Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und dem Staat Zürich über das Kraftwerk Sihl-Höfe
1 Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe
724.33 Ve r t r a g zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und dem Staat Zürich über das Kraftwerk Sihl-Höfe (vom 17. April 1958)
1 ,
5 Die Schweizerischen B undesbahnen (SBB) als I nhaber der Etzelwerk konzession und der Bezirk Höfe als Träger des projektierten Kraftwer kes Sihl-Höfe (KSH) vereinbaren unt er sich und mit dem Staat Zürich als Mitkonzedenten des Etzelwer kes und Partner de s im Jahre 1841 mit dem Kanton Schwyz abgeschlosse nen Staatsvertrages betreffend Abflussverhältnisse des Hütte nsees und des Sihlflusses
6 in Anbetracht dessen, – dass der Stand Zürich mit dem Stand Schwyz am 19. Mai 1841 einen Staatsvertrag betreffend die Abflus sverhältnisse der Sihl abgeschlos sen hat; – dass durch Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweize rischen Bundesba hnen anderseits über die Ausnützung de r Wasserkräfte der Si hl beim Etzel (Etzel werkkonzession) vom 2. August 1919 /
3. Juli 1929
2 den SBB bezie hungsweise ihrer Unte rkonzessionärin in Ei nschränkung des vor erwähnten Staatsvertrages von 1841 das Recht verliehen wurde, Sihlwasser in den obere n Zürichsee abzuleiten; – dass der Regierungsrat des Kant ons Zürich die Etzelwerkkonzes sion mit Beschluss vom 14. November 1929
3 unter verschiedenen, das ober- und unterirdische Wasserre gime im zürcherischen Sihltal betreffenden Bedingunge n, die von den SBB angenommen worden sind, bestätigt hat; – dass der Staat Zürich die Etze lwerk-AG als Subko nzessionärin der SBB mit Vereinbarung vom 17. Oktober 1952 (genehmigt vom Regie rungsrat des Kantons Zürich mi t Beschluss Nr. 2799 vom 30. Okto ber 1952) ermächtigt hat, im Einvernehmen mit den Konzessionären für das Kraftwerk Waldhalde (Wasserrecht Nr. 100, Bezirk Horgen) den Tiefenbachweiher in der Ge meinde Schönenberg gemäss den Bedingungen der Beschlüsse des zürcherischen Regierungsrates Nr.
3332 vom 16. Dezember 1937 und Nr.
2799 vom 3. November
1938 im Rahmen der Verleihung für diese Anlage zur Feinregulie rung der Sihldotierung zu benützen; – dass die Etzelwerk-AG sich verpflichtet hat, die ab 1. Januar 1944 sich ergebenden zusätzlichen Kost en für die Entkrautung der Sihl
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724.33 Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe und der Werkkanäle zu über nehmen (Beschluss Nr.
1038 des zür
- cherischen Regierungsrates vom 4. Mai 1944); – dass die vorerwähnten Rechtsgrundlagen den Vertragspartnern bekannt sind; in der Absicht, – die durch die Erstellung, den Bestand und Betrieb des KSH sich ergebenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Bezir
- kes Höfe festzulegen und von je nen der Etzelwerkkonzessionäre abzugrenzen; im Hinblick darauf, – dass der Bezirk Höfe bereit ist, die im Interesse möglichst geringer Veränderungen des Wasserregimes im Sihltal erforderlichen Vor
- kehren zu treffen und die Betrie bsführung des Kr aftwerkes Sihl- Höfe den Elektrizitätswerken de s Kantons Zürich (EKZ) zu über
- tragen; – dass anderseits die EKZ bereit sind, die Feinregulierung des Sihl
- abflusses beim Kraftw erk Waldhalde unter Beizug des Tiefenbach
- weihers auch nach Erstellung de s Kraftwerkes Sihl-Höfe auf die Maximaldauer der Etzelwer kkonzession, d. h. bis 12. Mai 2037, zu besorgen oder einem al lfälligen Rechtsnachfo lger zu überbinden; was folgt:
1. Der Bezirk Höfe haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues, Bestandes oder Betrie bes des KSH an der Gesundheit oder dem Eigentum Dri tter oder am öffentlich en Grunde entsteht; er ist auch zur Beseitigung der U rsachen des Schadens verpflichtet. Betriebsinhaber des KSH im Sinne von Art. 20 des eidgenössischen Elektrizitätsgesetzes
4 ist der Bezirk Höfe.
2. Die SBB erklären, dass die im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Etzelwerkkonzession stehenden bisherigen Verpflichtungen, insbesondere gegenübe r dem Staat Zürich sowie den Gemeinden und den Wasserrechtsbesitz ern im Sihltal, und zwar namentlich die in der Präambel dieses Vertrages erwähnten Pflichten, auch nach Erstellung des KSH un geschmälert im bisherigen Umfang erfüllt werden, soweit nicht durch diesen Vertrag eine Entlastung eintritt.
3. Der Bezirk Höfe verpflichtet sich – unter Vorbehalt der nachfol
- genden Bestimmungen –, nichts zu tun oder zu unterlassen, was die Etzelwerkkonzessionäre bei der Er füllung ihrer Verpflichtungen gemäss Ziff. 2 hinder n oder die Wirksamkeit und den Erfolg pflicht
- gemässen Handelns oder Unterlas sens der Etzelwerkkonzessionäre beeinträchtigen könnte; der Bezirk Höfe steht namentlich davon ab,
3 Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe
724.33 die Abflussverhältnisse der zwischen der Etzelwerk-Staumauer und der zürcherischen Kantonsgrenze de r Sihl zufliessenden Seitenbäche nachteilig zu verändern.
4. a. Dem Bezirk Höfe wird seitens des Staates Zürich gestattet, für das KSH ein Ausgleichsbecken mit 69 000 m
3 Inhalt zu erstellen, wovon höchstens 40 000 m
3 für das tägliche Spitzendecken aus genützt werden dürfen. Das Wi ederauffüllen des Stauraumes kann während der Nacht (21–6 Uhr) erfolgen. b. Der mittlere Tagesabfluss der Si hl beim Eintritt in das zürcheri sche Kantonsgebiet, d. h. bei der Messstelle Blattwaag, darf nicht geringer als 2,5 m
3 /sek. sein; bei der Au smündung des Unterwas serkanales des Werkes Waldhalde der EKZ darf die momentane Abflussmenge nie unter 2,5 m
3 /sek. sinken. Der Bezirk Höfe ist berechtigt, den Ausgleich der Abflussschwankung en unter Bei zug des Tiefenbachweihers vorz unehmen und mit den EKZ eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen (vgl. Ziff.
4 lit. c). Der Bezirk Höfe darf unter di eser Voraussetzung die Abfluss- menge bei der Messstation Bl attwaag vorübergehend so weit unter 2,5 m
3 /sek. absinken lassen, al s der Minderabfluss durch die EKZ beim Waldhaldewerk au sgeglichen werden kann; die momentane Abflussmenge soll in der Regel nicht weniger als
1,5 m
3 /sek. betragen und darf auf keinen Fall 1,0 m
3 /sek. unter schreiten. c. Der Bezirk Höfe führt das Kra ftwerk Sihl-Höfe so aus und lässt es durch die EKZ so betreiben, dass das Wasserregime der Sihl bei Erfüllung der Pflichten dur ch die Etzelwerkkonzessionäre im übrigen nicht zum Nachteil de s Staates Zürich sowie Dritter, insbesondere der unterliegenden Gemeinden und Wasserrechts besitzer, verändert wird. Der Bezi rk Höfe schliesst mit den EKZ einen Betriebsvertrag ab, welcher zu seiner Gültigkeit der Ge nehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich und die Generaldirektion SB B bedarf; er verpflichtet sich, dessen Bestimmungen einzuhalten.
5. Der Bezirk Höfe übernimmt sämt liche Bau-, Unterhalts- und Be- triebskosten, die infolge des Hinz utretens des KSH im Interesse der Aufrechterhaltung der Sihldot ierung zusätzlich notwendig wer den.
6. Der Bezirk Höfe tritt in bezug auf das oberirdische und unterirdi sche Wasserregime des Sihltales in die bestehenden Verpflichtungen der Etzelwerkkonzessionäre, insbes ondere in die Schadenersatz- und Konventionalstrafpflichten gegenüber dem Staat Zürich und Dritten (namentlich den Gemeinde n und Wasserrechtsinhabern im Sihltal), ein in folgendem Sinne:
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724.33 Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe Ist im Einzelfall die Verantwort lichkeit gegeben, so gehen sämt
- liche Folgen einschliesslich allfällige Verfahrenskosten insoweit zu
- lasten des Bezirkes Höfe, als sie durch Erstellung, Bestand, Betrieb oder Unterhalt des KSH (einschlie sslich Versagen des Bedienungs
- personals, der Fernsteuerung und der Fernmeldeanlage des KSH) ganz oder teilweise ausgelöst wurden. Streitigkeiten zwischen den Vert ragsparteien über den Grundsatz, das Ausmass und die Ursachen der Verantwortlichkeit sind zu
- nächst einer dreiköpfigen Unters uchungskommission vorzulegen, deren Mitglieder ernannt werden: a. vom Bundesgerichtspräsident en: der juristische Obmann, b. vom Chef des Eidgenössische n Wasserwirtschaftsamtes: ein technischer Beisitzer, c. vom Rektor der Eidgenössische n Technischen Hochschule: ein technischer Beisitzer.
7. Gerichtsstand für die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich, soweit durch die Gesetzgebung nicht ein anderes Domizil zwingend vorges chrieben oder die Entscheidung dem Bundesgericht oder Bundesverwaltungsbe hörden in einziger oder erster Instanz vorbehalten ist.
8. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten s dieses Vertrages ziehen die SBB und der Staat Zürich ihre Ei nsprachen gegen das Projekt für das KSH, die SBB überdies ihr Konzessionsgesuch zurück.
9. Die SBB überbinden die für sie aus diesem Vertrag sich ergeben
- den Rechte und Pflichten der Etze lwerk-AG für die Dauer der die
- ser erteilten Subkonzession in der Weise, dass die Etzelwerk-AG an die Stelle der SBB tritt.
1 OS 40, 296 und GS V, 544.
2 LS 724.32 .
3 LS 724.321 .
4 SR 734.0 .
5 Abgeschlossen und unterzeichnet von der Generaldirektion der Schweize
- rischen Bundesbahnen am 12. April 1958, namens des Bezirkes Höfe vom Be
- zirksrat am 10. April 1958, namens de s Staates Zürich v on der Baudirektion am 16. April 1958. Von der Bezirksversammlung Höfe am 20. April 1958, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. April 1958 genehmigt.
6 Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Abflussver- hältnisse des Hüttensees und des Sihlflusses vom 19. Mai 1841 ( LS 724.31
).
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