Wohnbauförderungsverordnung
                            1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 (vom 1. Juni 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  des  Gesetzes  über  die  Wohnbau-  und  Wohneigen tumsförderung vom 7. Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Zuständige Direktio n im Sinne des Gesetzes ist die Volks wirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist Vollzugsbehörde. Es voll zieht  das  Gesetz  und  diese  Verordnung,  soweit  nachfolgend  nichts anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Wohn baukommission.  Die  Komm ission  setzt  sich  zusammen  aus  Vertrete rinnen und Vertretern der am Wohnun gswesen beteilig ten Kreise. Die Vorsteherin  oder  der  Vorsteher  der Volkswirtschafts direktion  präsi diert die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission berät den Regier ungsrat in Fragen der Wohn bauförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Menschen  mit  Behinderungen im  Sinne  dies er  Verordnung sind  Personen,  die  Leis tungen  der  Invalidenversicherung  nach  Bun desrecht beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Wohnbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Wer um eine staatliche Unters tützung nachsucht, muss die gute  bauliche  und  architektonische  Qualität  des  Wohnbauvorhabens nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht unterstützt werden a.   Luxus-, Zweit- und Ferienwohnungen, b.   Alters- und Pflegeheime, c.   Bauvorhaben mit geringem Anteil an Wohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) II. Förderung des Mietwohnungsbaus Anforderungen an Wohnbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Neue Wohnbauten sowie der Erwerb von Wohnbauten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den nur unterstützt, wenn sie den Grundsätzen des anpassbaren Woh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsbaus  entsprechen  und  die  Norm SIA  500  «Hindernisfreie  Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten*», Ausgabe 2009, erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wohnungen werden nur unterstüt zt, wenn sie folgende Mindest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grössen aufweisen: Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4½    5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Minimale Gesamt- nettowohnfläche in m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90    95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   110   120 (einschliesslich Flächen wie Entrée, Korridor)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erneuerungen  von  Wohnbauten  werden  unterstützt,  wenn  der Wohnkomfort  der  Wohnungen  umfa ssend  verbessert  wird  und  min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens die Hälfte der gesamten Erneuerungskosten wertvermehrende Investitionen  sind.  Ordentliche  Unterhalts-  und  Reparaturarbeiten gelten nicht als wertve rmehrende Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Vollzugsbehörde  kann  in begründeten  Fällen  von  diesen Grundsätzen abweichen. Investitions kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gesamten Investitionskosten setzen sich zusammen: a.   bei Neubauvorhaben aus den Grundstückskosten und den Erstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungskosten, b.   bei  Erneuerungen  aus  dem  Altwert,  bestehend  aus  Erstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kostenanteil und Landkostenanteil , sowie den wertvermehrenden Erneuerungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die nachfolgenden Berechnunge n beruhen auf folgendem Punk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tesystem: Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4½    5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Punkte pro Wohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,0    6,5    7,5    8,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,0   9,5    10,5  11,5  12,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vollzugsbehörde  kann  in  be gründeten  Fällen  abweichende Punktezuteilungen vornehmen. * Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar be im kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Fachstelle Wohnbauförderung. a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen für eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neubauvorhaben werden unterstützt, wenn: a.   die tatsächlichen Erst ellungskosten die pausch alierten Erstellungs kosten nicht übersteigen und b.   die  gesamten  tatsächlichen  Inve stitionskosten  die  pauschalierten Gesamtinvestitionskoste n nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erneuerungen werden unterstützt, wenn: a.   die  tatsächlichen  wertvermehren den  Erneuerungskosten  die  pau schalierten wertvermehrenden Er neuerungskosten nicht überstei gen und b.   die gesamten tatsäc hlichen  Investitionskos ten  80%  der  pauscha lierten Gesamtinvestitions kosten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weist  der  Bau  nach  der  Erneue rung  die  Qualität  und  Lebens dauer  eines  Neubaus  auf  (Gesamtern euerung),  wird  die  Erneuerung unterstützt, wenn: a.   die  gesamten  tatsächlichen  Inve stitionskosten  die  pauschalierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und b.   die  tatsächlichen  wertvermeh renden  Erneuerung skosten  zusam men mit dem Erstellungskostenantei l des Altwerts die pauschalier ten Erstellungskosten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Höchstwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  pauschalierten  Gesamtin vestitionskosten  betragen Fr. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 pro Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  pauschalierten  Erstellungskosten  betragen  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  pro Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die pauschalierten wertvermeh renden Erneuerungskosten betra gen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 pro Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Vollzugsbehörde  kann  in  be gründeten  Fällen  abweichende Punktebewertungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Höchstwerte beruhen auf dem Stand des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise  vom  1. April  2008  (Indexbasis  Oktober  1988  =  100 Punkte).  Die  Vollzugsbehörde  pass t  die  Beträge  jährlich  per  1. Juli dem  aktuellen  Indexstand  an  und  ve röffentlicht  die  Werte  im  Amts blatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Bei  Neubauvorhaben  und  be i  Erneuerungen  können  für ausserordentliche technische Anla gen und Massnahmen, die der spar samen  und  rationellen Energieverwendung  sowie  der  Schonung  der Umwelt dienen, zusätzliche Invest itionskosten von höchstens 5% der pauschalierten  Erstellungskoste n  anerkannt  werden.  Die  Vollzugs behörde legt dafür die Anforderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Wohnbau darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Darlehen für Neubauvorhaben betragen höchstens 20% der pauschalierten  Investitionskosten.  Ih re  Laufzeit  beträgt  20  Jahre  ab Bezugsbereitschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Darlehen sind wie fo lgt zurückzubezahlen: a.   jährlich 5% vom 7. bis und mit 14. Jahr, b.   jährlich 10% vom 15. bis und mit 20. Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Darlehen für die Erneuerung vo n Wohnungen richten sich nach den wertvermehrenden Er neuerungskosten und be rücksichtigen zumut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bare Mietzinserhöhungen. Sie betragen höchstens 15% der pauschalier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Investitionskosten.  Bestehende Subventionsleistungen  sind  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gängig zurückzubezahlen. Bei Gesa mterneuerungen gelten dieselben Bestimmungen wie bei Darlehen für Neubauvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Darlehen  für  den  Erwerb  von Wohnungen  betragen  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15% der pauschalierten Investitionskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Darlehen  für  die  Erneuerung und  den  Erwerb  von  Wohnungen sind nach zehn Jahren zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Darlehen werden zinslos gewährt. b. Gemeinde leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            10 Die Gemeindeleistung kann erbracht werden a.   als Darlehen, b.   in  anderer  Form,  wenn  damit  di e  gleiche  Verbilligungswirkung erzielt wird. c. Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Wer ein Wohnbaudarlehen erhält , stellt dieses durch Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfandverschreibung  in  einem  nach gehenden  Rang,  in  der  Regel  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rang, sicher. d. Eigentums beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Vollzugsbehörde lässt fü r Grundstücke mit unterstütz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Mietwohnungen folgende Auflagen im Grundbuch anmerken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Das  Gebäude  muss  hauptsächlich  zu  Wohnzwecken  genutzt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die unterstützten Wohnungen dü rfen nur von Bewohnerinnen und Bewohnern benutzt werden, welc he die Subventionsvoraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die  unterstützten  Wohnungen  müssen  nach  dem  Grundsatz  der Kostenmiete  vermietet  werden.  Die  massgebenden  Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kosten einschliesslich der anerka nnten wertvermehrenden Investi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen richten sich nach dem Subventionsvertrag und ergänzenden Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Bauliche  Veränderungen  dürfen nur  mit  Bewillig ung  des  Amtes für Wirtschaft und Arbeit ausgeführt werden. a. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Jede Grundpfandbelastung bedarf der Zustimmung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Es  besteht  ein  Vorkaufsrecht  zu den  Selbstkosten  zugunsten  des Staates und der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über staatliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Wer  um  staatliche  Unterstütz ung  nachsuchen  will,  kann von der Vollzugsbehörde ei ne Vorabklärung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollzugsbehörde sichert die staatliche Leistung vorläufig zu, wenn  die  Voraussetzungen  erfüllt sind  und  die  Gemeinde  über  die Gemeindeleistung entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie legt die gesamten Investit ionskosten und die endgültige staat liche  Leistung  gestützt  auf  die  ge nehmigte  Bauabrechnung  in  einem öffentlichrechtlichen Vertra g (Subventionsvertrag) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Unterstützungsgesuche  sind bei  der  Gemeinde  einzurei chen, in der sich die Liegenschaft befindet. Die Geme inde entscheidet über die Gemeindeleistung. Ei ne Ablehnung ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  vor  der  Zusicherung  einer staatlichen  Leistung  und  ohne vorgängige Zustimmung der Voll zugsbehörde  mit  dem  Bau  oder  der Sanierung beginnt oder den Er werb von Wohnungen ins Grundbuch eintragen lässt, verliert seinen Anspruch auf staatliche Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bauarbeiten  sind  innert  sechs  Monaten  seit  der  Mitteilung  der Zusicherung in Angriff zu nehmen und ohne Unterbruch zu Ende zu führen. Die Vollzugsbehörde kann einen späteren Baubeginn und bei umfassenden  Wohnbausanierungen  ei ne  Etappierung  der  Arbeiten bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Bauabrechnung  nach  Baukostenplan  SN  506
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  ist  spätes tens  ein  Jahr  nach  Bauvollendung der  Gemeinde  einzureichen.  Die Gemeinde prüft innert sechs M onaten die Abrechnung und entschei det definitiv über di e Gemeindeleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Vollzugsbehörde  legt  die  Anforderungen  an  die  einzelnen Schritte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            belegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf die Woh nung  nur  mit  Personen  be legen,  die  seit  mindest ens  zwei  Jahren  im Kanton  zivilrechtlichen  Wohnsitz  haben  und  über  eine  Niederlas sungs-  oder  Daueraufenthaltsbewi lligung  verfügen.  Bei  Ehepaaren, Paaren in eingetragener Partnersch aft und Lebensgemeinschaften gilt diese Voraussetzung als erfüllt, we nn eine Partnerin oder ein Partner dieser Anforderung genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zahl  der  in  einer  Wohnung lebenden  Personen  muss  min destens der um eins verminderten Zahl der Zimmer der Wohnung ent sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wohnungen mit drei und mehr Zimmern dürfen unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 3 nur an Familien vermietet werden, wobei die Familie mindestens  einen  Elte rnteil  und  ein  minderjäh riges  oder  in  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung stehendes Kind oder ein Kind mit Behinderung umfassen muss. Im Übrigen gelten als Familienangehörige Eltern, Grosseltern, erwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sene Kinder, Geschwister, Enkelki nder, Pflegekinder sowie Personen, mit denen eine faktische Lebensgemeinschaft besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 b. Einkommen und Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf Wohnun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen nur an Bewohnerinnen und Be wohner vermieten, deren Einkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  und  Vermögen  gewisse  Höchstwerte  nicht  überschreiten.  Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend  ist  das  steuerbare  Einkom men  und  Vermögen  gemäss  der aktuellen rechtskräftige n Staatssteuerverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einkommen  aller  im  gemeinsa men  Haushalt  lebenden  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen werden zusammengezählt. Das Einkommen von separat veran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlagten Kindern, die sich in Ausb ildung befinden, und von Kindern mit Behinderungen wird zu eine m Drittel angerechnet. Zum Einkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  hinzugerechnet  wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des  Vermögens,  das  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Einkommen darf bei Ei npersonenhaushalten Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000, bei Mehrpersonenhaushalten  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  nicht  übersteigen.  Nach  Ablauf von vier Jahren seit dem Bezug der Wohnung erhöhen sich die Beträge auf Fr. 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bzw. Fr. 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Summe der Vermögen aller im gemeinsamen Haushalt leben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Personen darf höchstens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 betragen. Bei Pensionierten und  bei  Kapitalabfindungen  im  Zu sammenhang  mit  Invalidität  oder Altersvorsorge darf die Vermögensgrenze von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 überschrit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten werden, sofern di e massgebende Einkommensgrenze eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die in Abs. 3 genannten Betr äge beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100 Punkte).  Die  Vollzugsbehörde  passt  die  Beträge  jährlich  per  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juli dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte im Amtsblatt. Mietkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Vollzugsbehörde setzt di e Mietzinse nach dem Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satz der Kostenmiete mit Verfügung fest. Sie kann Mietzinspläne fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berücksichtigt werden a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 die Verzinsung der gesamten Investitionskosten zum hypotheka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen  Referenzzinssatz  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  a  der  Verordnung  über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , a. Mietzinse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1 b. die ausgewiesene n Baurechtszinsen, c. die  Verbilligung  durch  Leistung en  von  Bund,  Staat,  Gemeinde und Dritten, d. ein Zuschlag von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3¼% des Gebäudeversicherungswer tes für öffentliche Abgaben, Einl agen in Erneuerungs- und Heim fallfonds sowie Abschreibungen, Versicherungen, Unterhalt und Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf Antrag kann die Vollzugs behörde aufgrund nachgewiesener Kostenänderungen  die  Mietzinse  anpassen.  Ein  Antrag  muss  gestellt werden, wenn die Hypothekar-, Kapi tal- oder Baurechtszinsen seit der letzten Mietzinsverfügung um mind estens einen halben Prozentpunkt gesunken sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Empfängerinnen  und  Empfänger  von  staatlichen  Leistungen legen die bewilligten Mietzinse in angemessener Weise auf die einzel nen Wohnungen um. Sie teilen Mietzi nsanpassungen den Mieterinnen und Mietern schriftlich und begründet mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mieterinnen  und  Mieter  können  gegen  den  Mietzins  und  die Mietzinsanpassungen  von  staatlic h  unterstützten  Wohnungen  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen,  von  der  Mitteilung  an  gere chnet,  bei  der  Vollzugsbehörde schriftlich Einsprache erheben. De r aktuelle Mietver trag und die Mit teilung des neuen Mietzinses sind be izulegen. Im Einspracheverfahren wird  ausschliesslich  geprüft,  ob die  höchstzulässigen  Mietzinse  ord nungsgemäss berechnet und ob die bewilligten Mietzinse in angemes sener  Weise  auf  die  einzelnen  Wo hnungen  verlegt  wurden.  Das  Ver fahren ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Nebenkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Nebenkosten für Heizung , Warmwasser und Treppen hausreinigung sowie die Benützung sgebühren für Antennenanschlüsse sind im bewilligten Miet zins nicht enthalten. Sie werden von der Voll zugsbehörde nicht kontrolliert und müssen gesondert ausgewiesen und abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzliche  Leistun gen  müssen  besonders  vereinbart  und  unab hängig von der Liegenschaftenr echnung abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Für  Mietzinsverfügungen  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  erhebt  die  Vollzugs behörde folgende Gebühren: a.   Fr. 200 pro Verfügung und b.   Fr. 10 pro unterstützte Wohnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pro Mietzinsverfügung werden höchstens Fr. 500 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckerhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Empfängerinnen und Empfän ger staatlicher Leistun gen  sorgen  dafür,  dass  die  Wohnungen  dem  Zweck  der  staatlichen Wohnbauförderung nicht entfremdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zweck-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entfremdungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Zweckentfremd ung liegt vor, wenn a.   die  Anforderungen  an  die Bewohnerinnen  und  Bewohner  nicht eingehalten werden, b.   Wohnräume ganz oder teilweise zu andere n als zu Wohnzwecken verwendet werden, c.   Wohnungen  ohne  vorgängige  Zust immung  der  Vo llzugsbehörde untervermietet werden, d.   die Wohnungen mangelhaft unterhalten werden, e.   die Belehnungsgrenze überschritten wird oder f. die festgesetzten höchstzulässig en Mietzinse überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist das Familienerfordernis nicht eingehalten, liegt keine Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entfremdung vor a.   bei der Belegung durch Me nschen mit Behinderungen, b.   bei der Belegung von Dreizi mmerwohnungen mit mindestens einer AHV- oder sozialhilfeb erechtigten Person oder c.   wenn  die  Vollzugsbehörde  eine  Be legung  mit  Personen,  die  eine andere Erwerbsersatzrente beziehen, bewilligt hat. b. Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Mietverträge  für  unterstützte  Wohnungen  müssen  einen Hinweis  darauf  enthalten,  dass die  Wohnung  durch  die  öffentliche Hand  unterstützt  wird.  Mieterinne n  und  Mieter  sind  zu  verpflichten, Änderungen  in  den  persönlichen und  finanziellen  Verhältnissen  der Bewohnerinnen und Bewohner der Vermieterschaft sofort zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen kont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rollieren  rege nanziellen  Ve rhältnisse der  Mieterinnen  und  Mieter  und teilen  Zweckentfremdungen  der Gemeinde  und  der  Vollzu gsbehörde  mit.  Die Gemeinden  sowie  die kantonalen  Steuerämter  erteilen den  Empfängerinnen  und  Empfän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gern  staatlicher  Leistungen  und  der  Vollzugsbehörde  kostenlos  die dazu erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vollzugsbehörde sowie di e Gemeinden können Zweckerhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungskontrollen durchf ühren oder anordnen. c. Vorüber gehende Zweck entfremdung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Vollzugsbehörde  kann vorübergehende  Zweckent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fremdungen be willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird eine vorübergehende Zwecke ntfremdung bewi lligt, entfällt die Verbilligungswirkung de r staatlichen Leistung für diese Zeit. Das entsprechende Darlehen ist für di e Dauer der Zweckentfremdung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zinssatz gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. a, der Zins be trägt  jedoch  mindestens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  im  Monat.  Der  Betrag  ist rückwirkend  ab  der  Zweckentfrem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Betrag  ist  von  den  Empf ängerinnen  und  Empfängern  der staatlichen Leistungen geschuldet . Diese können ihn den Mieterinnen und Mietern weiterverrechnen. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 5 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entfremdung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Liegt  eine  nicht  bewilligte  Zweckentfremdung  vor,  so haben die Empfängerinnen und Empfän ger staatlicher Leistungen die Wohnung auf den nächsten Termin zu kündigen, oder es sind die staat lichen Leistungen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird die Belehnungsgrenze überschri tten, ist die staatliche Leis tung zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Dauer der Zweckentfrem dung einschliesslich einer Kün digungsfrist  oder  Erstreckung  des  Mietverhältnisses  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            272 ff. OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 entfällt die Verbilligung. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Vor der Ausführung von baulichen Veränderungen an un terstützten Wohnbauten und Neub auten auf den zugehörigen Grund stücken  ist  die  Bewilligung  der Vollzugsbehörde  einzuholen.  Dem Gesuch  sind  Pläne,  Kostenvorans chlag  und  Finanzierungsnachweis beizulegen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern der Zweck der staat lichen Leistung gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vollzugsbehörde  legt  aufgrund  der  ausgewiesenen  Wert vermehrungen die gesamten Investitionskosten neu fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Wohnbauträgerschaften mit me hreren unterstützten Woh nungen  haben  eine  Rechnung  na ch  kaufmännischen  Grundsätzen (Art. 957–964 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ) zu führen. Der Erneuerungsfonds, das Abschrei bungskonto  und  ein  allfälliger  He imfallfonds  sind  für  jedes  Subven tionsgeschäft gesonde rt auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Erneuerungsfonds sind jähr lich zulasten der Erfolgsrech nung  mindestens  1%  des  Gebäud eversicherungswertes  einzulegen. Die  Fondsmittel  sind  so  anzulege n,  dass  die  Liquidität  für  Erneue rungen  sichergestellt  ist.  Die  F ondsmittel  dürfen  nur  für  umfassende Erneuerungsarbeiten oder für Rü ckzahlungen von bestehenden Hypo theken  verwendet  werden.  Ordent liche  Reparatur-  und  Unterhalts kosten sind aus den Erträgen der laufenden Rechnung zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spätestens ab dem elften Jahr nach Erstbezug der Wohnung müs sen jährlich mindestens ½% der ge samten Erstellungskosten als indi rekte Abschreibungen verbucht werden . Bei Erneuerungen müssen die entsprechenden Abschreibungen unmittelbar nach Bezug der Wohnun gen vorgenommen werden. Bei im Baurecht erstellten Bauten gelten die nach Massgabe des Baurechtsver trags getätigten Einlagen in den Heimfallfonds als Abschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Bericht der Kontroll stelle der Gemeinde und der Vo llzugsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Gründungs darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Gründungsdarlehen  von  höchstens  3%  der  voraussicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen gesamten Investiti onskosten oder höchstens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 werden gemeinnützigen Wohnbauträgerschafte n gewährt, wenn ein baureifes Wohnbauprojekt vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Wohnbauträgerschä ft  gilt  als  gemeinnützig,  wenn  sie  nicht gewinnstrebig ist und wenn das Vermög en bei ihrer Auflösung einer im gleichen Sinne tätigen Trägerschaft zugewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gründungsdarlehen müssen nach f ünf Jahren zurückbezahlt sein. III. Förderung des selbst genutzten Wohneigentums Abwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Verbürgung v on Hypotheken für Vorhaben, bei denen die Übernahme von Bürgschaftsgebühren beantragt wird, erfolgt durch eine Hypothekar-Bürgschaftsgenosse nschaft, die Wohneigentum fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollzugsbehörde regelt die Zusammenarbeit  in  einem  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsauftrag. Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Bürgschaftsgebühren  für  selb st  genutztes  Wohneigentum werden vom Staat getragen, wenn si e bewirken, dass der Zinssatz höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens demjenigen entspricht, wie er für erstklassige Hypothekarauslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungen und guter Schuldnerbonität angewandt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bürgschaftsgebühren werden gewähr t, wenn das steuerbare Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommen Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und das gesamte steuerba re Vermögen im gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samen Haushalt Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 nicht übersteigt. Die Berechnung des mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebenden  Einkommens  und  Vermög ens  richtet  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Die Gemeinden  und  die  kantonalen  St euerämter  erteilen  der  Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde kostenlos die en tsprechenden Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zahl der im gemeinsamen Ha ushalt lebenden Personen muss mindestens zwei sein oder der um zwei verminderten Zahl der Zimmer des Wohnungseigentums entsprechen. Die Personen müssen seit min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens  zwei  Jahren  im  Kanton  zi vilrechtlichen  Wohnsitz  haben  und über eine Niederlassungs- oder Da ueraufenthaltsbewilligung verfügen. Bei Ehepaaren, Paaren in eingetragener Partnerschaft und Paaren in faktischer  Lebens gemeinschaft  gilt  diese  Vo raussetzung  als  erfüllt, wenn eine Partnerin oder ein Pa rtner dieser Anforderung genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Einstellung der Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Erfüllen Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  die  Voraussetzungen  nicht  mehr,  wird  die  Übernahme  der Bürgschaftsgebühr  endg ültig  eingestellt. Empfängerinnen  und  Emp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fänger staatlicher Leis tungen sind verpflichtet, der Hypothekar-Bürg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsgenossenschaft  zu  melden, wenn  die  Voraussetzungen  nicht mehr erfüllt sind. Die Vollzugsbeh örde kann Zweckerhaltungskontrol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len durchführen oder anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuchstellerinnen und Gesuchstelle r können verlangen, dass die Vollzugsbehörde  Entscheide  de r  Hypothekar-Bürgschaftsgenossen schaft mittels rekursfähig er Verfügung erlässt. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Fälle  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Gesetzes  über  die Wohnbau- und Wohneigentumsfö rderung vom 7. Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bleibt die Wohnbauförderungsverordnun g vom 9. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 für eine Über gangsfrist von 25 Jahren anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Wohnungen der Ka t. II gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Wohnbauförderungs verordnung vom 9. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 darf das Einkommen bei Einperso nenhaushalten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und bei Mehrpersonenhaushalten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 nicht übersteigen. Die Einkommens grenzen können nach Ablauf von vier  Jahren  seit  Bezug  der  W ohnung  für  Einpersone nhaushalte  auf Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 und für Mehrpersonenhaushalte auf Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 erhöht wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die in Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 genannten Beträge beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100 Punkte).  Die  Vollzugsbehörde  pass t  die  Beträge  jährlich  per  1. Juli dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1999 begründet wurden, müssen ab 1. Januar 2007 den An forderungen dieser Verordnung ent sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der in §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 2 lit. a und 20 Abs. 2 erwähnte hypothekarische Referenzzinssatz  kommt  erst  da nn  zur  Anwendung,  wenn  er  3,25% oder weniger beträgt, spätestens aber ab 1. März  2010.  Bis  dahin  gilt ein Übergangszinssatz von 3,25%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinderecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Diese  Verordnung  wird  auf  Gemeindeleistungen  ange wendet, soweit die Gemeinde kein e eigenen Ausführ ungsvorschriften erlassen  hat.  Vollzugsbehörde  fü r  die  Gemeindeleistungen  ist  die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wohnbauförderungsrecht  der  Ge meinden,  welches  dem  neuen Recht widerspricht, ist innert zwei Jahren anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Diese  Verordnung  tritt  auf  den  1.  Juli  2005  in  Kraft.  Auf den gleichen Zeitpunkt wird di e Wohnbauförderung sverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Dezember 1998 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 174 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 841 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 221.213.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 OS 54, 925 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 497 ; ABl 2006, 1696
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 ( OS 64, 177 ; ABl 2009, 681 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 7. Mai 2009 ( OS 64, 177 ; ABl 2009, 681 ). In Kraft seit 1. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 ( OS 64, 177 ; ABl 2009, 681 ). In Kraft seit 1. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 29. Februar 2012 ( OS 67, 155 ; ABl 2012, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.