Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellver... (61)
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Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen

Nr. 61 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen undverwalter und ihrer Stellvertretungen vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Juni 2013) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 5 des Grundbuch-Gesetzes vom 14. Juli 1930
1 , beschliesst:

§ 1

Fähigkeitszeugnis
1 Als Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalterin, stellvertretender Grundbuchver
- walter oder stellvertretende Grundbuchverwalterin oder Substitut oder Substitutin ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis des Kantonsgerichtes
2 besitzt.
2 Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber oder von der Bewerberin abge
- legten Prüfung über seine oder ihre Befähigung ausgestellt.
3 Das Kantonsgericht kann einem geeigneten Bewerber oder einer geeigneten Bewerbe
- rin ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn der Bewer
- ber oder die Bewerberin nicht binnen der vom Kantonsgericht angesetzten Frist das Fä
- higkeitszeugnis erwirbt.

§ 2

Prüfungskommission
1 Das Kantonsgericht wählt eine Prüfungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten.
2 Es bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin und einen Aktuar oder eine Aktua
- rin.
3 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
1 SRL Nr.
225
2 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den

§§

1–3, 9 und 12 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 405
2 Nr. 61
4 Das Kantonsgericht kann für eine Prüfungssession ausserordentliche Mitglieder bestel
- len.

§ 3

Prüfungstermine, Zulassungsgesuche
1 Die Prüfungen finden nach Bedarf statt.
2 Zugelassen werden handlungsfähige Kandidatinnen und Kandidaten mit Schweizer Bürgerrecht.
3 Gesuche um Zulassung sind dem Kantonsgericht einzureichen. Beizulegen sind a. ein kurz gefasster Lebenslauf, der auch über den Wohnsitz in den letzten fünf Jahren Aufschluss gibt, b. eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit, c. ein Auszug aus dem Strafregister, d. eine Bescheinigung, dass der Kandidat oder die Kandidatin in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine ausgestellt hat, e. der Ausweis der kantonalen Gerichtskasse über die Bezahlung der Prüfungsge
- bühr.
4 Das Kantonsgericht kann weitere Abklärungen vornehmen.

§ 4

Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind a. das eidgenössische und kantonale Grundbuchrecht, b. die übrigen Teile des eidgenössischen Sachenrechts, c. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation, d. die für die Grundbuchführung wesentlichen Bestimmungen
1. der weiteren Teile des Zivilgesetzbuchs,
2. des Obligationenrechts sowie der Handelsregisterverordnung,
3. der kantonalen Einführungserlasse zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
4. des bäuerlichen Bodenrechts,
5. der Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
6. des Beurkundungsrechts,
7. des eidgenössischen und kantonalen Vermessungsrechts,
8. des eidgenössischen und kantonalen Forstrechts,
9. des eidgenössischen und kantonalen Enteignungsrechts,
10. der Erlasse betreffend Bodenverbesserung,
11. des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts,
12. der Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Peri
- meterverordnung)
3 ,
13. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
4 ,
3 SRL Nr.
732
4 SRL Nr.
735
Nr. 61
3
14. des Strassengesetzes
5 ,
15. des Gebäudeversicherungsgesetzes
6 ,
16. der Schweizerischen Zivilprozessordnung
7 ,
17. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
8 ,
18. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
9 .

§ 5

Prüfungsteile
1 Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2 Der Kandidat oder die Kandidatin ist erfolgreich, wenn er oder sie sowohl den schriftli
- chen wie auch den mündlichen Teil bestanden hat.
3 Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

§ 6

Schriftlicher Teil
1 Der schriftliche Teil umfasst zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden. Er ist bestan
- den, wenn beide Klausurarbeiten als bestanden erklärt werden.
2 Hat der Kandidat oder die Kandidatin den schriftlichen Teil nicht bestanden, muss die
- ser ganz wiederholt werden.

§ 7

Mündlicher Teil
1 Der mündliche Teil dauert in der Regel zwei Stunden.
2 Hat der Kandidat oder die Kandidatin den mündlichen Teil nicht bestanden, muss die
- ser ganz wiederholt werden.

§ 8

Hilfsmittel
1 Für die schriftliche Prüfung stehen die für die Bearbeitung erforderlichen Erlasse (in der Regel in der amtlichen Ausgabe) zur Verfügung.
2 Für die mündliche Prüfung stehen Erlasse nur so weit zur Verfügung, als sie nach Auf
- fassung der Prüfungskommission für die Beantwortung der Fragen erforderlich sind.

§ 9

Bewertung
1 Die einzelnen Prüfungen des schriftlichen Teils und der mündliche Teil werden von der Prüfungskommission als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten werden nicht er
- teilt.
5 SRL Nr.
755
6 SRL Nr.
750
7 SR
272 (AS 2010 1739)
8 SRL Nr.
40
9 SR
281.1
4 Nr. 61
2 Die Prüfungskommission qualifiziert aufgrund einer Gesamtbewertung überdurch schnittliche Prüfungsergebnisse mit dem Prädikat «mit gutem Erfolg» oder dem Prädikat «mit sehr gutem Erfolg».
3 Sie erstattet dem Kantonsgericht Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
4 Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung bestanden, erteilt das Kantonsgericht das Fähigkeitszeugnis.

§ 10

Wiederholung der Prüfung
1 Der Kandidat oder die Kandidatin hat die Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wieder
- holen. Die Prüfungskommission bestimmt, wann sich der Kandidat oder die Kandidatin wieder anmelden kann.
2 Nach dreimaligem Misserfolg wird der Kandidat oder die Kandidatin nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

§ 11

Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühr beträgt 1200 Franken. Die Gebühr wird vorschussweise erhoben.
2 Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von 300 Franken an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr.
3 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält der Kandidat oder die Kandidatin 300 Franken zurückerstattet.
4 Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung wird eine Gebühr von 900 Franken er
- hoben.
5 Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 500 Franken.

§ 12

Erlass der Prüfung
1 Das Kantonsgericht kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich bereits anderweitig ausgewiesen haben, die Prüfung ganz oder teilweise erlassen.

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalter vom 26. Mai 1975
10 wird aufgehoben.

§ 14

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
10 G 1975 125 (SRL Nr. 61)
Nr. 61
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.12.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 405
6 Nr. 61 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 405
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