Verordnung über die Spitex-Statistik (28h)
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Verordnung über die Spitex-Statistik

Nr. 28h Verordnung über die Spitex-Statistik vom 3. März 2009 (Stand 1. April 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 13 Absatz 1, 15 und 16 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Zweck und Bezeichnung der Erhebung
1 Der Kanton Luzern führt eine Spitex-Statistik. Diese gibt Auskunft über a. den Inhalt und die Art des Spitex-Angebotes im Kanton Luzern, b. die personellen Ressourcen der Spitex-Leistungserbringer, c. den Aufwand und die Finanzierung der Spitex-Leistungserbringer, d. die Nachfrage nach Spitex-Leistungen.
2 Die Spitex-Statistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Spitex-Statistik.

§ 2

Erhebungsgegenstand
1 Zu den Leistungserbringern werden die folgenden Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Sitz der Organisation, Rechtsform, Dienstleistungsange
- bot, Tätigkeitsgebiet, Betriebsrechnung, b. als Hilfsmerkmale: Adressen, Kontaktpersonen, c. als Identifikator: Organisationsnummer.
2 Zum Personal werden die folgenden Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, berufliche Qualifikation, Art der Anstellung, Pensum/Einsatzstunden, Einsatzschwerpunkt/Funktion, Eintritts- und Austrittsdatum, Anstellungsmonat, b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.
1 SRL Nr.
28a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 70
2 Nr. 28h
3 Zu den Klientinnen und Klienten werden die folgenden Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, Wohngemeinde, Haushaltstyp, Einsatzgrund, Art der bezogenen Dienstleistung, Anzahl verrechnete Leistungs
- stunden/-einheiten, Anzahl Einsatztage, Bezugsmonat, Leistungserbringer, b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.

§ 3

Befragte
1 Befragt werden Leistungserbringer mit Sitz im Kanton Luzern, welche Hilfe und Pfle
- ge zu Hause (Spitex) anbieten, namentlich: a. Organisationen und selbständigerwerbende Leistungserbringer von Pflichtleistun
- gen (Pflege) gemäss Krankenversicherungsgesetz
2 , b. Organisationen, die gemäss Leistungsauftrag der öffentlichen Hand Hauswirt schaft und Sozialbetreuung oder Mahlzeitendienst anbieten.
2 Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.
3 Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.

§ 4

Erhebungsorgan
1 Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Spitex-Statistik durch.
2 Sie definiert die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung koordiniert mit dem Bundesamt für Statistik.

§ 5

Periodizität
1 Die Erhebung über das Dienstleistungsangebot und die Betriebsrechnung wird einmal jährlich durchgeführt.
2 Die Erhebung über die Klientinnen und Klienten, die erbrachten Leistungen und das Personal wird im Halbjahresrhythmus durchgeführt.

§ 6

Kosten
1 Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnitt
- stellen.

§ 7

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 SR
832.10
Nr. 28h
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.03.2009
01.04.2009 Erstfassung G 2009 70
4 Nr. 28h Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.03.2009
01.04.2009 Erlass Erstfassung G 2009 70
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