Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
1 Verordnung über die Meldeste lle für gefundene Tiere
234.3 Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere (vom 9. März 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Zuständigkeit
und Aufgaben
§ 1.
1 Die Gesundheitsdirekti on betreibt die Meldestelle im Sinne von Art. 720 a ZGB
2 .
2 Die Meldestelle a. nimmt Anzeigen über gefundene Tiere entgegen, b. nimmt Meldungen über vermisste Ti ere entgegen, soweit dies zur Erledigung der Aufgabe nach lit. c erforderlich ist, c. versucht, mittels Abgleich der zur Verfügung stehenden Daten die mutmassliche Eigentüm erin oder den mutmas slichen Eigentümer des gefundenen Tieres zu ermitteln.
3 Die Unterbringung und Verpflegung gefundener Ti ere sowie die Vermittlung von Tieren ist nicht Aufgabe der Meldestelle.
Anzeige von
gefundenen
Tieren
§ 2.
1 Wer ein Tier findet, ohne die Eigentümerin oder den Eigen tümer zu kennen, zeigt dies der Meldestelle mit dem amtlichen For mular an.
2 Die Polizeiorgane und die Gemeinde verwaltungen le iten die bei ihnen eingereichten Form ulare unverzüglich an die Meldestelle weiter.
3 Wer ein gefundenes Tier im Sinne von Art.
722 Abs.
1 ter ZGB
2 übernimmt, zeigt dies der Meldestelle an.
Meldungen über
vermisste Tiere
§ 3.
1 Vermisste Tiere können der Meld estelle gemeldet werden.
2 Die Polizeiorgane und die Ge meindeverwalt ungen können Mel dungen über vermisste Tiere ent gegennehmen. Diese sind unverzüg lich an die Meldestelle weiterzuleiten.
Datensammlung
§ 4.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben be treibt die Meldestelle eine Datensammlung mit folgenden Angaben: a. Name, Vorname und Adresse der Finderin oder des Finders eines Tieres sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmass lichen Eigentümers eines Tieres, b. Tierart, Beschreibung und gegeben enfalls Kennzeichnung von gefun denen Tieren, c. Fundort und Aufenthaltsort von gefundenen Tieren,
2
234.3 Verordnung über die Meldeste lle für gefundene Tiere d. Angaben über die Umstände des Fundes, e. Verfahrensdaten, f. Daten über vermisste Tiere, soweit dies für die Ermittlung der mut
- masslichen Eigentümerin oder des mutmasslichen Eigentümers eines Tieres erforderlich ist. Daten beschaffung
§ 5.
1 Die Daten werden in der Re gel von der Fi nderin oder vom Finder erhoben. Ergänzend kann di e Meldestelle bei Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder bei Privaten Daten aus bestehenden Datensammlungen über Tiere beschaffen oder einsehen.
2 Die Finderin oder der Finder sowi e die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sind ver pflichtet, der Meldestelle die benötigten Angaben zu machen.
3 Die Meldestelle kann mit Meldes tellen anderer Kantone Daten austauschen. Daten bekanntgabe und -löschung
§ 6.
1 Im Rahmen einer Mi tteilung gemäss §
7 kann die Melde
- stelle der Finderin oder dem Finder, der mutmassliche n Eigentümerin oder dem mutmassliche n Eigentümer oder dem Tierheim Daten aus ihrer Datensammlun g bekannt geben.
2 Die Meldestelle kann Daten anony m oder mit Einwilligung der betroffenen Pers on veröffentlichen.
3 Nach erfolgter Mi tteilung gemäss §
7 werden die Daten gelöscht. Vorbehalten bleibt die weitere Au fbewahrung der Daten zu Archivie
- rungszwecken. Mitteilungen über den Abschluss des Verfahrens
§ 7.
1 Kann die Meldestelle die mutm assliche Eige ntümerin oder den mutmasslichen Eigent ümer eines gefundenen Tieres ermitteln, so teilt sie dies der Finderin oder de m Finder sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder dem mutmas slichen Eigentümer mit.
2 Kann die mutmassliche Eigentümerin oder der mutmassliche Eigentümer eines gefundenen Tieres innert zweier M onate nach Ein
- gang der Fundanzeige bei der Meldes telle nicht ermitte lt werden, so teilt die Meldestelle dies de r Finderin oder dem Finder mit.
3 Personen, welche der Meldestelle angezeigt haben, dass sie ein Tier im Sinne von Art.
722 Abs.
1 ter ZGB
2 übernommen haben, erhal
- ten eine Mitteilung nach Abs.
1 oder 2 an Stelle der Finderin oder des Finders. Gebühren pflicht
§ 8.
1 Für die Mitteilung an die mutm assliche Eigentümerin oder den mutmasslichen Ei gentümer gemäss §
7 Abs.
1 erhebt die Melde
- stelle eine Pauschalgebühr.
2 Die Gesundheitsdirekti on legt die Höhe der Gebühr fest.
3 Verordnung über die Meldeste lle für gefundene Tiere
234.3
Inkrafttreten
§ 9.
Diese Verordnung tritt auf de n 1. Mai 2005 in Kraft.
1 OS 60, 124 .
2 SR 210 .
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