Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes (432.30)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes (Museums- und Sammlungsgesetz, MSG)

(Museums- und Sammlungsgesetz, MSG) vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 21. September 2007²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2007 6829

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Museen und Samm­lungen des Bundes.
Art. 2 Ziele
Der Bund strebt namentlich folgende Ziele an:
a. wichtige bewegliche Kulturgüter der Schweiz zu erhalten;
b. das Bewusstsein der Bevölkerung für die Kulturen der Schweiz zu stärken;
c. den Museen und Sammlungen des Bundes ein klares Profil zu geben;
d. die Zusammenarbeit in der Schweizer Museumslandschaft zu verbessern;
e. andere Museen und Sammlungen in der Schweiz fachlich zu unterstützen;
f. mit den Museen und Sammlungen des Bundes einen Beitrag zu einem attrakti­ven Bildungs-, Wissenschafts-, Wirtschafts- und Tourismusstandort Schweiz zu leisten.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.
Museum des Bundes : Museum, das organisatorisch zur zentralen oder dezen­tralen Bundesverwaltung gehört;
b.
Sammlung des Bundes : Bestand an beweglichen Kulturgütern, der im Eigen­tum des Bundes oder einer Einheit der dezentralen Bundesverwaltung steht.

2. Kapitel: Aufgaben der Museen und Sammlungen des Bundes

Art. 4
¹  Die Museen und Sammlungen des Bundes haben folgende Aufgaben:
a. Sie pflegen in Zusammenarbeit mit anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz das materielle und immaterielle Gedächtnis des Landes.
b. Sie entwickeln Sammlungskonzepte und stimmen diese untereinander sowie mit anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz ab.
c. Sie betreiben Objektforschung.
d. Sie vermitteln der Bevölkerung Themen zu Gesellschaft, Kulturen und Identi­tät der Schweiz, insbesondere durch Ausstellungen und Veröffent­lichungen.
e. Sie ermöglichen den Zugang des Publikums zur Kultur.
f. Sie bieten anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz ihre Dienstleis­tungen an.
g. Sie fördern die Ausbildung im Bereich der Museologie.
² Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der Museen, die zur dezentralen Bundes­verwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum einer Einheit der dezentralen Bundesverwaltung stehen, im Einzelnen.
³ Das Bundesamt für Kultur umschreibt in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffe­nen Verwaltungseinheit die Aufgaben der Museen, die zur zentralen Bundesver­waltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, im Einzelnen.

3. Kapitel: Schweizerisches Nationalmuseum

1. Abschnitt: Rechtsform und Tätigkeitsbereich

Art. 5 Rechtsform
¹ Das Schweizerische Nationalmuseum (SNM) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.
Art. 6 Zusammensetzung
Das SNM besteht aus:
a. dem Landesmuseum Zürich;
b. dem Schloss Prangins;
c. dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz;
d. dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis.
Art. 7 Aufgaben
Das SNM erfüllt die Aufgaben nach Artikel 4 im kulturhistorischen Bereich. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a. die Darstellung der Geschichte der Schweiz;
b. die Auseinandersetzung mit der Identität der Schweiz;
c. die Beratung und fachliche Unterstützung anderer Museen und Sammlungen in der Schweiz.
Art. 8 Gewerbliche Tätigkeiten
¹  Das SNM kann gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen und diesen Rechte verleihen, wenn dies in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht und deren Erfüllung nicht beeinträchtigt.
² Es kann insbesondere:
a. Dienstleistungen für Museen und ähnliche Institutionen erbringen;
b. Nebenbetriebe führen oder durch Dritte führen lassen;
c. Dritten Kulturgüter, Gebäude oder Liegenschaften zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.
³ Es muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten ist nicht zulässig.
⁴ Es ist im Bereich der gewerblichen Tätigkeiten denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.
Art. 9 Rechtsverhältnisse
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, unterstehen die Rechtsverhältnisse des SNM dem Privatrecht.

2. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 10 Organe
¹ Die Organe des SNM sind:
a. der Museumsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
² Die Mitglieder des Museumsrats und der Geschäftsleitung wahren die Interessen des SNM. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Aus­stand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.
Art. 11 Museumsrat
¹  Der Museumsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
²  Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglie­der des Museumsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren . Er gewährleistet dabei eine angemessene Vertretung der Sprachregionen. Jedes Mitglied kann einmal wiedergewählt we r den.
³  Der Bundesrat kann Mitglieder des Museumsrats aus wichtigen Gründen abberu­fen.
⁴  Der Museumsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele und erstattet dem Bundes­rat Bericht über deren Erreichung.
b. Er verabschiedet das Budget.
c. Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmi­gung durch den Bundesrat.
d. Er ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Direktorin oder den Direktor.
e. Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglie­der der Geschäftsleitung.
f. Er überwacht die Geschäftsführung.
g. Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, das Perso­nalreglement.
h. Er erlässt die Geschäftsordnung.
Art. 12 Geschäftsleitung
¹ Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
²  Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er:
a.
ist für die operationelle Führung des SNM verantwortlich;
b. stellt das Personal des SNM an;
c. vertritt das SNM nach aussen.
³  Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
Art. 13 Revisionsstelle
¹ Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.
²  Der Prüfauftrag der Revisionsstelle sowie ihre Stellung, Befähigung, Unabhängig­keit, Amtsdauer und Berichterstattung richten sich unter Vorbehalt von Absatz 3 sinngemäss nach den Artikeln 727–731 a des Obligationenrechts³.
³  Die Revisionsstelle erstattet dem Museumsrat und dem Bundesrat über das Erge b ­nis der Prüfung Bericht.
⁴  Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.
³ SR 220
Art. 14 Personal
¹ Das Arbeitsverhältnis des Personals des SNM untersteht dem Bundespersonal­gesetz vom 24. März 2000⁴.
² Das Personal des SNM ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versi­chert.
⁴ SR 172.220.1

3. Abschnitt: Sammlungsgegenstände und Liegenschaften

Art. 15 Sammlungsgegenstände
¹ Der Bund überträgt dem SNM seine bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der MUSEE-SUISSE-Gruppe geführten Sammlungsgegenstände und die damit verbun­denen Immaterialgüterrechte zur Nutzniessung. Vorbehalten bleiben die Samm­lungsgegenstände, die zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören.
² Der Bund kann dem SNM an weiteren Sammlungsgegenständen und Immaterial­güterrechten eine Nutzniessung einräumen.
³ Neue Sammlungsgegenstände, die das SNM erwirbt, stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes. D as SNM erhält diese Gegenstände und die damit verbu n ­denen Immaterialgüterrechte vom Bund zur Nutzniessung.
⁴ Das SNM versichert die ihm anvertrauten Sammlungsgegenstände des Bundes in der Regel nicht. Der Bund kann das Risiko für die dem SNM durch den Bund oder durch Dritte anvertrauten Sammlungsgegenstände decken.
⁵ Die Einzelheiten der Nutzniessung und der Versicherung werden in einem öffent­lich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.
Art. 16 Liegenschaften
¹ Der Bund überträgt dem SNM die von den Museen und dem Sammlungszentrum nach Artikel 6 genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung. Die Liegenscha f ten verbleiben im Eigentum des Bundes und werden von diesem unterha l ten.
² Der Bund verrechnet dem SNM für die Liegenschaftsnutzung eine angemessene A b geltung.
³ Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 17 Finanzierung
¹ Das SNM verfügt über einen mehrjährigen Zahlungsrahmen. Der Bund gewährt dem SNM jährliche Beiträge.
² Das SNM beschafft sich zusätzliche Mittel insbesondere durch:
a. Einnahmen aus dem Museumsbetrieb;
b. Einnahmen aus gewerblichen Leistungen und der Verleihung von Rechten;
c. Sponsoringbeiträge;
d. Beiträge der Standortkantone und der Standortgemeinden nach Artikel 6;
e. Zuwendungen Dritter.
Art. 18 Tresorerie
¹ Die liquiden Mittel des SNM werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.
² Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt dem SNM zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach Artikel 7 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
³ Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.
Art. 19 Rechnungslegung
¹ Die Rechnungslegung des SNM stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig dar.
² Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
³ Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
⁴ Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 20 Steuern
¹  Das SNM ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteu e ­rung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
²  Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:
a.
die Mehrwertsteuer;
b.
die Verrechnungssteuer;
c.
die Stempelabgaben.
³ Das SNM wird für Gewinne aus den gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 8 besteuert.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 21 Aufsicht
¹ Das SNM untersteht der Aufsicht des Bundesrats.
² Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Museumsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie durch die Entlastung des Museumsrats aus.
Art. 22 Strategische Ziele
¹ Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des SNM fest. Er sorgt dafür, dass der Museumsrat vorher angehört wird.
² Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele, gestützt auf den Bericht des Museumsrats und allfällige weitere Abklärungen.

4. Kapitel: Übrige Museen und Sammlungen des Bundes

Art. 23 Aufgaben
Die übrigen Museen und Sammlungen des Bundes erfüllen die Aufgaben nach Art i kel 4 in den vom SNM nicht abgedeckten Bereichen.
Art. 24 Veräusserung an Dritte und Verwaltung durch Dritte
Der Bundesrat kann Museen, die zur zentralen Bundesverwaltung gehören, und Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, an Dritte veräussern oder ihre Verwaltung Dritten übertragen.
Art. 25 Museumsfonds
¹  Für die Finanzierung der Aufgabenerfüllung der vom Bund direkt verwalteten Museen wird ein Spezialfonds (Museumsfonds) im Sinne von Artikel 52 des F i nanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 ⁵ geschaffen.
²  Der Museumsfonds wird insbesondere geäufnet durch:
a.
Beiträge der Standortkantone und der Standortgemeinden gemäss diesem Kapitel;
b.
Zuwendungen Dritter;
c.
Einnahmen aus Eintritten und gewerblichen Leistungen;
d.
Einnahmen aus dem Verkauf von Sammlungsgegenständen.
³ Der Bundesrat legt in einer Verordnung den Anwendungsbereich dieses Artikels fest und regelt die Fondsverwaltung. Er legt zudem die Anlagegrundsätze sowie die weiteren Modalitäten für die Äufnung und die Belastung des Museumsfonds fest .
⁵ SR 611.0

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a.
das Bundesgesetz vom 27. Juni 1890 ⁶ über die Errichtung eines Schweizeri­schen Landesmuseums;
b. der Bundesbeschluss vom 5. März 1970⁷ über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer.
⁶ [BS 11 690; AS 1973 929 , 1985 152 ]
⁷ [ AS 1970 1033 , 1987 32 ]
Art. 27 Änderung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994⁸ über das öffentliche Beschaffungs­wesen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
⁸ SR 172.056.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
Art. 28 Errichtung des SNM
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das SNM eigene Rechtspersönlich­keit erlangt und an die Stelle der Museen und des Sammlungszentrums nach Arti­kel 6 tritt. Das SNM tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo es erforderlich ist.
² Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren für die Übertragung der Werte, Rechte und Pflichten auf das SNM und für dessen Betriebsaufnahme:
a. Er bestimmt den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung der Nutzniessung nach Artikel 16 Absatz 1; die Grundbucheinträge erfolgen steuer- und gebühren­frei.
b. Er genehmigt das Inventar der Sammlungsgegenstände, die vertraglich oder thematisch zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören oder dort seit Jahren betreut werden.
³ Er trifft ausserdem folgende Massnahmen:
a. Er überträgt die Mittel aus dem Spezialfonds der MUSEE-SUISSE-Gruppe auf das SNM.
b. Er genehmigt die Eröffnungsbilanz des SNM.
c. Er bezeichnet den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen für weitere Rechte und Pflichten in Bezug auf das SNM.
Art. 29 Übergang der Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 gehen im Zeitpunkt, in dem das SNM eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, auf dieses über.
Art. 30 Zuständige Arbeitgeberin
¹ Das SNM gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Ren­tenbezüger:
a. die den Museen und dem Sammlungszentrum der MUSEE-SUISSE-Gruppe zugeordnet sind; und
b. deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vor­sorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bun­des (PUBLICA) zu laufen begonnen haben.
² Das SNM gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.
Art. 31 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: Art. 9–14, 15 Abs. 5, 16 Abs. 3, 18 Abs. 3, 19–22 und 28: 19. Oktober 2009⁹ Übrige Bestimmungen: 1. Januar 2010¹⁰
⁹ V vom 30. Sept. 2009 ( SR 432.301 )
¹⁰ V vom 4. Dez. 2009 ( AS 2009 6427 )
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