Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Solothurn über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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672.610 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Solothurn über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 26. Mai / 10. August 1982)
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1. Die Regierungen der Kantone Zürich und Solothurn verein baren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an a. die Kantone und Gemeinden sowi e ihre öffentlich-rechtlichen An stalten und Institutionen, b. juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl tätigen oder kirchlic hen Zwecken dienen, in dem Masse von der Erbschaftsund Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton eine r ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
2. Diese Vereinbarung tritt in Kr aft, nachdem ihr die Regierun gen beider Kantone zugestimmt ha ben. Sie ist anwe ndbar auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskr äftig veranlagte n Erbschafts- und Schenkungssteuern.
3. Die beiden Regierungen sind be rechtigt, jederzeit unter Be achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten v on der vorliegen den Vereinbarung zurückzutreten.
1 OS 48, 470.
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