Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals (631.051)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

vom 18. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹,
verordnet:
¹ SR 631.0

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform und Zweck
¹ Die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals (Wohlfahrtskasse) ist ein Spezialfonds des Bundes. Ihr Vermögen stellt zweckgebundenes Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
² Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenös­sischen Zollverwaltung (EZV) und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.²
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
Art. 2 Finanzielle Leistungen
Die Wohlfahrtskasse erbringt finanzielle Leistungen in Form von:
a. Darlehen, ausgenommen Hypothekardarlehen;
b. Ausbildungsbeiträgen für Kinder von Leistungsempfängerinnen und -emp­fängern;
c. Krankheitskostenbeiträgen an Leistungsempfängerinnen und -empfänger und ihre Angehörigen;
d. Beiträgen für weitere von der Kommission (Art. 7 Bst. a) als unterstützungswürdig erachtete Zwecke.
Art. 3 ³ Ferienwohnungen
Die Wohlfahrtskasse kann Ferienwohnungen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stellen. Der Betrieb der Ferienwohnungen muss kostendeckend sein.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
Art. 4 Leistungsvoraussetzungen
¹ Leistungen der Wohlfahrtskasse können auf Gesuch hin erhalten:
a.⁴
Personen, die bei der EZV unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent angestellt sind;
b. ausnahmsweise auch Personen, die befristet oder mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent angestellt sind;
c. Pensionierte sowie Witwen, Witwer und Waisen, sofern die Verhältnisse es rechtfertigen.
¹bis Leistungen nach Artikel 3 können auf Gesuch hin zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden und Organisationen erhalten, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und für Leistungen nach Artikel 3 Gegenrecht gewähren.⁵
² Finanzielle Leistungen werden nur an Personen ausgerichtet, die:
a. andere gesetzliche oder vertragliche Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang in Anspruch nehmen können; und
b. kooperationsbereit sind und in eine vorausgehende Beratung einwilligen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
Art. 5 Grundsätze der Leistungserbringung
¹ Die Wohlfahrtskasse richtet ihre Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten aus und achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz.
² …⁶
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
Art. 6 Herkunft der Mittel und Rechnungsführung
¹ Die Wohlfahrtskasse finanziert:
a. ihre finanziellen Leistungen aus den allgemeinen Bundesmitteln, aus Spenden und Vergabungen sowie aus dem Vermögen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a;
b. ihre Ferienwohnungen aus den Mieteinnahmen, aus Spenden und Vergabungen sowie aus dem Vermögen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b.
² Sie führt über ihre finanziellen Leistungen und ihre Ferienwohnungen getrennte Rechnungen. Diese bestehen aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Inventar.

2. Abschnitt: Organe und Verfahren

Art. 7 Organe
Organe der Wohlfahrtskasse sind:
a. die Kommission;
b. das Sekretariat.
Art. 8 Kommission
¹ Die Kommission besteht aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
b. vier Mitgliedern;
c. vier Ersatzmitgliedern.
² Die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.⁷
³ Die Sozialpartner bestimmen zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.⁸
⁴ Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
Art. 9 Aufgaben der Kommission
¹ Die Kommission:
a. erledigt alle Geschäfte, die sie nicht an das Sekretariat delegiert hat;
b. entscheidet über die Verwendung der Mittel, soweit sie diese Kompetenz nicht an das Sekretariat delegiert hat;
c. erlässt eine Geschäftsordnung und weitere Ausführungsbestimmungen;
d. erstellt das Budget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
e.⁹
beantragt der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor jährlich die erforderlichen Mittel für die finanziellen Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.
² Im Geschäftsbericht weist die Kommission den Umfang und den Wert der im Berichtsjahr über die Wohlfahrtskasse erbrachten Leistungen aus.¹⁰
³ Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können verlangen, dass ihr Gesuch der Kommission zum Entscheid unterbreitet wird, wenn das Sekretariat dem Gesuch nicht oder nur teilweise entsprochen hat.
⁴ Die Geschäftsordnung, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Das Budget bedarf der Genehmigung durch die Oberzolldirektorin oder den Oberzolldirektor.¹¹
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
Art. 10 Aufgaben des Sekretariats
Das Sekretariat führt die Geschäfte der Wohlfahrtskasse im Auftrag der Kommis­sion und nach deren Geschäftsordnung.
Art. 11 ¹² Personal- und Verwaltungskosten
¹ Die EZV stellt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 13 das erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung und trägt die damit verbundenen Verwaltungskosten.
² Sämtliche Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 werden ausschliesslich mit den Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen gedeckt.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
Art. 12 Vermögensverwaltung
¹ Das Barvermögen der Wohlfahrtskasse wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 52 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005¹³).
² Die Verzinsung des Barvermögens der Wohlfahrtskasse richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006¹⁴.
³ Verkauft der Bund Häuser oder Wohnungen, die er der Wohlfahrtskasse vermietet hat, so schreibt er ihr einen angemessenen Teil der Kosten für Grossunterhalt und Ausbau gut, welche sie anstelle des Bundes aufgewendet hat.
¹³ SR 611.0
¹⁴ SR 611.01
Art. 13 Revisionsstelle
¹ Revisionsstelle ist die Sektion «Interne Revision» der EZV.¹⁵
² Die Revisionsstelle:
a. prüft, ob Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung der Wohlfahrtskasse und den weiteren Ausführungsbestimmungen entsprechen;
b. kann Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen nehmen und bei den Organen der Wohlfahrtskasse mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
c.¹⁶
erstattet der Kommission, der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor und dem EFD über die Ergebnisse der Prüfung Bericht.
³ Die Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleibt vorbehalten.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übertragung des Barvermögens
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Barvermögen der Wohlfahrtskasse hälftig aufgeteilt auf ein Vermögen für:
a. die Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
b. die Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.
² Die Eröffnungsbilanz wird dem EFD zur Genehmigung vorgelegt.¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juli 1992¹⁸ über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird aufgehoben.
¹⁸ [ AS 1992 1330 ]
Art. 15 a ¹⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017
Die Mitglieder der Kommission, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 ernannt oder bestimmt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7531 ).
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
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