Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule
1 V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule
414.416.3 Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (vom 29. Januar 2003)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Berufs
-
einführung
§ 1.
1 Lehrpersonen, welche die Lehrtätigkeit an der öffentlichen Volksschule aufnehmen, absolv ieren eine Berufseinführung.
2 Für Lehrpersonen ohne Berufserfa hrung beginnt die Berufsein führung mit der Aufnahme der Lehrtätigkeit und dauert zwei Jahre. Sie umfasst neben der Berufstätigk eit die fachliche Begleitung der Unterrichtstätigkeit sowie die obl igatorische und fa kultative Weiter bildung.
3 Lehrpersonen mit Berufserfahr ung können während des ersten Jahres die fakultativen Angebote der Berufseinführung benützen.
Trägerschaft
§ 2.
Die Pädagogische Hochschule ist verantwortlich für die Orga nisation und die Durchführung der Berufseinführung. Die Gemeinde schulpflegen arbeiten mit der Pä dagogischen Hochschule zusammen.
Kosten
§ 3.
Die Berufseinführung ist für di e Lehrpersonen unentgeltlich. II. Fachbegleitung
Fachbegleiterin
-
nen und Fach
-
begleiter
§ 4.
1 Die Fachbegleiterinnen und Fa chbegleiter unterstützen die Lehrpersonen in ihren Aufgaben, in sbesondere im or ganisatorischen und methodisch-didaktischen Bereich.
2 Die Pädagogische Hoch schule ist für die Aus- und Weiterbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegl eiter zuständig. Diese findet in der unterrichtsfreien Zeit statt.
Bezeichnung
und Zuteilung
§ 5.
1 Einzelne oder mehrere Geme indeschulpflegen gemeinsam bezeichnen in Absprach e mit der Pädagogische n Hochschule die Fach begleiterinnen und Fachbegleiter.
2 Die Zuteilung der Fachbegleiteri nnen und Fachbegleiter erfolgt im Einvernehmen mi t den Lehrpersonen.
2
414.416.3 V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule Finanzierung
§ 6.
1 Die Fachbegleiterinnen und Fac hbegleiter werden für ihren Aufwand gemäss Lohnklasse 22 Erfahrungsstufe 1 entschädigt. Die Pädagogische Hochschule legt den zulässigen Aufwand fest.
2 An die Entschädigungen für die Fachbegleiterinnen und Fach
- begleiter leistet der Kant on einen Anteil gemäss §
61 Abs. 1 des Volks
- schulgesetzes vom
7. Februar 2005
2 .
3 III. Obligatorische Weiterbildung Allgemeines Weiterbildungs angebot
§ 7.
1 Die Pädagogische Hochschule legt Art und Umfang der obligatorischen Weiterbildung fest . Die Weiterbildung findet während der Unterrichtszeit statt und dauert längstens 25 Unterrichtstage.
2 Die obligatorische Weiterbildung wird in der Regel im zweiten Berufsjahr nach Aufnahme der Lehr tätigkeit besucht. Die Weiterbil
- dung ist spätestens nach drei Berufsjahren abzuschliessen. Besondere Weiterbildungs veranstaltungen
§ 8.
1 Das Volksschulamt kann für Lehrpersonen mit ausserkan
- tonalen und ausländischen Studien abschlüssen sowie für Lehrperso
- nen mit einer stufenfrem den Lehrbefähigung be sondere Weiterbildungs
- veranstaltungen obli gatorisch erklären.
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2 Die Weiterbildung findet in der Regel während de r Unterrichts
- zeit statt und dauert längstens fünf Unterrichtstage. Stellvertretung und Finanzierung
§ 9.
1 Fällt der Unterricht zu folge der Weiterbildung aus, wird er so weit als möglich von Studiere nden der Pädagogischen Hochschule übernommen, sonst von Vikarinnen und Vikaren.
2 Die Entschädigungen für Studier ende gehen zulasten der Päda
- gogischen Hochschule, jene für Vikarinnen und Vikare zulasten von Staat und Gemeinden. Erfüllung der obligatorischen Weiterbildung
§ 10.
Die Pädagogische Hochschule orientiert die Gemeinde
- schulpflegen über die Erfüllung de r obligatorischen Weiterbildung durch die Lehrpersonen. IV. Fakultative Weiterbildung Beratung und Kurse
§ 11.
Die fakultativen Angebote der Berufseinführung umfassen Beratung und Kurse. Diese finden in der unterrichtsfrei en Zeit statt.
3 V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule
414.416.3 V. Schlussbestimmungen
Inkraftsetzung
§ 12.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres 2002/2003 in Kraft.
1 OS 58, 16.
2 LS 412.100 .
3 Kraft seit 1. Januar 2012.
4 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 232 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
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