Steuergesetz (661.11)
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Steuergesetz

1 661.11 Steuergesetz (StG) vom 21.05.2000 (Stand 01.03.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung 1 ) , des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 2 ) sowie des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Der Kanton Bern und seine Gemeinden erheben nach Massgabe dieses Ge setzes die folgenden direkten Steuern: a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, c eine Grundstückgewinnsteuer, d eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.
2 Die Gemeinden können weitere Steuern erheben, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt.
3 Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bun dessteuer übertragenen Aufgaben.

Art. 2

Einfache Steuer und Steueranlage
1 Das Gesetz bestimmt für alle Steuern die einfache Steuer.
2 Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer.
1) BSG 101.1
2) SR 642.14
3) SR 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-124
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3 Die Steueranlage wird für die Berechnung aller Steuern angewendet, mit Aus nahme * a * der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen, b * der Quellensteuern. c * ...
3a Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteu ern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichen de Steueranlage beschlossen werden. *
4 Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksabstim mung, sofern sie 3,26 übersteigt. *
5 Es werden keine Zuschlagsteuern erhoben.

Art. 2a

* Finanzieller Ausgleich für die Gemeinden und Kirchgemeinden
1 Der Kanton überweist den Gemeinden (Art. 247 Abs. 1) jeweils 1,4 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Artikel 196 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) 1 ) .
2 Der Anteil pro Gemeinde richtet sich nach deren Anteil am Total der fakturier ten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden sowie der Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde. Zur Be stimmung des Gemeindeanteils im Kalenderjahr n werden die Verhältnisse in den Kalenderjahren n – 6 bis n – 2 berücksichtigt.
3 Der Anteil der Gemeinde am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden wird mit 100 Prozent, die Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapi talsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde mit 25 Prozent gewichtet.
4 Der Kanton überweist den Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG] 2 ) ) jeweils 0,2 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zin sen gemäss Artikel 196 DBG. Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 3

Zuständigkeiten *
1 Der Grosse Rat setzt die Steueranlage jährlich zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag fest.
1) SR 642.11
2) BSG 410.11
3 661.11
2 Er regelt in einem Dekret Zeitpunkt und Bemessungsperiode für die allgemei ne Neubewertung von unbeweglichem Vermögen.
3 Er passt die frankenmässig festgelegten Tarifstufen, Sozialabzüge und Steu erfreibeträge durch Dekret ganz oder teilweise, aber im gleichen Ausmass dem veränderten Geldwert an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Für den erstmaligen Ausgleich ist vom Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 2000 auszugehen, später vom Landesindex des vorletzten Dezembers vor Inkrafttreten der An passung. Restbeträge von 50 Franken und mehr beim Einkommen und 500 Franken und mehr beim Vermögen sind auf 100 bzw. 1000 Franken aufzurun den. Andere Restbeträge werden nicht mitgezählt. *
4 Die Tarifstufen in den Artikeln 42 und 44 werden durch den Regierungsrat jährlich an den veränderten Geldwert angepasst. Im Übrigen gilt Absatz 3 sinn gemäss. *
5 Der Grosse Rat beschliesst über die für Registerführung, Veranlagung und Steuerbezug notwendigen Kredite, soweit deren Bewilligung nicht in die Kom petenz des Regierungsrates oder eines unteren Organs fällt. Periodisch wie derkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren, insbesondere Ausgaben für die Beschaffung der erforderlichen Formulare und anderer Drucksachen, bewilligt der Regierungsrat, soweit nicht ein unteres Or gan zuständig ist. 1 ) *
6 Der Regierungsrat legt die Ziele der kantonalen Steuerpolitik in der Steuer strategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht wer den sollen. Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Steuer strategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor. Er unterbreitet die Steuer strategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme. *
2 Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
2.1 Steuerpflicht

Art. 4

Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflich tig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
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2 Steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich im Kanton Bern mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer im Kanton Bern ungeachtet vorüberge hender Unterbrechung a während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt, b während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen der Besuch ei ner Lehranstalt oder der Aufenthalt zur Pflege in einer Heilstätte.

Art. 5

Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn a Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind, b im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten, c * an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben, d * mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln.
2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstä tigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikations stätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Monta gestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 6

2 Übrige Fälle
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie * a im Kanton Bern eine Erwerbstätigkeit ausüben, b * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Per sonen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern Tantiemen, Sitzungs gelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
5 661.11 c Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forde rungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken oder Wasserkräften im Kanton Bern gesichert sind, d * im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln, e Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Bern aus gerichtet werden, f Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Bern hat, g für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder ande re Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten.
2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese dafür steuerpflichtig.

Art. 7

Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie er streckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern.
2 ... *
3 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Tei le des Einkommens und des Vermögens, für die eine Steuerpflicht besteht.
4 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Dop pelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeich net, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
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5 Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland haben für Geschäftsbe triebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton Bern erzielte Einkom men und das im Kanton Bern gelegene Vermögen zu versteuern.

Art. 8

Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver mögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht.
2 Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen bzw. hier liegenden Vermögen entspricht. *

Art. 9

Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug aus dem Kanton Bern oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte.
3 Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz rich ten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
4 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverle gung ins Ausland und die anderen Massnahmen auf Grund der Bundesgesetz gebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

Art. 10

Zusammenrechnung bei Ehegatten und Kindern
1 Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch lich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusam mengerechnet.
2 Das Einkommen und das Vermögen von minderjährigen Kindern wird den In habern der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennter Eltern werden Einkommen und Vermögen der Inhaberin oder dem Inhaber der Obhut zugewiesen; bei gemeinsamer Obhut erfolgt eine je hälftige Zuweisung.
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3 Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit ist das Kind in jedem Fall selbststän dig steuerpflichtig.

Art. 10a

* Eingetragene Partnerschaften
1 Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.
2 Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbei träge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie bezüg lich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Art. 11

Nutzniessung
1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig.

Art. 12

* Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanla gen
1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben zugerechnet, Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen beteiligten Personen..
2 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) 1 ) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; davon ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 13

Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zuge hörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
1) SR 951.31
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Art. 14

Steuernachfolge
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erb lasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den ge setzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem beziehungsweise seinem Erbteil und dem Betrag, den sie beziehungsweise er auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsge setz, PartG 1 ) ) erhalten hat. *
4 Mit den Steuernachfolgerinnen oder Steuernachfolgern haften für die Steuer des Erblassers oder der Erblasserin solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstre cker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeit punkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung fällt weg, wenn die haften de Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. 2 )

Art. 15

Haftung für die Steuer
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften so lidarisch für die Gesamtsteuer. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt.
2 Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn ei ner von beiden zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die kantonale Steuerverwaltung setzt die anteilmässige Haftung fest. Die Verfü gung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung.
3 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch a die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
1) SR 211.231
2) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
9 661.11 b die an einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditge sellschaft beteiligten Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der ausländischen Beteiligten, c Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks bis zu einem Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin oder Vermittlerin bzw. vom Händler oder Vermittler aus die ser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn die Händlerin, die Vermittlerin, der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer Händlerin, einem Händler, einer Vermittlerin oder einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Aus land einen entsprechenden Auftrag erteilt haben, d die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländi scher Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilha berinnen und Teilhaber solidarisch.

Art. 16

* Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermö genssteuern eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie a nicht das Schweizer Bürgerrecht haben, b * in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwe senheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und c in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. *
3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: * a 400'000 Franken,
661.11 10 b für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährli chen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, c für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensi onspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Absatz 1 Buchstabe b, d * ...
4 Sieht das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer für die Minimalansät ze nach Absatz 3 tiefere Werte vor, finden diese Anwendung.
5 Die Einkommenssteuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 42 Abs. 1 und 2) berechnet.
6 Der Vermögenssteuer unterliegen die im Kanton Bern gelegenen Grund stücke.
7 Sie wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 65) berechnet.
8 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Ver mögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag * a des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von des sen Einkünften, b der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften, c des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, ein schliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften, d der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften, e der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quel len fliessen, f der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe steuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
9 Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand er forderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbe messung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in Absatz 1 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung von den Steu ern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Ab kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.
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Art. 17

Steuerbefreiung
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Arti kel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz; GSG 1 ) ) werden insoweit nicht be steuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund stücke im Kanton Bern entrichten sie die Steuern zu dem Steuersatz, der ihrem im Kanton Bern erzielten Einkommen bzw. dem hier liegenden Vermögen ent spricht.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.

Art. 18

Steuererleichterung
1 ternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren, a wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interes se der bernischen Volkswirtschaft liegt, b wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Re gionalplanung erwünscht ist, oder c wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder ab satzmässiger Hinsicht erleichtert wird.
2 Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest.
3 Die Steuererleichterung ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.
4 Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig.
2.2 Einkommenssteuer
2.2.1 Gegenstand der Steuer

Art. 19

Grundsatz
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme von a Gewinnen, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegen,
1) SR 192.12
661.11 12 b Vermögenszugängen aus Erbschaft oder Schenkung, c Einkünften, die dieses Gesetz als steuerfrei bezeichnet.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Ver pflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

Art. 20

Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantie men, Lidlöhne, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *
2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Wei terbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *
3 Nebenbezüge werden nur mitberechnet, soweit sie nicht verwendet werden müssen, um persönliche Mehrauslagen zu decken, die mit den dienstlichen Verrichtungen unmittelbar zusammenhängen (Unkostenersatz). *
4 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsor geeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 44 besteuert. *

Art. 20a

* Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Mutterge sellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt, b Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bar geldabfindungen.

Art. 20b

* Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperr ten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Er werbspreis.
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2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperr fristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrs wert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptio nen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Aus übungspreis.

Art. 20c

* Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 20d

* Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbei teroptionen (Art. 20b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten und der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne be steuert.

Art. 21

Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 trie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf so wie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Als selbstständige Er werbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Grundstücken, soweit die Veräusserung nicht im Rah men der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapi talgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
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3 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken des Geschäfts vermögens werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Ein kommen zugerechnet.
4 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine steuerpflichtige Person in Ausübung ihres Berufs handelt, gehören vollumfäng lich zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Er werbspreises ausgeführt hat.
5 In die Bemessung des Einkommens werden die Veränderungen in den Forde rungen und anderen Rechten, im Inventar, in den angefangenen Arbeiten und den Schulden, welche infolge der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetreten sind, einbezogen. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 85 sinngemäss.
6 Für die Berechnung der Gewinne werden wiederkehrende Leistungen kapita lisiert. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen an gesetzliche oder einge setzte Erben vereinbart wird.
7 Bei der Bemessung des Einkommens ist von der letzten Bilanz der Rechts vorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszugehen, wenn es sich um Ge schäftsvermögen handelt, das durch Erbgang, Schenkung oder kraft Güter rechts erworben worden ist. Die Erbteilung gilt als Veräusserung.

Art. 21a

* Aufschubtatbestände
1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichti gen Person als Überführung in das Privatvermögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortge führt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben hin bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
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Art. 21b

* Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäfts vermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen schaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusse rung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindes tens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuer pflichtigen Person oder der Personenunternehmung waren.

Art. 21c

* Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbst ständiger Erwerbstätigkeit
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbst ständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 85a und 85b sinngemäss anwendbar.

Art. 22

* Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesell schaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spal tung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden a bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenun ternehmung, b bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristi sche Person, c beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 oder von fusi onsähnlichen Zusammenschlüssen.
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2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertrage nen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich be steuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Re serven geltend machen. Ausgenommen sind Veräusserungen an Miterben im Rahmen einer Erbteilung.

Art. 23

Ersatzbeschaffung von beweglichem Anlagevermögen
1 Beim Ersatz von beweglichem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatz objekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unterneh men nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 24

Einkünfte aus beweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere a Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufs fähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuer frei; b Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Dis kont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
17 661.11 c * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor teile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnenn werterhöhungen u. dgl.), wobei ein bei der Rückgabe von Beteiligungs rechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) 1 ) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidations überschuss in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Verrechnungssteu erforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis VStG); d Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Ge samterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen schaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratis nennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammka pitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrech te nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehal ten. *
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schwei zerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitalein lagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchs tens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
1) SR 642.21
661.11 18
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen, * a die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Be teiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalge sellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Um strukturierung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Ge nossenschaft vorhanden waren; c die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeschüttet werden.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinla gen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesell schaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen die sem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesell schaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungs rechte entfallen. *
19 661.11

Art. 24a

* Besondere Fälle
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch a der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen schaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vor handen und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinnge mäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Betei ligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindes tens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Ver käufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 206 bis 208 nach träglich besteuert; b * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stamm kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatver mögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder ei ner juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 24 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kauf preises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 25

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere a alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, b der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuer pflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nut zungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, c Einkünfte aus Baurechten, anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
661.11 20 d Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt auch die Vermie tung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmiet wert. *
3 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 1 ) gelten, wird der Eigenmietwert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaf tung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist. *
4 Die Mietwerte bei Eigengebrauch sind, ausgehend vom ortsüblichen Markt wert, unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbst vorsorge massvoll festzulegen. Bei Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz die nen, gilt der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert. 2 )
5 Beziehen sich die Einkünfte nach Absatz 1 Buchstaben c und d auf Rechtsge schäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur so weit steu erbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen. 3 )

Art. 26

Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich der Kapitalabfindun gen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizü gigkeitspolicen.
3 Einkünfte im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch dann nur als Einkommen zu besteuern, wenn sie nicht der oder dem ursprünglich Berechtigten selbst, sondern ihren oder seinen Erben oder dritten Personen ausgerichtet werden.
4 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anerkann ten Vorsorgeformen sind in dem Umfang steuerfrei, in dem Beiträge im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d und e steuerlich nie haben abgezogen werden können.
1) SR 211.412.11
2) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
3) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
21 661.11

Art. 27

Einkünfte aus Versicherung
1 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Art. 28

* Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch a alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstä tigkeit treten, b einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, soweit sie nicht als Kostener satz ausgerichtet werden, c Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, d Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes, e * ... f Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, ge richtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbei träge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält, g * Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen.

Art. 29

Steuerfreie Einkünfte
1 Steuerfrei sind a der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder gü terrechtlicher Auseinandersetzung, b der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten, c * die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie in nert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden, d die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, e * die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenom men die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f, f * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst,
661.11 22 g * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Fran ken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kern aufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Scha denwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen), wobei Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, ausgenommen sind, h die Zahlung von Genugtuungssummen, i die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, k die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermö gen, l * Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin oder den Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht abgezogen werden können, m * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 1 ) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen, n * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von einer Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelas sen sind, o * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, p * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.
2.2.2 Ermittlung des Reineinkommens

Art. 30

Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen.
2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind, werden fünf Pro zent, jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. *
1) SR 935.51
23 661.11
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspie len nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 Franken, abgezogen. *

Art. 31

Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen a * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 6700 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, b die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, c * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, wobei Arti kel 38 Absatz 1 Buchstabe n vorbehalten bleibt, d * ... e die Beiträge an Berufsverbände.
2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis c werden Pauschalan sätze (Teilpauschalen) festgelegt. Im Fall von Absatz 1 Buchstaben a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.
3 ... *

Art. 32

Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere a die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen, b die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen, c die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1 ) geleisteten pe riodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausge schlossen ist, d Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 21 Absatz 2 entfallen, e * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten,
1) SR 831.40
661.11 24 f * die Beiträge an Berufsverbände.
3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträgerinnen und Amtsträger. *
4 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständi ger Erwerbstätigkeit ist Artikel 90 Absätze 3 bis 6 sinngemäss anwendbar. *

Art. 33

Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, so weit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Ab satz 2 des Obligationenrechts (OR) 1 ) , in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemäs sen Wertverminderung Rechnung zu tragen.
2 Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzel

Art. 34

Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1 Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe stimmt ist, b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr beste hen, d andere gesetzliche Verpflichtungen.
2 Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a künftige Forschung und Entwicklung, b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstruktu rierungen, c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutz rechts.
3 Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr be gründet sind.
1) SR 220
25 661.11

Art. 35

Verluste
1 Vom Einkommen der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, so weit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht haben berücksichtigt werden können.
2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlust überschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind.
3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen ha ben verrechnet werden können.
4 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermö gen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewin nen nicht möglich ist.
5 Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksich tigt.

Art. 36

Grundstücksunterhalt und -verwaltung
1 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Ver sicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
1a Abziehbar sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rück baukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. *
1b Investitionskosten gemäss Absatz 1a sind in den zwei nachfolgenden Steuer perioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt wer den können. *
2 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens an stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend ma chen.
661.11 26
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steu erpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs. *

Art. 37

Verwaltung des beweglichen Privatvermögens
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quel lensteuern abgezogen werden.

Art. 38

Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen a * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen, b die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten, c * die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen El ternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leis tungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstüt zungspflichten, d die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinter bliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der berufli chen Vorsorge, e Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprü chen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen, f die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosen versicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
27 661.11 g für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und der gleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien 1. * für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusam men 4800 Franken, 2. * für die übrigen steuerpflichtigen Personen 2400 Franken, 3. * für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der berufli chen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbst vorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchs tens 7000 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens 3500 Franken, 4. * für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden. h * ... i * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundes gesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteili gungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsge setz, BehiG) 1 ) , soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt, k * ... l * die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 12'000 Franken für die Drittbe treuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusam menhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, m * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5200 Franken an politische Parteien, die 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) 2 ) eingetragen sind, 2. * in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder 3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben, n * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern 1. * ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
1) SR 151.3
2) SR 161.1
661.11 28 2. * das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbil dungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II han delt.
2 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkom men beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch höchstens 9300 Franken, abgezo gen werden, * a wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen; b wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.

Art. 38a

* Weitere allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden ausserdem abgezogen a die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten an ju ristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht be freit sind, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen, soweit sie insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte nicht übersteigen; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d); b die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte übersteigen.

Art. 39

Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere a die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ih rer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand, b * ... c die Aufwendungen für die Schuldentilgung, d die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen,
29 661.11 e Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
2.2.3 Sozialabzüge

Art. 40

* Ordentliche Abzüge
1 Selbstständig veranlagte, natürliche Personen können von ihrem Reineinkom men 5200 Franken abziehen. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können für jeden Ehegatten 5200 Franken abgezogen werden. *
2 Verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können wei tere 2400 Franken abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unter stützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. *
3 Für Kinder können abgezogen werden a * 8000 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schuli schen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderab zug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden, b * höchstens weitere 6200 Franken pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten. Im Rahmen die ses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen, c * 1200 Franken pro Kind für Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Buchstabe a oder Absatz 5 zulässig ist, einen eigenen Haushalt führen.
4 Die Abzüge gemäss Absatz 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen abziehen kann.
5 Für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige er werbsunfähige Personen können 4600 Franken abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt. Der gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichti gen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen. *
661.11 30
6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen können 1000 Franken abzie hen, sofern ihr anrechenbares Einkommen 15'000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusam men aus a dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und b zehn Prozent des steuerbaren Vermögens.
7 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können 2000 Franken abgezo gen werden, sofern das anrechenbare Einkommen 20'000 Franken nicht über steigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 300 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6.
8 Steht den Eltern für ein gemeinsames minderjähriges Kind der Kinderabzug je hälftig zu (Abs. 3 Bst. a), können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhän genden Abzüge (Versicherungsabzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4; Ausbil dungskosten nach Abs. 3 Bst. b; Abzug bei bescheidenem Einkommen nach Abs. 6 und 7) je hälftig geltend machen. *
9 Steht einem Elternteil für ein gemeinsames volljähriges Kind der Kinderabzug und dem anderen Elternteil der Unterstützungsabzug (Abs. 5) zu, können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge ebenfalls je hälftig gel tend machen. *

Art. 41

Besonderer Abzug
1 Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.
2 Ein Abzug auf null ist nur möglich, wenn weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und Einkommen sowie Vermögen die vom Regie rungsrat festgesetzten Beträge nicht überschreiten. *
31 661.11
2.2.4 Tarife

Art. 42

Regelmässig fliessende Einkünfte
1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Perso nen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsa che bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 1,55 für die ersten 3100 1,65 für die weiteren 3100 2,85 für die weiteren 9400 3,65 für die weiteren 15'400 3,80 für die weiteren 25'700 4,30 für die weiteren 25'700 4,85 für die weiteren 25'700 5,20 für die weiteren 25'700 5,70 für die weiteren 39'700 * 5,85 für die weiteren 51'800 * 5,95 für die weiteren 51'800 * 6,20 für die weiteren 51'800 * 6,40 für die weiteren 134'700 * 6,50 für jedes weitere Einkommen
2 Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 1,95 für die ersten 3100 2,90 für die weiteren 3100
661.11 32 Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
3,60 für die weiteren 9400
4,15 für die weiteren 15'400
4,45 für die weiteren 25'700
5,00 für die weiteren 25'700
5,60 für die weiteren 25'700
5,75 für die weiteren 25'700
5,90 für die weiteren 25'700
6,05 für die weiteren 25'700
6,15 für die weiteren 35'900
6,30 für die weiteren 82'900
6,40 für die weiteren 145'100
6,50 für jedes weitere Einkommen
3 ... *
4 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. *

Art. 43

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistun gen, insbesondere Lidlöhne und Kapitalleistungen aus einem Dienstverhältnis, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. *

Art. 43a

* Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgege ben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stil len Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträ ge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind in erster Linie vom übrigen Einkommen abziehbar. *
33 661.11
2 Die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steu erpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, wird zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 44 berechnet. Für den darüber hinaus gehenden Liquidationsgewinn bis zur Höhe von insgesamt 260'000 Franken findet der gleiche Tarif Anwendung. *
3 Für die Bestimmung des auf den weiteren Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes nach Artikel 42 ist ein Fünftel dieses Restbe trags massgebend. *
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Un ternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblas sers.

Art. 44

Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozial abzügen a Kapitalleistungen aus Vorsorge, b * Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile. c–d * ...
2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Perso nen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsa che bestreiten, beträgt die einfache Steuer: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF 0,65 für die ersten 52'800 0,90 für die weiteren 52'800 1,15 für die weiteren 105'600 1,30 für die weiteren 105'600 1,50 für die weiteren 211'300 1,80 für die weiteren 316'900
661.11 34 Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
1,90 für die weiteren 528'200
2,00 für jedes weitere Einkommen
3 Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF
0,65 für die ersten 26'500
0,85 für die weiteren 26'500
1,10 für die weiteren 52'800
1,15 für die weiteren 52'800
1,30 für die weiteren 105'600
1,60 für die weiteren 158'400
1,85 für die weiteren 264'100
1,90 für die weiteren 528'200
2,00 für jedes weitere Einkommen
4 Kapitalleistungen unter 5200 Franken sind steuerfrei. Mehrere Kapitalleistun gen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen ergänzt, wenn die kantonale Steuerverwaltung von weiteren Kapitalleistungen im gleichen Jahr Kenntnis erhält. *
5 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.
6 ... *

Art. 45

Gewinne aus Geldspielen *
1 Die Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie die Gewinne aus Lot terien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht dem BGS unterstehen, werden zum festen Satz von zehn Prozent besteuert, soweit diese Gewinne nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind. *
2 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. *
35 661.11
3 Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Geldspielgewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet. *
2.3 Vermögenssteuer
2.3.1 Gegenstand der Steuer

Art. 46

Reinvermögen
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
2 Nutzniessungsvermögen wird den berechtigten Personen zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *

Art. 47

Ausnahmen
1 Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen a der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen, b Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände.
2.3.2 Ermittlung des Reinvermögens

Art. 48

Bewertung
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben.

Art. 49

Bewegliches Privatvermögen
1 Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Ver kehrswert. *
2 Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vor hersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswer tes angemessen berücksichtigt werden. *
3 Bei der Bewertung bestrittener oder gefährdeter Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen.
661.11 36
4 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 20b Absatz 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten. Sperrfristen sind mit einem Diskont nach Artikel 20b Absatz 2 zu be rücksichtigen. *
5 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 20b Absatz 3 und 20c sind bei Zu teilung mit null Franken zu bewerten und nur pro memoria zu deklarieren. *

Art. 50

Lebensversicherungen
1 Lebensversicherungen unterliegen mit ihrem Steuerwert der Vermögenssteu er. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. *

Art. 51

Bewertung des Geschäftsvermögens
1 Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gelten die für die Einkom menssteuer massgeblichen Buchwerte. *
2 Als Buchwert der Waren gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der tiefere ortsübliche Marktwert.
3 Als Buchwert der Viehhabe gilt der Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes).
4 Als Wert des unbeweglichen Geschäftsvermögens gilt der amtliche Wert.

Art. 52

Unbewegliches Vermögen 1 Grundsatz
1 Zum unbeweglichen Vermögen gehören a Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (ZGB) 1 ) und des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) einschliesslich der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte (Art. 730ff. ZGB), b Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen un selbstständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind, c im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten, d Wasserkräfte, die aufgrund einer kantonalen Konzession oder eines priva ten Rechtstitels ausgebeutet werden, e andere Konzessionen, f weitere dauernde, nicht im Grundbuch eingetragene, ober- und unterirdi sche Bauwerke.
1) SR 210
2) BSG 211.1
37 661.11
2 Das unbewegliche Vermögen wird amtlich bewertet. Die Vermögenswerte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d bis f werden amtlich bewertet, wenn sie nutzbar gemacht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzbarma chung erforderlichen Anlagen begonnen worden ist.
3 Unbewegliches Vermögen unterliegt mit dem amtlichen Wert der Vermögens steuer.

Art. 53

2 Ausnahmen
1 Nicht bewertet werden a Grundstücke, die keinerlei Nutzbarmachung gestatten und weder einen Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen, b öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Trottoirs, Parkanlagen und c Grundstücke, Grundstückteile und bauliche Anlagen im Eigentum der Eid genossenschaft und ihrer Anstalten, sofern das Bundesrecht die Besteue rung ausschliesst, d öffentliche Bauten und Werke auf dem Gebiet der Eigentümergemeinde, e betriebsnotwendige Grundstücke im Eigentum von Privatbahnen, soweit sie der Erfüllung eines Leistungsauftrags des öffentlichen Verkehrs die nen.

Art. 54

3 Verkehrswert, Realwert, Ertragswert
1 Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er wird in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertrags wert ermittelt.
2 Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen.
3 Als Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken gilt der kapitali sierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare Mietertrag.

Art. 55

4 Land- und Forstwirtschaft
1 Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der landwirtschaftli chen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird.
661.11 38
2 Als forstwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der forstwirtschaftli chen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird.
3 Alle übrigen Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich.

Art. 56

5 Bewertungsgrundsätze
1 Die Bewertung erfolgt a für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton. Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftli chen Gewerbe gehören, werden nach Buchstabe d bewertet, b für Wald zum Ertragswert aufgrund des kapitalisierten nachhaltigen Er c für Wasserkräfte zum Verkehrswert unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Beständigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens, d * für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Konzessionen aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht; die Festlegung erfolgt massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge, der Eigentumsbildung und der Belastung durch die Liegen schaftssteuer.
2 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Boden recht (BGBB) 1 ) gelten, wird der amtliche Wert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist*.
2 ) *
3 Massgebend für die Festsetzung des amtlichen Wertes sind Bestand und Um fang der Grundstücke und Wasserkräfte am Stichtag. 3 )
4 Die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten sind zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen. 4 )
5 Bei verschiedenartiger Nutzung des gleichen Grundstücks findet eine aufge teilte Bewertung statt. 5
1) SR 211.412.11
2) Durch die Redaktionskommission am 28. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt.
3) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
4) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
5) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
39 661.11

Art. 57

* 6 Korrektur des amtlichen Wertes
1 Ist der amtliche Wert überbauter Grundstücke oder Grundstücksteile tiefer als derjenige des unüberbauten Bodens, gilt Letzterer als amtlicher Wert.

Art. 58

7 Land in der Bauzone
1 Für unüberbautes Land in der Bauzone ist der amtliche Wert aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung des Erschliessungsgrades massvoll fest zusetzen.
2 Unüberbautes Land in der Bauzone ist jedoch entsprechend seiner Nutzung zum Ertragswert zu bewerten, wenn es a im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht, b eigentumsrechtlich zu einem tatsächlich betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, c eigentumsrechtlich zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb ge dessen Ertrag namhaft zum Einkommen der Eigentümerin, des Eigentü mers, der Pächterin oder des Pächters beiträgt, auch wenn der Betrieb nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gilt, d eigentumsrechtlich zu einem nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb gehört und für diesen notwendig ist.
3 Fällt die Voraussetzung für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert nach Absatz 2 weg, erfolgt eine Nachbesteuerung. Sie erfolgt rückwirkend auf den Beginn der Besteuerung zum Ertragswert, jedoch höchstens für zehn Jah re. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.

Art. 59

8 Bauverbote
1 Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die gestützt auf öffentlich-rechtli che Vorschriften dauernd nicht überbaut werden dürfen, gilt entsprechend der Nutzung der Landwert als amtlicher Wert.

Art. 60

9 Land ausserhalb der Bauzone
1 Unüberbautes Land ausserhalb der Bauzonen ist grundsätzlich zum Ertrags wert zu bewerten.
2 Unüberbautes Land, das als zusätzlicher Umschwung nichtlandwirtschaftli cher Bauten genutzt wird oder dessen Verkehrswert sich nicht nach der land wirtschaftlichen Nutzung richtet, ist nach dem Landwert der jeweiligen Nutzung zu bewerten.
661.11 40

Art. 61

10 Baurecht
1 Als amtlicher Wert des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks gilt a bei wiederkehrendem Entgelt der Ertragswert, b bei einem unentgeltlich oder gegen Einmalleistung eingeräumten Bau recht ein entsprechend herabgesetzter Landwert. Liegt das belastete Grundstück ausserhalb der Bauzone, muss der amtliche Wert mindestens dem landwirtschaftlichen Ertragswert entsprechen.

Art. 62

Schuldenabzug
1 Vom rohen Vermögen können die nachgewiesenen Schulden abgezogen wer den.
2 Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen gilt nicht als abziehbare Schuld.
3 Bürgschaftsschulden dürfen abgezogen werden, soweit die Zahlungsunfähig keit des Hauptschuldners nachgewiesen ist.
4 Haftet die steuerpflichtige Person mit anderen, so kann sie den tatsächlich geschuldeten Anteil abziehen.

Art. 63

Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, deren Bildung einkom menssteuerrechtlich zulässig ist, können abgezogen werden.
2.3.3 Steuerberechnung

Art. 64

* Sozialabzüge
1 Vom Reinvermögen können abgezogen werden: a 18'000 Franken bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, b 18'000 Franken für jedes Kind, für das der Abzug nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a beansprucht werden kann.
2 Wird der besondere Abzug nach Artikel 41 gewährt, wird auch das steuerbare Vermögen durch einen besonderen Abzug auf null gesetzt.

Art. 65

* Tarif und Freibetrag
1 Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF)
41 661.11 Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF) 0,40 für die weiteren 40'000 0,70 für die weiteren 135'000 0,80 für die weiteren 215'000 1,00 für die weiteren 360'000 1,20 für die weiteren 535'000 1,30 für die weiteren 2'300'000 1,35 für die weiteren 2'500'000 1,25 für jedes weitere Vermögen
2 ... *
3 Die Vermögenssteuer wird nicht erhoben, wenn das satzbestimmende Vermö gen kleiner ist als 97'000 Franken.
4 Restbeträge unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.

Art. 66

Höchstbelastung
1 Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermö gens. *
2 Zum Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 gehören die Einkünfte aus be weglichem und aus unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuer baren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens.
3 Vom Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 werden die Kosten der Verwal tung des beweglichen Privatvermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt und -verwaltung sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen.
4 Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, be rechnet sich die Höchstbelastung auf der Basis des gesamten Vermögens und Vermögensertrags.
661.11 42
2.4 Zeitliche Bemessung
2.4.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 67

Grundsatz
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Sozialabzüge und Tarife werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuer periode oder der Steuerpflicht gewährt.

Art. 68

Ehegatten
1 Bei Heirat während der Steuerperiode werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Art. 69

Minderjährige *
1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, separat veranlagt. *
2 Minderjährige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. *
2.4.2 Einkommenssteuer

Art. 70

Bemessungsperiode
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften der Steuerperi ode.
2 Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Er werbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsab schlüsse massgebend.
43 661.11
3 Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in je der Steuerperiode, am Ende der selbstständigen Erwerbstätigkeit und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerpe riode aufgenommen wird.

Art. 71

Unterjährige Steuerpflicht
1 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Die Sozi alabzüge werden anteilmässig gewährt.
2 Zur Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte und die regelmässig anfallenden Kosten auf ein Jahr umgerechnet. Die Sozialabzüge werden voll angerechnet.
3 Die ordentlichen Gewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden nur dann auf ein Jahr umgerechnet, wenn gleichzeitig das Geschäftsjahr weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Umrechnung erfolgt in diesen Fällen aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres oder der längeren Dauer der Steuerpflicht.
2.4.3 Vermögenssteuer

Art. 72

Stichtag
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steu erperiode oder der Steuerpflicht.
2 Das Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Im Jahr, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, be misst sich das Vermögen nach der Eröffnungsbilanz, soweit kein Geschäftsab schluss vorliegt.

Art. 73

Anteilmässige Erhebung der Steuer
1 Die Vermögenssteuer wird nur anteilmässig erhoben a bei unterjähriger Steuerpflicht, b für das von Todes wegen anfallende Vermögen, c bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsregeln.
661.11 44
2.5 Ausführungsbestimmungen

Art. 74

1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen über a die Erhebung der Steuer nach dem Aufwand (Art. 16), b * Freibeträge für Kostgelder und Pflegeentschädigungen (Art. 28 Abs.1 Bst. g), c die Bemessung der steuerlich zu berücksichtigenden Berufskosten mittels Teilpauschalen und einer Gesamtpauschale für unselbstständig Erwerbs tätige (Art. 31), d die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 32), e das Mass der zulässigen Abschreibungen (Art. 33), das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertbe richtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wert schriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 34), f die Kosten des Unterhalts, des Betriebs und der Verwaltung von Grund stücken (Art. 36), g die Umschreibung der Ausnahmen von der Vermögenssteuer (Art. 47), h die Berechnung des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen und rückkaufsfähigen Rentenversicherungen (Art. 50), i die Nachbesteuerung von ertragswertbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 3), k die zeitliche Bemessung, einschliesslich des Übergangsrechts (Art. 67 ff.).
3 Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
3.1 Steuerliche Zugehörigkeit
3.1.1 Allgemeines

Art. 75

Begriff der juristischen Personen
1 Als juristische Personen werden besteuert a die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesell schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genos senschaften, b die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen, c * ...
45 661.11
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapital anlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG. Die Investmentgesell schaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesell schaften besteuert. *
3 Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden nach den Bestimmungen für inländische juristische Personen besteuert, denen sie recht lich und tatsächlich am ähnlichsten sind.

Art. 76

Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern befindet.

Art. 77

Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer pflichtig, wenn sie a * Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind, b im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten, c * an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben, d * mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie a Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken oder Wasserkräften im Kanton Bern gesi chert sind, b * im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstä tigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindes tens zwölf Monaten Dauer.
661.11 46

Art. 78

Nutzniessung
1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische Person steuerpflichtig für das Vermögen und den Ertrag daraus.

Art. 79

Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke aus serhalb des Kantons Bern.
2 ... *
3 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Tei le des Gewinns und des Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton Bern be steht.
4 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Dop pelbesteuerung und den Abkommen über die Doppelbesteuerung. Ein schwei zerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt worden sind. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteue rungsabkommen enthaltenen Regelungen und Absatz 5.
5 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton Bern erzielten Gewinn und das im Kanton Bern gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 80

Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach den Steuersätzen, die ihrem gesamten Gewinn und Kapital entsprechen.
47 661.11
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland ent richten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu den Steuersätzen, die dem in der Schweiz erzielten Gewinn und dem in der Schweiz gelegenen Kapital entsprechen. *

Art. 81

Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Bern, mit der Errichtung einer Betriebsstätte oder mit dem Erwerb von im Kanton Bern steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Bern, mit der Aufhebung der Betriebsstätte oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuer baren Werte.
3 Bei Wechsel des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesge setz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein den 1 ) .
4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristi sche Person, so hat diese die von der übernommenen juristischen Person ge schuldeten Steuern zu entrichten.
5 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverle gung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetz gebung über die wirtschaftliche Landesversorgung 2 ) .

Art. 82

Mithaftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Ver waltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung ins Aus land verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Um ständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
1) SR 642.14
2) SR 531
661.11 48
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Perso nen, die a Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen, b Grundstücke in der Schweiz oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer eines im Kanton Bern ge legenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu einem Prozent der Kaufsumme, wenn die das Grund stück vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäu fer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländi scher Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilha ber solidarisch.
3.1.2 Ausnahmen

Art. 83

Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind befreit a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b * der Kanton Bern und seine Anstalten, inbegriffen die Gebäudeversiche rung des Kantons Bern, c * die bernischen Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und ihre Unterabteilungen sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeinde verbände für den Gewinn und das Reinvermögen, die öffentlichen Zwecken dienen, jedoch mit Ausnahme des Reingewinns, den sie aus ih ren Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde-, des Verbands- oder des Körperschaftsgebiets oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen, 1 ) d die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese ihren gesetzlichen Aufga ben unmittelbar dienen,
1) Durch die Redaktionskommission am 11. August 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publika tionsgesetzes berichtigt.
49 661.11 e die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohn sitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehen den Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und aus schliesslich der Personalvorsorge dienen, f die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbeson dere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinter lassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Ver sicherungsgesellschaften, g die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke ver folgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwider ruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von we sentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausge übt werden, h * die bernischen Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese durch Gesetz oder Gemeindereglement dem Kindes- und Erwachsenenschutz oder der Sozi alhilfe gewidmet sind oder der Unterstützung von Kanton oder Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar dienen, i die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultus zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, k * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem un mittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretun gen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgeset zes für Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden, l * vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen, m die politischen Parteien, die im Kanton Bern oder in bernischen Gemein den tätig sind.
661.11 50 n * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren An leger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsor ge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversiche rungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
2 Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 1 Buchstabe l erstreckt sich auch auf die Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaf ten, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. *
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Grundstückgewinn steuer und die Liegenschaftssteuer. 1 )

Art. 84

Steuererleichterung
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Un ternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren, a se der bernischen Volkswirtschaft liegt, b wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Re gionalplanung erwünscht ist, c wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder ab satzmässiger Hinsicht erleichtert wird.
2 Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest.
2a Er knüpft die Steuererleichterung an eine Fortführung der Aktivitäten im Kanton Bern im Sinne einer Standortgarantie. *
3 Die Steuererleichterung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.
4 Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig.
3.2 Gewinnsteuer
3.2.1 Gegenstand

Art. 85

Reingewinn
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
51 661.11
2 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus a dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres, b allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäfts mässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere 1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, 2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, 3. Einlagen in Reserven, 4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Per son, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, 5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte, c * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen einschliesslich der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne unter Vorbehalt der Artikel 89 und 133, d dem Ertrag aus Baurechten, aus dem Abbau von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens, aus anderen zeitlich beschränkten Dienstbar keiten sowie aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Bezie hen sich die Erträge auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur soweit steuerbar, als sie den Erwerbsprei santeil übersteigen.
3 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.
4 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine juristische Person handelt, gehören vollumfänglich zum steuerbaren Reinge winn, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens
25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat.
5 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 2.
6 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
661.11 52

Art. 85a

* Patente und vergleichbare Rechte 1. Begriffe
1 Als Patente gelten a Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) 1 ) , b Patente nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungs patente (Patentgesetz, PatG) 2 ) , c ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten a ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz, b Topographien, die nach dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographien gesetz, ToG) 3 ) geschützt sind, c Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) 4 ) geschützt sind, d Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) 5 ) geschützt sind, e Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesge setz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) 6 ) ein Berichtschutz besteht, f ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e ent sprechen.

Art. 85b

* 2. Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsauf wand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässi gung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbe zogen.
1) SR 0.232.142.2
2) SR 232.14
3) SR 231.2
4) SR 232.16
5) SR 812.21
6) SR 910.1
53 661.11
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten je weils um sechs Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals er mässigt besteuert (Boxeneintritt), werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfäl liger Abzug nach Artikel 90 Absatz 3 im Umfang von 70 Prozent gesondert be steuert. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer beträgt 0,5 Pro zent.
4 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Art. 86

Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 87

Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch a Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossen schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu, b Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder ei ner Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden, c Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 88

* Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, ins besondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, so weit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinn steuer massgeblichen Werte übernommen werden a bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person, b bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen,
661.11 54 c beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen, d bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegen ständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochter gesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Ge nossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genos senschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital betei ligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis
208 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfol genden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Toch tergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stil le Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt ge haltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapi tal einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teil betriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt * a * die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d. b * ...
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländi schen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 ... *
55 661.11
6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesell schaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmen den Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 88a

* Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Re serven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funk tionen aus dem Ausland in einen bernischen Geschäftsbetrieb oder in eine bernische Betriebsstätte, b das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 83, c die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Aus land in den Kanton Bern.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich ange wendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 88b

* Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funk tionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, b der Abschluss der Liquidation, c der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 83, d
661.11 56

Art. 89

* Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagever mögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermö gen ausserhalb der Schweiz.
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Be teiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatz objekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. 1 )
4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unter nehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. 2 )

Art. 90

* Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch * a die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen, b die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Per sonals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, c die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemein nützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren An stalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d), d * die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Ver sicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften, e * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen
1) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
2) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
57 661.11 f * der Forschungs- und Entwicklungsaufwand.
2 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträgerinnen und Amtsträger.
3 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf An trag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. *
4 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) 1 ) . *
5 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf * a dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwick lung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalauf wands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person, b 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For schung und Entwicklung.
6 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. *
7 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verord nung. *

Art. 90a

* Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 85b Absätze 1 und 2 und Artikel 90 Absätze 3 bis 7 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Arti kel 97 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigun gen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
1) SR 420.1
661.11 58

Art. 91

Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, so weit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Ab satz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veran lagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rech nung zu tragen. *
2 Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzel nen Vermögensteil bemessen.
3 Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüttun gen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet.
4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Be teiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 97 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Art. 92

Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1 Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe stimmt ist, b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr beste hen, d andere gesetzliche Verpflichtungen.
2 Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a künftige Forschung und Entwicklung, b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstruktu rierungen, c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutz rechtes.
3 Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr be gründet sind.
59 661.11

Art. 93

Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuer periode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht haben be rücksichtigt werden können.
2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlust überschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind.
3 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 87 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen haben verrechnet werden können.
4 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermö gen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewin nen nicht möglich ist.
5 Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksich tigt.

Art. 94

Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanla gen *
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zum Erzielen dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die Vereine können aus ausserordentlichen Einkünften Rücklagen für bevor stehende Ausgaben für nichtwirtschaftliche Zwecke bilden.
4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 94a

* Ideelle Zwecke
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht be steuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
661.11 60
3.2.2 Steuerberechnung

Art. 95

Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt a 1,55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes, mindestens jedoch auf 10'000 Franken, b 3,1 Prozent auf den weiteren 50'000 Franken, c 4,6 Prozent auf dem übrigen Reingewinn.
2 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.

Art. 96

* Steuerermässigung
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum ge samten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a zu mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, b zu mindestens zehn Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder c Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Art. 97

Nettoertrag aus Beteiligungen
1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 96 entspricht dem Ertrag die ser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Fi nanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligun gen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen und die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. *
2 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesell schaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vor genommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang steht.
61 661.11
4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksich tigt, * a * soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt, b * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen An spruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven ei ner anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossen schaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsge winn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
5 Die Gestehungskosten werden um die Abschreibungen nach Absatz 3 herab gesetzt bzw. bei einer Aufwertung um den Aufwertungsgewinn erhöht. Bei Be teiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abge stellt.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewir ken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligun gen im Sinne von Artikel 91, 96 und 97 in kausalem Zusammenhang stehen.
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) 1 ) werden für die Berechnung des Nettoer trags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berück sichtigt: * a Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG, b Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sin ne der Artikel 28 bis 32 BankG.

Art. 98–99

* ...
1) SR 952.0
661.11 62

Art. 100

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die einfache Steuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Perso nen beträgt zwei Prozent des Reingewinns.
2 Gewinne unter 20'000 Franken werden nicht besteuert. *

Art. 101

* Kollektive Kapitalanlagen
1 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird nach dem Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften berech net.
3.3 Kapitalsteuer
3.3.1 Gegenstand

Art. 102

Eigenkapital
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaf ten besteht aus dem einbezahlten Grundkapital (Aktienkapital, Partizipations scheinkapital, Stammkapital), den offenen und den als Gewinn versteuerten stillen Reserven.
3 Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen er höht wie es nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürli chen Personen (Art. 51) berechnet wird.
4 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.
5 ... *

Art. 103

Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaf ten wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeu tung von Eigenkapital zukommt.

Art. 104

Gesellschaften in Liquidation
1 Wenn das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, kleiner ist als das steuerbare Eigenkapital, wird die Kapitalsteuer auf dem Reinvermögen er
63 661.11
2 Das Reinvermögen von Gesellschaften in Liquidation wird nach den Bestim mungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen bemessen.

Art. 105

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für das Ge schäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird.
2 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Kapi talsteuer nach Absatz 1 für den direkten Grundbesitz. *
3 Von der Besteuerung ausgenommen sind die zweckgebundenen Forstreser ven.
3.3.2 Steuerberechnung

Art. 106

1 Die einfache Steuer der Kapitalsteuer beträgt 0,05 Promille. *
2 Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beginnt bei einem Eigenkapital von 77'000 Franken. *
3 ... *
4 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. *
5 Restbeträge des Kapitals unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt. 1 )
3.4 Zeitliche Bemessung

Art. 107

Steuerperiode
1 Die Steuer vom Reingewinn und vom Eigenkapital wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Ge schäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwal tung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
661.11 64

Art. 108

Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperi ode.
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwal tung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
3 Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, werden für die Bestimmung des Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwendun gen auf zwölf Monate umgerechnet. Ausserordentliche Gewinne und Aufwen dungen sowie verrechenbare Verluste werden nicht umgerechnet.
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

Art. 110

Einheitsansatz
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Einheitsansätze und Steueranlagen.
3.5 Ausführungsbestimmungen

Art. 111

1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über a die Rechtsform der steuerbefreiten juristischen Personen und die Vorlage derer Rechnungen (Art. 83), b die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwands (Art. 90), c das Mass der zulässigen Abschreibungen, das Nachholen früher unterlas sener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigun gen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbe stand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 91 und 92).
65 661.11
4 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 112

Quellenbesteuerte Personen
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unter liegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellen steuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im verein fachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterlie gen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürger recht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
3 ... *

Art. 113

Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind * a * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 112 Absatz 1, b * die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 20 Ab satz 2, c * die Ersatzeinkünfte.
3 ... *

Art. 114

Berechnung des Quellensteuerabzugs *
1 Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteu er natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er umfasst die eid genössischen, kantonalen und kommunalen Steuern. *
661.11 66
2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für die Berufskosten (Art. 31) und für die Versicherungsprämien (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie die Sozialabzüge gemäss Artikel 40 berücksichtigt. Die kantonale Steuerver waltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. *
2a Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Ge samteinkommen (Art. 10 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 38 Abs. 2) berück sichtigen. *
2b Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen ein heitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregel mässige Beschäftigung, Stundenlöhne sowie Teilzeit- oder Nebenerwerb und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung einer Anstellung zu verfah ren ist. *
3 Für die Kantonssteuer massgebend ist die Steueranlage des Vorjahres.
4 Für die Gemeindesteuer massgebend ist das gewogene Mittel der Steueran lagen des Vorjahres der Gemeinden mit quellenbesteuerten Personen.

Art. 114a

* Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, wer den nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn a ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag er reicht oder übersteigt oder b sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a wird vom Eidgenössische Finanzde partement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt.
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteu erpflicht.
67 661.11
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 114b

* Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 114a Absatz 1 erfüllen, werden auf An trag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einrei chung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteu erpflicht.
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 115

* ...

Art. 115a

* Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steu er ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem festen Satz von 4,5 Prozent an der Quelle zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfach ten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) 1 ) entrichtet.
2 Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Diese Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbe stimmung nicht berücksichtigt.
1) SR 822.41
661.11 68
4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 116

* Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter, Grenzgängerin oder Grenzgänger bzw. Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter Einkommen aus un selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegt hierfür der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unter stehen. *
1a Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im in ternationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs. *
2–3 ... *

Art. 117

Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rund funk- oder Fernsehkünstlerinnen und -künstler), Musikerinnen, Musiker, Artis tinnen, Artisten, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton Bern ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht diesen Personen selber, sondern ei ner Drittperson zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte. *
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen * a * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern, b * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Re ferentinnen und Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veran stalter haftet solidarisch für die Steuer.
69 661.11

Art. 118

Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbe teiligungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die se Vergütungen einer Drittperson zufliessen. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Bern Betriebsstätten unter halten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tan tiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 119

Hypothekargläubiger
1 Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht an einem bernischen Grundstück oder an einer bernischen Grundpfandforderung besteht, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 120

Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1 Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-recht lichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern mit Sitz im Kanton Bern oder Vor sorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Bern Kapitalleistungen, Pensionen, Ru hegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steu erpflichtig.
2 Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapi talleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 121

Privatrechtliche Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapi talleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte.
661.11 70

Art. 122

* ...

Art. 122a

* Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus ge sperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, wer den für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 20d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 123

* ...

Art. 123a

* Abgegoltene Steuer
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranla genden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zu sätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 123b

* Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn a der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, b ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflich tigen Person vergleichbar ist oder c eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 123c

* Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere im Zusammenhang mit den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen, kann die kantonale Steu erverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu gunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Art. 124

* Aufteilung des Steuerertrages
1 Die für quellenbesteuerte Personen im Sinne der Artikel 117 bis 122a abgelie ferten Steuern werden zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 251 Absatz 3 im Verhältnis zwei zu eins geteilt. *
71 661.11

Art. 125

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Ins besondere bestimmt er a * das Steuerbezugs- und Ablieferungsverfahren (Art. 112 ff.), b * die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs zu berücksichtigenden pauschalen Abzüge (Art. 114 Abs. 2) und die Berücksichtigung des Ein kommens des andern Ehegatten unter Gewährung des Zweiverdienerab zugs (Art. 114 Abs. 2a), c * das gewogene Mittel der Gemeindesteueranlagen (Art. 114 Abs. 4), d * ... e * die nähere Umschreibung der kleinen Arbeitsentgelte, das Abrechnungs verfahren, die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchge meinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen (Art. 115a), f * die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, 1 ) g * die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für Personen, die nach Artikel 116 der Quellen steuer unterliegen (Art. 123b), h * die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen bei stossenden Verhältnissen (Art. 123c).
5 Grundstückgewinnsteuer
5.1 Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer
5.1.1 Allgemeines

Art. 126

Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die * a * ein Grundstück oder eine Wasserkraft im Kanton Bern veräussern, b * ein Recht an einem Grundstück oder einer Wasserkraft im Kanton Bern einräumen oder veräussern oder c * als Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn beteiligt sind. d * ...
2 Sind mehrere Personen an der Veräusserung beteiligt, ist jede für den ver äusserten Eigentumsanteil steuerpflichtig.
1) Entspricht dem bisherigen Buchstaben e
661.11 72
3 Die allgemeinen Regelungen zur Steuerpflicht bei der Einkommens- und Ver mögenssteuer gelten für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss. *

Art. 127

Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Für Grundstückgewinne nicht steuerpflichtig sind a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b der Kanton Bern, c * die Einwohnergemeinden und ihre Unterabteilungen, die Kirchgemeinden der anerkannten bernischen Landeskirchen, die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften sowie die Regio nalkonferenzen und die Gemeindeverbände für Gewinne, die sie im eige nen Gemeinde- oder Verbandsgebiet erzielt haben, d * die konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen für den Wertzuwachs auf Grundstücken, der während der Dauer einer Steuerbe freiung nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe l seit dem Steuerjahr 2010 entstanden ist, wobei für den Zeitraum der Steuerbefreiung auf diesen Grundstücken der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 nicht berücksich tigt wird.

Art. 128

Gegenstand der Steuer
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung ei nes Grundstücks oder einer Wasserkraft, von Teilen davon sowie von Rechten an solchen.
2 Gewinne unter 5200 Franken sind steuerfrei. *

Art. 129

Abgrenzung zu den periodischen Steuern
1 Von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen und der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterworfen sind a Gewinne aus Grundstückshandel nach Artikel 21 Absatz 4 bzw. nach Arti kel 85 Absatz 4, b Leistungen für die zeitlich beschränkte Belastung von Grundstücken und Wasserkräften mit Dienstbarkeiten, öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe schränkungen und für die zeitlich beschränkte Einräumung persönlicher Rechte auf Ausbeutung oder Benutzung.
2 Als Rechte auf Ausbeutung gelten insbesondere das Recht auf Abbau von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Torf, Kohle und andern Mineralien sowie das Recht auf Bezug oder Benutzung von Wasser oder Wasserkraft.
73 661.11

Art. 130

Veräusserung
1 Als Veräusserung gelten insbesondere Verkauf, Tausch, Enteignung, Einbrin gen in eine Gesellschaft oder Genossenschaft, Übertragung von Grundstücken durch eine Gesellschaft oder Genossenschaft auf Inhaberinnen oder Inhaber von Beteiligungsrechten, Auflösung einer Personengesamtheit, Beteiligung von Miterben am Gewinn auf einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 619 ZGB 1 ) in Verbindung mit Art. 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das Bäuerli che Bodenrecht [BGBB] 2 ) ) oder auf öffentlichem Recht beruhende Beteiligung an einem Grundstückgewinn.
2 Der Veräusserung gleichgestellt sind a Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, wie die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder -genossen schaft und die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechtes an einem Grundstück, b die Belastung von Grundstücken oder Wasserkräften mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern sie auf unbeschränkte Dauer eingeräumt werden.
5.1.2 Steueraufschub

Art. 131

Unentgeltliche Handänderungen
1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug aufgeschoben.
2 Die Erwerberinnen oder Erwerber treten in bezug auf sämtliche latenten Steu erlasten in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgängerinnen bzw. Rechtsvorgän ger ein. Latente Steuerlasten ergeben sich aus allen auf dem Grundstück er zielten Gewinnen, deren Besteuerung bisher aufgeschoben worden ist.
3 Ein Erbvorbezug gilt noch als unentgeltlich, wenn die Leistung der überneh menden Person ausschliesslich besteht a in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter, b in der Vereinbarung einer Verpfründung zu Gunsten der abtretenden Per son, c in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und Miterben.
1) SR 210
2) SR 211.412.11
661.11 74
4 Leistungen, welche über die in Absatz 3 genannten Ausnahmen hinausgehen, führen zur Entgeltlichkeit des ganzen Rechtsgeschäfts.

Art. 132

Ersatzbeschaffung a Landwirtschaft und Landumlegung
1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei a * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirt schaftlich bewirtschafteten Grundstückes, soweit der Erlös innert ange messener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrund stücks oder für wertvermehrende Aufwendungen an eigenen, land- oder forstwirtschaftlich selbstbewirtschafteten Grundstücken in der Schweiz verwendet wird, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinnge mäss gelten, b Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Arrondierung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Ent eignung.
2 Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrach ten Abschreibungen sinngemäss Anwendung.

Art. 133

b Übriges Geschäftsvermögen und Umstrukturierungen
1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei a * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines Grundstücks, das zum Anlagevermögen gehört, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstücks verwendet wird, das betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Art. 23 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 4) darstellt, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinn gemäss gelten, b * Umstrukturierungen von Personenunternehmungen (Art. 22) und von ju ristischen Personen (Art. 88), wobei Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 88 Ab sätze 2 und 4 sinngemäss gelten, c * Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. e).
2 Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrach ten Abschreibungen sinngemäss Anwendung.
75 661.11

Art. 134

c Privatvermögen und Eigentumswechsel unter Ehegatten
1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei a vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines dauernd und aus schliesslich selbstgenutzten Eigenheims (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjekts in der Schweiz verwendet wird; bei Mehrfamilienhäusern ist eine Ersatzbe schaffung lediglich für den selber bewohnten Teil möglich, b Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güter recht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB 1 ) ) und scheidungsrechtlicher An sprüche, sofern beide Ehegatten dem Steueraufschub zustimmen.

Art. 135

Teilweiser Steueraufschub
1 Ein Steueraufschub gilt nur soweit, als die Anlagekosten des Ersatzgrund stückes (Reinvestition) diejenigen des veräusserten Grundstücks übersteigen.
2 Soweit der Erlös die Reinvestition übersteigt, wird der Unterschied als Rohge winn besteuert.

Art. 136

Besteuerung
1 Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden bei der Weiterveräusserung des Ersatzgrundstücks bzw. des übernommenen Grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vor liegt. *
2 Sämtliche aufgeschobenen Rohgewinne werden in die das Ersatzgrundstück bzw. das übernommene Grundstück betreffende Gewinnberechnung einbezo gen und als Teil des Gesamtgewinns besteuert.
3 ... *
4 Steht ein ausserkantonaler aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zu, wird er bei der Weiterveräusserung des bernischen Ersatz grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vor liegt. *
1) SR 210
661.11 76
5.2 Gewinnberechnung und Besitzesdauerabzug

Art. 137

Grundstückgewinn
1 Der Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) ergibt den Rohgewinn.
2 Der um den Besitzesdauerabzug und die Verlustanrechnung verminderte Rohgewinn ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn.
3 Beschränkte dingliche Rechte wie Nutzniessung und Wohnrecht, deren Ein räumung keinen Veräusserungstatbestand darstellt, werden bei der Veräusse rung des damit belasteten Grundstücks in der Gewinnberechnung nicht berück sichtigt.

Art. 138

Erlös
1 Als Erlös gilt der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistungen, zu denen sich die erwerbende Person gegenüber der veräussernden Person zu deren Gunsten oder zu Gunsten einer Drittperson verpflichtet.
2 Wiederkehrende Leistungen gehören mit ihrem Kapitalwert zum Erlös. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Ver äusserung von Grundstücken an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird.
3 Beim Tausch gilt der Tauschpreis als Erlös, sofern er nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht. Ist der Tauschpreis nicht oder nicht angemessen fest gesetzt worden, gilt der Verkehrswert als Erlös.
4 Vom Erlös ist der Betrag abzuziehen, der Miterben im Sinne der Artikel 28 bis 1 ) werden muss.

Art. 139

Erwerbspreis 1 Allgemein
1 Als Erwerbspreis von Grundstücken gilt der im Grundbuch eingetragene oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Ein höherer Preis kann nur angerech net werden, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer die Grundstückge winnsteuer und allfällige Strafsteuern aufgrund des wirklichen Erlöses bezahlt hat.
1) SR 211.412.11
77 661.11
2 Bei gemischten Rechtsgeschäften (Schenkung und Erbvorbezug) gilt in Ab grenzung zur Schenkungssteuer der amtliche Wert oder das höhere Entgelt als Erwerbspreis.
3 Wiederkehrende Leistungen gehören ohne Rücksicht auf die tatsächlich er brachten wiederkehrenden Leistungen mit ihrem nach Artikel 138 Absatz 2 bei der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechneten Kapitalwert zum Erwerbspreis.
4 Bei tauschweise erworbenen Grundstücken gilt der der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechnete Erlös als Erwerbspreis.
1 Als Erwerbspreis bei der Weiterveräusserung gelten a nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 131 der amtliche Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, des Erbgangs oder des Erbvorbezugs ohne Rücksicht auf den Ausgleichungswert oder auf Ausgleichszahlungen. Die steuerpflichtige Person kann an Stelle des amtlichen Werts die Anlage kosten ihrer Rechtsvorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers in Anrech nung bringen, b * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis des abgegebenen Grundstücks, c * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a die um den aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks, d * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben b und c der Erwerbspreis, der vor den Umstrukturierungen massgebend war, e * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers, f * nach erfolgtem ausserkantonalem Steueraufschub, dessen aufgeschobe ner Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zusteht, die um den ausserkantonal aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks.

Art. 141

3 Bei Teilveräusserung
1 Wird ein Grundstück nur zum Teil veräussert oder wird bloss ein Recht an ei nem Grundstück eingeräumt, so ist der entsprechende Teil des Erwerbspreises anzurechnen.
661.11 78

Art. 142

Aufwendungen
1 Als Aufwendungen gelten die von der steuerpflichtigen Person selbst getrage nen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung untrennbar verbun den sind oder die zur Verbesserung oder Wertvermehrung des veräusserten Vermögensbestandteils beigetragen haben. *
2 Aufwendungen sind insbesondere a Kosten der Handänderung, Verschreibung und Versteigerung, b Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs, c Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassen bauten, Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten, einschliesslich der dafür dem Gemeinwesen oder einem Verband freiwillig geleisteten Beiträ ge, sowie mit der Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grund stück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich genutzte Räume oder ande re Einrichtungen, d Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder Gemeindereglement geleistet werden oder entsprechende vertragliche Kostenbeiträge, e * von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer als Ausgleich für Planungsvorteile geleistete Mehrwertabgaben, f gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen zur Verbesserung oder Wert vermehrung, soweit sie ordnungsgemäss verbucht und als Einkommen bzw. Gewinn besteuert worden sind, g beim Verkauf des Grundstücks durch die Immobiliengesellschaft der nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a besteuerte Rohgewinn.
3 Nicht als Aufwendungen gelten insbesondere * a Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt und die Verwaltung, b Ausgleichszahlungen infolge Erbteilung oder Erbvorbezug, c entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuern.
79 661.11

Art. 143

Verlustanrechnung
1 Vom steuerbaren Grundstückgewinn werden die Verluste abgezogen, die die steuerpflichtige Person im gleichen, im vorangegangenen oder im nachfolgen den Kalenderjahr bei der Veräusserung von Grundstücken oder Wasserkräften und aus der Einräumung von Rechten an solchen erleidet oder erlitten hat, so fern für die betreffenden Geschäfte die subjektive Steuerpflicht im Kanton Bern gegeben war. Verluste unter 5200 Franken 1 ) werden nicht angerechnet.
2 Schliesst das Geschäftsjahr einer buchführenden, steuerpflichtigen Person in der Bemessungsperiode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Ge schäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.
3 Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Art. 35 bzw. 93) sind sinngemäss anwendbar.
4 Hatte die steuerpflichtige Person auf dem veräusserten Objekt Abschreibun gen vorgenommen, so ist eine Anrechnung des Verlustes auf Gewinne nur so weit möglich, als er den Gesamtbetrag der steuerrechtlich berücksichtigten Abschreibungen übersteigt.

Art. 144

Besitzesdauerabzug
1 Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während min destens fünf Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich der Grundstückgewinn um je zwei Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens aber um 70 Prozent.
2 Der Abzug berechnet sich bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erwor ben worden sind, von der letzten besteuerten Veräusserung oder entgeltlichen Handänderung ohne Gewinn an.
3 Bei Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung findet eine geteilte Berechnung statt. Auf dem aufgeschobenen Rohgewinn aus der früheren Veräusserung be rechnet sich der Abzug gemäss Absatz 2, bei dem auf die Ersatzliegenschaft entfallenden Teilgewinn vom Zeitpunkt ihres Erwerbes an.

Art. 145

Abrundung und Zusammenrechnung
1 Für die Steuerberechnung werden Restbeträge des steuerbaren Grundstück gewinns unter 100 Franken nicht mitgerechnet.
1) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Pu blikationsgesetzes berichtigt.
661.11 80
2 Für die Besteuerung werden alle während eines Kalenderjahres erzielten Grundstückgewinne von mindestens 5200 Franken 2 ) zusammengerechnet.
5.3 Steuerberechnung

Art. 146

* Einfache Steuer
1 Die einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach folgenden Einheitsansätzen: Einheitsansatz (Prozent) Zu versteuernder Gewinn (CHF)
1,44 für die ersten 2700
2,40 für die nächsten 2700
4,08 für die nächsten 7900
4,92 für die nächsten 13'000
6,41 für die nächsten 26'100
7,26 für die nächsten 78'100
7,81 für die nächsten 195'300
8,10 für die weiteren Gewinne

Art. 147

Zuschlag
1 Beträgt die Besitzesdauer nach Artikel 144 weniger als fünf Jahre, so erhöht sich die Steuer bei einer Besitzesdauer * a von weniger als 1 Jahr um: 70 Prozent b von 1 bis weniger als 2 Jahren um: 50 Prozent c von 2 bis weniger als 3 Jahren um: 35 Prozent d von 3 bis weniger als 4 Jahren um: 20 Prozent e von 4 bis weniger als 5 Jahren um: 10 Prozent.
2 Dieser Zuschlag wird nicht erhoben, a wenn das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation veräussert wird, b wenn die verkaufende Person aus persönlichen Gründen zu einem Ver kauf gezwungen war oder
2) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Pu blikationsgesetzes berichtigt.
81 661.11 c wenn die verkaufende Person nachweist, dass Umstände vorliegen, die jede spekulative Absicht ausschliessen.

Art. 148

* ...
6 Verfahren
6.1 Behörden

Art. 149

Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz. Sie sorgt für die rich tige und einheitliche Durchführung der Steuerveranlagung und des Steuerbe zugs.
2 Sie führt die Aufsicht über die Gemeinden und Dritte, die am Vollzug beteiligt sind.
2a Sie betreibt eine Personendatensammlung, in der * a Daten der natürlichen und juristischen Personen und ihrer Vertretungen bearbeitet werden, b für natürliche Personen insbesondere die Konfession, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Angaben zum Haushalt enthalten sind, soweit diese Daten vorliegen, c soweit erforderlich die Angaben gemäss Buchstabe b nach ihrem zeitli chen Verlauf geordnet bearbeitet werden können (Historisierung).
3 Sie betreibt zudem in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Steuerregister für natürliche und juristische Personen. Darin sind insbesondere Angaben über die Steuerpflicht, die ZPV-Nummer, der Zivilstand und die Zugehörigkeit zu ei ner Landeskirche enthalten. *

Art. 150

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen im Steuerwesen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Finanzdirektion übertragen werden.
2 Die Kosten für das steuerrechtliche Verfahren werden unter Berücksichtigung der gegenseitigen Dienstleistungen auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt.
3 Der Regierungsrat setzt die Vergütungen nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung fest und bewilligt die erforderlichen Ausgaben abschlies
661.11 82
6.2 Verfahrensgrundsätze

Art. 151

* Subsidiäres Recht
1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Verfah ren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nach dem Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .

Art. 152

Ausstand
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an ei ner Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie oder er a an der Sache ein persönliches Interesse hat, b * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert beziehungsweise durch Ehe, Verlo bung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft ver bunden ist, c Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der glei chen Sache tätig gewesen ist, d aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen wer den.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet die nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zuständige Behörde.

Art. 153

Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung des Amtes oder in Erfüllung der Aufgaben bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Still schweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunfterteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn a die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt, b eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht be steht oder c ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Finanzdirektion die Auskunfterteilung schriftlich bewilligt.
1) BSG 155.21
83 661.11

Art. 154

Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen sich ge genseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie erteilen die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die mit dem Steuerwesen betraute Stelle der Gemeinde kann zudem im Abrufverfahren die elektronisch erfassten Steu erdaten ihrer Steuerpflichtigen und derer Grundstücke einsehen.
3 Ist eine Person aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, so setzt die kantonale Steuerverwaltung die Steuerbehörde des andern Kantons über die Steuererklärung und die Veranlagung in Kenntnis.

Art. 155

Amtshilfe anderer Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden erteilen den Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte.
2 Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Vorbehalten blei ben Geheimhaltungspflichten der besonderen Gesetzgebung.
3 Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten können der Steuer verwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
4 Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden des Kantons und der Gemeinden entscheidet der Regierungsrat.

Art. 156

Ehegatten
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den steuerpflichtigen Personen zukommenden Verfah rensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunter zeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein von Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten selbstständig eingelegtes Rechtsmittel kann nur gemeinsam oder von demjenigen Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, zurückgezogen werden.
661.11 84
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam ge richtet. Haben die Ehegatten eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemein samen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen die Mittei lungen an diese oder diesen.
5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 157

Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranla genden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 fern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öf fentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück ver weigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweige rung der Akteneinsicht durch eine Verfügung.

Art. 158

Beweisabnahme
1 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
2 Sie sind der kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfs mittel lesbar sind. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorschreibt, kann der Regie rungsrat an Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine andere Form der Unterzeichnung zulassen.
4 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abge nommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
85 661.11

Art. 159

Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2 Die Zustellung erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post. Mit dem Einver ständnis der steuerpflichtigen Person kann die Eröffnung auf dem elektroni schen Weg erfolgen. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elek tronische Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden durch Verordnung. *
3 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind verpflichtet, eine Ver treterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeich nen.
4 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, so wird ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.
5 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Quellensteuer.

Art. 160

Vertragliche Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Geset zes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Die steuerpflichtige Person hat die vertragliche Vertreterin oder den vertragli chen Vertreter sorgfältig auszuwählen, aufzuklären und zu überwachen.
3 Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden auch Personen ohne Anwaltpatent als vertragliche Vertreterin oder ver traglicher Vertreter zugelassen.
4 Auf Verlangen haben sich vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Art. 161

Fristen
1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
661.11 86
3 Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war.
6.3 Verjährung

Art. 162

Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still a während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens, b solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist, c solange weder die steuerpflichtige noch eine mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, d solange die für die Veranlagung der Grundstückgewinne erforderliche Handänderungsmeldung nicht eingetroffen ist.
3 Die Verjährungsfrist beginnt neu mit a jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerich teten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird, b jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuer pflichtige oder eine mithaftende Person, c der Einreichung eines Erlassgesuches, d der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterzie hung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerpe riode auf jeden Fall verjährt.
5 Bei Grundstückgewinnen beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalen derjahres, in dem der Gewinn erzielt worden ist.

Art. 163

Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach Artikel
162 Absätze 2 und 3.
87 661.11
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
6.4 Veranlagungsverfahren
6.4.1 Allgemeines

Art. 164

Steuerregister
1 Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögens steuer sowie das Register der amtlichen Werte.
2 Die kantonale Steuerverwaltung führt die Register für die übrigen Steuern. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (Art. 83 Abs. 1 Bst. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an die kantonale Steuerverwaltung sperren lassen. *
3 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der Gemeinde jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Die gebührenpflichti ge Auskunft umfasst das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. *
4 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der kantonalen Steuerverwaltung jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern. Die gebüh renpflichtige Auskunft umfasst den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. *
5 Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die steuer pflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert. *
6 Wird die gewünschte Auskunft verweigert, kann die gesuchstellende Person eine anfechtbare Verfügung verlangen. Gegen die Verfügung kann Rekurs an die Steuerrekurskommission (Art. 195 ff.) erhoben werden. *
661.11 88

Art. 165

Zuständige Gemeinde
1 Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige natürliche Person ih ren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat. Bei Ehegatten, die in rechtlich und tat sächlich ungetrennter Ehe leben, jedoch in zwei bernischen Gemeinden je einen selbstständigen Wohnsitz begründen, ist die Wohnsitzgemeinde des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern richtet sich im selben Fall die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. *
2 Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige juristische Person ih ren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat.
3 Ist die steuerpflichtige Person aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, so ist jene Gemeinde zuständig, in der die Voraus setzungen der Steuerpflicht erfüllt sind. Ist dies in mehreren Gemeinden der Fall, so ist jene Gemeinde zuständig, in der sich der grösste Anteil der steuer baren Werte befindet.
4 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steu erpflicht.
5 In Zweifelsfällen bestimmt die kantonale Steuerverwaltung die zuständige Gemeinde. *

Art. 166

Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung.
2 Sie stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhält nisse fest.
3 Sie kann insbesondere Einvernahmen anordnen, Belege und Ausweise ein fordern, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Ge schäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus erge benden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige
89 661.11
2 Sie muss auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheini gungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tä tigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f OR. *

Art. 168

Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Be scheinigungen verpflichtet a mer, b Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen, c * Versicherer über den Steuerwert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistun gen, d Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensver walter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Per sonen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Ver waltung haben oder gehabt haben, über dieses Vermögen und seine Er trägnisse, e Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder ge tätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigun gen nicht ein, so kann die kantonale Steuerverwaltung diese von Dritten einfor dern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 169

Auskunftspflicht Dritter
1 Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Ge samteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Aus kunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
661.11 90
6.4.2 Veranlagung der periodischen Steuern

Art. 170

Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der vom Regierungsrat festgesetzten Frist einreichen. Die persönliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich bei ver traglicher Vertretung durch den Ehegatten.

Art. 171

Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen a Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, b Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, c Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit so wie juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen * a * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder b * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR die Aufstel lungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veran lagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus * a dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, b den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 3 bis 7, c den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reser ven, d jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
91 661.11

Art. 172

Meldepflicht Dritter
1 Der kantonalen Steuerverwaltung müssen für jede Steuerperiode Bescheini gungen einreichen a juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Be scheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein, b Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvor sorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Be günstigten erbrachten Leistungen, c einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnis se, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeu tung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft, d * Arbeitgeber über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenver gütungen und andere Leistungen.
2 Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind auf amtlichem Formular oder in anderer von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form ein zureichen. Ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter beteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen. *
3 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Art. 173

* Kollektive Kapitalanlagen
1 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranla gungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhält nisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und des sen Erträge massgeblich sind.

Art. 174

Veranlagung
1 Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Steuern auf Grund der Steuer erklärung, der eingereichten Belege und der durchgeführten Untersuchungen. Sie berücksichtigt dabei auch Informationen aus dem Ausland, die sie gestützt auf internationale Vereinbarungen erhalten hat. *
2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Ver anlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszah len, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
661.11 92

Art. 175

Veranlagungsverfügung
1 Die Veranlagungsverfügung enthält a die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und Eigenkapital), b den Steuersatz, c die Steuerbeträge.
2 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit natürlicher Personen und bei juristischen Personen kann ein allfälliger Verlustvortrag eröffnet werden.
3 Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet.
4 Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagungsverfügung der steuerpflichti gen Person und den beteiligten Gemeinden.
6.4.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Art. 176

Handänderungsmeldung und Kurzdeklaration
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Einreichung einer Kurzde klaration des mutmasslichen Grundstückgewinnes bei Anmeldung von Veräus serungsgeschäften beim Grundbuchamt. *
2 Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihm be kannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückge winns Anlass geben kann. Die Meldung erfolgt innert Monatsfrist seit dem Hauptbucheintrag oder seit Kenntnis einer wirtschaftlichen Handänderung (Art.
130 Abs. 2 Bst. a).
3 Die Handänderungsmeldung umfasst die im Grundbuch und den Belegen er sichtlichen Daten wie Personalien, Grundstückbeschreibungen, Veräusse rungsdaten und die früheren Erwerbsdaten sowie die allenfalls einzureichende *

Art. 177

Steuererklärung
1 Die kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person die Steuer erklärung zu, wenn sie Kenntnis von einem mutmasslichen Grundstückgewinn erhält.
2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unter zeichnen und samt den Belegen innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwal tung einreichen.
93 661.11
3 Die kantonale Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab. Sie holt im Einzel fall die Stellungnahme der Gemeinde ein a bei fehlendem Nachweis von Aufwendungen, b bei unklarem Sachverhalt oder fehlenden örtlichen Kenntnissen, c auf Verlangen der Gemeinde.

Art. 178

Veranlagungsverfügung
1 Die Steuerverwaltung setzt den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuer satz und den Steuerbetrag fest. Abweichungen von der Steuererklärung wer den kurz begründet.
2 Die Veranlagungsverfügung ist der steuerpflichtigen Person und den betroffe nen Gemeinden zu eröffnen.
3 Die Veranlagung wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen ergänzt, wenn * a Aufwendungen geltend gemacht werden, für die zum Zeitpunkt der Veran lagung noch keine Rechnung gestellt und in der Veranlagungsverfügung ein entsprechender Ergänzungsvorbehalt angebracht worden ist, b nachträglich ein Verlust anzurechnen ist (Art. 143), c eine steuerpflichtige Person im Verlauf eines Kalenderjahres mehrmals Grundstückgewinne erzielt (Art. 145 Abs. 2), d eine Ersatzbeschaffung (Art. 132 ff.) vorgenommen worden ist. e * die Veranlagungen anderer steuerpflichtiger Personen für den auf dem gleichen Objekt realisierten Gewinn abgeändert werden.
4 Der Antrag auf Ergänzung der Veranlagung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen.
6.4.4 Festsetzung der amtlichen Werte

Art. 179

Amtliche Bewertung
1 Grundstücke und ihnen gleichgestellte Rechte werden in der Gemeinde, in der sie liegen, bewertet.
2 Wasserkräfte werden in der Gemeinde bewertet, in der die Wasserkraft nutz bar gemacht wird (Werkgemeinde).
3 Der Regierungsrat regelt die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasser kräften a auf die Werkgemeinde,
661.11 94 b auf alle Gemeinden, die von der oberen Grenze der künstlichen Stauung oder von der Ableitung des Oberwassers bis zur Ausmündung des Unter wassers in den natürlichen Wasserlauf an diesen anstossen (Ufergemein den), und c auf andere Gemeinden, die infolge der Wasserwerkanlage einen wesentli chen Schaden erlitten haben.

Art. 180

Zuständigkeiten
1 Die kantonale Steuerverwaltung a führt die amtliche Bewertung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durch, b erhebt die Bewertungsgrundlagen und beantragt nötigenfalls die Einberu fung der kantonalen Schatzungskommission, c ernennt die kantonalen Schätzerinnen und Schätzer und regelt deren Aus bildung, d erteilt Aufträge für die Bewertungen, e nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der kantonalen Schat zungskommission teil.
2 Die Gemeinde a führt das Register der amtlichen Werte und archiviert die Akten der amtli chen Bewertung für ihr Gemeindegebiet, b stellt den Schätzerinnen und Schätzern die erforderlichen Akten sowie auf Verlangen eine ortskundige Person zur Verfügung, c meldet Veränderungen, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung führen können.
3 Der Regierungsrat bestimmt a die Entschädigung der Schätzerinnen und Schätzer, b die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und c die massgebenden Kosten der Datenverarbeitung.

Art. 181

Rechtsbeständigkeit
1 Eine Anpassung des amtlichen Wertes entfaltet auf den Zeitpunkt der allge meinen Neubewertung Rechtswirkung, eine ausserordentliche Neubewertung bereits für das Steuerjahr, in dem der Neubewertungsgrund eingetreten ist.
95 661.11
2 Haben im Hinblick auf den gleichen Stichtag mehrere Bewertungen stattge funden, so wird der amtliche Wert aufgrund von Bestand und Zustand am Stichtag und anhand der am Stichtag gültigen Bewertungsvorschriften und Be rechnungsansätze festgesetzt. Ist bereits auf Grund eines nicht mehr zutreffen den Bestands ein amtlicher Wert eröffnet worden, so wird dieser mit der Eröff nung des neuen amtlichen Wertes hinfällig.
3 Der amtliche Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentli chen Neubewertung.
4 Auslassungen und offensichtliche Unrichtigkeiten in einer rechtskräftigen amt lichen Bewertung korrigiert die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. Der neue Wert wird für das laufende Steuerjahr steuer rechtlich wirksam.

Art. 182

Allgemeine Neubewertung
1 Haben sich im Grossteil des Kantons oder im ganzen Kanton seit der letzten allgemeinen Neubewertung die Verkehrs- oder Ertragswerte erheblich verän dert, ordnet der Grosse Rat durch Dekret eine allgemeine Neubewertung der Grundstücke und Wasserkräfte an. Er bestimmt den Ziel-Medianwert, den Stichtag und die Bemessungsperiode. *
2 Zur Vorbereitung einer allgemeinen Neubewertung bestellt der Regierungsrat eine kantonale Schatzungskommission.
3 Die kantonale Schatzungskommission stellt im Rahmen der Bewertungs grundsätze für die verschiedenen nichtlandwirtschaftlichen Grundstückarten und die Wasserkräfte Bewertungsnormen auf.

Art. 183

Ausserordentliche Neubewertung
1 Der amtliche Wert wird von Amtes wegen neu festgesetzt unter Berücksichti gung der am Grundstück oder an der Wasserkraft seit der letzten Bewertung eingetretenen Veränderungen wie a baulichen Veränderungen (Neubau, Umbau, Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Sanierungen und grösseren Renovationen u. ä.), b Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand von Grundstücken und Gebäuden, c Änderungen in der Bewirtschaftung oder den Bewirtschaftungsgrundlagen dadurch massgeblich beeinflusst wird, d Errichtung, Änderung oder Löschung von Rechten, Lasten und Konzes sionen, soweit sie für die amtliche Bewertung von Bedeutung sind,
661.11 96 e Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen zur Bewertung von Land in der Bauzone zum Ertragswert, f Flächenveränderung, Zonenänderung, Erschliessung oder Melioration von Land, sofern dadurch der amtliche Wert massgeblich beeinflusst wird.
2 Eine ausserordentliche Neubewertung ist ebenfalls durchzuführen, wenn Eigentümerinnen, Eigentümer oder Gemeinde nachweisen, dass wegen be sonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um wenigs tens zehn Prozent höheren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe.
3 Die Gemeinde sorgt für die periodische Überprüfung der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte. Sie meldet Veränderungen im Sinne von Ab satz 1 unaufgefordert der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 184

Verfügung
1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die amtlichen Werte der einzelnen Grundstücke, Rechte und Wasserkräfte fest.
2 Die Festsetzung des amtlichen Wertes ist eine selbstständig anfechtbare Ver fügung. Adressaten sind die steuerpflichtige Person, die den Vermögenswert zu versteuern hat, und die Gemeinde.
6.4.5 Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer

Art. 185

Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung
1 Wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende Leistungen erbringt, ist Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung.
2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haben den Steuer abzug an der Quelle vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die steuer pflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.

Art. 186

Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners
1 Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung sind insbesondere verpflichtet, a der zuständigen Behörde Personen zu melden, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind, b bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehal ten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trink geldern) bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern,
97 661.11 c * der quellenbesteuerten Person für jeden Steuerabzug eine Aufstellung oder Bestätigung und eine Zusammenstellung über die Steuerabzüge ei nes Kalenderjahres auszustellen, d die Steuern periodisch der hierfür zuständigen Behörde abzuliefern, mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die für die Besteue rung massgebenden Unterlagen zu gewähren, e * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptio nen zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von ei ner ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. f * ...
2 Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Ent richtung der Quellensteuer.
3 Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von ein bis zwei Pro zent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Der Regierungs rat bestimmt die Höhe der Bezugsprovision durch Verordnung. Für Kapitalleis tungen beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuer betrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. *

Art. 186a

* Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren
1 Im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 115a ist die Arbeitge berin oder der Arbeitgeber verpflichtet, a bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehal ten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trink gelder) die geschuldete Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern einzufordern, b die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haften für die Entrichtung der Steuer.
4 Die zuständige AHV-Ausgleichskasse stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstel lung oder Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist die einkassier ten Steuerzahlungen der kantonalen Steuerverwaltung.
5 Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision, deren Höhe vom Re gierungsrat festgelegt wird.
661.11 98

Art. 186b

* Notwendige Vertretung
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die nach Artikel 123b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustell adresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert diese während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die kantonale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentli chen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Artikel
161 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 187

Verfügung
1 An der Quelle besteuerte Personen können von der kantonalen Steuerverwal tung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjah res eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie * a * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 186 Ab satz 1 Buchstabe c nicht einverstanden sind oder b * diese Bescheinigung vom Arbeitgeber nicht erhalten haben.
1a Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leis tung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
2 Sie oder er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellen steuer zu erheben. *

Art. 188

Nachforderung und Rückerstattung
1 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuer abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerinnen oder Schuldner auf die an der Quelle besteuerte Person bleibt vorbehalten.
2 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu ho hen Steuerabzug vorgenommen, so müssen sie der an der Quelle besteuerten Person die Differenz zurückzahlen.
99 661.11
3 Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *
6.5 Einsprache

Art. 189

Voraussetzungen
1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Einsprache erhoben werden, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2 Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.

Art. 190

Einsprachefrist
1 Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen.
2 Einsprachen der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung sind innert
60 Tagen seit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person einzureichen.

Art. 191

Einsprachegründe
1 Mit der Einsprache können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
2 Die Einsprache kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene Busse beschränkt werden.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.
4 Im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer können rechtskräftig fest gesetzte amtliche Werte nicht angefochten werden.
5 Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. 192

Einspracheverfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung dieselben Befug nisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig ist.
661.11 100
3 Die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung kann mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person als Rekurs an die Steuerre kurskommission weitergeleitet werden.

Art. 193

Einspracheentscheid
1 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache.
2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuer pflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil ändern.
3 Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten der angefochtenen Verfü gung eröffnet.

Art. 194

Kosten des Einspracheverfahrens
1 Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
2 Gebühren werden erhoben a bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen haben vorge nommen werden müssen, b für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verlet zung von Verfahrenspflichten nötig gewesen sind.
3 Es werden keine Parteikosten gesprochen.
6.6 Rechtsmittel
6.6.1 Rekurs

Art. 195

Voraussetzungen
1 Gegen Einspracheentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden.
2 Zum Rekurs befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kanto nale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheides
101 661.11
2 Für die Gemeinden und die kantonale Steuerverwaltung beginnt die Frist mit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person.

Art. 197

Rekursgründe
1 Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
2 Der Rekurs kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene Busse oder auf die Verfahrenskosten beschränkt werden.
3 Wer Rekurs führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsa chen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen.
4 Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichti gen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt.

Art. 198

Rekursverfahren
1 Die Steuerrekurskommission fordert die kantonale Steuerverwaltung zur Stel lungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf.
2 Im Rekursverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren.
3 Einem Rückzug des Rekurses wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist.

Art. 199

Rekursentscheid
1 Die Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über den Rekurs.
2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuer pflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
3 Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten des angefochtenen Ent scheids eröffnet.

Art. 200

Kosten des Rekursverfahrens
1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission wer den der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die Beschwerde teilweise gutge heissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
661.11 102
2 Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspra cheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
4 Die Steuerrekurskommission kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeinden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.
6.6.2 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

Art. 201

1 Gegen Rekursentscheide kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erho ben werden.
2 Zur Beschwerde befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung.
3 Die Urteilsverhandlung ist parteiöffentlich.
6.7 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
6.7.1 Revision

Art. 202

Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf An trag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, a wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, b wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfah rensgrundsätze verletzt hat,
103 661.11 c wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Ent scheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

Art. 203

Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisi onsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich eingereicht werden.

Art. 204

Verfahren und Entscheid
1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, wel che die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.
2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfü gung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
6.7.2 Berichtigung

Art. 205

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmit tel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
661.11 104
6.7.3 Nachsteuer

Art. 206

Ordentliche Nachsteuer *
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehör de nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen zu rückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer ein gefordert.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren der Steuerverwaltung die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt, kann wegen ungenügender Bewertung kei ne Nachsteuer erhoben werden.

Art. 207

Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ab lauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerver gehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 208

Nachsteuerverfahren
1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren we gen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vorn herein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
2 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingelei tet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
3 Gebühren werden erhoben a bei Nachsteuerverfahren, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfah renspflichten haben vorgenommen werden müssen,
105 661.11 b für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verlet zung von Verfahrenspflichten nötig geworden sind.
4 Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranla gungs-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 208a

* Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b sie die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen, und c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemü
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen rechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch die Willensvollstreckerin, der Willensvollstrecker, die Erbschaftsverwal terin oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteue rung ersuchen.
6.8 Inventar

Art. 209

Gründe
1 Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass ein Steuerinventar aufzunehmen.
2 Ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar dient zugleich als Steue rinventar.
3 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 210

Gegenstand
1 In das Steuerinventar wird nach dem Bestand am Todestag aufgenommen a das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers,
661.11 106 b das Vermögen ihres oder seines Ehegatten, c das Vermögen der minderjährigen Kinder, welches ihr oder ihm bisher steuerlich zuzurechnen war.
2 Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, sind der be rechtigten Person zuzurechnen.
3 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festge stellt und im Steuerinventar vorgemerkt.

Art. 211

Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder ver wahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Behörde verfügen, welche die Inventaraufnahme angeordnet hat.
2 Zur Sicherung kann die sofortige Siegelung oder eine Verfügungssperre angeordnet werden.
3 Die Siegelungsbehörde, die Inventarnotarin oder der Inventarnotar meldet dem Regierungsstatthalteramt Widerhandlungen bei der Siegelung oder der In ventaraufnahme.

Art. 212

Mitwirkungspflichten und Rechtsbelehrung
1 Die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, sind ver pflichtet, a über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erb lasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein könnten, wahrheitsge mäss Auskunft zu erteilen, b alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen könnten, vorzuweisen, c alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermö gensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
107 661.11
3 Erhalten die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Behörde, die die Inventaraufnahme angeordnet hat, oder der Inventarnota rin oder dem Inventarnotar bekannt geben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin, ein handlungsfähiger Erbe, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertre ter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen oder Erben beiwohnen. *
5 Die Inventarnotarin oder der Inventarnotar macht Dritte und Erben auf die eid genössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften und auf die Straffolgen im Falle derer Verletzung aufmerksam.

Art. 213

Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben oder denen gegenüber die Erblasserin oder der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche gehabt haben, sind verpflichtet, der für die Siegelung zuständigen Behörde, der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu ertei len.
2 Alle bei der Siegelung und bei der Errichtung des Inventars mitwirkenden Per sonen sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behör den zur Auskunft verpflichtet.
3 Im Übrigen gelten die Auskunfts- und Bescheinigungspflichten im Veranla gungsverfahren sinngemäss.

Art. 214

Inventarverfahren
1 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuer behörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbe nen Person.
2 Für die Anordnung der Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der die Erb lasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent halt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
661.11 108
3 Für die Anordnung der Inventaraufnahme durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar ist die Regierungsstatthalterin oder der Re gierungsstatthalter des Ortes zuständig, an dem die Erblasserin oder der Erb lasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. *
4 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht eine In ventaraufnahme an, so ist dem zuständigen Regierungsstatthalteramt eine Ausfertigung des Inventars zuzustellen. *
5 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, Bus sen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarverfahren zu verhän gen.
6 Die Kosten des Inventarverfahrens gelten als Schulden der Erbschaft. Wenn die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen nur ein geringes Rohvermögen besessen haben, trägt der Kanton die Kosten des Inventarverfahrens. *
6.9 Ausführungsbestimmungen

Art. 215

1 Der Regierungsrat regelt das Weitere zum Verfahren, insbesondere a das Abrufverfahren (Art. 155), b Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern sowie andere Formen der Un terzeichnung (Art. 158), c die Registerführung (Art. 164), d das Veranlagungsverfahren einschliesslich der Termine zum Einreichen der Steuererklärung (Art. 170), e die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften (Art. 179), f die Kostenverteilung auf Kanton und Gemeinden (Art. 150 und 180), g * die Höhe der Bezugsprovision (Art. 186), h das Inventarverfahren einschliesslich eines minimalen Vermögenswertes, ab dem ein Inventar aufgenommen werden muss, und der Kostenrege lung (Art. 209 ff.). 1 )
1) Entspricht dem bisherigen Buchstaben g
109 661.11
7 Steuerstrafrecht
7.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. 216

Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften die ses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anord nung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, ins besondere a die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, b eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt, c Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, Erbe oder Drittperson im Inventarver fahren obliegen.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder holungsfalle bis zu 10'000 Franken.

Art. 217

Vollendete Steuerhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft, a wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, b wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, c wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn * a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
661.11 110

Art. 218

Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 219

Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder daran mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steu erpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rück fall bis zu 50'000 Franken.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraus setzungen nach Artikel 217 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von ei ner Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

Art. 220

Übertretungen im Inventarverfahren
1 Mit Busse wird bestraft, a * wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver pflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inven taraufnahme zu entziehen, b wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder holungsfalle bis zu 50'000 Franken.
3 Der Versuch, Nachlasswerte zu verheimlichen oder beiseite zu schaffen, ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass werten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusam menhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn * a die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und b die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 221

Erben, Ehegatten
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so entfällt die Busse.
111 661.11
2 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 219. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 219 dar. *

Art. 222

Juristische Personen
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristi sche Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter be gangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristische
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 219 bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei auslän dischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Ab sätze 1 bis 3 sinngemäss.

Art. 222a

* Selbstanzeige juristischer Personen
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Ge schäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden a nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz, b nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermö gensübertragung (Fusionsgesetz; FusG) 1 ) durch die neue juristische Per son für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,
1) SR 221.301
661.11 112 c nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiter bestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristi schen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Or gane oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Straf verfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
7.2 Steuervergehen

Art. 223

Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 217 bis 219 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestim mung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze
3 und 4 anwendbar. *

Art. 224

Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *
113 661.11
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, Per sonengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaft oder Anstalt des öf fentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf diejenigen Personen anwendbar, die gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar. *
7.3 Steuerstrafverfahren

Art. 225

* Zuständigkeiten
1 Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Verletzung von Verfahrenspflichten und Übertretungen im Inventarverfahren können gemeinsam mit einem Veran lagungs-, Nachsteuer- oder Rechtsmittelverfahren nach Massgabe dieses Ge setzes durchgeführt werden.
2 Strafverfahren wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern werden gerichtlich beurteilt und nach Massgabe der Schweizerischen Strafpro zessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) 1 ) durchge führt. Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafverfahren gestützt auf Arti kel 104 Absatz 2 StPO volle Parteirechte ausüben.

Art. 226

Einleitung des Verfahrens
1 Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wird der betroffenen Person schrift lich mitgeteilt. Diese wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mit wirkung zu verweigern. *
2 Ein Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch den Erlass einer Strafverfügung eingeleitet werden.

Art. 227

Steuerstrafverfahren *
1 Das Verfahren wird mit einer Strafverfügung oder einer Aufhebungsverfügung abgeschlossen.
2 Die Strafverfügung enthält a die Personalien der angeschuldigten Person, b die betroffenen Steuerperioden,
1) SR 312.0
661.11 114 c die strafbare Handlung, d die angewandten Gesetzesbestimmungen, e die Höhe der hinterzogenen Steuer, f die Beweismittel, g das Verschulden, h die Strafe, i die Verfahrenskosten, k die Rechtsmittelbelehrung, l eine kurze Begründung.
3 Vor Erlass der Strafverfügung wird der betroffenen Person Gelegenheit gege ben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. *
4 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 174 Abs.
2) noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflich ten beschafft wurden. Im Übrigen sind die Beweismittel gemäss Artikel 19 Ab satz 1 VRPG zulässig. *
5 Die Kosten werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, wenn sie bestraft wird. Hat sie durch schuldhaftes Verhalten die Untersuchung verursacht oder wesentlich erschwert oder verzögert, können ihr auch bei einer Aufhebung des Verfahrens Kosten auferlegt werden.
6 Bezug, Sicherung und Erlass richten sich nach diesem Gesetz.

Art. 228

* ...

Art. 229

Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt a * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräfti gen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind, b * bbei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräfti gen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht worden ist, die Steuern zu hinterziehen, c * bei vollendeter Steuerhinterziehung 1. * zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuer pflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgt ist, bzw.
115 661.11 2. * zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrecht mässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt worden ist oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft worden sind, d * bei Steuervergehen nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil erlassen hat. *
3 ... *
4 Bussen und Kosten verjähren nach zehn Jahren seit Rechtskraft der Verfü gung oder des Urteils.
8 Bezug, Sicherung und Erlass
8.1 Zuständigkeiten

Art. 230

1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuern des Kantons und die ob ligatorischen Gemeindesteuern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
2 Bezugsaufgaben können auf Gemeinden übertragen werden.
8.2 Bezug

Art. 231

Fälligkeit der periodischen Steuern
1 Die periodischen Steuern werden während des Steuerjahres in drei Raten er hoben.
2 Der Regierungsrat setzt die Fälligkeitstermine fest. Er kann für juristische Per sonen, deren Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, eine abwei chende Regelung treffen.
3 Nach Eingang der Steuererklärung wird der steuerpflichtigen Person eine Steuerrechnung zugestellt. Die Steuerrechnung gilt je nach Stand des Veranla gungsverfahrens als provisorische Rechnung oder als Schlussrechnung.
4 Mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung, eines Einsprache- oder Rechtsmittelentscheides wird der ganze Steuerbetrag fällig, soweit er nicht be reits mit früheren Rechnungen fällig geworden ist.
5 Die Fälligkeit beschränkt sich auf die in Rechnung gestellten Beträge.
661.11 116
6 Die Bestreitung des Steueranspruchs schiebt die Fälligkeiten nicht auf.

Art. 232

Besondere Fälligkeiten
1 Mit der Zustellung einer definitiven oder provisorischen Rechnung werden fäl lig: a die Ablieferung der Quellensteuern, b Jahressteuern auf besondere Einkommen, c Grundstückgewinnsteuern, d Nachsteuern, e Bussen, f Gebühren.
2 In jedem Fall wird die Steuer fällig a am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will, Vorbereitungen zur Ausreise trifft, b son im Handelsregister, c zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Ge schäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt, d bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person, e beim Tod der steuerpflichtigen Person.

Art. 233

Provisorischer Steuerbezug
1 Grundlage für die Raten der periodischen Steuern und für provisorische Steu errechnungen ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mut masslich geschuldete Betrag.
2 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranla gung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Die den Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge werden entsprechend der Haf tungsquote nach Artikel 15 Absatz 2 auf die Ehegatten aufgeteilt, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. *
4 Die Festsetzung des Anteils richtet sich nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung. *
5 Der Anteil jedes Ehegatten wird durch Verfügung festgesetzt und den beiden Ehegatten je separat eröffnet. *
117 661.11
6 Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungs verfügung. Ist die zugrunde liegende Veranlagung rechtskräftig, kann im Rechtsmittelverfahren nur die unrichtige Zuweisung der Faktoren geltend ge macht werden. Andernfalls kann auch die Unrichtigkeit der Faktoren geltend gemacht werden. *

Art. 234

Quellenbesteuerte Personen
1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen nicht dem Ratenbezug.
2 Unterliegen sie bei einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung im Kanton Bern dem Steuerbezug an der Quelle, so tritt der Steuerab zug an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünften zu veranlagenden Steuern des Kantons und der an spruchsberechtigten Gemeinden.
3 Unterliegen sie bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in einem ande ren Kanton dem Steuerbezug an der Quelle, so wird die vom anderen Kanton überwiesene Steuer unter Hinzurechnung der Bezugsprovision an die geschul dete Steuer angerechnet.

Art. 235

* Definitiver Steuerbezug
1 Auf der Grundlage der Veranlagungsverfügung und der bisher geleisteten Zahlungen wird definitiv abgerechnet.
2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt.
3 Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person wird in einer selbstständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten.

Art. 236

Zahlungsfrist
1 Die in Rechnung gestellten Beträge sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen.

Art. 237

Verzugs- und Vergütungszins
1 Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht be rührt. *
661.11 118
2 Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veran lagung nicht geschuldeter Betrag wird innert 30 Tagen mit Vergütungszins zu rückerstattet.
3 Der Regierungsrat kann die Möglichkeit von Vorauszahlungen vorsehen und deren Verzinsung festlegen. *

Art. 238

Zwangsvollstreckung
1 Werden rechtskräftig festgesetzte Steuerbeträge, Gebühren oder Bussen auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet.
2 Hat die steuerpflichtige Person bzw. deren gesetzliche Vertreterin oder ge setzlicher Vertreter keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige
3 Im Betreibungsverfahren sind die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden voll streckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) gleichgestellt.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rech nungsrufe ist nicht erforderlich.
8.3 Zahlungserleichterungen und Erlass

Art. 239

Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung von Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen innert der vorge schriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, so können Zahlungs fristen erstreckt oder Teilzahlungen bewilligt werden.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleis tung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4 Zuständig für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung. Soweit Bezugsaufgaben einer Gemeinde übertragen sind, ist die Gemeinde im Rahmen der Delegation auch für die Bewilligung von Zah lungserleichterungen zuständig.
1) SR 281.1
119 661.11
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterun gen. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen. *

Art. 240

Erlass der Steuer
1 Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kir chensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch muss schriftlich, begründet und mit den nötigen Beweismit teln bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
3 Für den Erlass von Kantonssteuern ist zuständig: a * der Regierungsrat, sofern der Erlass eines Kantonssteuerbetrages von mehr als 50'000 Franken beantragt wird, ausgenommen bei ausserge richtlichen Nachlassverträgen und bei Überschuldung, b die kantonale Steuerverwaltung in den übrigen Fällen. Die Finanzdirektion kann deren Zuständigkeit einer Gemeinde übertragen.
4 Für den Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig. Sie kann ihre Erlasskompetenzen auf die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde übertragen.
5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Per son Anspruch auf Steuererlass. Die Gewährung des Steuererlasses kann an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden. *
6 Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Kosten können ganz oder teilweise aufer legt werden, wenn ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist.
7 Gegen Erlassentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erho ben werden. *

Art. 240a

* Zweck und Beurteilungsgrundlage
1 Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen.
2 Für den Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuer pflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob der steuerpflichti gen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine fristgerechte Zah lung möglich gewesen wäre.
661.11 120
3 Eine Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Er lassentscheides gilt als zumutbar.
4 Der Erlass von bereits bezahlten Steuerbeträgen ist nur möglich, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebendem Vor behalt geleistet worden ist.
5 Eine rechtskräftige Veranlagung kann im Rahmen des Erlassverfahrens nicht überprüft werden.

Art. 240b

* Erlassgründe
1 Eine Steuer wird insbesondere ganz oder teilweise erlassen a bei offensichtlicher Härte der gesetzlichen Ordnung oder stossender Un gerechtigkeit des Einzelfalles, die vom Gesetzgeber weder vorausgese hen noch beabsichtigt worden waren, b wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshal tungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehba rer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann, c bei einer drohenden Notlage durch ausserordentliche Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen sowie durch selber zu tragende Krankheits- und Pflegekosten, d bei erheblichen Geschäfts- und Kapitalverlusten von selbstständig Er werbstätigen und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens und Arbeitsplätze gefährdet sind und die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Aus mass auf ihre Forderungen verzichten, e bei einer für die steuerpflichtige Person unzumutbaren Belastung oder Verwertung des Vermögens zur Tilgung der Steuerschulden, insbesonde re wenn es sich dabei um einen unentbehrlichen Bestandteil der Alters vorsorge handelt.
2 Erhöhte Anforderungen werden an einen Erlass von Grundstückgewinn-, Erb schafts- und Schenkungs- sowie Liquidationsgewinnsteuern gestellt, die grund sätzlich aus der Vermögenssubstanz oder bei der Grundstückgewinnsteuer aus dem Erlös zu entrichten sind. Bussen und damit zusammenhängende Nach steuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
121 661.11

Art. 240c

* Ausschluss- und Nichteintretensgründe
1 Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person a ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat, sodass eine Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr möglich ist, b die Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt (wie Nichtein reichen verlangter Belege), c überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekommen würde, es sei denn, die anderen gleich rangigen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichten im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen, d während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt, e * zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt, f verstorben ist und bei den Erben keine Steuererlassgründe vorliegen, g * in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steueraus stände in absehbarer Zeit zu tilgen, h * ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfüg barer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat.
2 Nach Zustellung des Zahlungsbefehls, bei einem Nachlass-, Liquidations- oder Konkursverfahren wird auf ein Erlassgesuch nicht mehr eingetreten.
8.4 Sicherung

Art. 241

Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Zu Gunsten des Kantons besteht * a ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweize rischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) zur Sicherung der auf die Grund stücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer, b * ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer, wobei die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts innert 30 Tagen nach Einreichung der massgeblichen Unterlagen mit einer rechtsverbindlichen Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung gegen Gebühr festgesetzt werden kann.
2 ... *
1) BSG 211.1
661.11 122
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks kann verlangen, dass sowohl Bestand und Umfang des Pfandrechts als auch die geschuldete Steuer durch eine anfechtbare Verfügung festgesetzt wer den. *
4 Eigentümerinnen oder Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks können in Härtefällen, wie bei fehlender Möglichkeit einer Sicherstellung, auch Erlass gründe der steuerpflichtigen Person geltend machen. 1 )
5 Kein Grundpfandrecht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b entsteht beim Er werb eines Grundstücks aus Zwangsverwertung. 2 )
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder er det, so kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Fest stellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung für die Kantonssteuern und die obligatorischen Gemeindesteuern verlangen.
2 Die Sicherstellungsverfügung nennt den sicherzustellenden Betrag und ist so fort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
3 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
4 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert
30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
5 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 243

Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bun desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 3 ) .
2 Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
3 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.
1) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
2) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
3) SR 281.1
123 661.11
8.5 Rückerstattung

Art. 244

Anspruch und Verrechnung *
1 Die steuerpflichtige Person kann einen Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2 Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalen derjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Steuer verwaltung geltend gemacht werden.
3 Weist die kantonale Steuerverwaltung den Antrag ab, so stehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen eine Veranlagungsverfügung offen.
4 Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
5 Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen. *

Art. 245

Ehegatten
1 Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, kann die Rückerstattung an jeden der Ehegatten erfolgen. *
2 Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, er folgt die Rückerstattung hälftig an jeden Ehegatten, wenn diese nicht gemein sam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. *
3 ... *
8.6 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt insbesondere a die Fälligkeitstermine und die Berechnung der Raten für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 231), b den provisorischen Steuerbezug (Art. 233), c die Ablieferung von Quellensteuern durch die Schuldnerin oder den Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 234), d die Verzugs- und Vergütungszinse (Art. 237), e die Übernahme von Bezugsaufgaben des Kantons durch Gemeinden und die Entschädigungen dafür (Art. 230 Abs. 2), f die Übernahme von Bezugsaufgaben der Gemeinden durch den Kanton und die Entschädigungen dafür (Art. 269 Abs. 3),
661.11 124 g das Verfahren für die Behandlung der Gesuche um Erlass und Zahlungs erleichterungen (Art. 239 f.), h Bezugs- und Rückerstattungsminima, i die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen.
9 Gemeindesteuern
9.1 Steuerhoheit

Art. 247

Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und deren Unterabtei lungen können Gemeindesteuern erheben.
2 Für die Erhebung von Kirchensteuern ist das Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 1 ) massgebend.

Art. 248

Gemeindereglemente
1 Die Gemeinden regeln die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten im Organisationsreglement.
2 Reglemente über fakultative Gemeindesteuern regeln insbesondere a den Kreis der Steuerpflichtigen, b den Gegenstand der Steuer, c die Grundzüge der Steuerbemessung, d den Steuertarif einschliesslich allfälliger Jahrespauschalen, e eine allfällige Übertragung von Bezugsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, f die Höhe allfälliger Bussen bei Widerhandlungen.
9.2 Obligatorische Gemeindesteuern

Art. 249

Steuerarten und Steuerpflicht
1 Aufgrund der Steuerpflicht für die Kantonssteuern werden als Gemeindesteu ern erhoben a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, c eine Grundstückgewinnsteuer, d eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.
1) BSG 415.0
125 661.11
2 Soweit die Kantonssteuern auf bestimmten Einkünften natürlicher und juristi scher Personen an der Quelle erhoben werden, richtet sich auch die Erhebung der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen für die Kantonssteuern.

Art. 250

Steuerberechnung
1 Die Tarife, die Steuerfaktoren sowie allfällige Steuererleichterungen für die Kantonssteuern gelten auch für die Gemeindesteuern.
2 Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer. Sie findet Anwen dung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme a * der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen, b * der Quellensteuern. c * ...
3 Die Gemeinde setzt die Steueranlage zusammen mit dem Beschluss über das Budget jährlich fest. Die Steueranlage ist für alle betroffenen Steuern um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden. *

Art. 251

Berechtigte Gemeinde
1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, stehen die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen so wie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen der zuständigen Gemeinde im Sinne von Artikel 165 zu.
2 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, steht die Grundstückgewinnsteuer derjenigen Gemeinde zu, in der die steuer pflichtige Person einen Grundstückgewinn erzielt hat.
3 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, richtet sich die Anspruchsberechtigung der Gemeinde am Quellensteuerertrag sinngemäss nach den Artikeln 38 und 38a des Bundesgesetzes vom 14. De zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) 1 ) . *

Art. 252

Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden
1 Die Gemeindesteuern werden im Veranlagungsverfahren auf die Gemeinden aufgeteilt, wenn nach Massgabe der folgenden Artikel ein Grund für eine Steu erteilung vorliegt.
1) SR 642.14
661.11 126

Art. 253

1 Grundbesitz
1 Besitzt eine steuerpflichtige Person unbewegliches Privatvermögen in einer anderen als der nach Artikel 165 zuständigen Gemeinde, so werden die Steu ern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unter den Gemeinden aufgeteilt. *
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und setzt die von der Gemeinde am Ort des Grundstücks zu bezahlende Gebühr fest. Er ist insbesondere befugt, ein Verfahren zur Anmeldung der Steueran sprüche einzuführen.

Art. 254

2 Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen und Betriebsstätten *
1 Besitzt die steuerpflichtige Person Geschäftsbetriebe, unbewegliches Ge schäftsvermögen, Betriebsstätten oder Anteile daran in einer anderen berni schen Gemeinde als der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde, so werden die Gemein desteuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermei dung der Doppelbesteuerung auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. *
2 Gehört der Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person, so wird der Wohnsitz gemeinde vorab ein Drittel des Geschäftseinkommens und des beweglichen Geschäftsvermögens zugeschieden. Diese Bestimmung gilt auch für Teilhabe rinnen und Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie für ein fache Gesellschaften und Erbschaften mit einem Geschäftsbetrieb.
3 Absatz 1 gilt sinngemäss für a Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen, b Kapitalgewinne aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Pri vatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten, c Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken, Wasserkräften oder Teilen davon, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.

Art. 255

3 Selbstständiger Wohnsitz
1 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und haben sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in verschiedenen bernischen Gemeinden selbstständigen Wohnsitz, werden die Steuerfaktoren hälftig ge teilt.
2 Vorbehalten bleiben die anderen Steuerteilungsgründe.
127 661.11

Art. 256

4 Grundstückgewinne
1 Wird ein Grundstückgewinn in mehreren Gemeinden erzielt, so teilen sich die se in die Grundstückgewinnsteuer nach dem Verhältnis ihrer Anteile am amtli chen Wert oder im Verhältnis des tatsächlich auf sie entfallenden Teils am Ge samtgewinn.
2 Grundstückverluste (Art. 143) werden von den in der gleichen Gemeinde ver anlagten Gewinnen abgezogen. Ein allenfalls noch verbleibender Verlust wird von den Gewinnen, für welche die steuerpflichtige Person in andern bernischen Gemeinden veranlagt worden ist, im Verhältnis der Reingewinne abgezogen. Die Anrechnung von Betriebsverlusten (Art. 143 Abs. 2) findet sinngemäss An wendung. *
3 Bei der Besteuerung von aufgeschobenen Grundstückgewinnen erfolgt die Aufteilung auf die Gemeinden im Verhältnis der auf sie entfallenden Teile am Gesamtgewinn.
9.3 Fakultative Gemeindesteuern

Art. 257

Allgemeines
1 Was Gegenstand kantonaler Abgaben ist, kann mit Ausnahme der Liegen schaftssteuer und der Zweitwohnungssteuer keiner zusätzlichen Steuer der Gemeinde unterworfen werden. *
2 Der amtliche Wert von Grundstücken und Wasserkräften darf nicht als Be messungsgrundlage für andere Gemeindeabgaben als die Liegenschaftssteuer und Schwellentellen verwendet werden.

Art. 258

Liegenschaftssteuer 1 Gegenstand
1 Die Gemeinde kann auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer erhe ben.

Art. 259

2 Steuerpflicht und Ausnahmen
1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch ein getragen sind. *
2 Besteht eine Nutzniessung, so ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser steuerpflichtig.
3 Bei den nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten und Bauten (Art. 52 Abs.
1 Bst. d bis f) ist die wirtschaftlich berechtigte Person steuerpflichtig.
661.11 128
4 Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben, a wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, b * auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäu sern (einschliesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen) des Kantons, der Gemeinden, ihrer Unterabteilungen, der Regionalkonferenzen und Gemeindeverbände, der Burgergemeinden, der Kirchgemeinden, der Ge samtkirchgemeinden und der nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften. c * ...
5 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausnahmen von der Steu erpflicht sind nicht anwendbar.

Art. 260

3 Steuerberechnung
1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2 jahres ohne Abzug der Schulden berechnet.

Art. 261

4 Steuersatz
1 Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über das Budget jährlich festgesetzt. *
2 Der Steuersatz beträgt höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes.
3 ... *

Art. 262

5 Verfahren
1 Die Liegenschaftssteuer wird von der Gemeinde veranlagt.
2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte können in diesem Verfahren nicht angefochten werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an die Steuerrekurskom mission nach Massgabe der Artikel 195 ff. offen.

Art. 263

Kurtaxe
1 Gemeinden können eine Kurtaxe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzie rung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, die vor allem im In teresse der Gäste liegen, zu verwenden.
2 Steuerpflichtig werden natürliche Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde, wenn sie im Gemeindegebiet übernachten.
129 661.11
3 Die Steuer wird pro Übernachtung erhoben. Für Eigentümerinnen, Eigentü mer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Wohneigentum sowie für Dauer mieterinnen und Dauermieter sind Jahrespauschalen zulässig.
4 Der Beherbergungsbetrieb bzw. die Vermieterin oder der Vermieter haftet soli darisch für die Steuer.

Art. 264

Tourismusförderungsabgabe
1 Gemeinden können eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Der Steuerer trag ist zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der steuerpflichtigen Per sonen wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur zu verwenden.
2 a juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde, b selbstständig erwerbstätige natürliche Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde, c * Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser sowie Dauermieterinnen und Dauermieter von Wohneigentum in der Gemeinde, das gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet wird.
3 Die Steuer bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung, welche die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen.

Art. 265

* ...

Art. 265a

* Zweitwohnungssteuer
1 Gemeinden können eine Zweitwohnungssteuer erheben.
2 Sie regeln die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in einem Reglement.
3 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die am Ende des Ka lenderjahres als Eigentümerinnen einer Zweitwohnung im Grundbuch eingetra gen sind.
4 Der Steuerertrag ist in eine Spezialfinanzierung der Gemeinde einzulegen und für Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur Förderung der Hotellerie und zur besseren Auslastung von Zweitwohnungen zu verwenden.
661.11 130
9.4 Verfahren

Art. 266

Rechtspflege
1 Die fakultativen Gemeindesteuern werden von der Gemeinde veranlagt.
2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Sofern die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe einer anderen Körperschaft übertragen ist, ist der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Behörde Einsprachebehörde.
3 Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde an die Regierungs statthalterin oder den Regierungsstatthalter offen.
4 Gegen den Beschwerdeentscheid der Regierungsstatthalterin oder des Re gierungsstatthalters kann Beschwerde ans Verwaltungsgericht geführt werden.

Art. 267

Bussen
1 Das Gemeindereglement kann wegen vollendeter oder versuchter Hinterzie hung von fakultativen Gemeindesteuern Geldbussen bis zum Betrag von 5000 Franken vorsehen.

Art. 268

Nachsteuer und Steuerstrafverfahren
1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern und Steuerstrafen für die obligatorischen Gemeindesteuern auf Grund der Veranlagungen und Ent scheide betreffend die Kantonssteuern fest.
2 Die Gemeinde setzt die übrigen Nachsteuern und Steuerstrafen fest.

Art. 269

Steuerbezug
1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die obligatorischen Gemeindesteu ern.
2 Die Gemeinde bezieht die übrigen Gemeindesteuern. Sie kann Bezugs- und Rückerstattungsminima sowie die Verzinslichkeit von Steuerforderungen und Rückerstattungen selbstständig regeln, soweit sie den Steuerbezug nicht dem Kanton überträgt.
3 Vorbehalten bleibt eine vertragliche andere Aufgabenteilung nach Massgabe von Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben e und f.
131 661.11

Art. 270

* Sicherung
1 Zu Gunsten der Gemeinde besteht a ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe a EG ZGB zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfal lenden Vermögenssteuer, b ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer, c ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe c EG ZGB zur Sicherung der Liegenschaftssteuer.
2 Die Absätze 3 bis 5 von Artikel 241 gelten sinngemäss.
10 Direkte Bundessteuer

Art. 271

1 Die direkte Bundessteuer wird jährlich veranlagt.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Weitere zum Vollzug der di rekten Bundessteuer, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts Vereinigte Staaten von Amerika.
11 Übergangsbestimmungen
11.1 Steuern der natürlichen Personen

Art. 272

Übergang zur jährlichen Veranlagung
1 Der Wechsel der zeitlichen Bemessung erfolgt auf den Beginn des Kalender jahres 2001.
2 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt.
3 Im Jahre 2001 muss eine nach den Bestimmungen für die zweijährige Ver gangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Die Steuererklärung kann zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für den provisorischen Steuerbezug nach Artikel 233 berücksichtigt werden.
661.11 132

Art. 273

Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000
1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unter liegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteu er zum Tarif von Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direk ten Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben dessen Artikel 47 und
47a.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalleistungen, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die Unterlassung geschäftsmässig begründe ter Abschreibungen und Rückstellungen sowie die ausserordentlichen Einkom mensbestandteile im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern.
3 Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmit telbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
4 Einkünfte bis 5000 Franken werden nicht besteuert.

Art. 274

Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000
1 Vom für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Ein kommen werden, wenn am 1. Januar des Jahres 2001 eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefalle nen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen. Bereits rechtskräftige Ver anlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten a Unterhaltskosten für Grundstücke, soweit diese jährlich den Pauschalab zug übersteigen. Für Grundstücke des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung sowie für Grundstücke, die zum Geschäftsvermögen gehören, berechnet sich der Pauschalabzug auf ei ner Bruttorendite von sechs Prozent des amtlichen Wertes des entspre chenden Jahres, b Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren, c * Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskos ten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
3 Die ausserordentlichen Aufwendungen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind zunächst mit ausserordentlichen Einkünften aus selbstständiger Erwerbs tätigkeit zu verrechnen. Ein allfälliger Aufwandüberschuss ist gemäss Artikel
274 Absatz 1 zu behandeln.
133 661.11

Art. 275

Zwischenveranlagung nach altem Recht
1 Einkommensbestandteile und Aufwendungen der Jahre 1999 oder 2000, die gemäss Artikel 45b des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern der Besteuerung in der Folgeperiode zugewie sen sind, werden vollumfänglich in die Veranlagung des Kalenderjahres 2001 einbezogen.

Art. 276

Verlustvortrag geschäftlicher Betriebe
1 Geschäftsverluste der Jahre 1999 und 2000 können mit ausserordentlichem Einkommen dieser Jahre sowie mit Grundstückgewinnen auf zum Geschäfts vermögen gehörenden Grundstücken der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Vor- und Rückträge von Verlusten innerhalb der Jahre 1999 und 2000 sind möglich.
2 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000 werden mit dem übri gen ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet. Ausseror dentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000, welche nach Artikel 274 Absatz 1 in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigt werden, sind nicht in die Berechnung des übrigen Einkommens der Jahre 1999 und 2000 einzube ziehen.
3 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000, die nicht mit ausser ordentlichen Erträgen im Sinne von Artikel 273 Absatz 1, übrigen ordentlichen Einkommen oder Grundstückgewinnen auf Grundstücken, die zum Geschäfts vermögen gehören, verrechnet werden können, gelten als Verlustvorträge des entsprechenden Jahres.
4 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1993 bis 1998 sowie Grundstückver luste auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, die bei der Be rechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, können mit ausserordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrech net werden. Die ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 dienen nicht zur Verrechnung von Verlusten.
5 Vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 2001 können Verluste der Jahre 1993 bis 2000, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, in Abzug gebracht werden.

Art. 277

Grundstücke und Wasserkräfte
1 Für die amtlichen Werte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte gilt weiterhin die Bemessungsperiode nach Massgabe des bishe rigen Rechts.
661.11 134
2 Bauverbotsdienstbarkeiten, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Dekretes vom 13. Februar 1973 betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte 1 ) begründet oder verlängert worden sind, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie für eine längere Dauer im Grundbuch eingetragen sind.

Art. 278

Tarif für regelmässig fliessende Einkünfte
1 Die Steuersätze nach Artikel 42 Absätze 1 und 2 werden für das Jahr 2001 um je 0,08 Prozenteinheiten erhöht.

Art. 279

Rentnerabzug
1 Für selbstständig veranlagte Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente be ziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 6 für das Jahr 2001 um
1000 Franken.
2 Für Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 7 für das Jahr 2001 um 2000 Franken.
11.2 Steuern der juristischen Personen

Art. 280

Kapitalsteuer
1 Für die Steuerperioden, deren Ende in die Kalenderjahre 2001 und 2002 fal len, beträgt die einfache Steuer der Kapitalsteuer 0,5 Promille.

Art. 281

Liquidation von Immobiliengesellschaften
1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegrün dete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihres Grundstücks auf den Aktio när oder die Aktionärin erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesell schaft aufgelöst wird.
2 Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Ver äusserung von Grundstücken befasst.
3 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionä rin zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
1) Aufgehoben; jetzt D über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte, BSG
661.543
135 661.11
4 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen bis spätestens zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes steuer 2 ) festgesetzten Termin vorgenommen werden.
5 Erwirbt der Aktionär oder die Aktionärin einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe der Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudetei len, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt ha ben, ermässigt sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegrün det worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär oder die Ak tionärin muss spätestens bis zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer festgesetzten Termin im Grundbuch einge tragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liqui dationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.

Art. 282

Beteiligungen
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen, der Erlös aus dem Verkauf von zugehöri gen Bezugsrechten sowie Aufwertungsgewinne werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 97 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapi talgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesell schaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2000 endet, als Gestehungskosten.
2) SR 642.11
661.11 136
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital an derer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Kon zerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapital gesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulö sen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten ver äussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wor den sind, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine un besteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.
11.3 Grundstückgewinnsteuer

Art. 283

Erwerb vor 1965
1 Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1965 durch Erbgang, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft oder Schenkung erworben worden sind, kann auf Verlangen der steuerpflichtigen Person der der Erbschafts- oder Schen kungssteuerfestsetzung zu Grunde gelegte Wert als Erwerbspreis (Art. 139) angerechnet werden.

Art. 284

Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft vor 1975
1 Für Abtretungen auf Rechnung zukünftiger Erbschaft im Sinne von Artikel 80 Buchstabe f des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, die vor dem 1. Januar 1975 in das Grundbuch eingetragen worden sind, berechnet sich im Falle der Weiterveräusserung der Besitzesdau erabzug nach Artikel 144 Absatz 2.
137 661.11

Art. 285

Wiederkehrende Leistungen vor 1975
1 Aus wiederkehrenden Leistungen (Rente, Wohnrecht und dergleichen) beste hende Erlöse aus der Veräusserung von Grundstücken vor dem 1. Januar
1975 werden unter Anrechnung eines Anteils des Erwerbspreises an die einzel ne wiederkehrende Leistung als Einkommen, Ertrag oder Gewinn besteuert.
2 Soweit der Erwerbspreis für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1975 erwor ben worden sind, in Form wiederkehrender Leistungen erbracht wird, gilt der Kapitalwert dieser Leistungen zum Zeitpunkt des Erwerbs als anrechenbarer Erwerbspreis. Erreichen die tatsächlich erbrachten Leistungen den Kapitalwert nicht oder übersteigen sie diesen, findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung.

Art. 286

Erwerb vor 1991
1 Für Grundstücke, die im Rahmen einer vor dem 1. Januar 1991 durchgeführ ten Erbteilung erworben worden sind, gilt die Erbteilung mit Ausnahme der Re alteilung als Veräusserung.
2 Das Gleiche gilt im Rahmen der vor dem 1. Januar 1991 erfolgten Erbgänge für die Beteiligung der Miterben an einem den amtlichen Wert übersteigenden Anrechnungswert von Grundstücken, die auf Rechnung künftiger Erbschaft er worben worden sind; die veräussernde Person eines derart erworbenen Grund stückes kann den Betrag, der den Miterben zur Ausgleichung überlassen wer den muss, vom Erlös abziehen.
3 Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1991 mit einer Nutzniessung, einem Wohnrecht oder einer Verpfründung übertragen worden sind, ist a lediglich bei Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft an Nachkom men die Unentgeltlichkeit zu bejahen (Art. 131 Abs. 3), b die Kapitalisierung des Wohnrechts als Erlösbestandteil und bei der Wei terveräusserung als Erwerbspreisbestandteil notwendig (Art. 138 Abs. 1 und 139 Abs. 2).
11.4 Weitere Übergangsbestimmungen

Art. 287

Altrechtliche Fälle
1 Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Geset zes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2 Die Bestimmungen über das Steuerstrafrecht finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn die Widerhandlung vor diesem Zeitpunkt be endet wurde.
661.11 138

Art. 288

* Einmalprämienversicherungen
1 Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, bleiben die Erträge steuerfrei.

Art. 289

Ausserordentliche Gemeindesteuern
1 Reglemente über ausserordentliche Gemeindesteuern, die den Anforderun gen dieses Gesetzes nicht entsprechen, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zuständigen Verfahren geschaffen worden sind, sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Andernfalls hebt sie der Regierungsrat auf.
2 Änderungen solcher Reglemente richten sich nach diesem Gesetz.
12 Schlussbestimmungen

Art. 290

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 18. März 1992 über die Handänderungs- und Pfandrechts steuern (HPG) 1 ) :
2. Gesetz vom 2. Dezember 1973 über das Spitalwesen (SpG) 2 ) :
3. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ) :
4. Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG) 4 ) :
5. Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) 5 ) :

Art. 291

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeinde steuern,
2. Dekret vom 13. November 1956 betreffend die Steuerteilung unter berni schen Gemeinden,
3. Dekret vom 5. September 1956 über die Veranlagung der direkten Staats- und Gemeindesteuern,
1) BSG 215.326.2
2) Aufgehoben, jetzt Spitalversorgungsgesetz vom 13. 6. 2013; BSG 812.11
3) BSG 211.1
4) BSG 415.0
5) Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2008 über die Familienzulagen, BSG 832.71
139 661.11
4. Dekret vom 6. September 1956 betreffend die Aufteilung der amtlichen Werte von Wasserkräften auf die beteiligten Gemeinden,
5. Dekret vom 18. Mai 1971 über den provisorischen Steuerbezug und die Raten,
6. Dekret vom 8. September 1971 über die Errichtung des Inventars.

Art. 292

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Art. 293

Obligatorische Volksabstimmung
1 Dieses Gesetz unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.11.2004 *

Art. T1-1

*
1 Auf die vor dem 1. Januar 2005 durchgeführten Umstrukturierungen (Art. 22 und 88) finden die Bestimmungen des Steuergesetzes in der Fassung vom 21. Mai 2000 Anwendung. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24.02.2008 *

Art. T2-1

*
1 gesetzes in der folgenden Fassung: 1 )
2 Die Kantonssteuer wird im Jahr 2008 wie folgt ermässigt: 2 ) T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23.03.2010 *

Art. T3-1

*
1 Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet worden sind, bleiben die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.
2 Für das Steuerjahr 2011 gilt Artikel 42 in der folgenden Fassung: 3 )
3 Für das Steuerjahr 2011 gilt Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a in der folgenden Fassung: 4 )
1) siehe BAG 08–28 III. 1.
2) siehe BAG 08–28 III. 2.
3) siehe BAG 10–113 Übergangsbestimmungen
4) siehe BAG 10–113 Übergangsbestimmungen
661.11 140 T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23.09.2012 *

Art. T4-1

*

Art. 16

1 Für natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 16 nach dem Aufwandbesteuert wer den, gilt Artikel 16 in den nächsten fünf Jahren in der folgenden Fassung 1 ) : 2 )

Art. T4-2

*
1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Einkommens- und Vermö genssteuer eine Pauschalsteuer nach demAufwand zu entrichten.
2 Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.
3 Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und deren Familie bemessen und nach den ordentlichen Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechnete Steuer vom ge samten Bruttovermögen und vom Bruttoertrag a des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und dessen Er trags, b der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und deren Ertrags, c des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Ein schluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und dessen Ertrags, d der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechten und deren Ertrags, e der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quel len fliessen, f der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppel besteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steu ern beansprucht.
1)

Art. T4-2

2) Durch die Redaktionskommission am 11. Mai 2012 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt.
141 661.11
4 Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand er forderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbe messung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlos sen hat. T5 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.03.2013 *

Art. T5-1

*
1 Artikel 229 StG findet auf alle Verfahren Anwendung, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind. Das bisherige Recht findet Anwendung,wenn nach diesem die Verjährung früher eintritt.
2 Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 229 StG. Die Ände rung von Artikel 16 StG tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom 28. Sep tember 2012 über die Besteuerung nach dem Aufwand in Kraft. 1 ) T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.06.2016 2 ) *

Art. T6-1

*
1 Die Artikel 142 bis 142f BauG über den Ausgleich von Planungsvorteilen bei Einzonungen und bei Auf- und Umzonungen sind anwendbar, wenn die öffentli che Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt. In diesem Fall sind allfällige Verträge über Mehrwert abgaben bei Einzonungen, Auf- und Umzonungen nichtig. In allen anderen Fäl len behalten solche Verträge ihre Gültigkeit und für die geleisteten Zahlungen gilt Artikel 148 StG weiterhin. Vertragliche Vereinbarungen über Geld- oder Sachleistungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezo nen behalten ihre Gültigkeit.
1) 1. 1. 2016
2) BAG 17-008
661.11 142 T7 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.03.2020 *

Art. T7-1

* Artikel 98 und 99
1 Wurden juristische Personen nach den Artikeln 98 und 99 besteuert, so wer den die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven ein schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steu erbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer für die Gewinnsteuer beträgt 0,5 Prozent.
2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Steuerverwal tung durch Verfügung festgesetzt.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach den Artikeln 98 und 99 aufge deckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Arti kel 90a einbezogen.
4 Für Personen, die nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 besteuert wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

Art. T7-2

* Ab 2021 anwendbare Bestimmungen
1 Ab dem 1. Januar 2021 sind anwendbar a im Bereich der Steueranlage: Artikel 2 Absatz 3 Einleitungssatz, Artikel 2 Absätze 3a und 4 sowie Artikel 250 Absatz 3, b im Bereich der Abzüge für die Kinderbetreuung: Artikel 38, c im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens: Artikel 112 bis 115, Abschnittstitel 4.2, Artikel 116 bis 118, Artikel 122, Artikel 123 bis 125, Artikel 186, Artikel 186b bis 188 und Artikel 251. Bern, 21. Mai 2000 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Neuenschwander Der Staatsschreiber: Nuspliger
143 661.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-124 27.11.2000 01.01.2002

Art. 2 Abs. 4

geändert 01-48 22.01.2002 01.01.2004

Art. 265

aufgehoben 03-8 05.06.2002 01.01.2003

Art. 75 Abs. 1, c

aufgehoben 02-69 05.06.2002 01.01.2003

Art. 83 Abs. 1, b

geändert 02-69 05.06.2002 01.01.2003

Art. 102 Abs. 5

aufgehoben 02-69 23.11.2004 01.01.2005

Art. 22

geändert 05-27 23.11.2004 01.01.2005

Art. 38 Abs. 1, i

geändert 05-27 23.11.2004 01.01.2005

Art. 88

geändert 05-27 23.11.2004 01.01.2005

Art. 89

geändert 05-27 23.11.2004 01.01.2005

Art. 98 Abs. 3

geändert 05-27 23.11.2004 01.01.2005

Art. 133 Abs. 1, c

geändert 05-27 23.11.2004 01.01.2005 Titel T1 eingefügt 05-27 23.11.2004 01.01.2005

Art. T1-1

eingefügt 05-27 14.12.2004 01.01.2007

Art. 223 Abs. 1

geändert 06-129 14.12.2004 01.01.2007

Art. 224 Abs. 1

geändert 06-129 05.06.2005 01.01.2006

Art. 259 Abs. 4, c

geändert 05-106 08.09.2005 01.01.2007

Art. 10a

eingefügt 06-39 08.09.2005 01.01.2007

Art. 14 Abs. 3

geändert 06-39 08.09.2005 01.01.2007

Art. 152 Abs. 1, b

geändert 06-39 08.09.2005 01.01.2007

Art. 165 Abs. 1

geändert 06-39 22.11.2005 01.07.2006

Art. 214 Abs. 3

geändert 06-40 25.01.2006 01.07.2006

Art. 264 Abs. 2, c

eingefügt 06-74 28.11.2006 01.07.2007

Art. 149 Abs. 3

geändert 07-50 24.02.2008 01.01.2008

Art. 8 Abs. 2

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 12

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 24 Abs. 1, e

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 24a

eingefügt 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 28

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, g,

4. geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, h

aufgehoben 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 38 Abs. 1, k

aufgehoben 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 38a

eingefügt 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 40

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 42 Abs. 4

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 46 Abs. 3

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 50 Abs. 1

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 57

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 66 Abs. 1

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 75 Abs. 2

geändert 08-28
661.11 144 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.02.2008 01.01.2008

Art. 80 Abs. 2

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 83 Abs. 1, n

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 94

Titel geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 94 Abs. 4

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 97 Abs. 1

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 97 Abs. 4

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 97 Abs. 4, a

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 98 Abs. 3

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 98 Abs. 5

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 99 Abs. 3

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 101

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 115a

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 117 Abs. 2

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 124

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 125 Abs. 1, e

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 126 Abs. 3

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 132 Abs. 1, a

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 133 Abs. 1, b

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 142 Abs. 1

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 142 Abs. 3

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 147 Abs. 1

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 168 Abs. 1, c

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 173

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 176 Abs. 1

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 176 Abs. 3

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 178 Abs. 3

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 178 Abs. 3, e

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 186 Abs. 3

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 186a

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 215 Abs. 1, g

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 228

aufgehoben 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 233 Abs. 3

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 233 Abs. 4

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 237 Abs. 3

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 239 Abs. 5

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 240 Abs. 3, a

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 240 Abs. 5

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 240 Abs. 7

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 241 Abs. 3

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 244

Titel geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 244 Abs. 5

eingefügt 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 245 Abs. 1

geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008

Art. 245 Abs. 2

geändert 08-28
145 661.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.02.2008 01.01.2008

Art. 253 Abs. 1

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 254

Titel geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 254 Abs. 1

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 256 Abs. 2

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 259 Abs. 1

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 261 Abs. 3

aufgehoben 08-28 24.02.2008 01.01.2008 Titel T2 eingefügt 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. T2-1

eingefügt 08-28 10.04.2008 01.01.2009

Art. 165 Abs. 5

geändert 08-109 23.03.2010 01.01.2011

Art. 2 Abs. 4

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 3 Abs. 3

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 21a

eingefügt 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 24 Abs. 1, c

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 24 Abs. 3

eingefügt 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 25 Abs. 2

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 29 Abs. 1, c

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 38 Abs. 1, a

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 38 Abs. 1, g,

1. geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 38 Abs. 1, g,

2. geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 38 Abs. 1, g,

3. geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 38 Abs. 1, l

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 38 Abs. 1, m

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 38 Abs. 2

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 40 Abs. 1

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 40 Abs. 2

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 40 Abs. 3, a

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 40 Abs. 3, b

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 40 Abs. 5

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 42 Abs. 3

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 43a

eingefügt 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 44 Abs. 1, d

aufgehoben 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 44 Abs. 6

aufgehoben 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 45 Abs. 2

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 49 Abs. 2

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 51 Abs. 1

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 65

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 65 Abs. 2

aufgehoben 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 66 Abs. 1

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 83 Abs. 1, k

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 89 Abs. 2

geändert 10-113 23.03.2010 01.01.2011

Art. 91 Abs. 4

geändert 10-113
661.11 146 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.03.2010 01.01.2011

Art. 96

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 97 Abs. 4, b

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 100 Abs. 2

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 106 Abs. 2

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 106 Abs. 4

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 112 Abs. 3

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 112 Abs. 3, d

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 114 Abs. 1

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 116

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 128 Abs. 2

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 132 Abs. 1, a

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 146

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 149 Abs. 3

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 151

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 186 Abs. 1, c

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 206

Titel geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 208 Abs. 1

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 208a

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 214 Abs. 6

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 217 Abs. 3

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 217 Abs. 4

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 219 Abs. 3

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 220 Abs. 1, a

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 220 Abs. 4

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 221 Abs. 3

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 222a

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 223 Abs. 3

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 224 Abs. 3

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 225

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 226 Abs. 1

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 227

Titel geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 227 Abs. 3

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 227 Abs. 4

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 233 Abs. 5

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 233 Abs. 6

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 235

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 237 Abs. 1

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 240a

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 240b

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 240c

eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. 288

geändert 10-113
23.03.2010 01.01.2011 Titel T3 eingefügt 10-113
23.03.2010 01.01.2011

Art. T3-1

eingefügt 10-113
147 661.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.06.2011 01.01.2012

Art. 241 Abs. 2

aufgehoben 11-116 16.06.2011 01.01.2012

Art. 270

geändert 11-116 12.09.2011 01.01.2012

Art. 42 Abs. 1

geändert 11-99 12.09.2011 01.01.2012

Art. 42 Abs. 2

geändert 11-99 12.09.2011 01.01.2012

Art. 44 Abs. 2

geändert 11-99 12.09.2011 01.01.2012

Art. 44 Abs. 3

geändert 11-99 01.02.2012 01.01.2013

Art. 69

Titel geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 69 Abs. 1

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 69 Abs. 2

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 83 Abs. 1, h

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 212 Abs. 4

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 250 Abs. 3

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 261 Abs. 1

geändert 12-47 11.05.2012 01.07.2012

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43 11.05.2012 01.07.2012

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43 11.05.2012 01.07.2012

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43 11.05.2012 01.07.2012

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43 11.05.2012 01.07.2012

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" geändert 12-43 23.09.2012 01.01.2016

Art. 16

geändert 12-84 23.09.2012 01.01.2013

Art. 40 Abs. 3, a

geändert 12-84 23.09.2012 01.01.2016 Titel T4 eingefügt 12-84
661.11 148 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.09.2012 01.01.2016

Art. T4-1

eingefügt 12-84
23.09.2012 01.01.2016

Art. T4-2

eingefügt 12-84
26.03.2013 01.01.2014

Art. 3

Titel geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 3 Abs. 4

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 3 Abs. 5

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 3 Abs. 6

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 6 Abs. 1

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 6 Abs. 1, b

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2016

Art. 16 Abs. 2

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2016

Art. 16 Abs. 3, d

aufgehoben 13-77
26.03.2013 01.01.2016

Art. 16 Abs. 8

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 20a

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 20b

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 20c

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 20d

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 25 Abs. 3

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 29 Abs. 1, f

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 29 Abs. 1, g

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 29 Abs. 1, l

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 32 Abs. 3

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 38 Abs. 1, c

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 38 Abs. 1, m,

2. geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 38 Abs. 1, m,

3. geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 40 Abs. 3, c

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 40 Abs. 8

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 40 Abs. 9

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 41 Abs. 2

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 43 Abs. 1

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 43a Abs. 1

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 43a Abs. 2

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 43a Abs. 3

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 44 Abs. 4

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 49 Abs. 4

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 49 Abs. 5

eingefügt 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 56 Abs. 2

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 64

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 83 Abs. 1, c

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 83 Abs. 1, l

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 83 Abs. 2

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 88 Abs. 5

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 90

geändert 13-77
26.03.2013 01.01.2014

Art. 113 Abs. 2

geändert 13-77
149 661.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.03.2013 01.01.2014

Art. 118 Abs. 1

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 118 Abs. 2

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 122a

eingefügt 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 123 Abs. 1

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 127 Abs. 1, c

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 127 Abs. 1, d

eingefügt 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 159 Abs. 2

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 172 Abs. 1, d

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 172 Abs. 2

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 186 Abs. 1, e

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2017

Art. 229 Abs. 1, a

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2017

Art. 229 Abs. 1, c

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2017

Art. 229 Abs. 1, c,

1. eingefügt 13-77 26.03.2013 01.01.2017

Art. 229 Abs. 1, c,

2. eingefügt 13-77 26.03.2013 01.01.2017

Art. 229 Abs. 1, d

eingefügt 13-77 26.03.2013 01.01.2017

Art. 229 Abs. 2

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2017

Art. 229 Abs. 3

aufgehoben 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. 259 Abs. 4, b

geändert 13-77 26.03.2013 01.01.2014 Titel T5 eingefügt 13-77 26.03.2013 01.01.2014

Art. T5-1

eingefügt 13-77 13.06.2013 01.01.2014

Art. 259 Abs. 4, c

aufgehoben 13-89 09.09.2015 01.01.2016

Art. 20 Abs. 2

eingefügt 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 20 Abs. 3

geändert 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 31 Abs. 1, a

geändert 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 31 Abs. 1, c

geändert 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 31 Abs. 1, d

aufgehoben 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 31 Abs. 3

aufgehoben 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 32 Abs. 2, e

eingefügt 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 32 Abs. 2, f

geändert 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 38 Abs. 1, l

geändert 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 38 Abs. 1, n

eingefügt 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 38 Abs. 1, n,

1. eingefügt 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 38 Abs. 1, n,

2. eingefügt 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 39 Abs. 1, b

aufgehoben 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 50 Abs. 1

geändert 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 66 Abs. 1

geändert 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 90 Abs. 1

geändert 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 90 Abs. 1, e

eingefügt 16-012 09.09.2015 01.01.2018

Art. 94a

eingefügt 16-012 09.09.2015 01.01.2016

Art. 100 Abs. 2

geändert 16-012
661.11 150 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.09.2015 01.01.2016

Art. 124 Abs. 1

geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016

Art. 164 Abs. 2

geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016

Art. 164 Abs. 3

geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016

Art. 164 Abs. 4

eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016

Art. 164 Abs. 5

eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2016

Art. 164 Abs. 6

eingefügt 16-012
09.09.2015 01.01.2017

Art. 229 Abs. 1, c,

1. geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2017

Art. 229 Abs. 1, c,

2. geändert 16-012
09.09.2015 01.01.2016

Art. 241 Abs. 1, b

geändert 16-012
09.06.2016 01.04.2017

Art. 142 Abs. 2, e

geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017

Art. 148

aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017

Art. 257 Abs. 1

geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017

Art. 265a

eingefügt 17-008
24.05.2017 01.04.2017 Titel T6 eingefügt 17-020
24.05.2017 01.04.2017

Art. T6-1

eingefügt 17-020
09.03.2020 01.01.2020

Art. 2 Abs. 3

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 2 Abs. 3, a

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 2 Abs. 3, b

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 2 Abs. 3, c

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 2 Abs. 3a

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 2 Abs. 4

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 2a

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, c

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, d

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 6 Abs. 1, d

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 7 Abs. 2

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 16 Abs. 1, b

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 16 Abs. 3

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 20 Abs. 2

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 20 Abs. 4

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 21b

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 21c

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 24 Abs. 1, c

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 24 Abs. 1a

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 24 Abs. 3

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 24 Abs. 4

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 24 Abs. 5

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 24 Abs. 6

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 24 Abs. 7

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 24a Abs. 1, b

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 28 Abs. 1, e

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 28 Abs. 1, g

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 29 Abs. 1, e

geändert 20-074
151 661.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.03.2020 01.01.2020

Art. 29 Abs. 1, m

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 29 Abs. 1, n

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 29 Abs. 1, o

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 29 Abs. 1, p

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 30 Abs. 2

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 30 Abs. 3

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 32 Abs. 2, e

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 32 Abs. 4

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 33 Abs. 1

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 36 Abs. 1a

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 36 Abs. 1b

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 38 Abs. 1, l

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 38 Abs. 1, n

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 42 Abs. 3

aufgehoben 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 44 Abs. 1, b

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 44 Abs. 1, c

aufgehoben 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 45

Titel geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 45 Abs. 1

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 45 Abs. 2

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 45 Abs. 3

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 56 Abs. 1, d

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 56 Abs. 2

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 74 Abs. 1, b

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 77 Abs. 1, a

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 77 Abs. 1, c

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 77 Abs. 1, d

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 77 Abs. 2, b

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 79 Abs. 2

aufgehoben 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 84 Abs. 2a

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 85 Abs. 2, c

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 85a

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 85b

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 88 Abs. 3

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 88 Abs. 3, a

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 88 Abs. 3, b

aufgehoben 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 88 Abs. 5

aufgehoben 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 88a

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 88b

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 90 Abs. 1

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 90 Abs. 1, d

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 90 Abs. 1, e

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 90 Abs. 1, f

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 90 Abs. 3

eingefügt 20-074
661.11 152 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.03.2020 01.01.2020

Art. 90 Abs. 5

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 90 Abs. 6

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 90 Abs. 7

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 90a

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 91 Abs. 1

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 97 Abs. 7

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 98

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 99

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 106 Abs. 1

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 106 Abs. 3

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 106 Abs. 4

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 112 Abs. 2

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 112 Abs. 3

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 113 Abs. 2

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 113 Abs. 2, a

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 113 Abs. 2, b

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 113 Abs. 2, c

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 113 Abs. 3

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114

Titel geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114 Abs. 1

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114 Abs. 2

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114 Abs. 2, a

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114 Abs. 2, b

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114 Abs. 2, c

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114 Abs. 2, d

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114 Abs. 2, e

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114 Abs. 2a

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114 Abs. 2b

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114a

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 114b

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 115

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Titel 4.2 geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 116 Abs. 1

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 116 Abs. 1a

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 116 Abs. 2

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 116 Abs. 3

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 117 Abs. 3

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 117 Abs. 3, a

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 117 Abs. 3, b

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 118 Abs. 1

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 122

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 123

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 123a

eingefügt 20-074
153 661.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.03.2020 01.01.2020

Art. 123c

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 124 Abs. 1

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 125 Abs. 1, a

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 125 Abs. 1, b

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 125 Abs. 1, c

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 125 Abs. 1, d

aufgehoben 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 125 Abs. 1, f

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 125 Abs. 1, g

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 125 Abs. 1, h

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 126 Abs. 1

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 126 Abs. 1, a

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 126 Abs. 1, c

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 126 Abs. 1, d

aufgehoben 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 136 Abs. 1

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 136 Abs. 3

aufgehoben 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 136 Abs. 4

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 140 Abs. 1, b

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 140 Abs. 1, c

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 140 Abs. 1, d

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 140 Abs. 1, e

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 140 Abs. 1, f

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 167 Abs. 3

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 171 Abs. 2

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 171 Abs. 2, a

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 171 Abs. 2, b

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 171 Abs. 3

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 174 Abs. 1

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 182 Abs. 1

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 186 Abs. 1, e

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 186 Abs. 1, f

aufgehoben 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 186 Abs. 3

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 186b

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 187 Abs. 1

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 187 Abs. 1, a

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 187 Abs. 1, b

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 187 Abs. 1a

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 187 Abs. 2

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 188 Abs. 3

eingefügt 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 240c Abs. 1,

e geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 240c Abs. 1,

g geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 240c Abs. 1,

h eingefügt 20-074
661.11 154 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.03.2020 01.01.2020

Art. 250 Abs. 2, a

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 250 Abs. 2, b

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 250 Abs. 2, c

aufgehoben 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 250 Abs. 3

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 251 Abs. 3

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. 274 Abs. 2, c

geändert 20-074
09.03.2020 01.01.2020 Titel T7 eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. T7-1

eingefügt 20-074
09.03.2020 01.01.2020

Art. T7-2

eingefügt 20-074
10.03.2020 01.03.2021

Art. 149 Abs. 2a

eingefügt 21-005
10.03.2020 01.03.2021

Art. 149 Abs. 3

geändert 21-005
155 661.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.05.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-124

Art. 2 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 2 Abs. 3, a

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 2 Abs. 3, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 2 Abs. 3, c

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 2 Abs. 3a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 2 Abs. 4

27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48

Art. 2 Abs. 4

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 2 Abs. 4

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 2a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 3

26.03.2013 01.01.2014 Titel geändert 13-77

Art. 3 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 3 Abs. 4

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 3 Abs. 5

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 3 Abs. 6

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 5 Abs. 1, c

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 5 Abs. 1, d

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 6 Abs. 1

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 6 Abs. 1, b

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 6 Abs. 1, d

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 7 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 8 Abs. 2

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 10a

08.09.2005 01.01.2007 eingefügt 06-39

Art. 12

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 14 Abs. 3

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 16

23.09.2012 01.01.2016 geändert 12-84

Art. 16 Abs. 1, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 16 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2016 eingefügt 13-77

Art. 16 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 16 Abs. 3, d

26.03.2013 01.01.2016 aufgehoben 13-77

Art. 16 Abs. 8

26.03.2013 01.01.2016 eingefügt 13-77

Art. 17 Abs. 1

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 20 Abs. 1

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 20 Abs. 2

09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012

Art. 20 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 20 Abs. 3

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 20 Abs. 4

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 20a

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 20b

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 20c

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 20d

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 21a

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113
661.11 156 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 21b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 21c

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 22

23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27

Art. 24 Abs. 1, c

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 24 Abs. 1, c

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 24 Abs. 1, e

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 24 Abs. 1a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 24 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 24 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 24 Abs. 4

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 24 Abs. 5

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 24 Abs. 7

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 24a

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 24a Abs. 1, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 25 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 25 Abs. 3

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 28

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 28 Abs. 1, e

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 28 Abs. 1, g

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 29 Abs. 1, c

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 29 Abs. 1, e

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 29 Abs. 1, f

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 29 Abs. 1, g

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 29 Abs. 1, l

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 29 Abs. 1, m

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 29 Abs. 1, n

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 29 Abs. 1, o

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 29 Abs. 1, p

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 30 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 30 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 31 Abs. 1, a

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 31 Abs. 1, c

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 31 Abs. 1, d

09.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 16-012

Art. 31 Abs. 3

09.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 16-012

Art. 32 Abs. 2, e

09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012

Art. 32 Abs. 2, e

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 32 Abs. 2, f

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 32 Abs. 3

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 32 Abs. 4

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 33 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 36 Abs. 1a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 36 Abs. 1b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 36 Abs. 4

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074
157 661.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 38 Abs. 1, c

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 38 Abs. 1, g,

1. 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 38 Abs. 1, g,

2. 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 38 Abs. 1, g,

3. 23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 38 Abs. 1, g,

4. 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 38 Abs. 1, h

24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28

Art. 38 Abs. 1, i

23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27

Art. 38 Abs. 1, k

24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28

Art. 38 Abs. 1, l

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 38 Abs. 1, l

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 38 Abs. 1, l

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 38 Abs. 1, m

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 38 Abs. 1, m,

2. 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 38 Abs. 1, m,

3. 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 38 Abs. 1, n

09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012

Art. 38 Abs. 1, n

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 38 Abs. 1, n,

1. 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012

Art. 38 Abs. 1, n,

2. 09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012

Art. 38 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 38a

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 39 Abs. 1, b

09.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 16-012

Art. 40

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 40 Abs. 1

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 40 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 40 Abs. 3, a

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 40 Abs. 3, a

23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-84

Art. 40 Abs. 3, b

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 40 Abs. 3, c

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 40 Abs. 5

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 40 Abs. 8

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 40 Abs. 9

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 41 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 42 Abs. 1

12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99
661.11 158 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "5,70 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "5,85 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "5,95 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "6,20 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43

Art. 42 Abs. 1, Ta

belle, "6,40 für die weiteren" / "zu versteuerndes Einkommen in CHF" 11.05.2012 01.07.2012 geändert 12-43

Art. 42 Abs. 2

12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99

Art. 42 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 42 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 42 Abs. 4

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 43 Abs. 1

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 43a

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 43a Abs. 1

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 43a Abs. 2

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 43a Abs. 3

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 44 Abs. 1, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 44 Abs. 1, c

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 44 Abs. 1, d

23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-113

Art. 44 Abs. 2

12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99

Art. 44 Abs. 3

12.09.2011 01.01.2012 geändert 11-99

Art. 44 Abs. 4

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 44 Abs. 6

23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-113

Art. 45

09.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 20-074
159 661.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 45 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 45 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 45 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 45 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 46 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 49 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 49 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 49 Abs. 4

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 49 Abs. 5

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 50 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 50 Abs. 1

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 56 Abs. 1, d

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 56 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 56 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 57

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 64

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 65

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 65 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-113

Art. 66 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 66 Abs. 1

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 66 Abs. 1

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 69

01.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-47

Art. 69 Abs. 1

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 69 Abs. 2

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 74 Abs. 1, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 75 Abs. 1, c

05.06.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-69

Art. 75 Abs. 2

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 77 Abs. 1, a

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 77 Abs. 1, c

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 77 Abs. 1, d

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 77 Abs. 2, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 79 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 80 Abs. 2

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 83 Abs. 1, b

05.06.2002 01.01.2003 geändert 02-69

Art. 83 Abs. 1, c

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 83 Abs. 1, h

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 83 Abs. 1, k

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 83 Abs. 1, l

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 83 Abs. 1, n

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 83 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 84 Abs. 2a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 85 Abs. 2, c

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 85a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
661.11 160 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 88

23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27

Art. 88 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 88 Abs. 3, a

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 88 Abs. 3, b

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 88 Abs. 5

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 88 Abs. 5

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 88a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 88b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 89

23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27

Art. 89 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 90

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 90 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 90 Abs. 1, d

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 90 Abs. 1, e

09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012

Art. 90 Abs. 1, e

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 90 Abs. 1, f

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 90 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 90 Abs. 4

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 90 Abs. 5

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 90 Abs. 6

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 90 Abs. 7

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 90a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 91 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 91 Abs. 4

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 94

24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-28

Art. 94 Abs. 4

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 94a

09.09.2015 01.01.2018 eingefügt 16-012

Art. 96

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 97 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 97 Abs. 4

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 97 Abs. 4, a

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 97 Abs. 4, b

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 97 Abs. 7

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 98

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 98 Abs. 3

23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27

Art. 98 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 98 Abs. 5

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 99

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 99 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 100 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 100 Abs. 2

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 101

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 102 Abs. 5

05.06.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-69
161 661.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 106 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 106 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 106 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 106 Abs. 4

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 106 Abs. 4

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 112 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 112 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 112 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 112 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 112 Abs. 3, d

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 113 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 113 Abs. 2, a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 113 Abs. 2, b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 113 Abs. 2, c

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 113 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 114

09.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 20-074

Art. 114 Abs. 1

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 114 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 114 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 114 Abs. 2, a

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 114 Abs. 2, b

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 114 Abs. 2, c

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 114 Abs. 2, d

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 114 Abs. 2, e

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 114 Abs. 2a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 114 Abs. 2b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 114a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 114b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 115

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 115a

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28 Titel 4.2 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 116

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 116 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 116 Abs. 1a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 116 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 116 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 117 Abs. 2

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 117 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 117 Abs. 3, a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 117 Abs. 3, b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 118 Abs. 1

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 118 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 118 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
661.11 162 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 122a

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 123

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 123 Abs. 1

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 123a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 123b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 123c

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 124

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 124 Abs. 1

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 124 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 125 Abs. 1, a

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 125 Abs. 1, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 125 Abs. 1, d

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 125 Abs. 1, e

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 125 Abs. 1, f

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 125 Abs. 1, g

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 125 Abs. 1, h

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 126 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 126 Abs. 1, a

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 126 Abs. 1, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 126 Abs. 1, c

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 126 Abs. 1, d

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 126 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 127 Abs. 1, c

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 127 Abs. 1, d

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. 128 Abs. 2

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 132 Abs. 1, a

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 132 Abs. 1, a

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 133 Abs. 1, a

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 133 Abs. 1, b

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 133 Abs. 1, c

23.11.2004 01.01.2005 geändert 05-27

Art. 136 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 136 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 136 Abs. 4

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 140 Abs. 1, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 140 Abs. 1, c

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 140 Abs. 1, d

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 140 Abs. 1, e

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 140 Abs. 1, f

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 142 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 142 Abs. 2, e

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008

Art. 142 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 146

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 147 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
163 661.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 149 Abs. 2a

10.03.2020 01.03.2021 eingefügt 21-005

Art. 149 Abs. 3

28.11.2006 01.07.2007 geändert 07-50

Art. 149 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 149 Abs. 3

10.03.2020 01.03.2021 geändert 21-005

Art. 151

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 152 Abs. 1, b

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 159 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 164 Abs. 2

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 164 Abs. 3

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 164 Abs. 4

09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012

Art. 164 Abs. 5

09.09.2015 01.01.2016 eingefügt 16-012

Art. 165 Abs. 1

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 165 Abs. 5

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 167 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 168 Abs. 1, c

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 171 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 171 Abs. 2, a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 171 Abs. 2, b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 171 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 172 Abs. 1, d

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 172 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 173

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 174 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 176 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 176 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 178 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 178 Abs. 3, e

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 182 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 186 Abs. 1, c

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 186 Abs. 1, e

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 186 Abs. 1, e

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 186 Abs. 1, f

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 186 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 186 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 186a

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 186b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 187 Abs. 1

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 187 Abs. 1, a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 187 Abs. 1, b

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 187 Abs. 1a

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 187 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 188 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 206

23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 10-113
661.11 164 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 208a

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 212 Abs. 4

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 214 Abs. 3

22.11.2005 01.07.2006 geändert 06-40

Art. 214 Abs. 4

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 214 Abs. 6

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 215 Abs. 1, g

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 217 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 217 Abs. 4

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 219 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 220 Abs. 1, a

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 220 Abs. 4

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 222a

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 223 Abs. 1

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 223 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 224 Abs. 1

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 224 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 225

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 226 Abs. 1

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 227

23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 10-113

Art. 227 Abs. 3

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 227 Abs. 4

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 228

24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28

Art. 229 Abs. 1, a

26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77

Art. 229 Abs. 1, b

26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77

Art. 229 Abs. 1, c

26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77

Art. 229 Abs. 1, c,

1. 26.03.2013 01.01.2017 eingefügt 13-77

Art. 229 Abs. 1, c,

1. 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-012

Art. 229 Abs. 1, c,

2. 26.03.2013 01.01.2017 eingefügt 13-77

Art. 229 Abs. 1, c,

2. 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-012

Art. 229 Abs. 1, d

26.03.2013 01.01.2017 eingefügt 13-77

Art. 229 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2017 geändert 13-77

Art. 229 Abs. 3

26.03.2013 01.01.2017 aufgehoben 13-77

Art. 233 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 233 Abs. 4

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 233 Abs. 5

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 233 Abs. 6

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 235

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 237 Abs. 1

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113

Art. 237 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 239 Abs. 5

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28
165 661.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 240 Abs. 3, a

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 240 Abs. 5

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 240 Abs. 7

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 240a

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 240b

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 240c

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. 240c Abs. 1,

e 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 240c Abs. 1,

g 09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 240c Abs. 1,

h 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 241 Abs. 1

16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116

Art. 241 Abs. 1, b

09.09.2015 01.01.2016 geändert 16-012

Art. 241 Abs. 2

16.06.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-116

Art. 241 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 244

24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-28

Art. 244 Abs. 5

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. 245 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 245 Abs. 2

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 245 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28

Art. 250 Abs. 2, a

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 250 Abs. 2, b

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 250 Abs. 2, c

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 250 Abs. 3

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 250 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 251 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. 253 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 254

24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-28

Art. 254 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 256 Abs. 2

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 257 Abs. 1

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008

Art. 259 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 259 Abs. 4, b

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77

Art. 259 Abs. 4, c

05.06.2005 01.01.2006 geändert 05-106

Art. 259 Abs. 4, c

13.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 13-89

Art. 261 Abs. 1

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 261 Abs. 3

24.02.2008 01.01.2008 aufgehoben 08-28

Art. 264 Abs. 2, c

25.01.2006 01.07.2006 eingefügt 06-74

Art. 265

22.01.2002 01.01.2004 aufgehoben 03-8

Art. 265a

09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008

Art. 270

16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116

Art. 274 Abs. 2, c

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 288

23.03.2010 01.01.2011 geändert 10-113 Titel T1 23.11.2004 01.01.2005 eingefügt 05-27
661.11 166 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. T1-1

23.11.2004 01.01.2005 eingefügt 05-27 Titel T2 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28

Art. T2-1

24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-28 Titel T3 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113

Art. T3-1

23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 10-113 Titel T4 23.09.2012 01.01.2016 eingefügt 12-84

Art. T4-1

23.09.2012 01.01.2016 eingefügt 12-84

Art. T4-2

23.09.2012 01.01.2016 eingefügt 12-84 Titel T5 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77

Art. T5-1

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt 13-77 Titel T6 24.05.2017 01.04.2017 eingefügt 17-020 Titel T7 09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. T7-1

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074

Art. T7-2

09.03.2020 01.01.2020 eingefügt 20-074
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