Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung
                            1 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.11 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 (vom 20. Juli 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bindung des Gemeinwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie – Errichtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und Anlagen, – Festlegen und Durchführen von Richt- und Nutzungsplanungen, – Genehmigung nachge ordneter Planungen, – Erteilen von Konzessionen, – Erteilen von Bewilligungen, sowe it der Behörde dabei Ermessens freiheit zusteht, – Gewähren von Beiträgen jeglicher Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachstellen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die Gemeinden bezeichnen zu r Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des  Natur-  und  Heimatschutzes  Fa chstellen  und  beratende  Kommis sionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Hei matschutzes  berühren,  insbesonde re  bei  Tätigkeiten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,  lädt die  verantwortliche  Stelle  die  örtl ich  und  sachlich  zuständigen  Fach stellen rechtzeitig zu r Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zusammensetzung, die Auf gabenzuweisung und die Geschäfts führung der beratenden Kommissione n werden durch den Regierungs rat bzw. den Gemeindevorstand in einem Reglement geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vollzug des Sachgebietes Naturschutz obliegt dem Amt  für  Landschaft  und  Natur  (ALN),  jener  der  Sachgebiete  Land Amt für Raumentwicklung (ARE).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Baudirektion  ist zuständig  für  den  Erlass  von  Schutzanord nungen für Objekte von überkommunale r Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.11 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Inventare des Bundes Bundes inventare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Bei Fragen des Natur- und Heim atschutzes sind die entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden  Inventare  des  Bundes  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  des  Bundesgesetzes  über  den Natur- und Heimatschutz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Inventare im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            14 Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die Gemeinden setzen die kom munalen Inventare fest. Bedeutungs klassierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Im  überkommunalen  Inventar ist  zwischen  Objekten  von kantonaler und regiona ler Bedeutung zu unterscheiden. Inhalt der Inventare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Inventare enthalten weni gstens folgende Angaben: – knappe Umschreibung und Wertung des Objektes, – bestehende Schutzmassnahmen, – Schutzzweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inventare der Ortsbilder en thalten zusätzlich Angaben über die für das Ortsbild wichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 – Einzelobjekte und Gebäudegruppen, – Gebäudefluchten und Firstrichtungen, – Freiräume und Bäume. Sachgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            9 Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt: a.   Objekte des Naturschutzes, b.   Objekte des Landschaftsschutzes, c.   Objekte des Denkmalschutzes, d.   Objekte der Archäologie, e.   Objekte des Ortsbildschutzes. Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schutzmassnahmen Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Schutzmassnahmen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  lit. b,  c  und  d  PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt nicht sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Können im Zeitpunkt der Untersc hutzstellung Pflege und Unter halt nicht oder nicht abschliessend geregelt werden, so sind derartige Massnahmen vorzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Schutzmassnahmen haben das Schutzobjekt abzugren zen  oder  zu  umschreiben,  Art  und Umfang  des  Schutzes  festzulegen und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und Unterhalt zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  das  Schutzobjekt  wichti ge  Umgebung  ist  in  die  Schutz anordnung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Markierung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzobjekten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Schutzobjekte  können  in  geeigneter  Form  gekennzeichnet werden.  Die  Markierungen  können mit  Hinweisen  auf  Art  und  Um fang der Schutzobjekte und beso nderer Schutzmassnahmen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Für bewilligungspflichtige Vo rhaben, welche förmlich ge schützte oder inventarisierte Ortsb ild-, Denkmalschut z-, Archäologie-, Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung berühren, findet ein Bewilligungsver fahren gemäss Bauverfahrensver ordnung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Anspruch auf Entscheid gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            frist bei fehlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem aktuellem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Fehlt  nach  Ansicht  des  Geme inwesens  das  aktuelle  Inte resse des Grundeigentü mers am Entscheid übe r die Schutzwürdigkeit und den Umfang der Schu tzmassnahmen, so ist hierüber innert eines Monats seit dem Einreichen der er forderlichen Gesu chsunterlagen zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 überweist das Gesu ch unverzüglich an das zuständige Amt, sofern das Schutzobjekt in einem überkommuna len Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, ent scheidet  der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 nach  Einholung  der  Zustimmung durch das zuständige Amt innert zweier Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.11 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV) II. Naturschutz Naturschutz objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Naturschutzobjekte  sind  Le bensräume  für  seltene  oder bedrohte  Tier-  und  Pflanzenarten oder  -gesellschaften,  namentlich Feuchtgebiete,  Ufervegetationen, Trockenstandorte,  Magerwiesen, wertvolle Bäume und Baumbestä nde, Hecken, Feldgehölze, Öd- und Waldflächen, ferner Gebäude oder Gebäudeteil e, wenn sie als Lebens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raum für geschützte Tiere bedeutsam sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Naturschutzobjekte können zudem Flächen bezeichnet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, welche dem ökologischen Ausg leich durch Vernetzung oder Wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen. Planungsrecht licher Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der  planungsgerechte  Schutz  er folgt  in  erster  Linie  durch Einteilung in Freihaltezonen, Fe stlegen von Absta ndslinien an Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rändern und Gewässern so wie bau- und zonenrechtliche Regelungen zum Schutze des Baumbestandes. Besondere Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Als besondere Anordnungen für Naturschutzobjekte sind, soweit die planungsrechtlichen Ma ssnahmen nicht genügen, Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  zu  erlassen  und  Verfügungen  zu treffen,  welche  al le  Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbie ten, die Pflanzen oder Tiere zer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stören, schädigen, gefährden, beeinträ chtigen oder sonstwie stören oder die  Beschaffenheit  des  Bodens  sowi e  andere  natürliche  Verhältnisse nachteilig  verändern  können,  ferner solche,  die  im  Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Vorschriften und Verfügung en können beispielsweise Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bote enthalten über – das Errichten von Baut en und Anlagen aller Art, – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – Bewässerungen und Entwässerung en sowie das Einleiten von Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wässern, – die Düngung und die Verw endung von Giftstoffen, – die Beseitigung von Baumgrupp en, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern, – die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen, – das Pflücken, Ausgraben oder Ze rstören von wildwachsenden Pflan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen, – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, mit Vorbehalt der Fischere i- und Jagdbestimmungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.11 – das Lagern, Zelten und Kampiere n sowie das Überlassen von Stand plätzen für diesen Zweck, – das Laufenlassen von Hunden, – das  Betreten  ausserhalb  gelb markierter  Wege  in  der  Zeit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. März bis 15. September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Ferner sind nötigenfalls Vorsch riften zu erlassen und Ver fügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote enthalten über – Streue- und Grasschnitt, – Verhindern der Verbuschung, – Wasserhaltung be i Nassstandorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Rahmen  der  besonderen Anordnungen  können  Pflege-  und Unterhaltsmassnahmen  inhaltlich  und zeitlich  nach  Bedarf  in  einem Pflegeplan verfeinert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umgebungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Um Naturschutzobjekte vor unerwünschten Einwirkungen aus  der  Umgebung  zu  bewahren,  si nd  geeignete  planungsrechtliche Massnahmen und/oder be sondere Anordnungen zu treffen. Bei Natur schutzgebieten sind dies insbes ondere Vorschriften und Verfügungen über – das Errichten von Baut en und Anlagen aller Art, – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – Be- und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern, – die Düngung und die Ve rwendung von Giftstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pflege  und  Unterhalt  si nd  nötigenfalls  wie  in  den  Naturschutz gebieten zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Werden  Naturkörper,  wie  Fo ssilien,  Meteoriten,  Skelette und Mineralien gefunden, so ist de r Fund unverzüglich der kantonalen Denkmalpflege  anzuzeigen.  Die  F undsituation  darf  nicht  verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Das ALN kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten geeignete  Personen  als  Naturschutza ufseher  ausbilden.  Sie  sind  für ihre Tätigkeiten vom Statthal ter ins Handgelübde zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.11 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV) III. Landschaftsschutz Landschafts schutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            7 Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften, bedeutende geologische Formatione n (z. B. Moränen, Drum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lins, Giessen, Wa sserfälle, Grundwasseraufst össe, aufgeschlossene Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steinsprofile,  erratische  Blöcke, Fossilfundstellen),  kennzeichnende Elemente  bestimmter  Kulturformen  (z. B.  Rebberge),  Heckenland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften, Baumbestände ,  wertvolle  Einzelbäume,  Parkanlagen  oder andere landschaftspr ägende Elemente. Planungsrecht licher Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            7 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und der  Schutzzweck  es  erfordert,  werd en  Landschaftsschutzgebiete  zur planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt. Besondere Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Soweit  planungsrechtliche  Massnahmen  nicht  genügen, sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen zu treffen, die alle Täti gkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten,  welche  das Landschaftsbild  beeinträ chtigen,  insbesondere seine Unberührtheit und Harmonie stör en oder seine Eigenart gefähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den oder ein schutzwürdiges Einzel objekt zerstören oder verunstalten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Vorschriften und Verfüg ungen können insbesondere Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bote enthalten über – das Errichten von Baut en und Anlagen aller Art, – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – die Beseitigung von Baum- und St rauchgruppen, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern, – die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen, – das  Lagern,  Zelten,  Kampieren  sowie  das  Überlassen  von  Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plätzen für diesen Zweck. Umgebungs schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            7 Um Einzelobjekte des Landschaftsschutzes vor unerwünsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, insbesondere optischen, Einw irkungen aus der Umgebung zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahren, sind geeignete Massnahmen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 und 21 zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.11 IV. Ortsbild- und Denkmalschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsbild- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Denkmalschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudeteile,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugehör und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ortsgebundene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Objekte des Ortsbildschutzes sind die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203 lit. c PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 genannten, in der Regel gr össeren Baugesamtheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Objekte  des  Denkmalschutzes sind  Einzelgebä ude  und  kleinere Gebäudegruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teile und Zugehör von Ge bäuden im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203 lit. c PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind namentlich Brunnen, Skulpturen, Po rtale, Türen, Treppen, Schilder, Wand-  und  Deckentäfer,  Böden,  ei ngebaute  Schrankpartien,  Gitter werke, Stukkaturen, Öfen, Inschri ften, Wand- und Deckenmalereien sowie andere Gegenstände und Anl agen der Baukunst, seien sie voll ständig oder nur fragm entarisch vorhanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ortsgebundene Gegenstä nde im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203 lit. d PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und  Baureste,  Gräber,  Brandschic hten,  Werkgruben,  Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Te xtilien und andere archäologische Fundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            licher Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Der  planungsrechtliche  Schutz von  Ortsbildern  erfolgt  in erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/ oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze von Einzelobjekten, sind Vorschri ften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über die Zulä ssigkeit von tatsächlic hen Veränderungen des Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfäl liger Restaurie rung,  welche  die Zerstörung,  den  Zerfall oder  die  Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es können insbesondere Vorschri ften aufgestellt und Verfügun gen getroffen werden über – die Bewilligungspflicht, – den Abbruch, – bauliche Veränderungen am Äuss ern und im Innern sowie in der Umgebung, – Materialwahl und Farbgebung, – technische Anlagen, wie Reklameei nrichtungen, Aussenantennen, Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren, – die Nutzung der Gebäude oder v on Gebäudeteilen sowie von Frei räumen, – Pflege und Unterhalt, – Restaurierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.11 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV) Umgebungs schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Um Ortsbild- und Denkmals chutzobjekte vor unerwünsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, insbesondere optischen, Einw irkungen aus der Umgebung zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahren, sind geeignete planungsrech tliche Massnahmen, wie Einteilung in Freihaltezonen und/oder be sondere Anordnungen, zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            10 Melde- und Be willigungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Werden  in  oder  an  einer  Ba ute  oder  Anlage  Teile  oder Darstellungen entdeckt, denen küns tlerischer oder kultur- und kunst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 und der kantonalen Denkmalp flege anzuzeigen. Die Fundsitua- tion darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische Gegenstände,  wie  Siedlungs-  und  Ba ureste,  Gräber,  Brandschichten, Werkgruben, Befestigunge n, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - züglich  dem  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 und  der  Kantonsarchäologie  anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeigen. Die Fundsituation da rf nicht verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gezielte  Nachforschungen,  insb esondere  archäologische  Grabun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, bedürfen der Bewilligung de s ARE. Gemeinden mit ausgewiese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Fachstellen können vom ARE ermä chtigt werden, solche Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 V. Kommunale Erholungsflächen Pflicht zur Ausscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die  Pflicht  der  Gemeinden  zur  Ausscheidung  von  Erho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben, soweit die durch übergeordnete Pl anungsträger gesicherte natürliche Umgebung für die Naherholung de r Bevölkerung nicht ausreicht. Ausdehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 nicht unter 45 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 /Einwohner betragen sollen, si nd nach der Verordnung über die einheitliche Darste llung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 /E) und besonderem (15–20 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 /E) Erholungsgebiet anzustreben. Allgemeine Erholungs gebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Allgemeine  Erholungsgebiete sind  Grünflächen,  für  die Erholung geeignete Trenngürtel, begleitende Grünzüge von Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlagen  sowie  Wald-  und  Gewässe rränder  im  geschützten  Abstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            702.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Flächen sind vorab dann als allgemeine Erholungsgebiete geeignet, wenn sie hinrei chend besonnt und ruhig sind, Aussicht oder andere Vorzüge der Lage bieten und durch Fuss-, Wander- oder Rad wegnetze erschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erholungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung und sind namentlich Allmenden, Pa rkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Ski- und Schlittelabfahrten, Fa miliengärten un d dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihre  lagemä ssige  Eignung  und  der  Grad der  erforderlichen  Er schliessung  und  Ausstattung  beurteilen  sich  nach  der  besonderen Zweckbestimmung. VI. Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmig ung durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und nach der Veröffentlichun g im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 779 und GS V, 168.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 451 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1977 (OS 46, 788).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben  durch  RRB  vom  15.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992  (OS  52,  144).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 1992 (OS 52, 146).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Okto ber 1992 (OS 52, 146).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 ( OS 55, 95 ). In Kraft seit 1. März 1999 ( OS 55, 97 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 ( OS 55, 95 ). In Kraft seit 1. März 1999 ( OS 55, 97 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch RRB vo m 8. Juli 1998 ( OS 55, 95 ). In Kraft seit 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 97 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 319 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 602 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt  durch  RRB  vom  11. Juli  2012  ( OS  68,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 ; ABl  2012-07-20 ).  In Kraft seit 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 ( OS 68, 127 ; ABl 2012-07-20 ). In Kraft seit 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.