Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Landmaschinenmechanikerin/Landmaschinenmechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 25. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
43905
Landmaschinenmechanikerin EFZ/Landmaschinenmechaniker EFZ
Mécanicienne en machines agricoles CFC/
Mécanicien en machines agricoles CFC
Meccanica di macchine agricole AFC/
Meccanico di macchine agricole AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 23 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
¹ Die Berufsbezeichnung ist Landmaschinenmechanikerin EFZ oder Landmaschinenmechaniker EFZ.
² Landmaschinenmechanikerinnen und Landmaschinenmechaniker EFZ zeichnen sich insbesondere durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie führen Wartungs-, Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Maschinen und Geräten aus der Landtechnik und benachbarten Branchen aus.
b. Sie sind in der Lage komplexe, maschinenspezifische Probleme systematisch einzugrenzen und zu lösen.
c. Sie nehmen an den Maschinen und Geräten kundenspezifische Anpassungen vor.
d. Sie verfügen über ökologisches Engagement und die Fähigkeit für korrekten und passenden Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden. Sie zeigen Geschick beim Lernen, für organisatorische und planerische Aufgaben und für wirtschaftlich angepasste Lösungen. Zudem sind sie angemessen flexibel und selbständig.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Kompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Berufsübergreifende Grundlagen;
b. Berufsübergreifende Facharbeiten;
c. Facharbeiten Landmaschinenmechaniker.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Lernmethodik;
b. Gesprächsmethodik;
c. Arbeitsmethodik.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Selbstkompetenz;
b. Beziehungskompetenz;
c. Verantwortungsbewusstsein.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 23 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt ungefähr an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 1575 Lektionen. Davon entfallen:
a. auf den berufskundlichen Unterricht 920 Lektionen;
b. auf den allgemein bildenden Unterricht 480 Lektionen;
c. auf den Sportunterricht 175 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 36–38 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
³ Der Bildungsplan legt überdies fest:
a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c. die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;
d. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
⁴ Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Landmaschinenmechanikerinnen und Landmaschinenmechaniker EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁶ SR. 412.101.241
6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb
Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe in der Landmaschinen-, Baumaschinen- oder Motorgeräte-Technik;
b. Gelernte Landmaschinenmechaniker mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. Gelernte Berufsleute branchenverwandter Berufe mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden wenn:
a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
² Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
³ Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
⁴ Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Lerndokumentation im Betrieb
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation und bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Bildungsstand der lernenden Person jedes Semester in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren
¹ Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
² Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens 2 Jahre im Bereich der Landmaschinenbranche erworben worden sein.
Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
¹ Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
² In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Teilprüfung (im vierten Semester)
Die Prüfung dauert 10–12 Stunden.
b. praktische Arbeit
Die Prüfung dauert 10–12 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
c. Berufskenntnisse
Die Berufskenntnisse werden mittels einer 4 Stunden dauernder Prüfung geprüft; davon insgesamt höchstens 1 Stunde mündlich. Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist das Mittel aller Semesternoten in den Fächern Grundlagen/Facharbeiten 1 und Grundlagen/Facharbeiten 2. Die Erfahrungsnote wird im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse mitgewertet.
d. Allgemeinbildung
Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁷ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁷ SR. 412.101.241
Art. 18 Bestehen
¹ Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
b. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
c. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche.
³ Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung:
a. Teilprüfung:einfach;
b. Praktische Arbeit:zweifach;
c. Berufskenntnisse:einfach;
d. Allgemeinbildung:einfach.
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird für den berufskundlichen Unterricht die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.
Art. 20 Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» ohne Erfahrungsnote gewertet.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
¹ Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Landmaschinenmechanikerin EFZ/Landmaschinenmechaniker EFZ» zu führen.
³ Im Notenausweis werden die Gesamtnote und die Noten jedes Qualifikationsbereichs festgehalten.
10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Landmaschinenmechanikerinnen und Landmaschinenmechaniker EFZ
Art. 22
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Landmaschinenmechanikerinnen und Landmaschinenmechaniker EFZ setzt sich zusammen aus:
a. 2–5 Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Metall-Union (SMU);
b. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft (VSBM);
c. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Schweizerischen Landmaschinen-, Motorgeräte-, Baumaschinen-Fachlehrervereinigung (SLMBV);
d. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Sozialpartner;
e. je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996⁸. Sie konstituiert sich selbst.
⁴ Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone (nach Absatz 1 Buchstabe e).
b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen und Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.
⁸ SR 172.31
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 22. April 1991⁹ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Landmaschinenmechanikerinnen und Landmaschinenmechaniker;
b. der Lehrplan vom 22. April 1991¹⁰ für den beruflichen Unterricht der Landmaschinenmechanikerinnen und Landmaschinenmechaniker.
² Die Genehmigung des Reglements vom 11. Juni 1991 über die Einführungskurse für Landmaschinemechanikerinnen und Landmaschinenmechaniker wird widerrufen.
⁹ BBI 1991 III 1214
¹⁰ BBI 1991 III 1214
Art. 24 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Landmaschinenmechanikerinnen und Landmaschinenmechaniker wiederholt, wird bis am 31. Dezember 2013 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Recht beurteilt.
Art. 25 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
² Die Bestimmungen über die Teilprüfung (Artikel 17 Absatz 2 a ) treten am 1. Januar 2009, diejenigen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 16, 17 Absatz 2 b , c und d, Artikel 18 bis 21) treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
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