Satzungen für Kolloquien
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.98 - 21 Satzungen für Kolloquien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.417 Satzungen für Kolloquien (vom 18. August 1982)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat des Kantons Zürich, in Ausführung von Art. 180 der Kirchenordnung vom 2. Juli 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Kolloquium dient der Prüf ung von Pfarramtsbewerbern, denen das Konkordatsexamen aus tr iftigen Gründen nicht zugemutet werden  kann,  und  von  Praktikumsbew erbern,  welche  die  praktische Prüfung vor der Konkordatsprüf ungsbehörde ablegen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der  Kirchenrat  prüft  Gesuch e  um  Zulassung  zum  Kollo quium von Bewerbern, die eine de r folgenden Voraussetzungen erfül len: a)   Bestandene  reguläre  Abschlussp rüfung  vor  der Prüfungsbehörde einer evangelisch-reformierten Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, die dem Konkordat nicht angehört. b)  Gut  bestandener  Abschluss  des Theologiestudiums  an  einer  aus ländischen theologischen Fakultät. c)   Nachweis eines irre gulären Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das Gesuch ist schriftlich beim Sekretariat des Kirchenrates einzureichen. Beizulegen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Detaillierte Übersicht über de n Studiengang mit Zeugnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ein Lebenslauf, aus dem auch die Motive für die Bewerbung um die Zulassung zum Zürcher Kirchendi enst deutlich hervorgehen. Der  Beauftragte  für  di e  Aus-  und  Weiterbildung  der  Pfarrer  ver mittelt ein Gespräch mit dem Kirche nratspräsidenten und begutachtet das Gesuch, auch unter dem Gesi chtspunkt der Zulassungsvorausset zungen, zuhanden des Kirchenrates. Der Rückzug eines Gesuches hat schriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Bei jedem Bewerber um Zula ssung zum Kolloquium ist des sen persönliche Eignung zum Pfar ramt sorgfältig zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.417 Satzungen für Kolloquien Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Vor  seinem  Entscheid  kann  de r  Kirchenrat  weitere  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen  anfordern  und  Referenzen  einhol en.  Sein  Entscheid  lautet  auf eine der folgenden Möglichkeiten: a)   Zulassung zum Kolloquium. – Mi t der Zulassung zum Kolloquium legt der Kirchenrat die noch zu erfüllenden Zulassungsvorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen, die Prüfungsfächer sowie den voraussichtlichen Zeitraum für die Prüfung fest. Massgebend ist dabei die grösstmögliche An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - näherung  an  die  Anforderunge n  des  Konkordates.  Der  Beauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragte für die Aus- und Weiterbil dung der Pfarrer sorgt dafür, dass die zum Kolloquium Zugelassenen während ihrer Vorbereitung auf die Prüfung beraten und begleitet werden. b)  Zulassung zum Kirchendienst un ter Verzicht auf das Kolloquium. Der Kirchenrat ist bere chtigt, eine begleitete Einführungszeit auch in diesen Fällen anzuordnen. c)   Abweisung  des  Gesuches.  –  Ei ne  Abweisung  des  Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesuches  erfolgt,  wenn  die  Moti ve  für  die  Bewerbung  um  eine Zulassung zum zürcherischen Kirc hendienst nicht zu überzeugen vermögen,  Zulassungsvoraussetzungen  nicht  erfüllt  werden  kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen oder persönliche Eigenschafte n die Eignung für das Pfarramt als  zweifelhaft  erscheinen  lasse n.  Die  Abweisung  ist  zu  begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            In ausserordentlichen Fällen kann der Kirchenrat Pfarramts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewerber,  die  keine  der  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  genannten  Voraussetzungen  erfüllen, sich  aber  eine  wissenschaftliche Bildung  erworben  und  sich  in  lang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jähriger kirchlicher Tätigkeit bewä hrt  haben,  unter Erlass des Kollo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - quiums in den Zürcher Kirchendienst aufnehmen. II. Zulassungsvoraussetzungen und Umfang de s Kolloquiums Bewerber mit regulärer schweizerischer kirchlicher Ab schlussprüfung ausserhalb des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Bewerbern,  die  ihre  Prüfung nach  den  Rege ln  einer  dem Konkordat nicht angeschlossenen ev angelisch-reformierten Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche  des  Schweizeri schen  Evangelischen  Ki rchenbundes  abgelegt haben,  kann  der  Kirchenrat  das Kolloquium  im  Sinne  von  Art.  180 Abs. 3 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ganz oder teilweise erlassen, wenn sie in einer Mitgliedkirche des SEK wenigs tens sechs Jahre lang als gewähl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter Pfarrer geamtet oder wenigstens drei Jahre lang in einem gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlichen  Dienst  der  evangelis ch-reformierten  Landeskirche  des Kantons Zürich erfolg reich gewirkt haben. Wird  auf  ein  Kolloquium  nicht  verzichtet,  so  besteht  der  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsstoff eines solchen Bewerbers in Zürcher Kirchenkunde. Sie setzt sich  zusammen  aus  den  Fächern  Zü rcherische  Kirchengeschichte, Rechtskunde (Kirchenartikel der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.98 - 21 Satzungen für Kolloquien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.417 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  sowie  Unterrichtsverhältnisse  und  Gottesdienst ordnung. Diese  Bestimmungen  können  auch auf  Missionare,  die  von  einer dem   Schweizerischen Evangelischen   Mission srat   angeschlossenen Mission ordiniert worden sind, Anwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Ausland aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebildete Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsbewerber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Als  Voraussetzungen  für  das Kolloquium  von  im  Ausland ausgebildeten Pfarramtsbewerbern gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ein den Anforderungen des Konkord ates ungefähr gleichwertiger Ausbildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gut bestandener Studienabschluss an einer Theologischen Fakul tät  ihres  Herkunftslandes  oder  ei ner  vom  Kirchenrat  als  gleich wertig anerkannten Ausbildungsstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Längeres Vertrautsein mit schweizerischen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Mindestens  zwei  Studi ensemester  an  der  Th eologischen  Fakultät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Mindestens    einjährige    Tätigkeit    in    evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Zürich. Das Kolloquium umfass t Schweizerische Ki rchen- und Theologie geschichte,  Zürcher Kirchenkunde  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.  2,  Probepredigt und Probelektion. Aus Gründen der Billigkeit oder zu r Vermeidung v on Härtefällen kann der Kirchenrat auf die Erfüll ung einzelner Vo raussetzungen und Prüfungsfächer verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgebildete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewerber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Als Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium von im Ausland ausgebildeten Bewerbern für das einjährige pfarramtliche Praktikum und damit für die Empfehl ung zur praktischen Prüfung vor der Konkordatsprüfungsbehörde gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gut bestandener Studienabschluss an einer Theologischen Fakul tät des Herkunftslandes oder einer vom Kirchenrat als gleichwertig anerkannten Ausbildungsstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Längeres Vertrautsein mit schweizerischen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Mindestens  zwei  Studi ensemester  an  der  Th eologischen  Fakultät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Anerkennung   des   Studienabschl usses   durch   die   Konkordats prüfungsbehörde, allenfalls mit einer Zusatzprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Absolvierung von Vor- und Schulpraktikum. Das Kolloquium umfass t Schweizerische Ki rchen- und Theologie geschichte und Zürcher Kirchenkunde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.417 Satzungen für Kolloquien Bewerber mit irregulärem Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Als Voraussetzungen für das Kolloquium von Absolventen eines irregulären Studiengangs gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gute Allgemeinbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Theologisch-kirchliche Grundaus bildung, die ein universitäres Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satzstudium möglich und sinnvoll macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Praktische Tätigkeit in kirchlichem Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Mindestens  viersemestriges  Zusa tzstudium  an  der  Theologischen Fakultät der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Kenntnis  des  neutestamentlich en  Griechischen  und  der  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - begriffe des Hebräischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Vierwöchiges Schulpraktikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Tätigkeit  in  evangelisch-reformierten  Kirchgemeinden  des  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons  Zürich  während  eines  vom Kirchenrat  festzulegenden  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raumes von maximal sechs Jahren. Das Kolloquium umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Einleitungsfragen und Theologie des Alten Testaments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Einleitungsfragen und Theologie des Neuen Testaments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Dogmatische Grundprobleme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Ethische Grundprobleme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Kirchen- und Theologiegeschicht e in Auswahl, Konfessionskunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Homiletik (inkl . Probepredigt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Katechetik (inkl. Probelektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Zürcher Kirchenkunde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2. Aus Gründen der Billigkeit oder zur Vermeidung von Härtefällen kann der Kirchenrat auf die Erfüll ung einzelner Vora ussetzungen und Prüfungsfächer verzichten. III. Das Kolloquium Prüfungs anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der  Bewerber  ist  verpflichtet,  sich  innert  der  im  Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsentscheid festgelegten Zeit spanne zum Kolloquium anzumelden. Die Zulassungsbewilligung verfällt nach Ablauf dies er Frist und kann nur auf begründetes Gesuch hin erneuert werden. Der Bewerber meldet sich beim Se kretariat des Kirchenrates unter Beilegung eines Berichtes des B eauftragten für die Aus- und Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung  der  Pfarrer  zur  Prüfung  an, sobald  die  Erfüllung  sämtlicher Voraussetzungen feststeht. Das Kolloquium setzt die Mitgliedsc haft in einer evangelisch-refor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mierten Kirche voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.98 - 21 Satzungen für Kolloquien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.417 Prüfungsanmeldung  und  al lfälliger  Rückzug  haben  schriftlich  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde, Ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            min, Examinato
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der Kirchenrat ist Prüfungsbe hörde. Er legt den Prüfungs termin fest und bestimmt aus seiner Mitte mindestens ein halbes Jahr vor dem Prüfungstermin für jedes Fa ch einen Examinator. Er kann aus der Dozentenschaft der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und  aus  Mitarbeitern  der  gesamtki rchlichen  Dienste  Examinatoren beiziehen. Der Kandidat spricht mit den ih m bekanntgegebenen Examinato ren den Prüfungsstoff ab. Die nicht prüfenden Kirchenratsmit glieder nehmen an der Prüfung als Experten teil. Je nach Umfang des Stoffes und de r praktischen kirchlichen Tätig keit des Kandidaten kann die Prüfung auf zwei Termine aufgeteilt wer den, zwischen denen mindestens ei n und nicht mehr als sechs Monate liegen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Prüfung  dauert  für die  Fächer  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  2 Ziffern  1  bis  5  dieser  Satzungen  je dreissig  Minuten,  für  die  übrigen Fächer je zwanzig Minuten. Probelektion und Probepredigt richte n sich nach der am Ort ihrer Durchführung üblichen Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Leistungen werden mit Noten bewertet, wobei für die Notengebung die Notenskala der Prüfungsordnung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 massgebend ist. Nicht bestandene Prüfungsteile können zu einem vom Kirchenrat festzule genden Zeitpunkt einmal wiederholt werden. IV. Wirkungen des bestandenen Kolloquiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Absolventen des Kolloquiums, we lche nicht in einer andern Kirche  evangelischen Bekenntnisses  schon  ordiniert  worden  sind, werden nach bestandenem Kolloqui um ordiniert. De r Kirchenrat be stimmt den Zeitpunkt. Absolventen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 dieser Satzungen wer den erst nach bestandener pr aktischer Prüfung ordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Aufgrund  von  Kolloquium  und Ordination  erteilt  der  Kir chenrat die Wahlfähigkeit gemäss Art. 116 Abs. 2 oder 3 der Kirchen ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .  Für  eine  Anerkennung  der  Wa hlfähigkeit  in  anderen  Kir chen gelten die Ordnung en dieser Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbehalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Eine Beschränkung für besond ers umschriebene Pfarrdien ste ist als Vorbehalt im Wahlfähigk eitszeugnis genau zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.417 Satzungen für Kolloquien Ordination und Wahlfähigk eit verleihen keinen Anspruch auf tat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sächliche Beschäftigung im zürcherischen Kirchendienst. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Überprüfung der für die Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung der Wählbarkeit an eine bestimmte Pfarrstelle erforderlichen persönlichen Eigenscha ften gemäss Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . V. Rekurs- und Schlussbestimmung Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Alle  Entscheide  des  Kirchenrat es  werden  schriftlich  eröff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net. Dabei wird auf die Möglichkei t des Rekurses an die landeskirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Rekurskommission,  bei  Ents cheiden  über  die  Zulassung  zum Kolloquium ausserdem auf die Mögl ichkeit eines Wiedererwägungsge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suches an den Kirchenrat hingewiese n. Für Rekurse gilt eine Frist von zwanzig  Tagen,  für  Wiedererwägungsgesuche  eine  solche  von  zwei Monaten. Gegen einen Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch beträgt die Rekursfrist ebenfalls 20 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Beim Rekurs gegen die Prüfung ist eine materielle Änderung des Prüfungsergebnisses nicht möglich. Stellt die Rekurskommission Will
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kür oder erhebliche Verfahrensmängel fest, so ordnet sie analog dem Rekursrecht  des  Konkordates  die Wiederholung der ganzen Prüfung oder einzelner Fächer an. Bei  Wiedererwägungsgesuchen und  Rekursen  sind  die  beanstan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deten  Mängel  genau  zu bezeichnen.  Beizulegen  sind  eine  kurze  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründung  und  allfällige  Beweismi ttel  sowie  bei  Rekursen  der  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fochtene Beschluss. Aufgehobenes Recht, Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Diese  Satzungen  ersetzen  die  Satzungen  für  Kolloquien vom 30. Mai 1934, die Richtlinien betreffend Aufnahme von Auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern in den Zürcher Kirchendienst vom 23. Januar 1980 und die Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien zur Aufnahme von Bewerbern mit irregulärem Studiengang in den Dienst der evangeli sch-reformierten Landeskirchen der deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprachigen Schweiz vom 19. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979 mit dem Zeitpunkt ihres In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - krafttretens am 18. August 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 514.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Heute  30  Tage  gemäss  Verwaltungsrechtspflegegesetz  in  der  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Juni 1997 (OS 54, 268).