Verordnung über die Steuerstatistik (28g)
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Verordnung über die Steuerstatistik

Nr. 28g Verordnung über die Steuerstatistik vom 3. März 2009 (Stand 1. April 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 13 Absatz 1 und 16 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1
und auf § 134 Absätze 2 und 3 des Steuergesetzes vom 22. November 1999
2 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Zweck und Bezeichnung der Erhebung
1 Der Kanton Luzern führt eine Steuerstatistik. Diese gibt Auskunft über a. Stand und Entwicklung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, b. Stand und Entwicklung der Gewinne und des Kapitals der juristischen Personen, c. den Umfang und die Struktur des Steueraufkommens.

§ 2

Erhebungsgegenstand
1 Die Erhebung für die Steuerstatistik erfasst die im Kanton Luzern per 31. Dezember unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen.
2 Die Grundlage für die Steuerstatistik bilden die Veranlagungen und das Steuerregister.
3 Zu den natürlichen Personen werden folgende Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Wohnsitzgemeinde, Alter, Ge
- schlecht, Zivilstand, Faktoren und Positionen der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart, b. als Identifikator: Registernummer, AHV-Versichertennummer.
4 Zu den juristischen Personen werden folgende Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Sitz, Rechtsform, Faktoren der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart,
1 SRL Nr.
28a
2 SRL Nr.
620 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 67
2 Nr. 28g b. als Identifikator: Registernummer, Unternehmensidentifikator des eidgenössi schen Betriebs- und Unternehmensregisters.
5 Die Erhebung berücksichtigt inner- und interkantonale Ausscheidungen.

§ 3

Befragte
1 Befragt werden die mit der Steuerveranlagung beauftragten Behörden im Kanton Lu
- zern, namentlich a. die Dienststelle Steuern und b. die Gemeinden.
2 Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.
3 Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.

§ 4

Erhebungsorgan
1 Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Steuerstatistik durch.
2 Sie definiert in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Steuern die zu erhebenden Steuer
- perioden sowie die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung.

§ 5

Periodizität
1 Die Erhebung wird jährlich durchgeführt.

§ 6

Kosten
1 Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnitt
- stellen.

§ 7

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 28g
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.03.2009
01.04.2009 Erstfassung G 2009 67
4 Nr. 28g Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.03.2009
01.04.2009 Erlass Erstfassung G 2009 67
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