Organisationsreglement des Universitätsrats
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                            1.4.00 - 28 Organisationsreglement des Universitätsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.1 Organisationsreglement des Universitätsrats (vom 19. Oktober 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Universitätsrat t agt auf schriftliche Einladung der Präsi dentin oder des Präsidenten. Der  Universitätsra t  hält  in  der  Regel  mona tlich  eine  ordentliche Sitzung ab. Ausserordentliche  Sitzungen  könn en  durch  die  Präsidentin  oder den  Präsidenten  einberufen  werden .  Sie  können  ferner  auf  Antrag eines Mitgliedes des Universitätsra ts oder der Rektorin oder des Rek tors einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Traktandenliste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Universitätsrat berät und beschliesst aufgrund einer vor der Sitzung versandten Traktandenl iste. Dringliche Geschäfte können durch  Mehrheitsbeschluss  der  anwe senden  Mitglieder  zusätzlich  an der Sitzung traktandiert werden. Die  Traktandenliste  wird  aufgr und  der  schriftlich  gestellten  An träge der Mitglieder des Universitä tsrats, der Rektorin oder des Rek tors sowie der übrigen antragsberechtigten Organe der Universität zu sammengestellt. Die Sitzungsakten werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen des Univer sitätsrats zusammen mit der Traktandenliste in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilnehmerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -teilnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            An  den  Sitzungen  des  Universi tätsrats  nehmen  nebst  den Mitgliedern die Rektorin oder der Rektor und we itere Mitglieder der Universitätsleitung,  di e  Vertretung  der  Professorenschaft  und  der Stände  gemäss  Universitätsordnung  sowie  die  Aktuarin  oder  der  Ak tuar des Universi tätsrats teil. Die  von  Amtes  wegen  im  Universitätsrat  vertretenen  Mitglieder des Regierungsrates können sich im Fa lle der Verhinderung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeite r vertreten lassen. Diese haben be ratende Stimme. Der Universitätsrat ka nn für einzelne Geschä fte Vertretungen von Institutionen und Organisationen sowie Fachleute von innerhalb und ausserhalb der Univ ersität beiziehen. Die  Präsidentin  oder  der  Präsiden t  sowie  die  Rektorin  oder  der Rektor können sich bei der Behandl ung einzelner Geschäfte begleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            415.111.1 Organisationsreglement des Universitätsrats Antrags- und Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Mitglieder  des  Universitä tsrats  haben  Antrags-  und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die übrigen Sitzungst eilnehmerinnen und -te ilnehmer haben bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende Stimme. Beschluss fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Der Universitätsrat ist beschl
                            ussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. In  Ausnahmefällen  können  drei Mitglieder  gültig  über  ein  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäft beschliessen, sofern sie eins timmig dessen Erle digung für dring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich erklären. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Der Universitätsrat fa sst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Be i Stimmengleichhei t hat die Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die  Präsidentin  oder  der  Präsid ent  kann  ausnahmsweise  die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussfassung  auf  dem  Zirkular weg  anordnen.  Für  das  Zustande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommen  von  Zirkularbeschlüssen  is t  die  Zustimmung der  Mehrheit der Mitglieder des Univer sitätsrats er forderlich. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Mitglieder  des  Universitäts rats  treten  in  den  Ausstand, wenn sie in der Sache pers önlich befangen erscheinen. Ist  der  Ausstand  streitig,  entschei det  darüber  der  Un iversitätsrat, unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Über  die  Sitzungen  des  Univer sitätsrats  wird ein  Protokoll geführt, das die Beschlüsse festhält. Eine  Minderheit  des  Universitätsra ts  ist  berechti gt,  ihre  Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abgabe  unter  Anführung  der  von ihr  geltend  gemachten  Gründe  im Protokoll vermerken zu lassen. Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Mitglieder  sowie  die  Teilne hmer  an  den  Sitzungen  des Universitätsrats sind verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei der  Ausübung  ihrer  Funktion  zur  Kenntnis  gelangen,  Verschwiegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit zu bewahren. Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Präsidentin oder der Präsident legt die Traktandenliste fest und leitet die Sitzungen. Die  Präsidentin  oder  der  Präsiden t  vertritt  den  Un iversitätsrat nach aussen. Präsidial verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Geschäfte zwischen den Sitz ungen durch präsidiale Verfügung. Die Präsidialverfügung ist in de r folgenden Sitzung dem Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsrat zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.4.00 - 28 Organisationsreglement des Universitätsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vizepräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der Universitätsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vize präsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Vizepräsidentin oder der Vizepr äsident leitet bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidente n die Sitzungen des Universitäts rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der Universitätsrat kann zur Vorbereitung besonderer Ge schäfte  Ausschüsse  einsetzen,  in die  auch  Personen  gewählt  werden können, die nicht dem Un iversitätsrat angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktuariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das  Aktuariat  trifft  die  or ganisatorischen  und  administra tiven  Massnahmen  zur  Vorbereitung und  Erledigung  der  Geschäfte des Universitätsrats. Es ist der Pr äsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrats unterstellt. Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  bestimmt  die  Aktuarin  oder den Aktuar. Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats. Auf Verlangen er hält jedes Mitglied des Universitäts rats Einblick in alle Protokolle und Sitzungsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der Universitätsrat beschliesst an jeder Sitzung, über welche Geschäfte die Medien informiert werden. Er legt den Inhalt der Medien orientierung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 739.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Universitätsrat erlassen.