Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen (813.121)
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Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen

1 Pauschalierung von Staatsbeit rägen im Gesundheitswesen – V
813.121
1. 1. 09 - 63 Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen (vom 18. März 1998)
1 I. Allgemeines
Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt di e Pauschalierung von Staats beiträgen im Gesundheitswesen fü r Versuchsprojekte der Wirkungs orientierten Verwaltungsführung gemäss §
5 a des Staatsbeitragsgeset zes
2 . II. Bemessung
Pauschalierung

§ 2.

1 Staatsbeiträge zulasten de r Laufenden Rechnung können zeitlich befristet pauschal iert werden. Sie werden leistungsbezogen im voraus festgelegt.
2 Die pauschalierten Staatsbe iträge werden gemäss §
29 der Ver ordnung über die Staatsbeiträ ge an die Krankenpflege
3 nach dem Finanzkraftindex gewichtet. Für andere als kommunale und regionale Krankenhäuser sowie Schulen für die Krankenpflege entfällt die Gewichtung nach dem Finanzkraftindex.
Grundlage

§ 3.

5
1 Die pauschalierten Staatsbeiträge werden auf der Grund lage von Kontrakten ausgerichtet , welche die Gesundheitsdirektion mit den Krankenhäusern und die Bildungsdirektion mit den Schulen der Krankenpflege abschliessen.
2 Kommt kein Kontrakt zu Stande , legen die Direktionen mit Ver fügung fest: a. die Staatsbeiträge aufgrund der Kriterien einer wirksamen, wirt schaftlichen und sparsa men Leistungserbri ngung und aufgrund eines Leistungs- und Kostenvergleichs mit anderen Leistungs erbringern, b. die weiteren Inhalte gemäss §§
4 und 6 Abs. 1.
Kontrakt

§ 4.

In den Kontrakten werden insbesondere festgelegt: a. Leistungen und deren Mengen b. Qualität der Leistungen c. staatsbeitragsberechtigter Betrag d. exogene Faktoren
2
813.121 Pauschalierung von Staatsbeitr ägen im Gesundheitswesen – V e. Anpassungen des Budget s und des Staatsbeitrages f. Regelung von Rückerstattungen g. Berichtswesen Berechnung

§ 5.

Der staatsbeitragsberechtigte Betrag berechnet sich nach Leistungen, ihren Mengen und ihre m Preis. Der Preis wird unter Berücksichtigung von Norm- und Pl anwerten festgelegt, die Menge aufgrund von Planwerten. Anpassungen

§ 6.

1 Pauschalierte Staatsbeiträge können aufgrund von Umstän
- den, die vom Leistungserbringer nicht beeinflusst werden können (exogene Faktoren), erhöht oder gesenkt werden. Die Einzelheiten werden im Kontrakt geregelt.
2 Umstände, die vom Leistungserb ringer beeinf lusst werden kön
- nen (endogene Faktoren), werden nicht berücksichtigt. Überschüsse

§ 7.

4 Endogen bedingte Unterschre itungen des staatsbeitrags
- berechtigten Betrages müssen fü r den staatsbeitragsberechtigten Betrieb verwendet werden. Der Ve rwendungszweck wird durch den Leistungserbringer festgelegt und bedarf der Genehmigung der zuständigen Direktion. Ve r h ä l t n i s z u m Finanzausgleich

§ 8.

Die bei der Festlegung der pa uschalierten Staatsbeiträge nicht anerkannten Aufwendungen so wie nicht beanspruchte Mittel dürfen im Rahmen des direkten Fina nzausgleichs nicht berücksichtigt werden. III. Berichterstattung Meldepflicht

§ 9.

4 Sind die Leistungserbring er Gemeinden oder Zweckver
- bände oder sind solche an der Fi nanzierung andere r Leistungserbrin
- ger beteiligt, meldet die zuständige Direktion die Pa uschalierung von Staatsbeiträgen der Direktion der Justiz und des Innern. Erstellung

§ 10.

4 Die zuständige Direktion erstel lt jährlich einen Bericht zuhanden des Regierungsrates. Dieser enthält Angaben über: a. die Leistungserbringer b. die im voraus festgelegten pauschalierten Staatsbeiträge c. die Bemessungsart d. die Anpassungen und Rückerstattungen e. die Höhe der Staatsbe iträge, die voraussich tlich ohne Pauschalie
- rung zu entrichten gewesen wären.
3 Pauschalierung von Staatsbeit rägen im Gesundheitswesen – V
813.121
1. 1. 09 - 63 IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 11.

6 Diese Verordnung tritt rückwirk end auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Sie gilt bis zur Neuregel ung der Spitalfinanzierung auf Geset zesstufe, längstens bis Ende 2011.
1 OS 54, 499.
2 LS 132.2 .
3 LS 813.21 .
4 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2002 ( OS 57, 137 ). In Kraft seit 1. Januar
2002.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 ( OS 58, 277 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2004.
6 Fassung gemäss RRB vom 13. August 2008 ( OS 63, 480 ; ABl 2008, 1424 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
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