Bestattungsverordnung
                            1 Bestattungsverordnung (BesV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.61 Bestattungsverordnung (BesV) (vom 20. Mai 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt das Be stattungswesen im Allgemei nen und den Umgang mit Leichnamen im Besonderen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Direktion  im  Sinne  dieser  Ve rordnung  ist  die  Gesundheits direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die politischen Gemeinden (G emeinden) sind zuständig für das Bestattungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sorgen insbesondere für die schickliche Bestattung von Ver storbenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie bezeichnen ein Bestattungsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie erlassen Bestimmungen über a.   die Durchführung der Bestattungen, b.   die Gestaltung und Be nützung der Friedhöfe, c.   die Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Leichenschau, To desbescheinigung und Leichenpass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beizug einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ärztin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Arztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Wer beim Tod einer Person zu gegen war oder einen Leich nam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Person in einem Spital, ei nem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung ge storben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestehen  Anzeichen,  dass  der Tod  Folge  eines  Unfalls,  einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunde n, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei biet et eine Ärztin oder einen Arzt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.61 Bestattungsverordnung (BesV) Leichenschau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  beigezogene  Ärztin  oder  der  beigezogene  Arzt  stellt aufgrund  einer  sorgfältigen  pers önlichen Untersuchung den Tod, die Todesursache und den Todeszeitpunkt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steht  nicht  fest,  dass  es  sich um  einen  natürlichen  Tod  handelt, benachrichtigt die Ärztin oder de r Arzt unverzüglich die Polizei. Todes bescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Ärztin  oder  der  Arzt  hält  das  Ergebnis  der  Leichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schau in der Todesbescheinigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  verwendet  dazu  da s  vom  Kanton  vorgesehene  For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen der eidgenössischen Zi vilstandsverordnung vom 28. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (ZStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . b. Übermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Ärztin  oder  der  Arzt  übe rmittelt  die  Todesbescheini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung derjenigen Person oder Stelle , die sie oder ihn beigezogen oder aufgeboten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steht  nicht  fest,  dass  es  sich um  einen  natürlichen  Tod  handelt, oder  ist  die  Identität  der  verstorbenen  Person  nicht  bekannt,  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelt die Ärztin oder der Arzt di e Todesbescheinig ung der Polizei. c. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Wohngemeinde der verstorb enen Person entschädigt die Ärztin oder den Arzt für das Auss tellen und Übermi tteln der Todes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bescheinigung mit Fr. 30. Meldung von Todesfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Todesfälle sind dem gemäss Zivilstandsv erordnung zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Zivilstandsamt zu melden (A rt. 20 a, 20 b und 34 a ZStV). Dieses übermittelt dem Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - storbenen Person eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Meldepflichtige nach Art. 34 a Abs. 1 Bst. b ZStV können den Tod beim  Bestattungsamt der  letzten  Wohngemeinde  der  verstorbenen Person melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Meldepflichtigen händigen dem Zivilstandsamt bzw. Bestat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsamt die Todesbescheinigung aus. Freigabe zur Bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wurde  der  Todesfall  der  Polize i  gemeldet,  gibt  die  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft den Leichnam so bald al s möglich zur Best attung frei. Sie informiert das Bestattung samt über di e Freigabe. Leichenpass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Bezirksärztinnen und Bezirk särzte stellen die vom Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desrecht vorgesehenen Leichenpässe aus. a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestattungsverordnung (BesV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Bestattung A. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Wohngemeinde ist für di e Durchführung der Bestat tung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird der Todesfall einem andere n Zivilstands- oder Bestattungs amt als demjenigen der Wohngemeinde gemeldet, informiert es das Bestattungsamt der Wohngemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestattungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Zulässige Bestattungsarten si nd die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reihenfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            In den Grabfeldern werden di e Särge und Urnen in der Rei henfolge der Besta ttungen beigesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ruhefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können länger e Ruhefristen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ruhefrist wird nicht verlän gert, wenn Urnen in einem beste henden Grab beigesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tot- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlgeburten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen dieser  Verordnung  bestattet,  wenn die  Eltern  eine  Bestattung  wün schen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  übrigen  Fällen  ist  über  die  Tot-  und  Fehlgeburten  auf andere schickliche Weise zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Ohne  anderslautende  Wille nserklärung der  anordnungs berechtigten Person sind Abdankungen und Beisetzungen öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wohngemeinden verö ffentlichen die Pers onalien der verstor benen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ohne anderslautende Willense rklärung der anordnungsberech tigten Person können sie Zeit und Ort der Abdankung veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Veröffentlichungen erfolgen in den amtlichen Publikations organen der Gemeinden oder in anderer geeigneter Form. B. Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Bei der Bestattung wird de r Wille der a nordnungsberech tigten  Person  beachtet,  soweit  er sich  im  Rahmen der  Schicklichkeit bewegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.61 Bestattungsverordnung (BesV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dies gilt insbesondere für die Wahl der Bestattungsart und Grab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - art, die Öffentlichkeit der Beisetzu ng, den Umgang mit der Urne sowie Inhalt und Ablauf der Abdankung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sonderwünsche,  die  mehr als  geringfügige Zusatzkosten  verur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen, können von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Anordnungs berechtigte Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt  dem  Bestattungsamt  kein e  von  der  verstorbenen  Person stammende Willenserklärung vor, fragt es die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 anordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigte Person an, ob ihr eine so lche Erklärung bekannt ist oder ob sie Personen bezeichnen kann, dene n eine solche Erklärung bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auskünfte nach Abs. 2 können auch bei Personen unter 16 Jahren eingeholt werden. b. Angehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Ist  der  Wille  der  verstorbene n  Person  nicht  bekannt,  ist diejenige Person anord nungsberechtigt, die mit der verstorbenen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son am engsten verbunden war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ohne gegenteilige Anhaltspunkte gelten die folgenden Personen der  Reihe  nach  als  mit  der  vers torbenen  Person  am  engsten  verbun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod eine n regelmässigen persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Kontakt gepflegt haben: a.   Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getragener Partner oder Lebens partnerin oder Lebenspartner, b.   Kinder über 16 Jahren, c.   Eltern und Geschwister über 16 Jahren, d.   Grosseltern und Grossk inder über 16 Jahren, e.   andere Personen über 16 Jahren, die der verstorbenen Person nahe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standen. Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Gemeinde trifft die erfo rderlichen Anordnungen, wenn keine  Willenserklärung  der  verst orbenen  Person  oder  der  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 anordnungsberechtigten Pe rsonen vorliegt oder wenn sich die letzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren uneinig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Rahmen  der  Rechtsordnung trägt  die  Gemeinde  dem  mut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - masslichen Willen und den Traditi onen der Religions gemeinschaft der verstorbenen Person Rechnung. a. verstorbene Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bestattungsverordnung (BesV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.61 C. Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsargung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Gemeinden veranl assen die Einsargung der verstorbe nen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Regel wird für jeden Leic hnam ein eigener Sa rg verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Leichname in geeig netem Rahmen würdig aufgebahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regeln den Zugang zu den Aufbahrungsräumen für Personen, die von der verstorbenen Pers on Abschied nehmen möchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abdankung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Gemeinden stellen auf dem Friedhofsgelände oder in seiner  Nähe  einen  würdigen  Ra um  für  die  Abdankungen  zur  Ver fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  für  die  Abdankungen die  Kirchen  der  anerkannten kirchlichen Körperschaften in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Erdbestattungen  und  Feuerbestattungen  erfolgen  in  der Regel nicht früher als 48 Stunden und ni cht später als sieben Tage nach dem Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An Sonntagen und allgemeinen Feie rtagen werden in der Regel keine Abdankungen, Erdbestattung en und Feuerbestattungen durch geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulässigkeit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erd- und Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Erdbestattung  und  Feuerbesta ttung  setzen  voraus,  dass der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steht gemäss Todesbescheinigung nich t fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, wird zudem vorausgese tzt, dass die Staats anwaltschaft den Leichn am freigegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erdbestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Erdbestattungen  sind  nur  au f  Gemeindefriedhöfen  und Privatfriedhöfen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Regel wird für jeden Sarg ein eigenes Grab hergerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beisetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Ohne  anderslautende  Willen serklärung  der  anordnungs berechtigten  Person  werden  Urne n  auf  Gemeindefriedhöfen  beige setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Regel wird für jede Urne ein eigenes Grab hergerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf Wunsch der anordnungsberecht igten Person wird die Urne in einem bestehenden Grab beigesetzt . Die Gemeinden können einschrän kende Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. auf einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Friedhof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.61 Bestattungsverordnung (BesV) b. ausserhalb von Friedhöfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Urnen und Kremations asche dürfen ausserhalb von Fried
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - höfen nur beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn a.   die  Bestimmungen  des  Forst-, Gewässerschutz-,  Luftfahrt-,  Bau- und Umweltrechts eingehalten werden, b.   Urnen  und  Kremationsasche  nicht als  solche  erkennbar  sind  und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können das Beis etzen von Urnen oder das Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen einschränken oder verbieten, wenn sich dies st örend auswirkt. Für Flächen des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons, insbesondere öffentliche Gewä sser, ist die Direktion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das gewerbsmässige Beisetzen v on Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Fr iedhöfe und Gräber A. Friedhöfe Gemeinde friedhöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Gemeinden lege n Friedhöfe an und unterhalten sie. Privatfriedhöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Bestehende Privatfriedhöfe dür fen weiter betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion kann Re ligionsgemeinsc haften die Neuanlage pri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vater Friedhöfe bewilligen. Aufhebung von Friedhöfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Vor  Ablauf  der  Ruhefrist  al ler  Gräber  dürfen  Friedhöfe oder Friedhofteile nich t aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion kann aus wichti gen Gründen Ausnahmen bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Sie bestimmt, wie dabei zu verfahren ist. B. Gräber Grabfeldarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Folgende Grabfeldar ten sind zulässig: a.   Erdbestattungsgräber, b.   Urnengräber, c.   Urnennischenanlagen, d.   Gemeinschaftsgräber für Ur nen und Aschenbeisetzungen, e.   Privatgräber, f.    Wald für Aschenbeisetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bestattungsverordnung (BesV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innerhalb der Grabfeld arten sind separate Gr abfelder für Erwach sene und für Kinder verschiedener Altersklassen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gemeinden  können  besondere Grabfelder  für  Angehörige einer Religionsgemeinschaft einrichten . Für solche Grabfelder darf von den übrigen Vorschriften dieser Verordnung nicht abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grabtiefe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Gräber weisen folgende Mindesttiefen auf: a.   für Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,6 m, b.   für Särge von Tot- und Fehlge burten und Kleinkindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,8 m, c.   für andere Särge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,2 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatgräber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die  Gemeinden  können  einzelnen  Personen  gegen  Ge bühr  Sondernutzungsrechte  an  eine m  Grab  einräume n  (Privatgrab). Sie regeln die Einzelheiten in ih ren Bestattungsverordnungen und den Benutzungsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können vorsehen, dass ein Grab während laufen der  Ruhefrist  zusätzlich  belegt  werden  darf.  Die  früher  beigesetzten Särge müssen unversehrt bleiben. Die Mindestgrabtiefen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ruhefrist nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 läuft für das gesamte Privatgrab ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Exhumationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Beigesetzte Leichname dürfen nicht ausgegraben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  können  Ausnahmen  bewilligen,  wenn  ausser gewöhnliche Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anordnungen  der  Strafverfolgun gsbehörden  und  Gerichte  blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die  Gemeinden  können  die  Vers etzung  einer  Urne  inner halb  des  Friedhofs  oder  in  einen anderen  Friedhof  bewilligen,  wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Räumung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gräber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Nach Ablauf der Ruhefrist dürfen die Gräber abgeräumt und neu belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  künden  die  Räumung der  Grabfelder  in  ange messener Weise und so frühzeitig an , dass die Angehörigen Gelegen heit haben, Grabzeichen und Grab schmuck abzuholen. Sind die Ver fügungsberechtigten bekannt, werden sie angeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ankündigung hat mindestens im amtlichen Publikationsorgan einen Monat vor der Rä umung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Werden Grabzeichen und Grabsc hmuck nicht abgeholt, können die Gemeinden darüber verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.61 Bestattungsverordnung (BesV) Umgang mit Überresten von Gebeinen und Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Werden  bei  der  Räumung  od er  bei  der  Wiederbelegung von  Gräbern  Überreste  von  Gebeinen  oder  Urnen  gefunden,  sind diese  in  schicklicher  Weise  im  gleichen  Grab  tiefer  oder  an  anderer Stelle auf dem Friedhof zu beerdigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Urnen werden den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt. C. Grabzeichen und Grabunterhalt Grabzeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die anordnungsberechtigte Pe rson kann auf einem Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grab oder an der Urnennische ei n Grabzeichen anbringen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Grabzeichen tragen in der Regel den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Todesj ahr der verstorbenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie dürfen nur mit Bewilligung der Gemeinden angebracht oder geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gemeinden bestimmen die we iteren Anforderungen für Grab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichen. b. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die  anordnungsberechtigte Person  oder  bei  deren  Fehlen die  Erbinnen  und  Erben  sorgen  dafü r,  dass  das  Grabzeichen  fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerecht und den Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird. c. Grabzeichen der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Lässt  die  anordnungsberechtigte Person  kein  Grabzeichen anbringen, versieht die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Grab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichen. d. Verzicht auf ein Grabzeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Die anordnungsberechtigte Person kann verlangen, dass das Grab ohne Grabzeichen bleibt. Di e Gemeinden können vorschreiben, dass dies bei einem Reihengrab nicht gewünscht werden kann. Grab bepflanzung und -unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die  Gemeinden  bepf lanzen  und  unterhalten  die  Gräber selbst oder überlassen dies den An gehörigen der verstorbenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pflegen  die  Gemeinden  die  Gräber selbst  oder  im  Auftrag  der Angehörigen, können sie die Kosten in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vernachlässigte Gräber werden von den Gemeinden in schlichter Weise bepflanzt. Die Kosten könne n in Rechnung gestellt werden. a. allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bestattungsverordnung (BesV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Bei einer Best attung in der Wohngem einde kann diese die Kosten für folgende Leistungen in Rechnung stellen: a.   Heimtransport auswärts Verstorbener, b.   zusätzliche Leistungen, die dur ch besondere Wünsche der anord nungsberechtigten Person veranlasst wurden, c.   Bepflanzung und Un terhalt des Grabes, d.   Exhumationen und Ur nenversetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen trägt die Wohngem einde die Bestattungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausserhalb der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohngemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Bei Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann die Bestattungsgemeinde ihre Leistungen zu ihren Selbstkosten in Rech nung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wohngemeinde beteiligt sich mit Fr. 300 an den Kosten. Ver anlasst die Wohngemeinde die Einsargung und Kr emation nicht selbst, übernimmt  sie  zudem  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  für  den  Sarg  und  die  Einsargung  und Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 für die Kremation und die Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann höhere Kostenbe teiligungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            adressaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die Kosten werden den Auftraggebenden oder, wenn sol che fehlen, den Erbinnen und Er ben in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a können nur den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Mit Busse wird bestraft, wer a.   gegen §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 2, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 1, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 1 und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs. 3 dieser Verordnung verstösst, b.   einen Leichnam verbirgt oder beiseiteschafft, c.   eigenmächtig Bestatt ungshandlungen vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 392 ; Begründung siehe ABl 2015-06-05 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 ( ABl 2015-09-25 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017 ( OS 72, 450 ; ABl 2017-09-01 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 211.112.2 .