Finanzordnung
                            1 Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49 Finanzordnung (vom 25. November 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konkordatskonferenz, gestützt  auf  Art.  5  lit.  e  und  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  des  Konkordats betreffend  die gemeinsame  Ausbildung  de r  evangelisch-reform ierten  Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Konkordatskonferenz  ist  zust ändig  für  die  Festsetzung des  Budgets  und  die  Abnahme  der Jahresrechung  des  Konkordats (Art. 5 lit. p und q des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ). Das Büro der Konkordatskonferenz unterbreitet der Konkordats konferenz Budget und Rechn ung zur Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das  Sekretariat  der  Konkordatskonferenz  führt  in  Zusam menarbeit  mit  den  Verantwortlich en  für  das  Rechnungswesen  der Evangelisch-reformierten Landeskir che des Kantons Zürich die Rech nung  des  Konkordats.  Es  übernimmt die  administrative  Ausführung der Finanzbeschlüsse der Konkordatskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Prüfung der Konkordatsre chnung obliegt der Revisions stelle der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. II. Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Konkordatskirchen  übernehme n  alle  Ausgaben,  die  im Zusammenhang mit der Konkordats konferenz, dem Büro der Konkor datskonferenz sowie den ständigen und nichtständigen Kommissionen anfallen. Die Entschädigung und die Spesen der Vertretung in der Konkor datskonferenz sind Sache der einz elnen Konkordatski rchen und gehen zu deren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.414 Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Konkordatskirchen überneh men alle Ausgaben der Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsstelle  für  die  kirchliche  Au sbildung,  insbesondere  die  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kosten für die Beauftragten und für ih re Sekretariate sowie für Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur und Sachaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Konkordatskirchen übernehm en im Rahmen der kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Ausbildung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  der  Ausbildungsordnung  vom  27.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 insbesondere folgende Kosten: a)   Mentorat: Einführung und Aus- und Weiterbildung von Mentorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Mentoren, b)  Entwicklungsorientier te Eignungsabklärung: Kosten und generelle Spesen, die bei der Erfüllung de s Auftrags der Kommission anfal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, Entschädigung und Spesen des Präsidiums der Kommission bei deren Vertretung nach aussen, Entschädigungen für die Koordina
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion der Kommissionsarbeit, c)   Ekklesiologisch-Praktisches  Semester:  Ausbildung  und  Einführung der örtlichen Leitungspersonen, En tschädigung und Spesen für die Begleitpersonen  in  de n  einzelnen  Erfahrung sfeldern,  Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung und Spesen von Leitenden un d Referierenden in den Begleit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltungen,  Entschädigung und  Spesen  der  Supervisorinnen und  Supervisoren,  Reise-  und  Ve rpflegungsspesen  der  Absolvie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden des EPS, d)  Lernvikariat: Monatliche Ausbil dungsbeiträge an die Absolvieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  des  Lernvikariats,  welche  di e  Zulassungsvoraussetzungen  für die Aufnahme ins Lernvikariat gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 der Ausbildungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erfüllen, Kosten für die gemein samen Kurswochen und die Regio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - naltage (Unterkunft und Verpflegung an den Kursorten, Miete von Tagungsräumen,  Geräten  etc.,  H onorare  der  beigezogenen  Refe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rentinnen  und  Referenten,  Kursmate rial,  Kollektivunfallversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung), Kosten für die kursbezog ene Ausbildung und Vorbereitung der  Vikariatsleitenden,  Kosten für  die  Ausbildungssupervision, Kosten für die praktische Prüfung, e)   Weiterbildung in den ersten Am tsjahren: Kosten für die Koordina
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  und  das  Sekretariat,  Kosten für  das  individuelle  Coaching (CEA), Kosten für Kurse und Fach coaching (FEA) im Rahmen des jährlichen Budgets bis maximal ein Drittel de s direkten Aufwands, Einführungen  und  spezifische  Ausb ildungen  von  Kursleitenden und Coaching-Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Konkordatskirchen übernehme n die Ausgaben für allfäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lige weitere, von der Konkordatskonfe renz beschlossene Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - elemente  im  Rahmen  der  kirc hlichen  Ausbildung  (gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  der Ausbildungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Das Büro kann nicht budgetierte Ausgaben bis zu einer Höhe von insgesamt 1% des Gesamtbudgets der letz ten genehmigten Rech nung bewilligen. Die Konkordatskonferenz kann nicht budgetierte Ausgaben bis zu einer Höhe von insgesamt 5% de s Gesamtbudgets der letzten geneh migten Rechnung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Konkordatskirchen  können  an von  ihnen  empfohlene Absolvierende  des  Lernvikariats  au f  Gesuch  hin  in  Ergänzung  der Ausbildungsbeiträge zusätzliche Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für Personen, welche eine K onkordatskirche in die Ausbil dungselemente  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  lit.  a–d  entsendet  und  welche  die  Zulas sungsvoraussetzungen  für  eine  Au fnahme  nicht  erfüllen,  übernimmt diese Kirche die gesamten anfallenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            An den Kosten der WEA beteil igen sich die Reformierten Kirchen  Bern-Jura-Solothurn  anteil mässig  gemäss  separater  Verein barung. III. Kostenverteilung und Zahlungsmodus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Für die Kostenverteilung ist der jeweils adaptierte Schlüssel der Deutschschweizerischen Kirc henkonferenz (KIKO) massgebend. Ausnahmen von dieser Regelung be dürfen eines Besc hlusses der Kon kordatskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der  anteilmässige  jährliche Beitrag  an  den  Aufwand  des Rechnung gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rate im Mai (die Hälfte des anteiligen Beitrags gemäss Budget),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rate  im  Oktober  (zwei  Fünftel des  anteiligen  Beitrags  gemäss Budget),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rate auf Grund der Schlussabrec hnung im März des Folgejahres. Die  in  Rechnung  gestellten  Beit räge  werden  auf  das  Ende  des Monats der Rechnungsstell ung zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.414 Finanzordnung IV. Übergangs- und Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der gestützt auf Art. 28 de s Konkordats (Übergangsbestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung bis 30. Juni 2005) anfallende Aufwand geht zu Lasten der Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die vorliegende Finanzordnung wurde von der Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konferenz am 25. November 2004 genehmigt und ersetzt die bisherige Vereinbarung betreffend die Finanz ierung der kirchlichen Ausbildung vom 3. Juli 1998. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411.