Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (823.111)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. Oktober 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989¹ (AVG) und auf Artikel 21 a Absätze 1 und 6 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005² (AIG)³,⁴
verordnet:
¹ SR 823.11 ² SR 142.20 ³ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 2285 ).

1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung

1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht

Art. 1 Vermittlungstätigkeit
(Art. 2 Abs. 1 AVG)
Als Vermittler gilt, wer:
a. mit Stellensuchenden und mit Arbeitgebern Kontakte hat und beide Parteien nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens miteinander in Verbindung bringt;
b. mit Stellensuchenden und mit Arbeitgebern Kontakte hat und beide Parteien miteinander in Verbindung bringt, indem er der anderen Partei Adresslisten übergibt;
c. nur mit Stellensuchenden Kontakte hat und ihnen nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens Adressen von Arbeitgebern übergibt, die er sich ohne Kon­takte mit diesen beschafft hat;
d.⁵
besondere Publikationsorgane herausgibt, die nicht mit einem journalisti­schen Hauptteil in Zusammenhang stehen und in denen mit Adressen von Stellensuchenden oder Arbeitgebern Handel getrieben wird;
e.⁶
Stellensuchende rekrutiert und mit einem Vermittler in Kontakt bringt oder ihm zugeführte Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
Art. 1 a ⁷ Vermittlungsmöglichkeiten
(Art. 2 Abs. 1 AVG)
¹ Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane können erscheinen in:
a. Printmedien;
b. Telefon;
c. Fernsehen;
d. Radio;
e. Teletext;
f. Internet;
g. anderen geeigneten Medien.
² Vermittler, die Publikationsorgane herausgeben, deren Inhalte für den Stellen­suchenden nicht zum Voraus einsichtig sind und bei denen kein direkter Zugriff auf die interessierenden Stellenangebote möglich ist, erhalten keine Bewilligung.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
Art. 2 Regelmässigkeit
(Art. 2 Abs. 1 AVG)
Als regelmässig gilt eine Vermittlungstätigkeit, die vom Vermittler:
a. mit der Bereitschaft angeboten wird, in einer Mehrzahl von Fällen als Ver­mitt­ler tätig zu werden; oder
b. innerhalb von zwölf Monaten bei zehn oder mehr Gelegenheiten ausgeübt wird.
Art. 3 Entgelt
(Art. 2 Abs. 1 AVG)
Gegen Entgelt wird vermittelt, wenn der Vermittler im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen erhält.
Art. 4 Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen
(Art. 2 Abs. 2 AVG)
Als Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen gilt die Besorgung von Auftrittsgelegenheiten, zu denen die vermittelte Person mittels Arbeitsverträgen oder anderen Vertragstypen verpflichtet wird.
Art. 5 Auslandvermittlung
(Art. 2 Abs. 3 und 4 AVG)
Als Auslandvermittlung gilt auch die Tätigkeit eines Vermittlers, der von der Schweiz aus:
a. im Ausland wohnende Stellensuchende in einen Drittstaat vermittelt, sofern zu­mindest ein Teil der Vermittlungstätigkeit sich in der Schweiz abspielt oder die vertraglichen Beziehungen des Vermittlers zu Stellensuchenden oder Arbeitge­bern schweizerischem Recht unterstellt sind;
b. mit ausländischen Vermittlern zusammenarbeitet und selbst nur mit Stellen­su­chenden oder nur mit Arbeitgebern Kontakte hat.
Art. 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 2 AVG)
Nicht bewilligungspflichtig ist die unentgeltlich ausgeübte Vermittlungstätigkeit von:⁸
a. Bildungsinstitutionen, die ausschliesslich ihre Absolventen vermitteln, nach­dem diese ihre Ausbildung mit einem staatlich oder durch einen repräsentati­ven Be­rufsverband anerkannten Abschluss beendet haben; und
b. Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer vermitteln.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 7 Zweigniederlassungen
(Art. 2 Abs. 5 AVG)
Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungstätigkeit be­rechtigt, sobald der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung ge­meldet hat.

2. Abschnitt: Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG)
¹ Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Ge­schäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeit­­geber:
a. in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder
b. infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängig­­keit vom Vermittler bringen.
² Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:
a. Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben;
b. Heiratsvermittlungsinstituten;
c. Kreditinstituten;
d.⁹
Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten.
³ Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensu­chende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.¹⁰
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 9 ¹¹ Persönliche Voraussetzungen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b AVG)
Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer Arbeitsvermittlungsstelle, sofern er insbe­sondere:
a. eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt; oder
b. eine mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personal­verleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen hat.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
Art. 10 Voraussetzungen für die Bewilligung zur Auslandvermittlung
(Art. 3 Abs. 3 AVG)
In Betrieben, die Auslandvermittlung betreiben, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:
a. die Bestimmungen über Einreise und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;
b. die gesetzliche Regelung der Arbeitsvermittlung.
Art. 10 a ¹² Prüfung des Musters des Vermittlungsvertrages
Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Muster des Vermittlungsvertrages von Betrieben, die vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr oder Vermitt­lungsprovision verlangen.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 11 Bewilligungsgesuch
(Art. 3 Abs. 5 AVG)
¹ Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
¹bis Betriebe, die vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr oder Vermittlungs­provision verlangen, haben dem Gesuch das Muster des Vermittlungsvertrages, mit dem sie arbeiten wollen, beizulegen.¹³
² Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)¹⁴ stellt den Kantonen Formulare für Bewilligungsgesuche zur Verfügung.
³ Die zuständige kantonale Behörde leitet Gesuche um Bewilligung der Ausland­ver­mittlung mit einer Stellungnahme an das SECO weiter.
⁴ Die Bewilligungsbehörden entscheiden innert 40 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen. Für komplexe Gesuche bleibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Ord­nungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011¹⁵ vorbehalten.¹⁶
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
¹⁴ Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 13 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 2000 187 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁵ SR 172.010.14
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 12 Meldung einer Zweigniederlassung
(Art. 2 Abs. 5 AVG)
¹ Die Meldung einer Zweigniederlassung, die im gleichen Kanton wie der Haupt­sitz liegt, erfolgt durch den Hauptsitz.
² Die Meldung umfasst nur Angaben und Beilagen, die von denen des Bewilli­gungs­gesuchs des Hauptsitzes verschieden sind.
³ Artikel 11 gilt sinngemäss.

3. Abschnitt: Erteilung, Entzug und Aufhebung der Bewilligung

Art. 13 Bewilligung
(Art. 4 AVG)
¹ Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt.
² In der Bewilligungsurkunde werden aufgeführt:
a. Name und Adresse des Betriebs;
b. die für die Vermittlung verantwortlichen Leiter;
c. die Adressen der Geschäftsräume, die sich nicht am Sitz des Betriebs befin­den;
d. der örtliche und sachliche Geltungsbereich der Bewilligung.
Art. 14 Änderungen im Betrieb
(Art. 6 AVG)
Der Vermittler muss Änderungen gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch beziehungsweise in der Meldung seiner Zweigniederlassung unverzüglich der zustän­digen kantonalen Behörde mitteilen.
Art. 15 Entzug der Bewilligung
(Art. 5 AVG)
¹ Erfüllt der Vermittler einen Tatbestand nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde:
a. die Bewilligung entziehen, ohne eine Frist zur Wiederherstellung des recht­mässi­gen Zustandes anzusetzen;
b.¹⁷
in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb, der verantwortliche Lei­ter oder der wirtschaftlich Berechtigte ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann; verantwortliche Leiter und wirtschaftlich Berechtigte, denen eine Wartefrist verfügt wurde, dürfen bis zum Ablauf dieser Wartefrist an gesuchstellenden Betrieben weder beteiligt noch für sie tätig sein.
² Die zuständige kantonale Behörde teilt jede in Anwendung von Artikel 5 AVG ver­fügte Sanktion dem SECO mit. Insbesondere meldet sie, welche Personen er­wie­se­nermassen nicht in der Lage gewesen sind, für eine fachgerechte Vermitt­lung Gewähr zu bieten.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 16 Aufhebung der Bewilligung
¹ Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Be­trieb:
a. ein entsprechendes Begehren stellt;
b. seine Vermittlungstätigkeit eingestellt hat.
² Die Einstellung der Vermittlungstätigkeit kann angenommen werden, wenn der Be­trieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Vermittlungen getätigt hat.

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Vermittlers

Art. 17 Buchführung
Der Vermittler führt Buch über die im Einzelfall vom Stellensuchenden geforderte Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision.
Art. 18 Arbeitsmarktbeobachtung
(Art. 7 Abs. 2 AVG)
¹ Der Vermittler, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, teilt der zuständigen kantonalen Behörde nach Abschluss jedes Kalenderjahres die Anzahl der vermittelten Personen mit, aufgegliedert nach Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland).
² Das SECO stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher.
³ Der Vermittler, dessen Vermittlungstätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rah­men von Teilerhebungen verpflichtet werden, dem SECO in anonymisierter Form zu­sätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der Stellen­suchenden mit­zuteilen.
Art. 19 Datenschutz
(Art. 7 Abs. 3 AVG)
¹ Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Betroffenen bearbeiten. Eine Zustimmung ist insbe­son­dere erforderlich, wenn er:
a. Daten über Stellensuchende und offene Stellen an andere Geschäftsnieder­las­sun­gen oder an rechtlich von seinem Betrieb unabhängige Geschäftspart­ner weiter­gibt;
b. Gutachten und Referenzen über Stellensuchende einholt;
c. Daten über Stellensuchende und offene Stellen über die Landesgrenzen hin­aus weitergibt.
² Der Vermittler bedarf keiner Zustimmung der Betroffenen, sofern er im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Daten über Stellensuchende und offene Stellen wei­ter­gibt an:
a. Mitarbeiter der eigenen Geschäftsniederlassung;
b. einen Kunden im Hinblick auf den bevorstehenden Vertragsabschluss;
c. einen grösseren Kreis möglicher Kunden, sofern die Daten keinen Rück­schluss auf die Identität des Stellensuchenden oder des Arbeitgebers zulas­sen.
³ Der Vermittler darf Daten nach erfolgter Vermittlung oder nach dem Widerruf des Vermittlungsauftrags nur bearbeiten, wenn der Betroffene dazu seine Zustim­mung gibt. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aufgrund anderer Normen zur Aufbe­wah­rung einzelner Daten.
⁴ Die Zustimmung der Betroffenen hat schriftlich zu erfolgen und kann jeder­zeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
Art. 20 Vermittlungsprovision zulasten von Stellensuchenden
(Art. 9 Abs. 1 AVG)
¹ Die Vermittlungsprovision wird in Prozenten des vereinbarten Brutto-Jahresein­kommens des vermittelten Arbeitnehmers berechnet.
² Für die Vermittlung eines auf längstens zwölf Monate befristeten Arbeitsver­hält­nis­ses wird die Vermittlungsprovision in Prozenten des gesamten vereinbarten Bruttoloh­nes berechnet.
³ Die Entschädigung für besonders vereinbarte Dienstleistungen darf nicht in der Form von Pauschalsummen oder Lohnprozenten festgelegt werden.
Art. 21 Entschädigung bei gescheiterter Auslandvermittlung
(Art. 9 Abs. 3 AVG)
¹ Der Stellensuchende, der nach Abschluss des Arbeitsvertrages die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit im Land, in welches er vermittelt wurde, nicht erhält, schuldet dem Vermittler keine Vermittlungsprovision, jedoch:
a. die Hälfte der entstandenen Auslagen und der nachgewiesenen Aufwendun­gen des Vermittlers; und
b. die ganze festgelegte Entschädigung für besonders vereinbarte Dienstleistun­gen.
² Im Einzelfall kann der Stellensuchende sich durch schriftliche Abrede verpflich­ten, mehr als die Hälfte der entstandenen Auslagen und der nachgewiesenen Auf­wendun­gen des Vermittlers zu bezahlen. Die dadurch bewirkte Belastung des Stel­lensuchen­den darf den Betrag der zulässigen Vermittlungsprovision nicht über­schreiten.

5. Abschnitt: Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Dar­bie­tungen

Art. 22 Vermittlungsvertrag
(Art. 8 Abs. 1 AVG)
Der Vermittler hat den Vermittlungsvertrag so zu gestalten, dass die vermittelte Per­son daraus ersehen kann,
a. welche Brutto-Gage ein Veranstalter ihr für die künstlerische und ähnliche Dar­bietung zahlen wird;
b. mit welcher Netto-Gage sie rechnen kann und
c. wie gross die Vermittlungsprovision sein wird, die sie übernehmen muss.
Art. 23 Vermittlungsprovision
(Art. 9 Abs. 1 AVG)
Die Vermittlungsprovision zulasten von Personen, die für künstlerische und ähnli­che Darbietungen vermittelt werden, wird in Prozenten der tatsächlich geschulde­ten Brut­to-Gage berechnet.

6. Abschnitt: Finanzhilfe an private Arbeitsvermittlungsstellen

Art. 24 Beitragsberechtigte Institutionen
(Art. 11 AVG)
Beitragsberechtigt sind folgende Institutionen:
a.¹⁸
...
b. der Cercle Commercial Suisse in Paris;
c. die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires.
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 25 Anrechenbare Betriebskosten
(Art. 11 Abs. 2 AVG)
¹ Anrechenbare Betriebskosten sind die Personal- und Sachkosten.
² Übersteigt das Betriebsdefizit 30 Prozent der Betriebskosten, so kann in Ausnah­me­fällen das ganze Betriebsdefizit gedeckt werden, sofern das Betriebsdefizit an­ders nicht gedeckt werden kann und dadurch der Fortbestand der Institution ernst­haft gefährdet ist. Der wirtschaftlichen Leistungskraft der Trägerschaft der bei­trags­berech­tig­ten Institution ist Rechnung zu tragen.

2. Kapitel: Der Personalverleih

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 26 Verleihtätigkeit
(Art. 12 Abs. 1 AVG)
¹ Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt.
² Auf eine Verleihtätigkeit kann namentlich auch geschlossen werden, wenn:
a. der Arbeitnehmer in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitli­cher Hinsicht in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden wird;
b. der Arbeitnehmer die Arbeiten mit Werkzeugen, Material oder Geräten des Einsatzbetriebes ausführt;
c. der Einsatzbetrieb die Gefahr für die Schlechterfüllung des Vertrages trägt.¹⁹
³ Das Weiterverleihen von verliehenen Arbeitnehmern (Unter- oder Zwischenver­leih) ist nicht gestattet. Gestattet ist jedoch das Weiterverleihen eines Arbeitnehmers an einen dritten Betrieb, wenn:
a. der erste Betrieb für die Dauer des Einsatzes das Arbeitsverhältnis an den zweiten Betrieb abtritt, der zweite Betrieb Arbeitgeber wird, im Besitz einer Verleihbewilligung ist und den Arbeitnehmer dem dritten Betrieb überlässt; oder
b. der erste Betrieb Arbeitgeber bleibt und mit dem dritten Betrieb einen Verleih­vertrag abschliesst und der zweite Betrieb das Verleihverhältnis nur vermittelt.²⁰
⁴ Arbeiten Betriebe in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und überlassen sie der Arbeitsgemeinschaft Arbeitnehmer, so liegt kein Personalverleih vor, es sei denn, es wird ein wesentliches Weisungsrecht abgetreten.²¹
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 27 Gegenstand
(Art. 12 AVG)
¹ Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gele­gent­­liche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.
² Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwi­schen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind.
³ Leiharbeit liegt vor, wenn:
a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeit­neh­mer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und
b. die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben un­abhängig ist.
⁴ Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn:
a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeit­neh­mer darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Wei­sungs­befugnis des Arbeitgebers arbeitet;
b. der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird; und
c. die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrie­ben unabhängig ist.

2. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht

Art. 28 Bewilligungspflichtige Formen des Personalverleihs
(Art. 12 Abs. 1 AVG)
¹ Der Personalverleih ist nur in den Formen der Temporärarbeit und der Leiharbeit bewilligungspflichtig.
² Betriebe, welche ausschliesslich den Inhaber oder die Mitbesitzer des Betriebs verleihen, sind nicht bewilligungspflichtig.²²
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 29 Gewerbsmässigkeit
(Art. 12 Abs. 1 AVG)
¹ Gewerbsmässig verleiht, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen, oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt.²³
² Regelmässig verleiht, wer mit Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines ein­zelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abschliesst.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
Art. 30 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2487 ).
Art. 31 Zweigniederlassungen
(Art. 12 Abs. 3 AVG)
Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Verleihtätigkeit be­rech­tigt, sobald:
a. der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat und
b. die erforderliche Kaution für die Zweigniederlassung bei der vom Kanton be­zeichneten Stelle hinterlegt worden ist.

3. Abschnitt: Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen
(Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG)
¹ Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Ge­schäf­ten verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe:
a. in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder
b. infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhän­gig­keit vom Verleiher bringen.
² Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.²⁵
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 33 ²⁶ Persönliche Voraussetzungen
(Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG)
Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung eines Verleihbetriebs, sofern er insbesondere:
a. eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt; oder
b. eine mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personal­verleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen hat.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
Art. 34 Voraussetzungen für die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland
(Art. 13 Abs. 3 AVG)
In Betrieben, die Arbeitnehmer ins Ausland verleihen, müssen bezüglich der be­trof­fe­nen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:
a. die Bestimmungen über die Einreise und die Aufnahme einer Erwerbstätig­keit;
b. die gesetzliche Regelung des Personalverleihs.
Art. 34 a ²⁷ Prüfung der Muster des Arbeits- und des Verleihvertrages
Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Muster des Arbeitsvertrages und das Muster des Verleihvertrages.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 35 Kautionspflicht
(Art. 14 Abs. 1 AVG)
¹ Der Verleiher ist kautionspflichtig, sofern seine Verleihtätigkeit bewilligungs­pflichtig ist.
² Die Bewilligung zum Personalverleih wird erst erteilt, wenn die erforderliche Kau­tion hinterlegt worden ist.
Art. 36 Ort der Hinterlegung der Kaution
(Art. 14 Abs. 1 AVG)
¹ Der Kanton bezeichnet die Stelle, bei der die Kaution zu hinterlegen ist.
² Der Verleiher leistet die Kaution in seinem Sitzkanton.
³ Der Hauptsitz kann durch die Hinterlegung der Höchstkaution seine Zweignieder­las­sungen davon entbinden, in ihrem Sitzkanton eine Kaution zu hinterlegen.
⁴ Die Kaution für den Personalverleih ins Ausland ist bei der gleichen Stelle zu hin­ter­legen wie diejenige für den Inlandverleih.
Art. 37 Form der Kaution
(Art. 14 Abs. 2 AVG)
Die Kaution kann hinterlegt werden:
a. als Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt;
b. als Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;
c. in Form von Kassenobligationen; deren Erträge stehen dem Kautionspflich­ti­gen zu;
d. als Bareinlage.
Art. 38 Freigabe der Kaution
(Art. 14 Abs. 2 AVG)
¹ Die Kaution wird frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Entzug oder der Auf­hebung der Bewilligung freigegeben. Sofern in diesem Zeitpunkt noch Lohn­for­der­un­gen von verliehenen Arbeitnehmern gegen den Verleiher hängig sind, bleibt die Kau­tion im entsprechenden Umfang bestehen, bis diese Forderungen er­füllt oder erlo­schen sind.
² Absatz 1 gilt auch, wenn der Kautionsgeber wechselt, es sei denn der neue Kautionsgeber deckt während eines Jahres Forderungen, die vor Vereinbarung der neuen Kaution entstanden und nach Artikel 128 Ziffer 3 des Obligationenrechts²⁸ (OR) noch nicht verjährt sind.²⁹
²⁸ SR 220
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 39 Verwertung der Kaution
(Art. 14 Abs. 2 AVG)
¹ Im Konkurs des Verleihers bleibt die Kaution der Befriedigung der Lohnforderun­gen der verliehenen Arbeitnehmer vorbehalten.
¹bis Die Kaution kann ebenfalls verwertet werden, wenn die Bewilligung für den Personalverleih entzogen oder aufgehoben worden ist und noch offene Lohnforde­rungen von verliehenen Arbeitnehmern bestehen.³⁰
² Aus der Kaution sind Regressansprüche der Arbeitslosenversicherung erst dann zu befriedigen, wenn alle Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer erfüllt sind, die nicht durch die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung ge­deckt werden.
³ Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die der Ver­leiher selbst erbracht hat, ist das Konkursamt zuständig.³¹
⁴ Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstabe a ist das kantonale Arbeitsamt zuständig. Ebenso für die Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die Dritte für den Verleiher hinterlegt haben.³²
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
Art. 40 Bewilligungsgesuch
(Art. 13 Abs. 4 AVG)
¹ Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
¹bis Verleiher haben dem Gesuch das Muster des Arbeitsvertrages und das Muster des Verleihvertrages, mit denen sie arbeiten wollen, beizulegen.³³
² Das SECO stellt den Kantonen Formulare für Bewilligungsgesuche zur Verfü­gung.
³ Die zuständige kantonale Behörde leitet Gesuche um Bewilligung des Personal­ver­leihs ins Ausland mit einer Stellungnahme an das SECO weiter.
⁴ Die Bewilligungsbehörden entscheiden innert 40 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen. Für komplexe Gesuche bleibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Ord­nungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011³⁴ vorbehalten.³⁵
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
³⁴ SR 172.010.14
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 41 Meldung einer Zweigniederlassung
(Art. 12 Abs. 3 AVG)
¹ Die Meldung einer Zweigniederlassung, die im gleichen Kanton wie der Haupt­sitz liegt, erfolgt durch den Hauptsitz.
² Die Meldung umfasst nur Angaben und Beilagen, die von denen des Bewilli­gungs­gesuchs des Hauptsitzes verschieden sind.
³ Artikel 40 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Erteilung, Entzug und Aufhebung der Bewilligung

Art. 42 Bewilligung
(Art. 15 AVG)
¹ Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt.
² In der Bewilligungsurkunde werden aufgeführt:
a. Name und Adresse des Betriebs;
b. die für den Verleih verantwortlichen Leiter;
c. die Adressen der Geschäftsräume, die sich nicht am Sitz des Betriebs befin­den;
d. der örtliche und sachliche Geltungsbereich der Bewilligung.
Art. 43 Änderungen im Betrieb
(Art. 17 AVG)
Der Verleiher muss Änderungen gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch be­ziehungsweise in der Meldung seiner Zweigniederlassung unverzüglich der zuständi­gen kantonalen Behörde mitteilen.
Art. 44 Entzug der Bewilligung
(Art. 16 AVG)
¹ Erfüllt der Verleiher einen Tatbestand nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde:
a. die Bewilligung entziehen ohne eine Frist zur Wiederherstellung des recht­mässi­gen Zustandes anzusetzen;
b.³⁶
in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb, der verantwortliche Lei­ter oder der wirtschaftlich Berechtigte ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann; verantwortliche Leiter und wirtschaftlich Berechtigte, denen eine Wartefrist verfügt wurde, dürfen bis zum Ablauf dieser Wartefrist an gesuchstellenden Betrieben weder beteiligt noch für sie tätig sein.
² Die zuständige kantonale Behörde teilt jede in Anwendung von Artikel 16 AVG verfügte Sanktion dem SECO mit. Insbesondere meldet sie, welche Personen erwie­se­nermassen nicht in der Lage gewesen sind, für eine fachgerechte Verleihtätig­keit Ge­währ zu bieten.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
Art. 45 Aufhebung der Bewilligung
¹ Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Be­trieb:
a. ein entsprechendes Begehren stellt;
b. seine Verleihtätigkeit eingestellt hat.
² Die Einstellung der Verleihtätigkeit kann angenommen werden, wenn der Betrieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Arbeitnehmer verliehen hat.

5. Abschnitt: Pflichten des Verleihers

Art. 46 Arbeitsmarktbeobachtung
(Art. 18 Abs. 2 AVG)
¹ Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, führt Buch über die Einsätze der Arbeitnehmer, die er verleiht.
² Er teilt der zuständigen kantonalen Behörde nach Abschluss jedes Kalenderjahres mit:
a. die Summe der geleisteten Einsatzstunden;
b. Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der verliehenen Per­sonen.
³ Das SECO stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher.
⁴ Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen verpflichtet werden, dem SECO in anonymisierter Form zu­sätz­­liche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der verliehenen Perso­nen mit­zutei­len.
Art. 47 Datenschutz
(Art. 18 Abs. 3 AVG)
¹ Der Verleiher darf Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Betroffenen bearbeiten. Eine Zustimmung ist insbe­son­dere erforderlich, wenn er:
a. Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer an andere Geschäftsnieder­las­sungen oder an von seinem Betrieb unabhängige Geschäftspartner weiter­gibt;
b. Gutachten und Referenzen über Arbeitssuchende und über seine Arbeitneh­mer einholt;
c. Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer über die Landesgrenzen hin­aus weitergibt.
² Der Verleiher bedarf keiner Zustimmung der Betroffenen, wenn er Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Verleihtätigkeit weitergibt an:
a. Mitarbeiter seiner eigenen Geschäftsniederlassung;
b. interessierte Einsatzbetriebe, sofern diese ein spezielles Interesse geltend ma­chen können;
c. einen grösseren Kreis möglicher Einsatzbetriebe, sofern die Daten keinen Rück­schluss auf die Identität des Arbeitssuchenden oder Arbeitnehmers zulas­sen.
³ Der Verleiher darf Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen nur bear­bei­ten, wenn der Betroffene dazu seine Zustimmung gibt. Vorbehalten bleiben Ver­pflich­tungen aufgrund anderer Normen zur Aufbewahrung einzelner Daten.
⁴ Die Zustimmung der Betroffenen hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
Art. 48 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
(Art. 19 Abs. 1 AVG)
¹ Der schriftliche Arbeitsvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vor­lie­gen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schrift­li­chen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächst­mög­lichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen.
² Vom Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kann in Fällen zeitlicher Dring­lichkeit ganz abgesehen werden, wenn der Arbeitseinsatz nicht länger als sechs Stun­den dauert.
Art. 48 a ³⁷ Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen
(Art. 20 AVG)
¹ Lohnbestimmungen sind Regelungen über:
a. den Mindestlohn, dem allfällige Spesen nicht hinzuzurechnen sind; ist kein Mindestlohn vorgeschrieben, gilt der Betriebsdurchschnittslohn;
abis.³⁸
die Spesen;
b. Lohnzuschläge für Überstunden‑, Schicht‑, Akkord‑, Nacht‑, Sonntags- und Feiertagsarbeit;
c. den anteilsmässigen Ferienlohn;
d. den anteilsmässigen 13. Monatslohn;
e. die bezahlten Feier- und Ruhetage;
f. die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitslei­s­tung nach Artikel 324 a des OR³⁹ wie infolge Krank­heit, Unfall, Invalidität, Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Schlechtwetter, Heirat, Geburt, Todesfall, Umzug, Pflege eines kranken Familienangehöri­gen;
g. den Prämienanteil an die Krankentaggeldversicherung nach Artikel 324 a Absatz 4 OR.
² Arbeitszeitbestimmungen sind Regelungen über:
a. die ordentliche Arbeitszeit;
b. die 5-Tage-Woche;
c. die Überstunden‑, Nacht‑, Sonntags- und Schichtarbeit;
d. die Ferien, Frei- und Feiertage;
e. die Absenzen;
f. die Ruhezeiten und Pausen;
g. die Reise- und Wartezeiten.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5321 ).
³⁹ SR 220
Art. 48 b ⁴⁰ Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge
(Art. 20 ABs. 1 Satz 2 AVOR)
¹ Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamt­arbeitsvertrages zum Einsatz kommt.
² Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet.
³ Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche Anspruch darauf:
a. Weiterbildungsveranstaltungen besuchen zu können, die mit Hilfe der Weiterbildungskostenbeiträge angeboten werden;
b. zu weiteren Leistungen Zugang zu erhalten, die mit Hilfe der Vollzugskostenbeiträge angeboten werden.
⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 965 ).
Art. 48 c ⁴¹ Flexibler Altersrücktritt
(Art. 20 Abs. 3 AVG)
¹ Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt.
² Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.
³ Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen Regelung einbezahlt und verwendet.
⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 965 ).
Art. 48 d ⁴² Kontrollkosten und Konventionalstrafen; Kontrollen
(Art. 20 Abs. 2 AVG)
¹ Die den Verleihern auferlegten Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet.
² Die paritätischen Organe müssen bei Kontrollen die Verleiher gleich wie bran­cheninterne Arbeitgeber behandeln. Die Kontrollen sind dem Verleiher in angemessener Frist anzukündigen.
³ Das für die Kontrolle zuständige paritätische Organ oder die von ihm beauftragte Stelle unterstehen der Schweigepflicht nach Artikel 34 AVG. Bei nicht gering­fügigen Verstössen müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten.
⁴ Der Verleiher kann jederzeit bei der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen kantonalen Behörde die Kontrolle durch ein besonderes, von den Ver­tragsparteien unabhängiges Kontrollorgan verlangen. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956⁴³ über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt­arbeitsverträgen gilt sinngemäss.
⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 965 ).
⁴³ SR 221.215.311
Art. 48 e ⁴⁴ Rechenschafts- und Berichtspflicht
(Art. 20 AVG)
¹ Die paritätischen Organe sind gegenüber dem SECO als Aufsichtsbehörde hinsicht­lich der Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmern, der Anwendung von Vor­ruhestandsregelungen auf verliehene Arbeitnehmer sowie der Verhängung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen gegenüber fehlbaren Verleihern jederzeit rechenschaftspflichtig. Sie haben dem SECO jährlich Bericht zu erstatten.
² Den von diesen Regelungen betroffenen Verbänden der Verleihbranche sind diese Berichte offen zu legen.
⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 965 ).
Art. 49 Kündigungsfristen
(Art. 19 Abs. 4 AVG)
Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Absatz 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
Art. 50 Verleihvertrag
(Art. 22 AVG)
Der schriftliche Verleihvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorlie­gen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schrift­lichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächst­möglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen.

3. Kapitel: Die öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Abschnitt: Aufgaben der Arbeitsmarktbehörden ⁴⁵

⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 841 ).
Art. 51 ⁴⁶ Anmeldung von Stellensuchenden und Speicherung offener Stellen
(Art. 24 AVG)
¹ Für das Anmeldeverfahren von Stellensuchenden, die Leistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen wollen, gelten die Artikel 19, 20 und 20 a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983⁴⁷ sinngemäss.
² Die Arbeitsmarktbehörden speichern die gemeldeten offenen Stellen nach einheitlichen Kriterien auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).
³ Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung legt die Kriterien im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden fest.
⁴ Die Arbeitsmarktbehörden stellen sicher, dass die publizierten offenen Stellen keinen diskriminierenden Inhalt haben.
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
⁴⁷ SR 837.02
Art. 52 Beratung von Stellensuchenden
(Art. 24 AVG)
Die zuständigen Amtsstellen stellen sicher, dass bei Bedarf:⁴⁸
a. Eignungen und Neigungen eines Stellensuchenden abgeklärt werden;
b. Stellensuchende bezüglich Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten be­ra­ten werden.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).

2. Abschnitt: Meldepflicht der Arbeitgeber bei Entlassungen und Betriebsschliessungen

(Art. 29 AVG)⁴⁹
Art. 53 ... ⁵⁰
¹ Der Arbeitgeber ist meldepflichtig, wenn die Entlassungen oder eine Betriebs­schlies­sung mindestens zehn Arbeitnehmer betreffen.
² Wo die Grösse oder die Strukturen des regionalen Arbeitsmarktes es verlangen, können die Kantone die Meldepflicht auf Entlassungen oder Betriebsschliessungen ausdehnen, die mindestens sechs Arbeitnehmer betreffen.⁵¹
³ Der meldepflichtige Arbeitgeber muss der zuständigen Amtsstelle folgende Anga­ben mitteilen:
a. Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der betroffenen Arbeitnehmer;
b. den Grund der Betriebsschliessung;
c. bei Entlassungen den Arbeitsbereich der betroffenen Arbeitnehmer;
d. den Zeitpunkt der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen (im Berichtsmonat oder auf einen späteren Zeitpunkt).⁵²
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 841 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 841 ).

3. Abschnitt: ⁵³ Stellenmeldepflicht bei über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit

⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 841 1387 ).
Art. 53 a ⁵⁴ Schwellenwert
(Art. 21 a Abs. 3 AIG)
¹ Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21 a Absatz 3 AIG gilt in denjenigen Berufsarten nach der Schweizer Berufsnomenklatur⁵⁵, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert gilt als erreicht oder überschritten, wenn die Arbeitslosenquote ihn im Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres erreicht oder überschritten hat.
² Die Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Sie entspricht dem Quotienten aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 402 ).
⁵⁵ www.statistik.admin.ch > Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Nomenklaturen > Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19.
Art. 53 b Stellenmeldung und Informationsbeschränkung
(Art. 21 a Abs. 3 AIG)
¹ Die Arbeitgeber müssen offene Stellen in den Berufsarten nach Artikel 53 a Absatz 1 der für sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden.
² Sie müssen die folgenden Angaben übermitteln:
a. gesuchter Beruf;
b. Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen;
c. Arbeitsort;
d. Arbeitspensum;
e. Datum des Stellenantritts;
f. Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet;
g. Kontaktadresse;
h.⁵⁶
Name des Arbeitgebers;
i.⁵⁷
bei Personalverleihern: Name des Einsatzbetriebs.
³ ...⁵⁸
⁴ Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen.
⁵ Die Arbeitgeber dürfen die Stellen, die sie nach Absatz 1 melden müssen, frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach der Publikation auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben.⁵⁹
⁶ Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben während fünf Arbeitstagen einzig die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind.
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
⁵⁸ Aufgehoben durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
Art. 53 c Übermittlung der Angaben zu Stellensuchenden mit passenden Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber
(Art. 21 a Abs. 4 AIG)
¹ Die öffentliche Arbeitsvermittlung übermittelt den meldenden Arbeitgebern innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung Angaben zu Stellen­suchenden mit passendem Dossier oder teilt den Arbeitgebern mit, dass keine solchen Personen verfügbar sind.
² Die Arbeitgeber teilen der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit:
a. welche der Kandidatinnen und Kandidaten sie als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen haben;
b. ob sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben; und
c. ob die Stelle weiterhin offen ist.
Art. 53 d Ausnahmen von der Meldepflicht
(Art. 21 a Abs. 5 und 6 AIG)
¹ Zusätzlich zur Ausnahme nach Artikel 21 a Absatz 5 AIG müssen offene Stellen nicht gemeldet werden, wenn:
a. Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten bei demselben Unternehmen, derselben Unternehmensgruppe oder demselben Konzern tätig sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
b. die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert;
c. Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
² Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Verleiher.
Art. 53 e ⁶⁰ Antragsrecht der Kantone
(Art.21a Abs. 7 AIG)
¹ Ein Kanton kann beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beantragen, dass eine Berufsart, in der die Arbeitslosenquote den Schwellenwert auf seinem Kantonsgebiet erreicht oder überschreitet, ebenfalls der Stellenmeldepflicht unterstellt wird.
² Mehrere Kantone können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn auf ihren Kantonsgebieten die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
³ Die Stellenmeldepflicht wird jeweils auf ein Jahr befristet.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 402 ).
Art. 53 f ⁶¹ Liste der Berufsarten
Das WBF legt jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr fest:
a. die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet;
b. die Berufsarten, in denen die kantonale Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet und für die das WBF den entsprechenden Antrag nach Artikel 53 e gutgeheissen hat.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2021 402 ).

4. Abschnitt: Ausbildung und Zusammenarbeit ⁶²

⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 841 ).
Art. 54 Ausbildung
(Art. 31 Abs. 4 AVG)
¹ Die vom SECO unterstützten Kurse für die Schulung und Weiterbildung des Per­so­nals der Arbeitsmarktbehörden stehen nach Möglichkeit auch privaten Arbeits­ver­mitt­lern und Personalverleihern offen.
² Das SECO kann entsprechende Kurse ganz oder teilweise finanzieren. Als Kurs­­kosten gelten auch Auslagen für die Projektierung der Kurse.
Art. 55 ⁶³
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 841 ).
Art. 56 Zusammenarbeit der Arbeitsmarktbehörden mit anderen Amtsstellen
(Art. 33 Abs. 1 und 3 AVG)
¹ Alle auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätigen Amtsstellen koordinieren ihre Tätigkeit mit den Arbeitsmarktbehörden. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass sich auf dem Arbeitsmarkt vermittlungsfähige und vermittlungswillige Arbeitslose auch bei der dafür zuständigen Amtsstelle melden.⁶⁴
² Die zuständige Amtsstelle entscheidet über die Vermittlungsfähigkeit in Zusam­menwirkung mit den andern Amtsstellen. Konflikte betreffend die Zuständigkeit der Arbeitsmarktbehörden oder der Organe der Invalidenversicherung werden den zuständigen Bundesämtern zum Entscheid unterbreitet.⁶⁵
³ Die kantonalen Amtsstellen, welche in der Arbeitsvermittlung tätig sind, organi­sie­ren ihre Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den entsprechenden Bundesäm­tern.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2711 ).

5. Abschnitt: Datenbearbeitung und Berichterstattung ⁶⁶

⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 841 ).
Art. 57 ⁶⁷ Datenbekanntgabe
(Art. 34 a AVG)
Die Arbeitsmarktbehörden dürfen Stellensuchenden von Arbeitgebern gemeldete offene Stellen auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung bekannt geben.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2903 ).
Art. 57 a ⁶⁸ Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
(Art. 34 a AVG)
¹ In den Fällen nach Artikel 34 a Absatz 4 AVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁶⁹.⁷⁰
² Für Publikationen nach Artikel 34 a Absatz 3 AVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
³ Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2903 ).
⁶⁹ SR 172.041.1
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 339 ).
Art. 58 ⁷¹ Auskunftsrecht der betroffenen Person
(Art. 34 a , 34 b und 35 AVG)
¹ Stellensuchende und Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde melden, werden orientiert über:
a. den Zweck der Informationssysteme;
b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
c. ihre Rechte.
² Eine betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlan­gen, dass sie:
a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein ver­ständlicher Form Auskunft geben;
b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
c. nicht mehr benötigte Daten vernichten.
³ Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten bewiesen werden, so muss die Amtsstelle bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.
⁴ Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist auch denjenigen Stel­len mitzuteilen, an welche die Daten weitergegeben werden, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2903 ).
Art. 58 a ⁷² Datenbekanntgabe an private Arbeitsvermittler
(Art. 35 a Abs. 2 AVG)
Den privaten Arbeitsvermittlern dürfen aus dem Informationssystem keine Daten im Sinne von Artikel 33 a Absatz 2 AVG zur Verfügung gestellt werden.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 841 ).
Art. 59 Statistische Arbeitsmarktbeobachtung
(Art. 36 AVG)
¹ Die zuständigen kantonalen Behörden erheben die Angaben nach den Artikeln 18 und 46 und erfassen die Angaben nach Artikel 53.
² Die kantonalen Arbeitsämter leiten die Resultate an das SECO weiter. Dieses stellt ein einheitliches Vorgehen sicher und publiziert die Resultate.
Art. 59 a ⁷³ Verzeichnis der bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe
(Art. 35 b AVG)
Mit Ausnahme der Daten nach Artikel 35 b Absatz 2 AVG kann das Verzeichnis der Öffentlichkeit über Internet oder als Druckerzeugnis bekannt gegeben werden.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999 ( AS 1999 2711 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2903 ).
Art. 60 Arbeitsmarktpolitische Berichterstattung der Kantone
(Art. 36 Abs. 2 AVG)
¹ Die kantonalen Arbeitsämter berichten dem SECO:
a. monatlich über die Lage und Entwicklung des kantonalen Arbeitsmarktes;
b. jährlich über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
² Das SECO erlässt Richtlinien über die Berichterstattung.
Art. 61 ⁷⁴
⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, mit Wirkung seit 15. Jan. 2006 ( AS 2006 5 ).

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 62 Aufsicht
(Art. 31 und 40 AVG)
Das SECO beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 63 ⁷⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2017
Vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 gilt abweichend von Artikel 53 a Absatz 1 die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21 a Absatz 3 AIG in denjenigen Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 8 Prozent erreicht oder überschreitet.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 841 ).
Art. 63 a ⁷⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Mai 2018
Die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert nach Artikel 53 a Absatz 1 erreicht oder überschreitet, werden für die Dauer vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 in Abweichung von Artikel 53 a Absatz 3 im zweiten Quartal 2018 festgelegt.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 ( AS 2018 2285 ).
Art. 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht