Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (682)
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Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

1 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
682 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (vom 30. Juni 1966)
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§ 1.

Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruch nahme der Amtstätigkeit von Be hörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung en tstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massga be der nachfolgenden Bestimmun gen erhoben.

§ 2.

An Staatsgebühren sind zu entrichten: Fr. a. Für Bussenverfügungen, Verwarnungen, Verweise, Verbote und dergleichen
10 –
500 Für Aufrufe, Zeugnisse, Ausweise, Nachträge, Kraft loserklärungen, Beglaubigungen von Unterschriften oder von Abschriften, Einträge und Vormerke in Registern und Verzeichnissen , schriftliche Auskünfte besonderer Art, je nach Umfang, Zeit- und Arbeits aufwand sowie nach Bedeutung der Sache
2 –
200 Für die Beglaubigung v on Geschäften mit besonde rer Tragweite oder bei be sonderem Arbeitsaufwand kann die Gebühr bis auf Fr. 400 erhöht werden. b. Für Ausstellung von Urkunden (ausgenommen Wahl- urkunden), Diplomen, Pate nten und dergleichen
15 –
200 c.
6 Für Erteilung von Bewill igungen und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr
50 –
6000 d. Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kont rollfunktionen
20 –
1000 e. Für die Abnahme von Fähigk eitsprüfungen, sofern in anderen Erlassen keine abweichenden Ansätze vor gesehen sind
60 –
1000 f.
9 Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesu chen gemäss §
20 Abs.
1 des Gesetzes über die Infor mation und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
3
100 –
1000

§ 3.

10 Für Akte besonderer Art be tragen die Staatsgebühren: a. In Sachen der Staatsangehörigkeit und des Zivilstan des: Beschaffung von Reiseschriften, Aufenthaltsbewilli gungen des Migrationsamtes
8 und dergleichen
15 –
500
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682 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden b.
6 In Gemeindeangelegenheiten:
Fr. Für die Abnahme von Rec hnungen über öffentliche Güter, gewerbliche Unternehmungen von Gemein den, Forstrechnungen und ausgeschiedene Fonds
30
2000 Für die Abnahme der periodisch zu erstellenden In ventare
30
2000 Im Falle eines ausserordentlichen Umfanges der Prü fungsarbeit wegen mangelhafter Rechnungstellung oder Inventaraufnahme kann eine Gebühr bis zu Fr.
5000 erhoben werden. c.
12 In Polizeisachen: Für die Bewilligung: von ausserordentlichen Ta nzanlässen, Wettrennen, Schaustellungen und dergleichen
20
500 von Lotterien, Verlosungen, Glücksspielen usw.
20
1500 oder bis 1% der Los- oder Plansumme von privaten Sich erheitsunternehmen
200
500 d. In Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr:
1. Bewilligungen für Überze it-, Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit
10
300
2. Plangenehmigungen
50
2000
3. Betriebsbewilligungen
50
1000
4. übrige Bewilligungen
20
500

§ 4.

1 Für alle Amtshandlungen, für welche in den vorstehenden Bestimmungen oder in anderen Ge setzen oder Verordnungen keine besonderen Gebühren oder Taxen be zeichnet sind, ist eine Staats
- gebühr von Fr. 5 bis höchste ns Fr. 4000 zu beziehen.
2 Für besondere Bemühungen im In teresse von Priv aten oder Par
- teien kann eine dem Zeitaufwan d entsprechende Gebühr bezogen werden.

§ 5.

6 Für Entscheide im Rechtsmittelv erfahren betragen die Staats
- gebühren Fr. 50 bis Fr. 4000.

§ 6.

Für Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entsch eid erledigt wird, könn en die in den vorste
- henden Bestimmungen aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
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§ 7.

1 An Schreibgebühren werden verrechnet:
7 Fr. a. Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A4
15 für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftentei l und Kostenaufstellung)
5 –
10 für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Ge bühr um 50%; b. Für die 2.–10. Ausfertigung je Seite kopiert
3 gedruckt
7 c. Für jede weitere Ausfertigung je Seite kopiert
1.50 gedruckt
3 d. Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen
7 e. Für Fotokopien je nach Auflage –.50 –
2 f. Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.
2 Massgebend für die Berechnung de r Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilun gssatz des Dispositivs unter Ein schluss eines Aktenexemp lars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur in Betracht, wenn es sich um di e Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.
3 Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Staatsgebühr zu erheben ist.
4 Die Schreibgebühren solle n, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.
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5 Muss die Zustellung gebührenpf lichtiger Beschlüsse oder Verfü gungen wegen Erfolglo sigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch einen Beamten oder Angeste llten des Staates vorgenommen werden, so kann für die Zustellung neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxe erhoben werden.
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§ 8.

1 Die Gebühren werden im einz elnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zu steht, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.
2 Wenn am Zustandekommen eines Be schlusses eine andere staat liche Verwaltungsbehörde als beguta chtende Instanz mitgewirkt hat, ist für das Gutachten keine besonde re Gebühr zu beziehen. Dagegen ist die Staatsgebühr für den Ents cheid entsprechend zu erhöhen.
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§ 9.

1 Wo in der Gebührenordnung Mi ndest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, fa lls nichts andere s vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und de r Bedeutung des Geschäftes berech
- net.
2 In besonderen Fällen können di e Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchst beträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.
3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Gebühren gleichmässig festgesetzt werden.

§ 10.

6 Für die Amtstätigkeit in Ange legenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Re gel keine Gebühren verrechnet.

§ 11.

1 Für ausserordentliche Mass nahmen der Aufsichtsbehör
- den, die von Gemeinden veranlasst werden (§
168 des Gemeindegeset
- zes vom 20. April 2015
2 ), und für Beschlüsse, die nach den geltenden Bestimmungen nur einzelnen Ge meinden gegenüber notwendig sind, werden Gebühren innerhalb des in §§
2–7 festgesetzten Rahmens auf
- erlegt.
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2 Im Übrigen können den Gemeinden Gebühren nur für Amts
- handlungen auferlegt werden, die in ihrem materiellen Interesse liegen oder die durch Verschulden ihre r Organe veranlasst werden.
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§ 12.

Entscheide von Verw altungsbehörden im Interesse einzel
- ner Behördemitglieder oder Beamter des Staate s oder der Gemeinden sind gebührenfrei, wenn der Gesuch steller die Verw altungsbehörden ausschliesslich in seiner Eigensch aft als Amtsperson angerufen hat und keine Trölerei vorliegt. Wahlable hnungs- und Entlassungsgesuche sind gebührenpflichtig, wenn der Gesuchsteller abgewiesen wird.

§ 13.

1 Die Gebühren fallen in die St aatskasse, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnung en Ausnahmen getroffen sind.
2 Die Finanzdirektion kann We isungen über den Gebührenbezug und die Rechnungsführung erteilen.
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§ 14.

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden vom 11. Dezember 1922 und die Gebührenord nung für Verfügungen aufgrund de s eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 29. Januar 1948 aufgehoben.
1 OS 42, 266 und GS IV, 494. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 131.1 .
3 LS 170.4 .
4 Ursprünglich Absatz 2.
5 Ursprünglich Absatz 3.
6 Fassung gemäss RRB vom 17. November 1982 (OS 48, 614).
7 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).
8 Fassung gemäss RRB vom 25. Juli 2001 ( OS 56, 620 ). In Kraft seit 1. Septem ber 2001.
9 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 ( OS 63, 340 ; ABl 2008, 916 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
10 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 617 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
11 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 317 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
12 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 ( OS 72, 147 ; ABl 2017-02-10 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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