Verordnung über das Stationieren von Schiffen
1 Stationierungsverordnung
747.4 Verordnung über das Stationier en von Schiffen (Stationierungsverordnung) (vom 14. Oktober 1992)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt das St ationieren von Schiffen auf öffentlichem Gewässergebiet.
Begriffe
§ 2.
1 Schiffe sind Wasserfahrzeug e und andere Schwimmkörper gemäss der Bundesg esetzgebung über die Schifffahrt
6 .
2 Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für längere Zeit auf öffentlichen Gewä ssern stilliegende Schiffe genügend sicher zu verankern oder festzumachen.
Konzession
§ 3.
6 Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Kon zession des Amtes für Abfall, Wa sser, Energie und Luft (AWEL).
Ve r b o t
§ 4.
1 Das Stationieren von Schiffe n ausserhalb konzessionierter Anlagen ist untersagt. Das Parkiere n und Ankern während weniger als
24 Stunden ist gestattet.
2 Die Gemeinden und das AWEL
6 können widerrechtlich statio nierte Schiffe auf Kosten des Ei gentümers in Verwahrung nehmen. II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen
Öffentliche
Interessen
§ 5.
1 Konzessionen für Stat ionierungsanlagen we rden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen , namentlich solche der Raumpla nung, des Natur- und Heimatschutze s, der Fischerei und der öffent lichen Schifffahrt
6 entgegenstehen.
2 Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.
3 Konzessionen werden mit den zu r Wahrung der öffentlichen Inte ressen nötigen Bedingungen und Au flagen versehen. Sie können zeit lich befristet werden.
Verfahren
§ 6.
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes und de r Konzessionsverordnung. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen dem AWEL
6 einzureichen.
2
747.4 Stationierungsverordnung
2 Das AWEL
6 holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Sicher
- heitsdirektion und der öffentlichen Schifffahrt ein.
4 Gebühren pflicht
§ 7.
Für die Beanspruchung des öffe ntlichen Gewässergebietes durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr gemäss der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
2
erho
- ben. Übertragung
§ 8.
Die Übertragung einer Konzes sion bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde. Widerruf
§ 9.
Wenn öffentliche Interessen es erfordern oder Gründe im Sinne von §
14 vorliegen, kann eine Konz ession widerrufen werden. III. Benützung von Stationierungsanlagen Benützung durch Dritte
§ 10.
1 Konzessionäre von Stationi erungsanlagen können Liege
- plätze Dritten mit Unte rkonzession oder Vertra g zur Benützung zutei
- len. Dem AWEL
6 ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.
2 Dritte sind bei der Benützung de r Anlage an den Umfang und die Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat dem Benützer die massgebenden K onzessionsbedingungen bekannt
- zugeben und ist dem Kanton
6 gegenüber für deren Einhaltung verant
- wortlich. Gleich behandlung
§ 11.
Bei der Zuteilung der einzelne n Liegeplätze von im öffent
- lichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt von §
16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln. Entgelt bei öffentlichen Anlagen
§ 12.
1 Für die Benützung der Liegepl ätze von im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen erhe ben die Konzessi onäre ein kosten
- deckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anl agen nicht übersteigen.
2 Von auswärtigen Liegep latzinhabern darf im Rahmen von Absatz
1 ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwoh
- nern erhoben werden. Entgelt bei anderen mehrplätzigen Anlagen
§ 13.
Das Entgelt für die Benützung v on Liegeplätzen in privaten mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage einschliesslich der Aufwendungen fü r den Kapitaldienst, die Verwal
- tung und die erforderlichen Rückstel lungen sowie eines angemessenen Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zu
- sätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.
3 Stationierungsverordnung
747.4
Entzug von
Liegeplätzen
§ 14.
1 Die Zuteilung von Liegeplätz en kann dem Benützer ent zogen werden, wenn sein Verhalte n öffentlichen In teressen wider spricht.
2 Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt
6 , der Fischerei sowie des Umwelt- und Natur- und Heimatschutzes zuwide rhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterh ält und pflegt, den Liegeplatz wäh rend mehr als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begrün dung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet. IV. Verwaltung und Aufsicht
Allgemeine
Aufgaben der
Gemeinden
§ 15.
Die Gemeinden verwalten die ihnen konzessionierten Statio nierungsanlagen und teilen die Lieg eplätze nach Mass gabe dieser Ver ordnung und allfälliger K onzessionsbedingungen zu. Sie überwachen überdies die Einhaltung der Bestim mungen dieser Verordnung für die übrigen Stationierungsanlagen und geben den Konzessionsbehörden Kenntnis von allfäl ligen Missständen.
War te lis te n
§ 16.
1 Die Gemeinden tragen Interess enten, die sich um einen Liegeplatz in einer kommunalen Stationierungsanlage bewerben, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in eine Wa rteliste ein.
2 Wer nicht jährlich auf den 1. März seine Bewerbung erneuert, wird aus der Warteliste gestrichen. Der Bewerber wird auf diese Folge schriftlich aufmerksam gemacht.
3 Die Gemeinden können Einzelheit en in einem Reglement ordnen. Die Wartelisten stehen den Intere ssenten zur Einsichtnahme offen.
4 Die Zuteilung neuer oder freigewordener Liegeplätze erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.
5 Stirbt der Benützer eines Bootspla tzes, kann der Platz auf Gesuch hin auf den Ehepartner, den eing etragenen Partner oder die Kinder übertragen werden.
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Verzeichnis
§ 17.
Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Ver zeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das Angaben über die Art der Stationi erungsanlage, über die Polizeinum mer des Schiffes und über die Person des Benützers en thält. Das nach geführte Verzeichnis samt Wartel iste ist jedes Jahr auf den 1. April dem AWEL
6 und der kantonalen See polizei zu übergeben.
Au fs i ch t
§ 18.
Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationie rungswesen.
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747.4 Stationierungsverordnung V. Schlussbestimmung Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 19.
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vero rdnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. Apri l 1980 aufgehoben.
2
§ 12 ist bis zum 31. Dezember 1993
von der Inkra ftsetzung ausge
- nommen. Während dieser Übergangszeit bleibt §
14 der Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 1980
3 in Kraft.
1 OS 52, 265.
2 LS 724.21 .
3 Vgl. GS V, 662.
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 321 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 491 ; ABl 2006, 1696
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 630 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
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