Informatikverordnung --> 26a (39)
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Informatikverordnung --> 26a

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1 und § 7 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes
2 , Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung (einschliesslich Spitäler, Kliniken und kantonale Ausgenommen sind die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern, die Arbeitslosenkasse, die Der Begriff der Informatik im Sinn dieser Verordnung umfasst die Steuerung, Planung und Einführung Der Begriff der Informatik umfasst nicht Anlagen der Haustechnik, Informatikmittel sind Geräte, Einrichtungen und Dienste, wie insbesondere Computersysteme, Software,
Die Verantwortung für die Informatik liegt bei den Departementen, bei der Staatskanzlei, beim Aufgaben von übergeordnetem oder strategischem Interesse können als Konzernaufgaben der Leistungserbringer ist in erster Linie die Dienststelle Informatik
2a . Weitere Leistungserbringer sind Leistungsbezüger sind die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte, die Dienststellen und Dritte. Die Leistungsbezüger schliessen mit den Leistungserbringern im Rahmen der Vorgaben der
Der Informatikkommission (Inko) gehören an: Mitglieder mit Stimmrecht: – – die Organisations- und Informatikbeauftragten der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte, – der Vorsteher oder die Vorsteherin der Dienststelle Informatik, – der oder die Datenschutzbeauftragte. Den Vorsitz hat der oder die Informatikgesamtverantwortliche. Der oder die Vorsitzende plant und führt die Geschäfte der Informatikkommission. Er oder sie vertritt die Die Informatikkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder Alle Mitglieder sind antragsberechtigt. Die Informatikkommission beschliesst mit einfachem Mehr der Der oder die Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Bei Stimmengleichheit fällt er oder sie den
Der oder die Vorsitzende hat gegen Beschlüsse der Informatikkommission ein Vetorecht. Legt der oder die Handelt es sich um Geschäfte, die dem Regierungsrat vorgelegt werden, so umfasst die Vorlage sowohl Die Informatikkommission regelt das Nähere in einer Geschäftsordnung, insbesondere betreffend Die Informatikkommission ist das strategische Koordinations- und Steuerungsorgan für die Informatik. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: betreffend Informatik: – Steuerung sowohl der Konzern-Informatik als auch Koordination derselben mit der Departements- Informatik, insbesondere betreffend Aufgabenzuteilung, Richtlinien, Standards, Normen, Strategien, Konzepten, Projekten, Architekturen, Betrieb und Unterhalt, – Erstellen von Vorgaben für die Organisation und Durchführung von Informatik-Projekten der Verwaltung, – Erstellen von Vorgaben zur Informatik-Sicherheit, – Erstellen von Vorgaben für das Informatik-Controlling, – Antragstellung an den Regierungsrat betreffend Zuweisung von Aufgaben zur Konzern-Informatik, – Erstellen von Vorgaben für Leistungsvereinbarungen, – Beantragung der Voranschlagskredite (Laufende Rechnung und Investitionsrechnung) und der Sonderkredite mit Umlagerung auf die Departemente, die Staatskanzlei, das Obergericht und das Verwaltungsgericht oder mit Weiterverrechnung an Dritte, betreffend Dienststelle Informatik: – Empfehlung für deren Leistungsauftrag.
Der oder die Informatikgesamtverantwortliche (IGV) berät den Regierungsrat in allen Informatikfragen, Er oder sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: betreffend Informatik: – Beratung des Regierungsrates in allen Informatikfragen, – Erstellen eines jährlichen Berichts zuhanden des Regierungsrates über den Stand der Informatik in der kantonalen Verwaltung, – Antragstellung an den Regierungsrat in übergeordneten Informatikfragen, im Auftrag der Informatikkommission, – Zusammenarbeit mit den Departementen, der Staatskanzlei und den Gerichten zum Zweck einer geordneten und wirtschaftlichen Entwicklung der Informatik, – Informationsrecht im Rahmen seiner oder ihrer Funktion und Zuständigkeit gegenüber den Departementen, der Staatskanzlei und den Gerichten; dieses Informationsrecht übt er oder sie durch die Vermittlung des oder der zuständigen Organisations- und Informatikbeauftragten aus, – Wahrnehmung der Ausführungsverantwortung, – Durchführung des Informatik-Controllings gemäss den Controlling-Vorgaben der Informatikkommission. Die Dienststelle Informatik erbringt im Rahmen ihres Leistungsauftrags Organisations- und Insbesondere erbringt sie ihre Dienstleistungen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen und stellt für den
Wahrnehmung der Informatik-Interessen des jeweiligen Departements, der Staatskanzlei fachliche Steuerung der Informatik-Kompetenzzentren, Umsetzung der Konzern-Informatik im jeweiligen Departement, in der Staatskanzlei beziehungsweise Überwachung der Einhaltung der Richtlinien, Standards und Normen, Vermittlungsfunktion bei der Ausübung des Informationsrechts durch den Die Dienststellen und die Gerichte sind für den Einsatz ihrer Informatikmittel unter Einhaltung der Sie bestimmen die zur Bearbeitung von Daten befugten Personen und deren Zugriffsrechte.
Die einzelnen Dienststellen, die Staatskanzlei und die Gerichte können Informatik-Kompetenzzentren Die fachliche Steuerung obliegt dem oder der Organisations- und Informatikbeauftragten des jeweiligen Die nähere Ausgestaltung ist Sache des Departements, der Staatskanzlei und der Gerichte.
3 wird aufgehoben.
4 wird wie folgt geändert: Im Übrigen gelten das Bundesstatistikgesetz, das Datenschutzgesetz und die Informatikverordnung.
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