Gebührenordnung des Instituts für Parasitologie
                            1 Gebührenordnung des Instituts für Parasitologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.449.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Gebührenordnung des Instituts für Parasitologie (vom 11. Juni 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das  Institut  für  Parasitologie  der  Veterinärmedizinischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich führt parasito logische  sowie  immun- und  molekulardiagnosti sche  Untersuchungen im  Bereich  der  medizinischen  Pa rasitologie  durch.  Für  die  Unter suchungen werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem Tarif der Analysenliste des Bundesamts für Sozialversicherung bestimmt. Die Gebühr errechnet sich durch Multiplikation der Taxpunkte mit dem  jeweils  gültigen,  vom  Bundesa mt  für  Sozialversicherung  fest gelegten Taxpunktwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Für externe Aufträge werden pr o Patientin oder Patient und Auftrag folgende zusätzliche Taxen erhoben: a)   Bearbeitungstaxe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Taxpunkte b)  Kurze schriftliche Beratung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Taxpunkte c)   Ausführliche Beratung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Taxpunkte d)  Notfalluntersuchungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Taxpunkte e)   Sonn- und Feiertage sowie Nacht (19.00–07.00 Uhr):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Taxpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Rechnungen  werden  der  Pa tientin  oder  dem  Patienten bzw. dem auftraggebenden Arzt oder Spital direkt gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Im   Rahmen   wissenschaftlic her   oder   diagnostischer   For schungsprojekte  sowie  für  Institut sangehörige  und  St udierende  der Medizin und der Veterinärmedizin kann das Institut Untersuchungen unentgeltlich durchführen. Die Bedi ngungen dafür werden vom Insti tut besonders geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für die in der Analysenliste nicht aufgeführten Untersuchun gen  legt  das  Institut  analog  zur  Analysenliste  in  einer  besonderen Gebührenliste die Taxpunkte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Gebührenordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.449.2 Gebührenordnung des Instituts für Parasitologie Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für human- und  parasitologische  Untersuchungen des  Instituts  für  Parasitologie der Universität Zürich vom 10 . Dezember 1986 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 127.