Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 8. Juli 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Promotionsverordnung re gelt die Doktoratsstufe der Philosophischen Fakultät. Es wird unterschieden zwischen dem Dok torat im Allgemeinen und de n Doktoratsprogrammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Doktoratsprogramme  (vgl.  Teil  7,  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–24)  gelten  ergän zende Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Zulassung zur Doktoratsstu fe erfordert einen universi tären Masterabschluss oder eine ä quivalente universitäre Vorbildung in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zu r Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Dissertationsprojekt  muss  von  einer  der  Philosophischen Fakultät  angehörenden  Professorin bzw.  Privatdozentin  oder  einem der  Philosophischen  Fakultät  ange hörenden  Professor  bzw.  Privat dozenten für das Fach, dem der Ge genstand der Dissertation entnom men ist, gutgeheissen werden. Di e Dekanin bzw. der Dekan kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von dieser Bestimm ung genehmigen. Die  gutheissende  Person muss  ihre  Bereitschaft  erklären,  als  haupt verantwortliche Betreuungsperson in der Promotionskommission mit zuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.453 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Zulassung  zur  Doktoratss tufe  für  Personen,  die  in einem  anderen  Fach,  an  einer  ande ren  Fakultät  oder  einer  anderen Universität  ihren  Masterabschluss oder  ihre  äquiva lente  Vorbildung erworben  haben,  kann  an  Bedingung en  und/oder  Auflagen  geknüpft werden. Auflagen können während de r Doktoratsstufe, Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktorat sstufe erfüllt werden. Bedingungen und Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Punkten nicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Institute können Auflagen, in sbesondere sprachliche Anfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen, in den Doktor atsordnungen konkretisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelheiten  zur  Erfüllung  der  Auflagen  werden  in  der  Dokto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratsvereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Zweck und Titel Zweck der Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Promotion  dient  dem  Nachweis  der  Befähigung  der Kandidatin  oder  de s  Kandidaten,  durch  selb stständige  wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Arbeit Erkenntnisse zu gewi nnen, die zur Entwicklung des For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungsbereichs beitragen. Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Philosophische Fakultät verl eiht nach erfolgreich absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vierter  Doktoratsstufe  den  Titel einer  Doktorin  oder  eines  Doktors der Philosophie. Der Titel lautet «Dr. phil.», in englischer Übersetzung «PhD».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Struktur und Inhalt Struktur der Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Doktoratss tufe umfasst: a.   das  Verfassen  der  Dissertation, aus  der  die  Befähigung  zu  selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, sowie b.   das Absolvieren von Modulen und den Erwerb von ECTS-Punkten (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8). Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Eine  Dissertation  besteht  in der  Regel  aus  einer  Mono
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grafie.  An  ihrer  Stelle  kann,  we nn  dies  in  der  betreffenden  Dokto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratsordnung vorgesehen ist, eine Sa mmlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter P ublikationen vorgelegt werden (kumu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lative Dissertation).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handelt  es  sich  um  eine  kumulat ive  Dissertation, ist  zusätzlich eine  nach  thematischen  Schwerpunkten  gegliederte  Übersicht  (Syn opse) einzureichen. Diese soll die Erkenntnisse der einzelnen Publika tionen in einen grössere n Zusammenhang einordnen , ihre theoretische und/oder  praktische  Relevanz  heraus arbeiten  und  ihre  Verortung innerhalb des Faches de utlich werden lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  kumulativen  Dissertatione n  sind  Gemeinschaftspublikatio nen zulässig. In diesem Fall muss die erbrachte Eigenleistung erkenn- und nachweisbar sein. Falls diese ni cht direkt aus den einzelnen Publi kationen  hervorgeht,  muss dieser  Nachweis  in der  einzureichenden Synopse  erfolgen  und  von  der  hauptverantwortlichen  Betreuungs person bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module (curri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            culare Anteile)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ECTS-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Für  den  erfolgreichen  Abschlus s  der  Doktoratsstufe  sind mindestens 12 ECTS-Punkte zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Doktoratsprogramme gelt en die besonderen Regelungen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20–23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Punkte  können  in  universitä ren  Modulen  der  Doktorats stufe erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ECTS-Punkte können auch für die Teilnahme an anderen wissen schaftlichen Veranstaltung en vergeben werden, z. B. für die Teilnahme an  Kongressen  und  Konferenzen,  D oktoranden-Kollegs,  interuniver sitären  Doktorandenprog rammen  und  -netzwerken  (z.  B.  dem  «troi sième cycle»), Summer-Schools usw. Voraussetzung dafür ist, dass sei tens der teilnehm enden Person ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet  (Paper,  Poster,  Präsenta tion)  und  ein  Beri cht  zuhanden  der hauptverantwortlichen Betre uungsperson verfasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Rahmen des curricularen An teils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS-Punkte im Bereich überfachlicher Kom petenzen zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für den Erwerb des Latinums können ECTS-Punkte angerechnet werden.  Die  Doktoratsordnungen legen  die  Zahl  der  maximal  an rechenbaren ECTS-Punkte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 An einer anderen Univ ersität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Punkte können von der Promot ionskommission anerkannt und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Doktoratsstufe soll innerhalb von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Doktoratsstufe ve rlängert sich entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.453 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Betreuung der Doktorierenden Betreuung und regelmässige Rückmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird ge währleistet, dass die Doktorieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  jeweils  von  einer  hauptverantw ortlichen  Betre uungsperson  eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vorgehensweise  bei  kumulati ven  Dissertatione n,  bei  denen ein oder mehrere Artikel in Ko-A utorenschaft mit Betreuungsperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen verfasst wurden, regeln die Doktoratsordnungen. Promotions kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  hauptverantwort liche  Betreuungsperson  stellt  nach Rücksprache mit der oder dem D oktorierenden eine Promotionskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionskommiss ion betreut die Dokt orierende oder den Doktorierenden während der Doktoratsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitglieder der Promotionskom mission können so wohl Professo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen oder Professoren als auch Privatdozentinnen oder Privatdozen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  sein.  Den  Vorsitz  führt  die  ha uptverantwortliche  Betreuungsper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son. Fakultäts- und universitäts übergreifende Promotions kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Im  Falle  von  Disser tationen,  die  sich über  mehrere  Wis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sensgebiete bzw. Disziplinen erst recken, kann die Promotionskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion aus Angehörigen mehrerer Fa kultäten bzw. Univ ersitäten beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle fakultätsübe rgreifender Promoti onskommissionen eini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen sich die Beteilig ten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Fakultät, die auch über das Promotionsrecht verfügt. Der bzw. die Vorsitzende der Promotionskommi ssion gehört dieser Fakultät an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im   Falle   universitätsübergreif ender   Promoti onskommissionen gehört mindestens die Hälfte der Mi tglieder der Universität Zürich an. Den Vorsitz führt ein Mitglie d der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Zusammensetzung  der  fakultä ts-  und  universitätsübergrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Promotions kommission ist v on der Dekanin bzw. vom Dekan zu genehmigen. Doktorats vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Zwischen der oder dem Dokt orierenden und der Promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionskommission wird  eine  Vereinbarung  üb er  den  Ablauf,  die  Ziele und  die  Rahmenbedingung en  der  Doktoratsstufe geschlossen.  Diese umfasst  auch  die  erforderlichen Angaben  zur  Betreuung.  Insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Forschungsarbeit  erfolgt  und  in  we lcher  Form  die  Rückmeldungen ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Doktoratsvereinbarung  regelt  weitere  Fragen,  namentlich den Zeitplan zur Erfüllung allfälliger Auflagen, den curricularen An teil, den Erwerb überfachlicher Kompetenzen oder die Teilnahme an Kongressen und Konferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Doktoratsvereinba rung kann an veränderte Umstände ange passt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Promotionsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) ist an das Dekanat zu richten. Folgende Unterlagen sind einzureichen: a.   das Anmeldeformular mit Stempel und Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission, b.   die von der oder von dem Doktorie renden  verfasste  Dissertation (in je einem Exemplar pro Mitg lied der Promot ionskommission), c.   der Lebenslauf, d.   der Nachweis der Immatrikulati on als Doktoriere nde oder Dokto rierender  an  der  Universität  Zü rich  gemäss  Verordnung  über  die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , e.   der  Nachweis  über  die  erfo lgreich  erworbenen  ECTS-Punkte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8, f. der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Von  den  Mitgliedern  der  Pr omotionskommission  sind mindestens zwei Fachgutachten zu verfassen, wobei mindestens eines der Gutachten von einem Fakultätsmitg lied erstellt sein muss. Bei Un einigkeit  unter  den  Gutachterinne n  oder  Gutachtern  über  Annahme oder Ablehnung der Diss ertation oder bei Abweichung der Prädikate um mehr als eine Note holt die De kanin bzw. der Dekan ein weiteres Gutachten ein. Die abschliessende Entscheidung obliegt in diesem Fall der Dekanin bzw. dem Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kleinere inhaltliche oder formale Korrekturauflagen werden den Doktorierenden  mitgetei lt.  Sie  müssen  vor  der  Drucklegung  ausge führt  und  der  Promotionskommissi on  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn die Dissertation nicht abge lehnt wird, jedoch von den Gut achterinnen  und  Gutachtern  oder anderen  Mitglied ern  der  Kommis sion  Änderungsauflagen  gemacht werden,  kann  die  Kommission  die Dissertation  zu  einer befristeten  Überarbeit ung  zurückgeben.  Die Frist  soll  ein  Jahr  nicht  überschreite n.  Die  geänderte  Fassung  ist  der Promotionskommiss ion vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.453 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Fall einer zur kumulativen Dissertation vorgelegten Auswahl von Arbeiten kann sich die Nachbe sserung auf die Synopse und/oder die Anzahl der vorgeleg ten Arbeiten beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei Nichtannahme der geänderten Fassung der Dissertation bzw. der  Nachbesserung  der  kumulativen Dissertation  ist  das  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren gescheitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wird eine Dissertation abgelehnt, kann einmal eine Dissertation zu einem neuen Thema verfasst werden. Promotions prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Wird  die  Dissertation  angenommen,  erhält  die  bzw.  der Doktorierende  von  der  Promoti onskommission  die Einladung  zur Promotionsprüfung.  Diese  besteh t  aus  einem  Kolloquium  über  die Dissertation.  Die  Dauer  des  Kolloquiums  beträgt  mindestens  45, höchstens 60 Minuten. Das Promot ionskolloquium kann auf Wunsch des bzw. der Doktoriere nden öffentlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  der  Promotionsprüfung  müssen grundsätzlich  der  bzw.  die Vorsitzende der Promotionskommis sion und mindestens ein weiteres Mitglied der Promotionskommission so wie ein Beisitzer bzw. eine Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitzerin anwesend sein. Dieser oder diese führt das Protokoll. Bewertung der Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Promotionskommission in ihrer Gesamtheit vergibt in einer abschliessenden Würdigung, di e das Kolloquium einbezieht, ein Prädikat, das auf dem Doktordiplom erscheint. Dabei sind die folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Prädikate zu verwenden: – summa cum laude, – magna cum laude, – cum laude, –rite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionskommission stellt einen entsprechenden Promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsantrag an die Fakultätsversammlung. Vo l l z u g der Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  Fakultätsversammlung stimmt  über  den  Antrag  zur Bewertung der Promotion ab und vo llzieht damit die Promotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abstimmung  erfolgt  in  der Regel  offen  und  gemeinsam  für alle  vorliegenden  Promotionsanträge.  Auf  Antrag  eines  Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitglieds kann über einzelne Anträg e individuell abgestimmt werden. Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Promotion wird rechtsgült ig, wenn innerhalb von zwei Jahren  nach  Promotionsbeschluss der  Zentralbibliothek  die  Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - exemplare  der  genehmigten  Dissertation  abgeliefert  werden.  Dies erfolgt durch die Abgabe von 30 Ex emplaren einer Verlagspublikation oder  durch  die  Abgabe  von  vier gebundenen  Exem plaren  und  einer Kopie  der  Dissertation  auf  einem  geeigneten  elektronischen  Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träger oder durch eine Open-Access-Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dekanin bzw. der Dekan ka nn auf begründetes Gesuch hin die Abgabefrist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  substanzielle  na chträgliche  Änderungen,  Ergänzungen  oder Streichungen  in  der  genehmigten Dissertation  vor  der  Abgabe  der Pflichtexemplare  ist  die  Zustimmu ng  der  hauptverantwortlichen  Be treuungsperson und der Dekanin bzw. des Dekans einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erfolgt  die  Publikation  nicht  inne rhalb  der  Frist,  so  ist  die  Füh rung  des  Doktortitels  untersagt;  es kann  jedoch  der  Titel  «Dr.  des.» verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Teil: Doktoratsprogramme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Philosophische  Fakultät bietet  Doktoratsprogramme an. Sie setzt für jedes Programm, auf Vorschlag der Programmbeteilig ten, eine Programm leitung ein und erläss t Doktoratsordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern  im  Rahmen  dieser  Pr omotionsverordnung  nicht  anders geregelt,  gelten  für  die  Doktoratsprogramme  dieselben  Regelungen wie für die Doktoratsstufe im Allgemeinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programms
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Das Doktoratsprogramm umfasst: a.   das  Verfassen  der  Dissertation, aus  der  die  Befähigung  zu  selbst ständiger wissenschaftlic her Forschung hervorgeht, b.   das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Obligatorisch  ist  dabe i  der  regelmässige  Besuch  des  im  Rahmen des Doktoratsprogramms angebote nen Doktoratskolloquiums. An einer   anderen   Universität   auf der   Doktoratsstufe   erworbene ECTS-Punkte  können  von  der  Prog rammleitung  anerkannt  und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1 Die  Zulassung  zu  Doktorat sprogrammen  kann  an  Bedin gungen  geknüpft  werden,  die  vor Eintritt  in  das Programm  erfüllt werden müssen. Diese beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, wie  z.  B.  bestimmte  Lerninhalte,  oder  auf  Kompetenzen,  besondere Sprachkenntnisse oder Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Das  Aufnahmeverfahren  besteht  mindestens  aus  einer wenigstens dreissig Mi nuten dauernden mündli chen Befragung durch die  Programmleitung.  Diese  entscheidet  über  die  Aufnahme  in  das Doktoratsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.453 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Teil: Abschlussdokumentation Promotions urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das Prädikat für di e Promotionsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionsurkunde wird in de utscher Sprache abgefasst. Es wird eine englische Übersetzung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Promotionsurkunde  trägt  di e  Unterschrifte n  der  Dekanin bzw. des Dekans und der Rektorin bzw. des Rektors sowie die Siegel der Universität und der Fakultät. Diploma Supplement und Academic Record (Notenblatt)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Zu  jeder  Promotionsurkunde wird  ein  Diploma  Supple
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment  mit  Angaben  zum  Doktoratsprogramm  in  deutscher  und  eng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Academic Record (Notenblatt) enthält die Liste sämtlicher gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 absolvierten Module so wie deren Bewertung und die Anzahl ECTS-Punkte. Bei Leist ungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich absolviert worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leist ungsüberprüfung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Teil: Rechtsschutz Einsprache und Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Sämtliche Verfügungen, die ge stützt auf diese Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung ergehen, unterliegen de r Einsprache an den Fakultätsvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Einspracheentscheid  des  Fakul tätsvorstands  unterliegt  dem Rekurs. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Den  Promovierten  steht  nach Abschluss  des  Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens das Akte neinsichtsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Teil: Promotion ohne vorangega ngene Bewerbung (Ehrenpromotion) Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der Antrag auf Ehrenpromoti on muss von einem Mitglied der Fakultät schriftlich bei der Deka nin bzw. beim Dekan gestellt und begründet werden. Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Dekanin bzw. der Dekan setzt die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultät vom Antrag in Kenntnis und lädt sie zu einer Sitzung ein, in der über die Promotion en tschieden werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für diese Sitzung ist die Anwese nheit von mindest ens zwei Drit teln der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beur laubten Fakultätsmitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Entscheidung über den Antr ag findet durch geheime Abstim mung statt. Die Promotion erfolg t, wenn von den anwesenden, stimm berechtigten Mitgliedern der Fakultä t wenigstens drei Viertel dem An trag zustimmen und nicht mehr als ein Zehntel den Antrag ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Diese Promotionsverordnung tri tt auf den 1. August 2009 in Kraft. Sie ersetzt di e Promotionsordnung der Philosophischen Fakul tät vom 29. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach neuer oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alter Regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Doktorierende,  die  vor  Inkra fttreten  dieser  Promotions verordnung mit ihrem Doktorat gem äss der Promotionsordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Mai 2006 begonnen haben, habe n die Möglichkeit, in die neue Pro motionsverordnung  überzutreten.  Si e  können  aber  auch  bis  31.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 nach der alten Ordnung promov iert werden. In begründeten Fäl len kann die Dekanin bzw. der Dekan eine Verlän gerung dieser Frist gewähren. Ein erneuter Wechsel zu r alten Ordnung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 378 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.31 .