Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern
                            1 Skonto, Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.61 Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern (vom 14. Oktober 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.  Periodische Steuern a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 b.   Der Zins zugunsten und zulasten de s Steuerpflichtigen wird auf 2% festgesetzt. II.  Nicht periodische Steuern und Bussen a.   Der Zinssatz von 2% gilt auch für Verzugs- und Vergütungszinsen bei  nicht  periodischen  Steuern, mit  Einschluss  de r  Grundsteuern und der separaten Jahres steuer auf ausserorde ntlichen Einkünften beim Übergang zur Gegenwarts bemessung, sowie bei Bussen. b.   Auf  die  Erhebung  von  Verzugszinsen  oder  die  Gewährung  von Vergütungszinsen von weniger als Fr . 50 kann verzichtet werden. III.  Der  Zinssatz  von  2%  und  der  Skonto  von  0,5%  gelten  ab Kalenderjahr 1999. IV.  Der  Zinssatz  bei  Beginn  eine s  Betreibungsverfahrens  gilt  bis zu dessen Abschluss. V.  Für die Staats- und Gemeindest euern der Steuerjahre bis und mit 1998 gilt auch ab dem Kalende rjahr 1999 der Beschluss des Regie rungsrates über die Festsetzung de s Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemein desteuern vom 17. September 1997. Die Verzinsung der separaten Jahres steuer auf ausserordentlichen Ein künften beim Übergang zur Gegenwartsbemessung richtet sich jedoch in jedem Fall nach de m vorliegenden Beschluss. VI.  Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 720.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2001 ( OS 56, 796 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2002.