vorzusehen.

§ 44.

3
5. Teil: Nichtstaatliche Schulen

§§

45–48.
3
6. Teil: Rechtspflege und Titelschutz

§§

49 und 50.
3
8
414.11 Fachhochschulgesetz
7. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§§

51–57.
3
1 OS 54, 777.
2 Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ). In Kraft seit
1. Januar 2004 ( OS 58, 271 ).
3 Aufgehoben durch Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 ( OS 62, 189
;
ABl
2006, 268 ). In Kraft seit 31. Juli 2007 ( OS 62, 271 ).
4 Dieses Gesetz wird auf 1. Januar 2008 aufgehoben ( OS 62, 271 ).
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