Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich betreffen... (514.2)
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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich betreffend die Benützung des Waffenplatzes Zürich

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514.2 Ve r t r a g zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich betreffend die Benützung des Waffenplatzes Zürich (vom 1. September 1922)
1 Zwischen der Schweizerischen Eidge nossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Mi litärdepartement, und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Militärdir ektion des Kantons Zürich, ist folgender Vertrag abgeschlossen worden: Art. 1. Der Kanton Zürich stellt der Schweizerischen Eidgenos- senschaft folgende zum Waffenplatz Zürich gehörende Objekte für die militärische Benützung zur Verfügung (Assekuranzwert Basis 1939): a) Die Militärkaserne Nr. 730, Kase rnenstrasse 49, 8004 Zürich, asseku- riert für Fr. 5 230 000; b) den Turnschuppen Nr. 2969, assekuriert für Fr. 6000; c) die 5 Putzstände bei der Militärkaserne Nr. 149, 150, 151, 152 und
153, assekuriert für Fr. 40 000; d) das Mehrzweckgebäude Nr. 626 an der Gessnerallee mit einer gedeckten Exerzierhalle, Theo riesälen, einem Schlafraum und Materialmagazine n, assekuriert für Fr. 520 000; e) die Turn- und Exerzierhalle Nr. 745 an der Gessnerallee, assekuriert für Fr. 198 000; f) das Garagengebäude Nr. 746 an der Gessnerallee mit Werkstätte und Büro sowie Motfz-Waschplätzen an der Sihl und am Schanzen- graben, assekuriert für Fr. 275 000; g) das Garagengebäude Nr. 948 am Schanzengraben, assekuriert für Fr. 9000; h) drei Brunnen beim Mehrzweckgebäude und der Turnhalle Gessner- allee; i) die eingezäunten Plätze um die Militärkaserne, um das Mehrzweck- gebäude und um die Turnhalle, zusammen mit einem Flächeninhalt von 588 Aren; k) das Allmendareal mit einer Fläc he von rund 111 Hektaren und mit folgenden Gebäuden, Br unnen und Einrichtungen:
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1. Lager- und Werkstattgebäude Nr. 491 an der Gfellstrasse, asse- kuriert für Fr. 22 000;
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2. oberer Saal im Kantinengebäude Nr. 490 an der Gfellstrasse, letzterer assekuriert für Fr. 31 000;
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3. Pro memoria: Als Ersatz für Muggenbühl-Scheune (s. Zt. asse- kuriert für Fr. 17 000) ein neue s Scheibenmagazin am Höckler- weg;
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4. ein Materialhäuschen Nr. 493 auf der Allmend I, assekuriert für Fr. 700;
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5. Gasmasken-Prüfungsmagazin mit Pz-Garage Nr. 1457 auf dem Gänziloo, assekuriert für Fr. 12 000;
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6. ein Blockhaus-Schei benmagazin (Unterstand) Nr. 96 auf dem Höckler, assekuriert für Fr. 4000;
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7. ein Scheibenmagazin auf dem Hö ckler Nr. 95, assekuriert für Fr. 5000;
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8. ein Scheibenmagazin Nr. 30 am Sihlhang, umfassend Scheiben- raum, Reparaturwerkstätte und Abort, assekuriert für Fr. 19 000;
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9. eine Kurzdistanz-Schi essanlage am Sihlhang;
10. ein Brunnen auf der Allmend III;
11. zwei Brunnen auf dem Höckler; Bei der vorstehend unter Ziffer k) genannten Fläche des Allmend- areals von rund 111 Hektaren und auf dem Situationsplan Nr. 2288 ist die für die Erstellung einer Mehrzweck-Sporth alle der Stadt Zürich freizugebende Fläche von rund 18 600 m
2 an der Nordgrenze der Allmend III bereits berücksich tigt. Die Freigabe erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die für die militärische Ausbildung vorgesehe- nen Einrichtungen und Anlagen auf der Allmend I (Brunau) erstellt werden können. Die Zugänge zur Allmend sind sodann der Truppe weiterhin offenzuhalten, ohne dass der Schweizerischen Eidgenos- senschaft dadurch zusätz liche Kosten erwachsen. l) den Militärschiessplatz im Albisgütli, mit einem Flächeninhalt von etwa 17 Hektaren, enthaltend Schi ess- und Scheibenstände, Signal- einrichtung, Scheibenschuppen, Telefonhäuschen mit Brunnen, Abortgebäude mit Wasserversorg ung beim Scheibenstand 300 m, Gerätschaftsmagazin, sowie das Mitbenützungsrecht der beiden Sanitätszimmer und de s Männeraborts im so genannten Zeigerhaus (Widmerhaus); m) die Verbindungsstrasse zwischen Schiessplatz und der Allmend III durch den Forrenwald (Isler-Strasse); n) das städtische Waldstück Forrenwald oder Schleifenrain, mit einem Flächeninhalt von et wa 28 Hektaren.
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514.2 Die Situationspläne Nr. 2288 im Massstab 1 : 2500 und Nr. 2289 im Massstab 1 : 1000 mit den Eintra gungen der verschiedenen Gebäude und Flächen bilden integrierende Bestandteile dieses Vertrages und werden von beiden Parteien unterzeichnet. Art. 2. Der Kanton Zürich liefer t das Mobiliar und die übrige Ausrüstung für die Kaserne und di e Dependenzen des Waffenplatzes, wofür das beiliegende Verzeichnis «Ausrüstung der Kaserne» als Norm gelten soll. Zweckentsprechende bi sherige Einrichtun gen anderer Art und vom Bunde für die Krankenabteil ung gelieferte Ausrüstung können immerhin an Stelle einzelner im Verzeichnis au fgeführter Gegen- stände treten. Der Kanton Zürich verpflichtet si ch, Forderungen, welche in bezug auf die innere und äussere Aussta ttung der Kaserne und der Depen- denzen vom Kreisinstruktor gelt end gemacht werden, ohne besondere Entschädigung in angemessener Weis e Rechnung zu tragen, sofern sich dieselben für den Dienstbetrieb als notwendig erweisen und dadurch nicht erhebliche Kosten verursacht werden. Die Versicherung der Gebäude und des Mobiliars gegen Feuerscha- den ist Sache des Kantons. Art. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten Objekte sowie Mobiliar und Ausrüstung fortwährend in tadellosem, gebrauchsfähigem Zusta nde zu erhalten. Dazu gehört auch der Unterhalt der Plätze und Wege. Ausgenommen sind die der Schwei zerischen Eidgenossenschaft gehörenden Anlagen, wie Hindernisbahn und Ma gglinger-Testanlage auf dem Kasernenplatz, Anschlaggarten auf der Allmend, zwei Muni- tionsmagazine im Forr enwald, drei Baracken beim Höckler und eine Baracke am Sihlhang. Exerzier- und Schiessplätze müssen in ihrer jetzigen Ausdehnung erhalten bleiben. Ohne ausdrückliche Zustimmung des eidgenössischen Militärdepartementes dürfen an de nselben keine Veränderungen vor- genommen werden. Vorbehalten bleibt die vorgesehene Linienführung der N 4 auf der Allmend I. Art. 4–6. Art. 7. Der Kanton Zürich besc hafft und liefert das für die Kasernen und Dependenzen nötige Wa sser, ferner das Beleuchtungs-, Heizungs- und Rein igungsmaterial.
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514.2 Vertrag betreffend Benützung des Waffenplatzes Zürich Für die Reinigung der Zimmerböde n hat er der Tr uppe täglich die geeigneten Mittel (z. B. feuchtes Sä gemehl) zur Verfüg ung zu stellen. Er lässt die Beleuchtungs- und He izungsanlagen, die Wasch- und Badeeinrichtungen sowie die täglic he Wegnahme des Kehrichts aus der Kaserne besorgen. Der Kanton lässt den Konsum an elektrischem Strom durch die Kasernenverwaltung überwachen. Diese hat auf sparsamen Verbrauch (auch an Brennmaterial) hinzuwirken und bei Schul- und Kurskomman- danten vorstellig zu werden, wenn die Truppe in verschwenderischer Weise von der Beleuc htungseinrichtung und Heizanlage Gebrauch machen sollte. Art. 8. Der Kanton haftet für allen Schaden, der entsteht infolge mangelhafter Beschaffenheit oder ungenügenden Unterhaltes der Einrichtungen und Schutzvorrichtung en auf dem Schiessplatz, sofern berechtigten Reklamationen des Kreisinstruktors nicht Rechnung getragen worden ist. Im übrigen ist die Eidg enossenschaft verantwo rtlich für allen durch das Schiessen entstehenden Schade n an Personen und Sachen, sofern er durch Truppen im eidgenössisc hen Dienste verursacht wird und kein Selbstverschulden de s Geschädigten vorliegt. Die Eidgenossenschaft bringt an den öffentlichen Zugangswegen zum Höcklerareal Barrieren an, we lche über die Da uer der Schiess- übungen geschlossen werden müssen. Die Truppen haben der Kasernenverwaltung zu melden, wenn sie an den Schiessplatzeinrichtungen und Schutzvorrichtungen Schäden be- obachten. Trägt unterlassene Mel dung an Schädigungen Schuld, so fallen die Instandstellungs kosten zu Lasten des Bundes. Spätestens 36 Stunden vor Beginn von Schiessübungen auf dem Waffenplatz hat das zuständige Truppenkommando, behufs Warnung der Anstösser und des Publikums, de m Polizeiinspektorat der Stadt Zürich schriftliche Mitteilung zu machen; es hat überdies für die Anbringung der mit dem Polizeii nspektorat vereinbarten Warnungs- zeichen auf dem Schiessplatz zu sorgen. Art. 9. Die Eidgenössische Militä rverwaltung hat das Recht, die Militäranstalten, welche Gegenstand dieses Vertrages sind, jederzeit den Bedürfnissen der Truppen ents prechend zu benützen. Darin ist auch das Recht inbegriffen, auf ei gene Kosten auf dem Allmendareal militärische Arbeiten auszuführen.
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514.2 Die vorhandenen Räumli chkeiten sollen im Sinne vernünftiger Ökonomie möglichst ausgenützt we rden. Bauliche Veränderungen an den Anlagen und bleibende Verw endung einzelner Lokalitäten und Einrichtungen zu anderen als den vo rgesehenen Zwecken dürfen durch die Truppen und Organe der Eidgenos senschaft nur nach vorgängiger Vereinbarung mit der kantonalen Militärdirekti on angeordnet wer- den. Der Eidgenössischen Mi litärverwaltung stehen fortwährend zur Verfügung:
1. drei Büros, ein Vorraum sowie ei n Windenabteil als Archiv für das Kdo FAK 4,
2. drei Büros, ein Vorraum sowie ei n Windenabteil als Archiv für das Kdo F Div 6,
3. zwei Büros für den Kreisins truktor Ausbildungskreis III,
4. drei Büros, eine Kanzlei und ei n Archiv für das Kdo Inf Schulen,
5. vier Büros und ein Archivraum für das Kdo Inf OS Zürich,
6. ein Aufenthaltsraum für die Inst ruktoren des Waffenplatzes Zürich. Während der Zeit, in der keine Schulen und Kurse auf dem Waffen- platz stattfinden, verfügt der Kanton Zürich frei über sämtliche An- lagen, ausgenommen die unter vo rstehendem Absatz aufgeführten Räumlichkeiten; während Kursen verfügt er nach vorangegangener Verständigung mit dem Waffenpla tzkommandanten über die von der Truppe nicht benützten Einrichtung en insoweit, als dadurch der Dienstbetrieb und die Gesundheit de r im Dienste stehenden Truppen nicht beeinträchtigt werden. Das Eidgenössische Militärdepar tement erledigt endgültig alle Anstände, welche sich in dieser Richtung zwischen Schul- und Kurs- kommandanten und dem Kanton ergeben. Für das Allmend-, Höckler- und Gänziloogebiet ist dem Publikum jederzeit freier Zutri tt gewährt, soweit dies mit den militärischen Übungen vereinbar ist. Dagegen ist der Verkehr mit zivilen Fuhrwerken und Motorfahrzeugen aller Art auf diesem Gebiete untersagt. Der Militärschiessplatz Albisgütli steht jeweils am Samstagnach- mittag und Sonntag zur Verfügung des Kantons. Art. 10. Dem Kanton Zürich bleibe n in der Kaserne und auf dem Kasernenplatz zu eigener Benützung vorbehalten: a) im Kellergeschoss: Die Küche der Kantine, die Wa schküche, das Materialmagazin Nord, das Küchenmagazin mit Keller, zwei Kellerabteile des Kaser- nenverwalters, zwei Tröckneräume (die Truppe kann diese auf Bestellung hin benützen), zwei Arresträume für einfachen Arrest
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514.2 Vertrag betreffend Benützung des Waffenplatzes Zürich und 1 Arrestraum mit 9 Einzelzellen für scha rfen Arrest, die Hei- zungsanlage, die Werkstätten, das Putzmaterialmagazin, der Luft- schutzraum, die Kasernenwäscherei mit Lingerie, das Wäsche- reimagazin; b) im Parterre: Die Kantine, das Büro des Kasernenabwartes, das Büro Nr. 61 zur Verfügung des Kdo Mob Pl Zürich; c) im 1. Stock: Die Wohnung des Kantinenpächters und die Angestelltenzimmer, der Wäschelagerraum mit Nähz immer der Kasernenverwaltung und der Konferenzraum; d) im 2. Stock: Die Wohnung des Kasernenverwalters; e) im Dachgeschoss: Die Russwinde, drei Mobiliar- und Materialmagazine, das Archiv der Kasernenverwaltung mit Windenabteil des Kasernenverwalters, die Sattlerkammer, der Tröckneraum der Wäscherei, das Material- magazin Süd, das Wolldeckenma gazin und der Windenboden bei der Turmuhr; f) auf dem Kasernenplatz: Die Polizeikaserne, das Garagen gebäude und die Parkplätze der Kantonspolizei. Heizung und Beleuchtung der vom Kanton benützten Räume fallen zu seinen Lasten. Art. 11. Die Verpachtung der Mili tärkantine (samt den dazu ge- hörenden Räumlichkeiten und dem Wi rtschaftsmobiliar) ist Sache des Kantons Zürich, dem auch der Pachtz ins zufällt. Immerhin untersteht der Pachtvertrag der Genehmigung des Eidgenössische n Militärdepar- tements. Ausdrücklich wird bestimmt , dass in der Kantine für Militär- personen kein Trinkzwang bestehen und dass in den Speiseräumen der Truppe nur mit Bewilligung des Kommandos und nur durch den Kan- tinenpächter gewirtet werden darf. Der Pächter der Militärkanti ne ist zu verpflichten: a) alkoholfreie Getränke jede r Art in guter Qualität zu halten und zu den vom Oberkriegskommissariat fest gesetzten Preisen auszuschenken; b) Offizieren, Aspiranten und gege benenfalls dem Hilfspersonal von Schulen und Kursen ohne eigenen Haushalt die Kantinenverpfle- gung zu den Ansätzen gemäss Preisliste OKK abzugeben; c) bei Truppenverpflegung der Offi ziere die Speisen warmzuhalten, anzurichten und zu servieren;
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514.2 d) die Kantinenlokale der Truppe un entgeltlich als Essräume zur Ver- fügung zu stellen. Art. 12. Das Allmendareal und der Schiessplatz dürfen ausser- halb des Waldes nicht mit andern Kulturen als mit Rasen bepflanzt werden. Während der Dauer der Militärschulen und Kurse darf weder hohes Gras stehen gelassen noch durch die Gewinnung der Kulturerträgnisse die militärische Benützung der Mi etobjekte beeinträchtigt werden. Es ist untersagt, das Allmendareal zu düngen, mit Kompost, welcher Glas- oder Geschirrsplitter enthält, zu überführen und darauf Kehricht abzulagern. Die Kulturerträge des Allmendare als, des Schiessplatzes und des Waldstückes Forrenwald fallen dem Kanton Zürich zu. Art. 13. Für die Benützung de s Waffenplatzobjektes gemäss Artikel 1 dieses Zusatzvertrages (eingeschlossen das vom Kanton zu liefernde Mobiliar und Material) verpflichtet sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gege nüber dem Kanton Zürich zu folgenden Lei- stungen:
1. Entschädigungen für bestehe nde Bauten und Einrichtungen: a) Verzinsung der tatsächlichen Bau- und Einrichtungskosten von Fr. 4 408 505.– zu 2,5% = Fr. 110 212.65 b) Amortisation der Bau- und Einrichtungskosten von Fr. 4 408 505.– zu 0,5% = Fr. 22 042.50 Fr. 132 255.15 c) Entschädigung für den Unterhalt der Gebäude und Einrichtungen von jä hrlich 1% der Brand- versicherungssumme. Asseku ranzwert Basis 1939 = Fr. 6 439 400.– × Index 600 = Fr. 38 636 400.– hievon 1% Fr. 386 364.–
2. Entschädigung für den Betrieb: a) Für jeden Diensttag Fr. 1.10 je Mann Fr. –.60 je Pferd Fr. –.85 je Motfz (4-Rad) der Truppe Fr. –.55 je Motorrad mit Seitenwagen der Truppe Fr. –.30 je Motorrad der Truppe. Die Schweizerische Eidgenossens chaft entrichtet die Entschädi- gung je Mann und Tag auch für die ausfallenden Betten von
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514.2 Vertrag betreffend Benützung des Waffenplatzes Zürich Unteroffiziers- und Mannschaftszimmern, die als Arbeits- und Theorieräume für Offizierskurse , Offiziersschulen und Fourier- gehilfenkurse ei ngerichtet werden müssen. Die Entschädigung kann jedoch nur ausgerichtet werden, wenn pro Schule oder Kurs eine Ummöblierung von mindestens drei Zimmern not- wendig wird. Auf einem separaten Beleg ungsrapport hat die Truppe den Ausweis für die ausfallenden Be tten wie folgt zu erbringen: – Anzahl der umgestalteten Zimmer – übliche Bettenzahl der einzelnen Zimmer – total Bettenausfall je Tag – Benützungsdauer als Arbeits- oder Theorieraum. Bei Abwesenheit der Truppe vom Waffenplatz bis auf vier auf- einanderfolgende Nächte (5 Tage) wird kein Abzug gemacht. Hält sich die Truppe mehr als vi er Nächte ausserhalb des Waf- fenplatzes auf, fällt die Entschädigung für die ganze Dauer der Abwesenheit dahin. Die Truppe ha t in diesem Falle die von ihr belegten Lokale für die Zeit ih rer Abwesenheit zu räumen, mit Ausnahme der absolut notwendigen Magazin- und Büroräum- lichkeiten. Erreicht die nach Ar tikel 11, Absatz 2/a dieses Zusatzvertrages berechnete Entschädigung je Mann, Pferd und Motorfahrzeug im Verlaufe eines Kalenderjahres nicht die Summe von Fr. 55 000 (fünfundfünfzigtausend Franken), legt die Schweize- rische Eidgenossenschaft den zu dieser Minima lsumme fehlen- den Betrag hinzu. Übersteigt hingegen in einem Kalenderjahr die auf Grund der gültigen Ansä tze berechnete Jahresentschä- digung die Minimals umme, bezahlt die Sc hweizerische Eidge- nossenschaft auch das Mehrbetreffnis. b) Pauschalentschädigung für die Reinigung der 5 Büros der F Div 6, je Kalenderjahr Fr. 8 000.– c) Pauschalentschädigung für Motfz des Bundes (ohne Truppen-Motfz), je Kalenderjahr Fr. 8 500.– (Berechnung auf Basis von 20 000 Motfz-Tagen, halber Ansatz von Truppen-Motfz). d) Bezüglich der weiteren Leistung en wird auf Artikel 42 des Ka- sernierungsreglement es verwiesen, insb esondere auf die Ab- schnitte 1/b und 1/c sowie die Absätze 2–6. Speziell sei festgehalt en, dass der Kanton Zürich die Kosten für das Trink- und Brauchwasser na ch wie vor zu seinen Lasten übernimmt. Dagegen trägt die Schweizerische Eidgenossen- schaft die Kosten für die Abwasserbeiträge der Kaserne.
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514.2 Für das Brennmaterial für Heiz ung und Warmwasseraufberei- tung erfolgt die Kostenverteilung im Verhältnis der vom Kan- ton einerseits und von den Tr uppen und den Organen des Bun- des anderseits benützten Räum lichkeiten. Für den auf der Allmend und auf dem Schiessp latz verursachten Land- und Kulturschaden wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine besondere Entschädigung bezahlt. Diese ist in der unter Artikel 13, Abschnitt 1 festgeset zten Entschädigung inbegriffen.
3. Entschädigung für im Bau befi ndliche Einrichtungen und künftige Bauten: a) Der Kanton Zürich lässt in den Jahren 1968–1971 in der Kaserne Zürich umfangreiche Ausbau und Verbesserungsarbeiten aus- führen. Die Schweizerische Eid genossenschaft erklärt sich be- reit, die Kosten für die wertvermehrenden Verbesserungen für die Truppe zu verzinsen. Die Fe stlegung, welche Arbeiten als wertvermehrend zu betrachten sind, erfolgt zusammen mit der Direktion der Eidge nössischen Bauten nach Abschluss der Bauarbeiten und Kontrolle der Bauabrechnung. Die Bedingun- gen für die Verzinsung der anerkannten Bauarbeiten müssen zu gegebener Zeit ve reinbart werden. b) Die Schweizerische Eidgenosse nschaft verzinst die auf ihren Wunsch durch den Kanton Zürich auf seine Kosten ausgeführ- ten, künftigen Bauten. Ebenso wertvermehrende Verbesserun- gen, soweit sie ihr vor Ausführ ung unterbreitet werden und die- sen zugestimmt werden kann. Art. 14. Sofern durch den Waffenpl atzvertrag und den vorliegen- den Zusatzvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist die Verfügung vom 30. Dezember 1961 des Eidgenössischen Militärdepartementes betreffend Kasernierung von Truppen auf Waffenplätzen (Kasernie- rungsreglement 51 .5) und deren Nachträge anzuwenden. Für die Benützung von Kantonneme ntseinrichtungen ausserhalb des Waffenplatzes gelten die Best immungen des Ve rwaltungsregle- mentes für die Schweizerische Armee und die Kriegsmobilmachungs- vorschriften. Art. 15. Meldungen über Mängel, Be gehren um Abhilfe usw. sind von den Truppen in erster Linie an den Kasernenve rwalter zuhanden der kantonalen Militärd irektion zu richten. Art. 16. Streitigkeiten, zu welchen dieser Vertrag Anlass geben könnte, werden durch das Bundesgericht entschieden.
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514.2 Vertrag betreffend Benützung des Waffenplatzes Zürich Art. 17. Der Waffenplatzvertrag vom 1. September 1922 und der vorliegende Zusatzvertrag dauern bis 31. Dezember 1985 bzw. bis zum Bezug des neuen Waffenplatzes Züri ch. Werden die Verträge nicht zwei Jahre vor Ablauf von einer der Parteien schr iftlich gekündigt, bleiben sie jeweils für weit ere fünf Jahre in Kraft. Sofern sich die Verhältnisse wesent lich ändern, hat jede Vertrags- partei das Recht, alle fünf Jahre eine Anpassung der Leistungen gemäss Artikel 11, Abschnitt 1/c, Abschnitt
2/a, 2/b und 2/c di eses Zusatzver- trages zu verlangen. Die Revision der Entschädigungen ist schriftlich ein Jahr vor Ablauf einer fünfjährigen Periode zu verlangen, sonst bleiben sie für weitere fünf Jahre in Kraft. Für die Tagesentschädigungsansätze kann erstmals mit Wirkung auf 1. Januar 1974 eine Anpassung verlangt werden, während für die übrigen En tschädigungen erstmals mit Wir- kung auf 1. Januar 1976. Art. 18. Die Ratifikation dieses Vertrages durch den Bundesrat und den Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt vorbehalten. Art. 19. Durch diesen Vertrag werden der Vertrag vom 16. April /
2. Mai 1904 und die Zusatzverträg e vom 11./30. Mai 1908 und vom
22. Juli 1912 aufgehoben.
1 OS 32, 407 und GS IV, 14. Vom Regierungsrat am 18. April 1923, vom Bundesrat am 4. Mai 1923 genehmigt.
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