Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive
1 Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler, Privatdetektive – G
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1. 7. 10 - 69 Gesetz über die Geschäftsagenten , Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive (vom 16. Mai 1943)
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§ 1.
Dem Gesetz untersteht, wer sich als Geschäftsagent, Liegen schaftenvermittler oder Privatdetekt iv selbstständig oder unselbst ständig betätigt.
§ 2.
Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt: a. Dritte bei Rechtsgeschäften ode r zur Wahrung rechtlicher Inte ressen berät oder vertritt, b. für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderun gen aufkauft, verkauft oder dera rtige Geschäfte vermittelt, c. für Rechtsberater oder -v ertreter Kunden wirbt.
§ 3.
Das Gesetz ist auch auf Organe, Angestellte oder Mitarbeiter von Vereinigungen mit oder ohne ju ristische Persönlichkeit anwend bar.
§ 4.
Als Geschäftsagente n, Liegenschaftenv ermittler und Privat detektive dürfen sich nur Schw eizer Bürger betätigen, die: a. b. nicht durch einen anderen Kanton in der Ausübung dieser Tätig keit ganz oder teilwe ise eingestellt sind, c. d. voll handlungsfähig sind.
§ 5.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die Betätigung als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privat detektiv Personen verbieten, die: a. wegen eines Verbrechens oder Ve rgehens, besonders wegen eines solchen gegen das Vermögen , verurteilt worden sind, b. wegen anderer wichtiger Gründe, wie wiederholt eingestellter Strafuntersuchungen, fruchtloser Pfändungen, Konkurses, das er forderliche Zutrauen nicht mehr geniessen. Diese Personen sind vorher anzuhören.
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§ 6.
Das Verbot ergeht auf bestim mte Zeit oder auf Lebensdauer und darf nur binnen folgender Fristen ausgesprochen werden: a. im Falle strafrechtlicher Verurteilung bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Erstehung der Freihe itsstrafe oder bei bedingter Entlas
- sung bis zum Ablauf von drei Jahr en seit Beendigung der Probezeit oder bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges innerhalb der Probezeit, b. bei Vorliegen wichtige r Gründe im Sinne von §
5 lit. b innert fünf Jahren seit ihrem Eintritt.
§ 7.
Gerichts- und Verwaltungsbehör den sowie Betreibungs- und Konkursämter haben der zuständige n Direktion des Regierungsrates den Eintritt von Verbot sgründen mitzuteilen.
§ 8.
An hiefür unpassenden Orten, wie Spitälern, ähnlichen An
- stalten, Krankenzimmern, sowie be i Todesfällen während der folgen
- den 14 Tage und an Sonn- und Feiert agen dürfen dies em Gesetz unter
- stellte Personen keine Aufträge werben.
§ 9.
1 Wer diesem Gesetz oder dem Ve rbot der zuständigen Direk
- tion des Regierungsrates zuwiderhande lt, wird mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.
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2 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjähren in sechs Monaten seit der Entdeckung, jedenfal ls aber in zwei Jahren seit der Begehung.
§ 10.
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§ 11.
Das Gesetz tritt am Tage nach der amtlichen Veröffent
- lichung des kantonsrätlichen Er wahrungsbeschlusses in Kraft.
1 OS 37, 55 und GS VII, 414.
2 Vom Bundesrat genehmig t am 29. Juli 1944.
3 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
4 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
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