Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
                            1 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen (vom 24. Mai 1929)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich, im Benehmen mit dem Regie rungsrat  des  Kantons  Aargau,  erte ilt  der  Stadtgemei nde  Zürich  fol gende Wasserrechtsverleihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 : A. Umfang der Kraftnutzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnützung des Ge fälles der Limmat von 200 m unterhalb der Strassenbrücke Dietikon– Weiningen bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der Ausbau des Werkes hat in der Weise zu erfolgen, dass eine Wassermenge bis zu 120 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sekundlich ausgenutzt werden kann. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Durch das Werk muss ununterbrochen so viel Wasser ab fliessen, als in das Staugebiet zufl iesst. Vorbehalten bleiben besondere Verständigungen mit den Unterliegern an der Limmat, die der Geneh migung der Verleihungsbehörde bedürfen, sowie Ziff. 3 dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  bestehende  Wehr  des  Wass erwerkes  131  der  Spinnerei  und Weberei Wettingen ist, auf Kote 361.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 erhöht, dauernd zu unterhalten, so dass zwischen dies em Wehr und dem Wehr des Limmatwerkes Wet tingen  dauernd  eine genügende  Wassermenge verbleibt.  Die  auf  der Strecke zwischen Maschinenhaus und Unterwasserstol lenauslauf ein mündenden  Abwasserleitungen  sind  in das  Unterwasser  des  Werkes abzuleiten. Im Wehr des Limmatwerk es Wettingen sind innert 24 Stun den 50 000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wasser zur Spülung der Limm atschleife durchzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwecks  Säuberung  des  Staugebietes  von  Schwimm-  und  Sink stoffen sind im sanitarischen und ästh etischen Interesse, soweit nötig, periodische Spülungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Bedienung  des  Wehres und  die  Speisung  der  Limmat schleife Wettingen gemäss Ziff. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und die Spülungen gemäss Ziff. 3 ist ein Wehrreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zu erlassen, das der Genehmigung der Verlei hungsbehörden beider Kantone unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen B. Bauvorschriften Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Der Beliehenen wird gestattet, zur Ausnützung der Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kraft  der  Limmat  aufg rund  des  eingereichten allgemeinen  Projektes vom 20. Dezember 1926 folgende Bauwerke auszuführen: a.   ein Stauwehr in der Limmat, be i der obern Eisenbahnbrücke Wet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tingen, mit konstantem Stau au f die Kote 380.24 (R. P. N. = 373,60 m über Meer), b.   ein Maschinen- und Scha lthaus am gleichen Ort, c.    einen Unterwasserstollen mi t Ausmündung gegenüber dem Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werk 131 der Spinnerei und Weberei Wettingen, d.   eine Vertiefung de s Limmatbettes vom Auslauf des Unterwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stollens bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Erstellung der Anlagen hat nach den einzureichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  definitiven  Plänen  und  Baubesc hrieben  sowie  einem  generellen Bauprogramm, die der Genehmigung der Verleihungsbehörden bedür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen, zu erfolgen. Erhebliche Abwe ichungen davon dürfen nur im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verständnis und mit Bewi lligung der Verleihungsb ehörden stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inbetriebsetzung darf erst erfolgen, wenn die Verleihungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörden die Errichtung und Betrie bsfähigkeit aller hiezu erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Anlageteile festgestellt haben. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Bei der Ausführung der Bauwerke sind die von den zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Behörden im Inte resse der Landesverteid igung getroffenen An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnungen zu befolgen. Ferner ist dabei auf möglichste Schonung der öffentlichen  und  privaten  Intere ssen  Bedacht  zu  nehmen,  insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere auf gute architektonische, de r Gegend angepasste Ausgestaltung des Wehres sowie des Maschinenh auses und der übrigen Gebäude. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Bei der Vergebung und Ausf ührung der Arbeiten und Lie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ferungen, inbegriffen die Regiearbeite n, ist, soweit wi rtschaftlich gerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fertigt, die aargauische und zürche rische Industrie und das aargauische und  zürcherische  Gewerbe  unter  de r  Voraussetzung  der  Einhaltung angemessener Preise zu berücksichtigen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Alle  Unternehmer,  die  am Bau  mitwirken,  sind  zu  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichten,  in  erster  Linie  und  soweit möglich  schweizerische  Beamte, Angestellte und Arbeiter bei ortsüblic hem Gehalt oder Lohn zu beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen. Sie sind zu verhal ten, die nötigen Massnahmen zur Fürsorge für die Arbeiter bei Erkrankungen und Unfällen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beliehene ist zur Ausführung aller Bauten verpflich tet, die infolge ihrer Anlage zum Schutze des umliegenden Geländes, insbesondere auch für die unschädli che Ableitung bere its bestehender Entwässerungen, Ka nalisationen usw., notwendig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Schutze des Hinterlandes sind im Staugebiet, soweit nötig, nach  Weisung  und  unter  Aufsicht  der  Behörden  die  Flussdämme  zu erhöhen  und  zu  verstärken  und  neue Dämme  zu  erstellen,  insbeson dere  ein  neuer  Hochwa sserdamm  rechts  der  Limmat  vom  Binzerli- Oetwil abwärts gegen die zürche risch-aargauische Kantonsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor Inangriffnahme des Baues si nd nach Weisung der betreffen den Verleihungsbehörden die bezüglic hen Verhältnisse, insbesondere die  Stellen  zu  verstärkender  ode r  neu  anzulegender  Dämme,  genau festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wo die Wasserstandsverhältnisse in dem durch Dämme geschütz ten Hinterland durch den Aufstau der Limmat gegenüber früher erheb lich verschlechtert werden, sind au f Verlangen der Verleihungsbehör den  die  nötigen  Vorkehren  zur  Behebung  der  Übelstände  zu  treffen (worunter auch die Sicher ung von Gebäuden fällt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Landungsstellen  der  Fähre  be i  Oetwil  und  die  bestehenden Zugänge zu den Flussd ämmen sind den veränderten Verhältnissen an zupassen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Die  sämtlichen  Bauwerke  sind den  Regeln  der  Technik entsprechend  in  solider  Weise  herz ustellen  und  von  der  Beliehenen stets in gutem Zustand zu erhalten. C. Baufristen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Für die Ausführung des Werkes werden folgende, je mit dem Inkrafttreten der Verleihung beginnende Fristen gewährt: a.   fünf Jahre für den Beginn der Bauarbeiten, b.   acht Jahre für die Vollendung des vollen Ausbaues auf 120 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /sek. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Eine Verlängerung der Fris ten wird von den Verleihungs behörden  gewährt,  wenn  hindernde  Um stände  vorliegen,  für  die  die Beliehene nicht verantwortlich ge macht werden kann und die mit wirt leihungsbehörden beider Kantone werden sich vor Anwendung dieses Artikels ins Be nehmen setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen D. Unterhalt der Limmatufer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Beliehenen  ist  der  Unterhalt  der  Ufer,  auch  der Dämme und der Sohle der Limmat v on 200 m unterhalb der Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brücke Dietikon–Weininge n (Zürich, Limmatkorrektion km 4.100) bis zur Mündung des Unterwasserstolle ns oberhalb der untern Eisenbahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brücke Wettingen, der Unterhalt der Sohle und der Ufer der Reppisch von deren Mündung in die Limmat bis 300 m oberhalb derselben sowie der Unterhalt der eingestauten Stre cken aller Seitenbäche überbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Übernahme dieser Leistungen ist die Beliehene von jeglichen Beitragsleistu ngen an Gewässerkor rektionen entbunden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wo auf der zum Unterhalt überbundenen Strecke eine Schädigung infolge der Werkanlage stattfindet, sind die Ufer nach den Weisungen  der  Verleihungsbehörden durch besondere Bauten gegen Wasserangriffe zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  ist  auf  diesen  Streck en  der  Uferunterhalt  nach  den für die öffentlichen Gewässer allgemein üblichen Vorschriften zu besor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. E. Öffentlicher Verkehr und Ufergebiet Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beliehene hat in ihren Kosten die bestehende Stras
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senbrücke  über  die  Limmat  unterha lb  des  Wehres  abzubrechen  und gemäss dem der Baudire ktion des Kantons Aarg au eingereichten Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekt vom 29. Oktober 1928 durch eine Pl attenbalkenbrücke in Eisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beton mit drei Öffnungen für Belast ungen gemäss Art. 7 der Bundesrats- Verordnung vom 7. Juni 1913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zu ersetzen. Die Beliehene übernimmt weiterhin die Korrektion der linksseitigen Zufahr t auf eine Länge von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 m  und  die  der  rechtsseitigen  Zu fahrt  auf  eine  Länge  von  109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m. Das  Bauprojekt  unterliegt  der  Ge nehmigung  der  Baudirektion  des Kantons Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach der Vollendung gehen Brüc ke und Zufahrten ins Eigentum des Kantons Aargau über. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Die  Beliehene  entrichtet  für eine  neue,  an  Stelle  des heutigen  Limmatsteges  zu  baue nde  Überbrückung  der  Limmat  bei Killwangen bei Beginn der Bauarbeiten für dies e Überbrückung einen Beitrag von Fr. 30 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die eingestauten und durch den Uferschutz in Anspruch genommenen Flächen und darüber hi naus ein wasserfreier Uferstrei fen von mindestens 1 m Breite sind, soweit das Gelände nicht bereits öffentliches  Gebiet  ist,  von  der Grenze  des  öffentlichen  Eigentums, das ist im allgemeinen von der heut igen Mittelwasserlinie an, von der Beliehenen zu erwerben und auf ihre Kosten zum öffentlichen Fluss gebiet  zu  vermarken.  Die  Berücksich tigung  besonderer  Verhältnisse längs  der  Fabrik  von  Theodor  Wettste in  bei  Oetwil  sowie  der  Fabrik Spreitenbach  der  Gesellschaft  für  el ektrochemische  Industrie  Turgi, der  Pumpwerke  der  Gemeinden  Würenlos  und  Wettingen  und  der Baumwollspinnerei und Weberei We ttingen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beliehenen wird das Recht eingeräumt, diese Uferstreifen jederzeit ohne Entschädigung zu bege hen, zu befahren oder sonstwie zu Uferunterhaltszwecken zu benützen. F. Schifffahrt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beliehene ist verpflichtet, beim eigenen Wehr ihres Werkes sowie beim Wehr des Wasserwerkes 131 (Wettingen) Einrich tungen zu schaffen, die den Transport von Kähnen bis zu 17 m Länge ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Benützung der Transporteinri chtungen ist für die Fahrzeuge unentgeltlich; das im Dienst befindliche Wehr personal des Werkes soll beim Passieren des eigenen Wehres durch Schiffe behilflich sein. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Wird die Grossschifffahrt auf der Limmat eingeführt, so hat die Beliehene das zur Speisung der Schleusen oder anderer Schiff fahrtseinrichtungen nötige Wasser gegen angemessenes Entgelt abzu geben. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Sofern  der  Grossschifffahrt  dienende  Einrichtungen zweckmässig in Verbindung mit Anlagen des Werkes erstellt werden, hat die Beliehene den Anschluss und die Mitbenützung ihrer Anlagen zu dulden. Sie hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden erheblichen Betriebsstörungen und wesentlichen Schädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen G. Fischerei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Das Fischereirecht im ganzen Umfang der erstellten An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen bleibt dem Staat und den Fi schenzberechtigten vorbehalten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Die Beliehene ist verpflichtet, den Fischereiberechtigten die Ausübung der Fischerei in ihren An lagen zu gestatten, soweit nicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 eine Ausnahme bedingt. Das Betreten des Wehres, des Einlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauwerkes und des Areals unmittelbar um Maschinenhaus und Schalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haus ist jedoch den Fische reiberechtigten verboten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Die Beliehene ist verpflichtet , zum Schutze der Fischerei die geeigneten Einrichtungen zu er stellen und sie, wenn es notwendig wird, zu verbessern sowie überhaup t alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Besondere Verfügungen der eidgenössischen und kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Behörden betreffend die Fisc herei bleiben auch nach Ausfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Werkanlagen vorbehalten, insbesondere auch bezüglich An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung von Verbotsstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen haftet die Beliehene für allen Schaden, welcher der Fischerei  nachweislich  durch  den Bau  und  Betrieb  des  Werkes  zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügt wird. H. Energieverwendung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Beliehene  ist  in  der Verwendung  der  im  Limmat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werk Wettingen erzeugten Energie frei unter Vorbehalt der im Vertrag zwischen den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich und dem Elekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rizitätswerk der Stadt Zürich vom 24. November 1921 enthaltenen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen über die gegenseitigen Absatzgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  wird  nichts  dagegen  eingewendet,  wenn  die  Beliehene  den Inhabern der durch die Erstellung des Limmatwerkes Wettingen ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehenden Wasserkraftanlage in Oetwil a. L., Wasserrecht Nr. 39, Bezirk Zürich, und der beeinträchtigten Wa sserkraftanlage in Dietikon, Was
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serrecht Nr. 21, Bezirk Zürich, im Umfang der ihnen entzogenen Was
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serkraft Ersatzenergie liefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 J. Wasserbaupolizeiliche Bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beliehene ist verpflichtet, die Vornahme von Mes sungen  und  Kontrollen  in  und  bei  ihren  sämtlichen  Werkanlagen  zu jeder Zeit zu gestatten und den st aatlichen Wasserba uorganen jeder zeit  ungehinderten  Zutritt  zu  de n  sämtlichen  Anlagen  und  zu  dem Flusse sowie den Verkehr an den Ufern zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beliehene  hat  die  zur  Kont rolle  und  zur  Wasserzinsberech nung notwendigen Limnigraphen im Ober- und Unterwasser des Kraft werkes sowie einen weitern Limn igraphen bei der Reppischmündung (letzteren bereits bei Inkrafttreten der Verleihung) nach Weisung der Verleihungsbehörden auf ihre Kosten zu erstellen, zu unterhalten, zu bedienen und die Wasserstandsbe obachtungen den Behörden zur Ver fügung zu stellen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beliehene hat Ablagerungen im Staugebiet, die den Wasserstand wesentlich erhöhen oder sonstwie schädlich sind, nach An weisung der Verl eihungsbehörden zu entfern en. Der gege nwärtige Zu stand der im Staugebiet liegenden Fl ussstrecken soll durch Aufnahme der  erforderlichen  Längen-  und  Quer profile  vor  der  Einstauung  auf Kosten  der  Beliehenen  durch  di e  Verleihungsbehörden  festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Behörden behalten sich vo r, allgemeine Anordnungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Die  Verleihungsbehör den  sind  berechtigt,  auch  nach Genehmigung der Pläne oder nach Ausführung der Bauten Änderun gen  zu  verlangen,  sofern  die  Anla ge  mit  Übelständen  verbunden  ist, welche die Gesundheit oder das Ei gentum anderer oder die öffentlichen Interessen gefährden. Das gilt auch hinsicht lich der Grundwasserfas sungen und Badeanstal ten der Gemeinden Spre itenbach, Killwangen, Neuenhof, Würenlos, Wettingen und Baden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn Untersuchungen oder Reparaturen und derglei chen im Staugebiet oder im Absenkung sgebiet nötig werden, so hat die Beliehene  auf  Verlangen  der  zust ändigen  Baudirekt ion  während  der Dauer derartiger Arbeiten den gest auten Wasserspiegel auf die jewei len  vorzuschreibende  Tiefe  zu  se nken,  ohne  desweg en  irgendwelche Entschädigung beanspruchen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche  Senkungen  sollen  womöglich  auf  einen  der  Beliehenen passenden Zeitpunkt (bei Nacht, an Sonntagen usw.) verlegt werden; ihre Dauer ist auf das Notw endigste zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wünscht  die  Beliehene,  den  Stausp iegel  abzusenken,  so  hat  sie sich vorher mit den beiden Baudir ektionen ins Benehmen zu setzen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Die  Behörden  behalten  sich  das  Recht  vor,  ohne  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigung im Staugebiet Brücken, Stege, Badeanstalten und längs des Ufers Strassen zu erstellen oder dere n Erstellung zu bewilligen sowie die Entnahme kleinerer Wassermengen aus der Limmat zu gestatten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Bei  Arbeiten  am  Wehr  darf  ohne  Erlaubnis  der  Verlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsbehörden  nie  mehr  als  eine  Ö ffnung,  und  zwar  nur  in  der  Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April, ausser Betrieb gesetzt werden. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - artige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verleihungsbehörden  habe n  jederzeit  das  Recht, Kontrolle darüber zu üben, ob di e Vorschriften und Bedingungen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Bewilligung erfüllt werden, und bezügliche Weisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle von Nichtbefolgung un d Zuwiderhandlung können, abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehen von der strafrechtlichen Ve rantwortlichkeit und der Verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  zu  Schadenersatz,  die  nöt igen  Anordnungen  und  Massnahmen behufs Herstellung des ordnungsmäs sigen Zustandes auf ihrem Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet auf Kosten der Beliehenen unmittelbar durch die Baudirektio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen getroffen werden. Gegen solche Anordnungen steht der Beliehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen der Weg der Beschwerde an den Regierungsrat offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn nach Ansicht der Baudirektione n Gefahr vorhanden ist. K. Anteil der Kantone, Gebühren und Abgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die von der Beliehenen nutzbar gemachten Wasserkräfte der  Limmat,  sowohl  ständige  als unständige,  stehen  mit  19,3%  dem Kanton Zürich und mit 80,7% dem Kant on Aargau zu. Der Anteil bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der  Kantone  zur  Berechnung  und  zu m  Bezug  des  Wasserzinses  und deren  Anteil  beim  allf älligen  Heimfall  bemisst sich  nach  demselben Prozentsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beliehene  hat  bei  Aushändigu ng  dieser  Wasserrechtsverlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hung an die beiden Ka ntone Aargau und Zürich je die Ausfertigungs- (Drucklegungskosten) und Stem pelgebühren, die Untersuchungskos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten sowie an den Kanton Aargau di e einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 105 000 und an den Kanton Züri ch von Fr. 25 000 zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Beliehene  hat  einen  jähr lichen  Wasserzins  nach Massgabe der jeweiligen Gesetzgebung zu entr ichten. Dabei wird in dessen  für  die  erste  Zeit  der  jähr liche  Wasserzins,  unbekümmert  um das Mass der Ausnützung des Werkes , ein für allemal wie folgt festge setzt: Kanton Aargau Kanton Zürich Fr. Fr. Für  1936
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1939
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Jahre 1942 an ist der gesetzliche Wasserzins für den Ausbau auf 120 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 /sek. zu entrichten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35. Nach Bauvollendung sind de n Verleihungsbehörden ge naue Ausführungspläne der Anlage einzureichen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36. Die Beliehene ist verpflicht et, den Verlei hungsbehörden jeweils  alles erforderliche  Material  zur Feststellung  und  Berechnung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. L. Beziehungen zu Dritten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37. Alle  besseren  Rechte  Dritte r  bleiben  in  dem  durch  das eidgenössische Expropr iationsrecht gegebenen Umfang gewahrt. Vor behalten bleiben besonde rs die in den Einsprac hen geltend gemachten Rechte. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38. Die  Einsprachen  sollen  mö glichst  vor  Beginn  der  Bau arbeiten gütlich erledigt werden. Sow eit dies nicht möglich ist, hat die Beliehene vor Baubeginn das Expr opriationsverfahren einzuleiten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39. Die Beliehene haftet im Rahmen der geltenden Gesetz gebung für jeden Schaden und Nachte il, der nachweis bar infolge der Errichtung und des Betriebe s des Werkes entsteht. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40. Die  Beliehene  ist  verpflicht et,  die  Kantone  Zürich  und Aargau bezüglich allfällig aus dem Bau und Betrieb des Werkes gegen sie erhobener Ansprüche von Drittp ersonen vollkommen schadlos zu halten  und  alle  diesbezüglichen Prozesse  auf  eigene  Kosten  und  Ge fahr hin zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen M. Inkrafttreten, Dauer, Erneuer ung und Übertragung der Verleihung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verleihung  tritt  in  Kraft,  wenn  die  Beliehene  die Annahme erklärt hat und wenn die Verleihungsbehörde n der Kantone Zürich und Aargau einander die Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen fest gestellt haben, dass über die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dingungen der Verleihungen Einverständnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verleihung wird auf die Daue r von 80 Jahren, vom Zeitpunkt der Inbetriebsetzung an gerechnet, erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Inbetriebsetzung wird der Zeitpunkt betr achtet, in dem durch gemeinsame Erhebungen der Verleihungsbehörden festgestellt ist, dass eine Maschineneinheit des Werkes dauernd in Betrieb gesetzt ist. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist im Zeitpunkt des Ablaufes der Verleihungsdauer die Beliehene ein Geme inwesen, so kann sie verlangen, dass ihr die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leihung gemäss Art. 58 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Bundesgesetzes über die Nutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erneuert werde, wenn  nicht  Gründe  des  öffentlichen Wohles  entgegenstehen.  Die  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neuerte Verleihung kann nicht an Private übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn sich die Verleihungsbehör den und die Beliehene über die Erneuerung der Verleihung oder übe r deren Bedingungen nicht eini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen können, entschei det der Bundesrat. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verleihung  kann  nur  mi t  Zustimmung  der  Verlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsbehörden  auf  einen  andern übertragen  werden .  Die  Behörden werden ihre Zustimmung nicht ve rweigern, wenn der neue Erwerber allen  Erfordernissen  der  Verlei hung  genügt  und  keine  Gründe  des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die in dieser Bewilligung enth altenen Bedingungen sind für den neuen  Erwerber  unmittelbar  wirk sam.  Die  Verleihungsbehörden  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten sich zudem vor, die Verlei hung entsprechend zu ergänzen, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere durch nachträgliche Au fnahme von Rückkaufsbestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  zugunsten  der  beiden  Kanton e  innerhalb  der  Verleihungsdauer, letzteres sofern der neue Erwerber nicht wieder ein Gemeinwesen ist. N.  Erlöschen oder Verwirken der Verleihung; Sicher ungsmassnahmen und Heimfall Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verleihung erlischt: a.   durch Ablauf ihrer Dauer, wobei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 vorbehalten ist, b.   durch ausdrücklichen Verzicht der Beliehenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verleihung kann durch die Ve rleihungsbehörden als verwirkt erklärt werden: a.   wenn  die  Beliehene  die  ihr  in  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  gewährten  Fristen  für  den Beginn der Arbeiten und die Voll endung des Ausbaues auf 120 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 / sek.  versäumt  und  ihr  eine  Verlängerung  dieser  Fristen  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 nicht bewilligt wurde, b.   wenn die Beliehene wesentliche Pf lichten aus der Verleihung trotz wiederholter Mahnung gröblich verletzt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45. Bei Erlöschen oder Verwirke n der Verleihung haben die Verleihungsbehörden  das  Recht,  di e  bestehenden  Anlagen  nach  den für  den  Heimfall  geltenden  Bestimm ungen  an  sich  zu  ziehen  oder, wenn  die  Anlagen  nicht  we iter  benützt  werden  sollen,  zu  verlangen, dass  die  Beliehene  die  Sicherungs arbeiten  vornehme,  die  durch  das Eingehen des Werkes nötig werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Heimfall gelten folgende Bestimmungen: a.   Die auf öffentlichem oder privat em Boden errichteten festen und beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die Wassermotoren samt Zubehör mi t den Gebäuden, in  denen  sie  sich  befinden,  und der  zum  Betrieb  des  Werkes  die nende  Boden  fallen  de n  beteiligten  Kantone n  unentgeltlich  zu. Diese Anlagen gehen in das Mite igentum der Kantone Zürich und Aargau zu ideellen Teilen im Verhältnis der von jedem Kanton ver liehenen Wasserkräfte (Aargau 80,7%, Zürich 19,3%) über. b.   Die Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten der elektrischen Energie und die zum Werke gehörigen Di enstwohnungen und Verwaltungs gebäude können die beteiligten Ka ntone gegen eine angemessene, den damaligen Sachwert nicht übersteigende und im Streitfall durch Experten  festzusetzende  Entsch ädigung  übernehmen.  Die  Belie hene ist berechtigt, zu verlangen, dass die Kantone Zürich und Aar gau die zum Erzeugen und Fortleit en elektrischer Kraft bestimm ten Anlagen übernehmen, wenn sie sie für die fernere Nutzung der Kraft vorteilhaft verwenden könne n. Mangels anderer Verständi gung gilt für die Beteiligung beid er Kantone ihr Anteil gemäss lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beliehene ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an denen das Heimfallsrecht besteht, in gutem und betriebsfähigem Zu stand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beliehene ist verpflichtet, innert zwei Jahren nach Vollendung der Anlage den Verlei hungsbehörden genaue Nachweise über  die  Erstellungskoste n zu leisten. Ebenso ist  von  allfälligen  bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Erweiterungen  und  Erneuer ungen  den  Behörden  Kenntnis  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  durch  die  Erweiterungen  erwachsenden  Kosten  sind  nach denselben Grundsätzen fe stzustellen und zu den ursprünglichen Anla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gekosten hinzuzurechnen. O. Grundbucheintragung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Beliehene  ist  verpflichtet,  diese  Wasserrechtsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leihung  auf  ihre  Kosten  als  selbst ständiges  und  dauerndes  Recht  ins Grundbuch eintragen zu lassen und hierüber den Baudirektionen der Kantone Zürich und Aargau je eine Bescheinigung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das an den Betriebsgr undstücken bestehende Heimfallsrecht im Sinne  der  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42–47  ist  vor  Baubeginn  von der  Beliehenen  auf  ihre Kosten auf den Grundbuchblättern der entsprechenden Grundstücke anzumerken.  Bei  der  Inbetriebsetz ung  des  Werkes  ist  der  Zeitpunkt eines allfälligen Heimfalles anzumerken. P. Enteignungsrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49. Der Beliehenen wird das Re cht gewährt, gemäss den Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen  des  eidgenössi schen  Wasserrechtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die  zum  Bau und Betrieb ihres Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzung srechte auf dem Gebiet der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tone Zürich und Aargau unter An wendung des eidgenössischen Expro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - priationsrechtes zwangsweise zu erwerben. Q. Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50. Die  Bestimmungen  besteh ender  und  künftiger  Gesetze des Bundes und der Kantone bleiben dieser Verleihung gegenüber vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Entsteht  Streit  zwischen  der  Beliehenen  und  den  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leihungsbehörden über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Rechte und Pflichten, so entsch eidet das Bundesgericht erst- und letztinstanzlich al s Staatsgerichtshof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Schadenersatzansprüche, die vo n juristischen oder natürlichen Personen des Kantons Aargau aus dem Bau und Betrieb des Werkes hergeleitet  werden,  nimmt  die  Beliehene  in  Baden,  Kanton  Aargau, Rechtsdomizil. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, die im Expropria tionsverfahren zu erledigen sind, und besondere vert ragliche Verein barungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 34, 299 und GS V, 548.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 721.80 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Heute: SR 720.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Kraft gesetzt auf 1. Januar 1930 durch RRB vom 30. Dezember 1929. Der Regierungsrat  des  Kantons  Aargau  hat, gestützt  auf  die  Ermächtigung  des Grossen Rates vom 8. August 1929, de r Stadtgemeinde Zürich mit Datum vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1930 die inhaltlich glei che Wasserrechtsverleihung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wehrreglement für das Limmatkraftwerk Wettingen des Elektrizitätswerkes der  Stadt  Zürich  vom  17. November  1959.  Vom  Regierungsrat  des  Kantons Zürich am 26. November 1959, vom Regierungsrat des Kantons Aargau am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 1959 genehmigt.