Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
                            1 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            682 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (vom 30. Juni 1966)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruch nahme  der  Amtstätigkeit  von  Be hörden,  Beamten  und  Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung en tstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massga be der nachfolgenden Bestimmun gen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            An Staatsgebühren sind zu entrichten: Fr. a. Für  Bussenverfügungen,  Verwarnungen,  Verweise, Verbote und dergleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Für Aufrufe, Zeugnisse, Ausweise, Nachträge, Kraft loserklärungen, Beglaubigungen von Unterschriften oder  von  Abschriften,  Einträge  und  Vormerke  in Registern und Verzeichnissen , schriftliche Auskünfte besonderer Art, je nach Umfang, Zeit- und Arbeits aufwand sowie nach Bedeutung der Sache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Für  die  Beglaubigung  v on  Geschäften  mit  besonde rer Tragweite oder bei be sonderem Arbeitsaufwand kann die Gebühr bis auf Fr. 400 erhöht werden. b. Für Ausstellung von Urkunden (ausgenommen Wahl- urkunden), Diplomen, Pate nten und dergleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für Erteilung von Bewill igungen und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6000 d. Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kont rollfunktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 e. Für die Abnahme von Fähigk eitsprüfungen, sofern in anderen Erlassen keine abweichenden Ansätze vor gesehen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Für  die  Bearbeitung  von  Informationszugangsgesu chen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Gesetzes über die Infor mation und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            10 Für Akte besonderer Art be tragen die Staatsgebühren: a. In  Sachen  der  Staatsangehörigkeit  und  des  Zivilstan des: Beschaffung von Reiseschriften, Aufenthaltsbewilli gungen des Migrationsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und dergleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            682 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In Gemeindeangelegenheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr. Für die Abnahme von Rec hnungen über öffentliche Güter,  gewerbliche  Unternehmungen  von  Gemein den, Forstrechnungen und ausgeschiedene Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 Für die Abnahme der periodisch zu erstellenden In ventare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 Im Falle eines ausserordentlichen Umfanges der Prü fungsarbeit  wegen  mangelhafter  Rechnungstellung oder  Inventaraufnahme  kann  eine  Gebühr  bis  zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 erhoben werden. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 In Polizeisachen: Für die Bewilligung: von  ausserordentlichen  Ta nzanlässen,  Wettrennen, Schaustellungen und dergleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 von Lotterien, Verlosungen, Glücksspielen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1500 oder bis 1% der Los- oder Plansumme von privaten Sich erheitsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 d. In Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bewilligungen für Überze it-, Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Plangenehmigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Betriebsbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  übrige Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für alle Amtshandlungen, für welche in den vorstehenden Bestimmungen  oder  in  anderen  Ge setzen  oder  Verordnungen  keine besonderen  Gebühren  oder  Taxen  be zeichnet  sind,  ist  eine  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebühr von Fr. 5 bis höchste ns Fr. 4000 zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für besondere Bemühungen im In teresse von Priv aten oder Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teien  kann  eine  dem  Zeitaufwan d  entsprechende  Gebühr  bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            6 Für Entscheide im Rechtsmittelv erfahren betragen die Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebühren Fr. 50 bis Fr. 4000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für  Beschlüsse  oder  Verfügungen,  mit  denen  eine  Sache ohne  materiellen  Entsch eid  erledigt  wird,  könn en  die  in  den  vorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - henden  Bestimmungen  aufgestellten  Ansätze  bis  auf  einen  Fünftel herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            682
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 An Schreibgebühren werden verrechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fr. a.   Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 für  höchstens  bis  zur  Hälfte  beschriebene  Seiten (ohne Unterschriftentei l und Kostenaufstellung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 für  engbeschriebene  oder gedruckte  Seiten  erhöht sich die Ge bühr um 50%; b.   Für die 2.–10. Ausfertigung je Seite kopiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gedruckt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 c.   Für jede weitere Ausfertigung je Seite kopiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.50 gedruckt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 d.   Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 e.   Für Fotokopien je nach Auflage –.50 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 f.    Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend für die Berechnung de r Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilun gssatz des Dispositivs unter Ein schluss eines Aktenexemp lars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur in  Betracht,  wenn  es  sich  um  di e  Vorinstanz  handelt  oder  wenn  die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Staatsgebühr zu erheben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Schreibgebühren  solle n,  sofern  nichts  anderes  bestimmt  ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Muss die Zustellung gebührenpf lichtiger Beschlüsse oder Verfü gungen wegen Erfolglo sigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch  einen  Beamten  oder  Angeste llten  des  Staates  vorgenommen werden, so kann für die Zustellung neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxe erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Gebühren werden im einz elnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zu steht, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn am Zustandekommen eines Be schlusses eine andere staat liche  Verwaltungsbehörde  als  beguta chtende  Instanz  mitgewirkt  hat, ist für das Gutachten keine besonde re Gebühr zu beziehen. Dagegen ist die Staatsgebühr für den Ents cheid entsprechend zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            682 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wo in der Gebührenordnung Mi ndest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, fa lls nichts andere s vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und de r Bedeutung des Geschäftes berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  besonderen  Fällen  können  di e  Gebühren  über  die  in  dieser Verordnung  festgesetzten  Höchst beträge  hinaus  angemessen  erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  sorgt  dafür, dass  die  Gebühren gleichmässig festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            6 Für die Amtstätigkeit in Ange legenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Re gel keine Gebühren verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Für  ausserordentliche  Mass nahmen  der  Aufsichtsbehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, die von Gemeinden veranlasst werden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 des Gemeindegeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes vom 20. April 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ), und für Beschlüsse, die nach den geltenden Bestimmungen nur einzelnen Ge meinden gegenüber notwendig sind, werden Gebühren innerhalb des in §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–7 festgesetzten Rahmens auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  können  den  Gemeinden  Gebühren  nur  für  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungen auferlegt werden, die in ihrem materiellen Interesse liegen oder die durch Verschulden ihre r Organe veranlasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Entscheide  von  Verw altungsbehörden  im Interesse einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner Behördemitglieder oder Beamter des Staate s oder der Gemeinden sind gebührenfrei, wenn der Gesuch steller die Verw altungsbehörden ausschliesslich in seiner Eigensch aft als Amtsperson angerufen hat und keine Trölerei vorliegt. Wahlable hnungs- und Entlassungsgesuche sind gebührenpflichtig, wenn der Gesuchsteller abgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Gebühren fallen in die St aatskasse, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnung en Ausnahmen getroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Finanzdirektion  kann  We isungen  über  den  Gebührenbezug und die Rechnungsführung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            682
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  werden  die  Gebührenordnung  für Verwaltungsbehörden vom 11. Dezember 1922 und die Gebührenord nung  für  Verfügungen  aufgrund  de s  eidgenössischen  Fabrikgesetzes vom 29. Januar 1948 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 42, 266 und GS IV, 494. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ursprünglich Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ursprünglich Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 17. November 1982 (OS 48, 614).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 25. Juli 2001 ( OS 56, 620 ). In Kraft seit 1. Septem ber 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 ( OS 63, 340 ; ABl 2008, 916 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 617 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 317 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 ( OS 72, 147 ; ABl 2017-02-10 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.