Verordnung über die direktionsübergreifende Informatik
1 KITT-Verordnung
170.7 Verordnung über die direktionsübergreifende Informatik (KITT-Verordnung) (vom 14. Dezember 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemei ne Grundsätze
Gegenstand
§1.
1 Die direktionsübergreifende In formatik umfasst gemeinsame Informatiklösungen der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten.
2 Umfang und Inhalt werden nach Massgabe dieser Verordnung festgelegt.
Grundsätze
§2.
1 Bestehen bei mehreren Verwaltungseinheiten dieselben Infor- matikbedürfnisse, werden sie nach dem Grundsatz «eine Anforderung – eine Lösung» einheitlich gelöst. Dabei sind Qualität und Wirtschaft- lichkeit wegleitend.
2 Direktionsübergreifende Inform atikprozesse, Anwendungssysteme und Infrastrukturen werden nach Möglichkeit standardisiert.
Mitwirkung der
Verwaltungs-
einheiten
§3.
1 Die Direktionen und die Staa tskanzlei sowie ihre Amts- stellen und Betriebe setzen die dire ktionsübergreifende Informatik in ihrem Bereich um, indem sie insbesondere a. bei entsprechendem Bedarf die da zu bereitgestellte einheitliche Lösung verwenden, b. die festgelegten Standards und Anforderungen einhalten, c. die erforderlichen Schnittstellen zwischen ihren Fachanwendungen und den zentral angebotenen IT-Services schaffen.
2 Sie unterstützen die Standardisie rung der Informatik, indem sie das KITT über das für sie zuständige Mitglied frühzeitig informieren, wenn neue Bedürfnisse und Problemstellungen de n Einsatz von Infor- matikmitteln direkt ionsübergreifend beeinflussen könnten.
3 Das KITT kann die Verwaltungsein heiten von den Pflichten gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise entbinde n, wenn technische, wirtschaftliche oder organisatorische Besonderheiten im Verhältnis zu den über- geordneten Interessen klar überwiegen.
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170.7 KITT-Verordnung II. Organisation und Aufgaben
1. Kantonales IT-Team (KITT) Zusammen- setzung
§4.
1 Das KITT setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Dire ktion und der Staatskanzlei.
2 Die Leiterin oder der Leiter der KITT-Geschäftsstelle ist zusätz- liches Mitglied mit Antragsrecht aber ohne Stimmrecht. Direktions- vertretung
§5.
1 Die Direktionen und die Staatska nzlei bezeichnen ihre Ver- treterin oder ihren Vertreter. St ellvertretung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
2 Die Vertreterin oder der Vertreter der Direktion bz w. der Staats- kanzlei muss über das erforderli che IT- und betriebswirtschaftliche Wissen verfügen und die IT-bezogen en Bedürfnisse der Verwaltungs- einheiten der Direktion bzw. der Staatskanzlei kennen.
3 Die Vertreterin oder der Vertrete r vertritt und er läutert direk- tionsintern bzw. in der Staatskanz lei die direktions übergreifenden IT- Belange und wirkt auf deren Umsetzung hin. Vo r s i t z
§6.
1 Die Leiterin oder der Leiter der KITT-Geschäftsstelle ist Vorsitzende oder Vors itzender des KITT.
2 Sie oder er erfüllt folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Leitung der KITT-Sitzungen, b. Vollzug der Besc hlüsse des KITT, c. Vertretung des KITT gegenüber direktionsübe rgreifenden Instan- zen und nach aussen, sofern nicht das KITT eine andere Vertretung beschliesst. Delegierter der Direktions- vertreter
§7.
1 Die Vertreterinnen und Vertrete r der Direktionen und der Staatskanzlei wählen jährlich aus ihrer Mitte eine Delegierte oder einen Delegierten.
2 Sie oder er erfüllt folgende Aufgaben: a. Unterstützung der oder des Vors itzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des KITT sowie bei de r Vertretung oder Erläuterung von Geschäften des KITT gegenübe r direktionsüb ergreifenden Instanzen und nach aussen, sofern nicht das KITT eine andere Vertretung bestimmt, b. Vertretung der oder des Vorsitze nden bei Verhinderung, soweit es nicht um die Leitung der KI TT-Geschäftsstelle geht.
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Aufgaben
§8.
1 Das KITT ist verantwortlich für die direktionsübergreifen- den IT-Belange. Es entscheidet, we lche direktionsüb ergreifenden IT- Services, -Prozesse und -Standards ve rwirklicht werden und in welcher Form dies geschieht.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. es pflegt die kantonale Informat ikstrategie und entwickelt diese weiter, b. es plant, startet und steuert di rektionsübergreife nde IT-Vorhaben und stellt ein professionelle s Projektmanagement sicher, c. es legt Standards fest bei übe rgreifenden Informatikprozessen, Anwendungssystemen u nd Infrastrukturen, d. es nimmt Stellung zu Vorhaben der Direktionen und der Staats- kanzlei sowie ihrer Amtsstellen, die den Einsatz von Informatik- mitteln direktionsüberg reifend beeinflussen, e. es erteilt Aufträge an die KI TT-Kompetenz- und Servicezentren und kontrolliert die auftragskonfo rme und kostengünstige Leis- tungserbringung, f. es legt die zu erneuernden und aufzuhebenden IT-Services fest und bestimmt die Reihenfolge, g. es macht seine Entscheide i nnerhalb der Verwaltung bekannt.
3 Das KITT erstellt jährlich in Verbindung mit dem Budget ein Arbeitsprogramm und bringt es de r Generalsekretärenkonferenz zur Kenntnis.
Beschluss-
fassung
§9.
1 Das KITT fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
2 Bei Beschlüssen über die Festlegung oder Aufhebung von direk- tionsübergreifenden IT-Services,Prozessen und -Standards müssen alle Direktionen und die Staatskanz lei vertreten sein. Werden solche Beschlüsse nicht einstimmig ge fasst, bedürfen sie unabhängig von ihrer Tragweite der Genehmig ung durch den Regierungsrat.
Einvernehmen
mit der General-
sekretären-
konferenz
§ 10.
1 Die oder der KITT-Vorsitzende holt bei Vorhaben von grösserer Tragweite un d solchen, die der Genehmigung des Regie- rungsrates bedürfen, vor der Beschl ussfassung eine Stellungnahme der Generalsekretä renkonferenz ein.
2 Die Generalsekretärenkonferenz ka nn verlangen, dass ihr ein Geschäft zur Stellungnahme vorgelegt wird.
3 Bei Meinungsversc hiedenheiten streben die Vorsitzenden der Generalsekretärenkonferenz und de s KITT eine einvernehmliche Lösung an.
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170.7 KITT-Verordnung Genehmigung durch den Regierungsrat
§ 11.
1 Beschlüsse des KITT bedür fen der Genehmigung durch den Regierungsrat, wenn a. sie eine strategische, grosse pol itische oder finanzielle Tragweite haben, b. das erforderli che Einvernehmen mit de r Generalsekretärenkonfe- renz nicht erreicht wurde oder c. die Einstimmigkeit im KITT ge mäss § 9 Abs. 2 nicht erreicht wurde.
2 Die Finanzdirektion stellt den Antrag an den Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat kann einen Beschluss des KITT aufheben, wenn seine Genehmigung zu Un recht nicht eingeholt wurde.
2. KITT-Geschäftsstelle Organisation
§ 12. Die KITT-Geschäftsstelle ist eine Amtsstelle der Finanz-
direktion. Aufgaben
§ 13.
1 Die KITT-Geschäftsstelle un terstützt das KITT fachlich und administrativ.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Sitzungen des KITT, b. Beschaffung von Entscheid ungsgrundlagen für das KITT, c. Mitwirkung bei der Umsetzung von Beschlüssen des KITT, d. Erledigung von zent ralen Informatikaufgaben, die das KITT nicht einer andern Stelle zugewiesen hat, e. Erarbeitung der Budgeteingab en auf Grund des Arbeitspro- gramms des KITT und der be stehenden Verpflichtungen. Leitung
§ 14.
1 Die Leiterin oder der Leiter der KITT-Geschäftsstelle ist vorgesetzte Person der Mitarbeitenden.
2 Sie oder er erteilt di e Anweisungen auf Grund der Beschlüsse und Bedürfnisse des KITT und ist für den Vollzug verantwortlich.
3 Sie oder er hat zudem folgende Aufgaben: a. Führung des KITT-Vorsitzes gemäss § 6, b. Vertretung des Kantons in in terkantonalen Informatikgremien, soweit nicht der Regi erungsrat oder das KI TT eine andere Ver- tretung bestimmt.
5 KITT-Verordnung
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3. Kompetenz- und Servicezentren des KITT
Kompetenz-
zentren
§ 15.
1 KITT-Kompetenzzentren sind Verwaltungseinheiten oder Kommissionen, welche die Anforder ungen der Nutzer an bestimmte direktionsübergreifende Informati kdienstleistungen zusammenfassen und die einwandfreie Leistung serbringung durch das vom KITT bestimmte Servicezentrum sicherstellen.
2 Die Verwaltungseinheiten oder die Mitglieder von Kommissionen werden vom KITT im Einvernehmen mit den vorgesetzten Direk- tionen bzw. der Staa tskanzlei bezeichnet.
Servicezentren
§ 16.
1 KITT-Servicezentren sind ver waltungsinterne oder externe Stellen, die direktionsübergreifende Informatikdienstle istungen erbrin- gen.
2 Sie werden vom KITT bezeichnet, verwaltungsint erne Zentren im Einvernehmen mit den vorgesetzt en Direktionen bzw. der Staats- kanzlei.
Leistungs-
vereinbarung
§ 17.
1 Aufbau und Betrieb eines Kompetenz- oder Servicezent- rums werden durch eine Leistung svereinbarung zw ischen dem KITT und den Leistungserbringern oder deren vorgesetzten Direktionen bzw. der Staats kanzlei geregelt.
2 Die Leistungsver einbarung legt mindestens fest a. den Gegenstand der Leistung, das Ziel und das zu erbringende Ergebnis, b. die fachlichen und or ganisatorischen Kompet enzabgrenzungen bei verwaltungsinternen Leistungserbringern, c. die Projektorganisation, d. den Ablauf der Leistungserb ringung und die Meilensteine, e. die Berichterstatt ung und die Kontrolle, f. die Finanzierung. III. Finanzierung
Leistungs-
gruppenbudget
§ 18.
1 Die direktionsübergreifende In formatik verfügt innerhalb der Finanzdirektion über ei n Leistungsgruppenbudget.
2 Daraus werden die KITT-Geschäftsstelle sowie die vom KITT erteilten Aufträge für In formatikdienstleistungen, Studien und Bera- tungen finanziert.
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170.7 KITT-Verordnung Finanzierung der Kompetenz- zentren
§ 19. Die Finanzierung der Leis
tungen der Kompetenzzentren wird in der Leistung svereinbarung geregelt. Finanzierung der Service- zentren
§ 20.
1 Die Finanzierung der Servicez entren erfolgt in der Regel durch eine verursachergerechte Leistungsverrechnung auf Grund einer Vollkostenrechnung.
2 Die Leistungsvereinba rung mit dem KITT kann vorsehen, dass dessen Aufwendungen für die Bereitst ellung der Dienstleistung abzu- gelten sind. IV. Schlussbestimmung Inkrafttreten
§ 21. Diese Verordnung tritt auf
den 1. Januar 2006 in Kraft.
1 OS 61, 1.
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