Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (910.13)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

(Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70 a Absätze 3–5, 70 b Absatz 3, 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG),
verordnet:
¹ SR 910.1

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
² Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
Art. 2 Direktzahlungsarten
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a. Kulturlandschaftsbeiträge: 1. Offenhaltungsbeitrag,
2. Hangbeitrag,
3. Steillagenbeitrag,
4. Hangbeitrag für Rebflächen,
5. Alpungsbeitrag,
6. Sömmerungsbeitrag;
b. Versorgungssicherheitsbeiträge: 1. Basisbeitrag,
2. Produktionserschwernisbeitrag,
3. Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c. Biodiversitätsbeiträge: 1. Qualitätsbeitrag,
2. Vernetzungsbeitrag;
d. Landschaftsqualitätsbeitrag;
e. Produktionssystembeiträge: 1. Beitrag für biologische Landwirtschaft,
2.²
Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Ei­weisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps,
3. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
4. Tierwohlbeiträge;
f. Ressourceneffizienzbeiträge: 1. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren,
2. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung,
3. Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik,
4.³
Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln,
5.⁴
Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen,
6.⁵
Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau,
7.⁶
Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche;
g. Übergangsbeitrag.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).

2. Kapitel: Voraussetzungen

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
¹ Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
a. natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind;
b. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
c. die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.
² Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.
²bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
a. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
b. über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.⁷
³ Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Per­sonen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.⁸
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
¹ Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a. berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002⁹ (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b. Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c. höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
² Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Arti­kel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
³ Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998¹⁰ (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
⁴ Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters beziehungsweise der bisherigen Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.
⁵ Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bishe­rigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.¹¹
⁶ Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwort­lichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.¹²
⁹ SR 412.10
¹⁰ SR 910.91
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
Art. 5 ¹³ Mindestarbeitsaufkommen
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
¹ Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
² Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 2013¹⁴.
¹⁴ Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag
Art. 7 Maximaler Tierbestand
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013¹⁵ nicht überschreitet.
¹⁵ SR 916.344
Art. 8 Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK
¹ Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.
² Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienzbeiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet.
Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
¹ Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
a. den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und
b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.
² Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
³ Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis

Art. 11 Grundsatz
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz
¹ Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoff­bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
² Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzen­bedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
³ Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
¹ Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
² Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:¹⁶
a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirt­schafterin sind.
³ Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.¹⁷
⁴ Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.¹⁸
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
¹ Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966¹⁹ über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
² Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
a. eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
¹⁹ SR 451
Art. 16 Geregelte Fruchtfolge
¹ Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
² Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
³ Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
⁴ Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997²⁰ bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
²⁰ SR 910.18
Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
¹ Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
² Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.²¹
³ ...²²
⁴ Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997²³ bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
²³ SR 910.18
Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
¹ Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
² Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.
³ Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010²⁴ in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.
⁴ Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.
⁵ Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
²⁴ SR 916.161
Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
¹ Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.
² Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.
Art. 21 Pufferstreifen
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
¹ Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
² Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
a. ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
c. die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen.
³ Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b. die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
c. die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
d. keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
Art. 23 Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Art. 25 Aufzeichnungen
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
Art. 25 a ²⁵ Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
¹ Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13 und 14 sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
² Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).

3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 26 Grundsatz
Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
¹ Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
² Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
³ Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Art. 30 Düngung der Weideflächen
¹ Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
² Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
³ Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmäs­sige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
⁴ Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.
⁵ Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduk­tions-Verordnung vom 18. Mai 2005²⁶.
²⁶ SR 814.81
Art. 31 Zufuhr von Futter
¹ Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungspe­riode zugeführt werden.
² Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zuläs­sig.
³ Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
⁴ Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
¹ Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhin­dern.
² Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.
Art. 33 Weitergehende Anforderungen
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.
Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung
¹ Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
² Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
³ Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.

3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände

1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen

Art. 35
¹ Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 LBV²⁷.
² Unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Weiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Weide­fläche zu Beiträgen.
²bis Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.²⁸
³ Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.
⁴ Flächen, für die nach dem NHG²⁹ eine schriftliche Nutzungs- und Schutzverein­barung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).
⁵ Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).
⁶ Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zu Biodiversitätsbeiträgen.
⁷ Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.
²⁷ SR 910.91
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
²⁹ SR 451

2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände

Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
¹ Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
² Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
a.³⁰
für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
b. für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr.
³ Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.³¹
⁴ Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 3291 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
Art. 37 Bestimmung der Tierbestände
¹ Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungs­periode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.³²
² Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
³ Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005³³ verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
⁴ Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.
⁵ Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.
⁶ Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 3291 ).
³³ SR 631.0

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet
¹ Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV³⁴ abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
² Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
³⁴ SR 910.91
Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
¹ Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.
² Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
³ Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
⁴ Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000³⁵ festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.
⁵ Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.
³⁵ [ AS 2000 1105 , 2002 1140 , 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]
Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes
¹ Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem;
b. die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.
² ...³⁶
³ Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
⁴ Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes
¹ Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs‑ oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan ein­reicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;
b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
c. Flächenmutationen dies erfordern.
² Er setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:
a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;
b. kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;
c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
³ Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.
³bis und ³ter ...³⁷
⁴ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3909 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).

2. Titel: Beiträge

1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge

1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag

Art. 42
¹ Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
² Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
³ Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.

2. Abschnitt: Hangbeitrag

Art. 43
¹ Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:
a. 18–35 Prozent Neigung;
b. mehr als 35–50 Prozent Neigung;
c. mehr als 50 Prozent Neigung.
² Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
³ Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
⁴ Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.
⁵ Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.

3. Abschnitt: Steillagenbeitrag

Art. 44
¹ Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen.
² Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.

4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen

Art. 45
¹ Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
a. Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;
b. Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung;
c. Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.
² Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
³ Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
⁴ Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
⁵ Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
⁶ Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.

5. Abschnitt: Alpungsbeitrag

Art. 46
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.

6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag

Art. 47 Beitrag
¹ Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
² Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen, pro NST;
b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST;
c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST;
d.³⁸
übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST;
e.³⁹
...
³ Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag ausgerichtet.⁴⁰
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen
Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
Art. 49 Festsetzung des Beitrags
¹ Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.
² Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.
b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.⁴¹
³ Der Zusatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 3 wird für die effektive Bestossung in NST festgelegt.⁴²
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).

2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge

1. Abschnitt: Basisbeitrag

Art. 50 Beitrag
¹ Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.
² Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet.
³ Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
⁴ Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrün­flächen anteilsmässig festgelegt.
Art. 51 Mindesttierbesatz
¹ Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
a. in der Talzone 1,0 RGVE;
b. in der Hügelzone 0,8 RGVE;
c. in der Bergzone I 0,7 RGVE;
d. in der Bergzone II 0,6 RGVE;
e. in der Bergzone III 0,5 RGVE;
f. in der Bergzone IV 0,4 RGVE.
² Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1.

2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag

Art. 52
¹ Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.⁴³
² Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
³ Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).

3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen

Art. 53
¹ Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.
² Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.

4. Abschnitt: Flächen im Ausland

Art. 54
¹ Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.⁴⁴
² Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).

3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55
¹ Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:⁴⁵
a. extensiv genutzte Wiesen;
b. wenig intensiv genutzte Wiesen;
c. extensiv genutzte Weiden;
d. Waldweiden;
e. Streueflächen;
f. Hecken, Feld- und Ufergehölze;
g. Uferwiesen entlang von Fliessgewässern;
h. Buntbrachen;
i. Rotationsbrachen;
j. Ackerschonstreifen;
k. Saum auf Ackerfläche;
l.⁴⁶
...
m.⁴⁷
...
n. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
o. artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
p. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
q.⁴⁸
Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
¹bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:⁴⁹
a. Hochstamm-Feldobstbäume;
b. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.⁵⁰
² Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
³ Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
a.⁵¹
Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und q: Tal- und Hügelzone;
b. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;
c.⁵²
Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.
⁴ Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
⁵ Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18 a , 18 b , 23 c und 23 d NHG⁵³ naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
⁶ Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
⁷ Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.⁵⁴
⁸ Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.⁵⁵
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
⁵³ SR 451
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4497 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).

2. Abschnitt: Qualitätsbeitrag für die Biodiversität

Art. 56 ⁵⁶ Qualitätsstufen
¹ Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
² Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
³ Beiträge der Qualitätsstufe I für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 und Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis werden höchstens für die Hälfte der zu Beiträgen berechti­genden Flächen nach Artikel 35, mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 35 Absätze 5–7, ausgerichtet. Von der Begrenzung ausgenommen sind Flächen und Bäume, für die die Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet werden.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
Art. 57 ⁵⁷ Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
¹ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: während mindestens 100 Tagen;
b. Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
c. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
d. alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
¹bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
b. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
² Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
³ Werden Ansätze für den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.⁵⁸
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 ( AS 2016 3291 ).

Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I

¹ Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
² Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförder­flächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.
³ Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
⁴ Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
a. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;
b. Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;
c. Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;
d. Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b.⁵⁹
⁵ Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Reb­flächen mit natürlicher Artenvielfalt.⁶⁰
⁶ Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.⁶¹
⁷ Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind nicht zulässig. Das Mulchen ist zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiver­sitätsförderflächen stehenden Bäumen.⁶²
⁸ Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom BLW unter Anhörung des BAFU für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche bewilligt sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.⁶³
⁹ Für Flächen, für die nach dem NHG⁶⁴ eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–8 und nach Anhang 4 ersetzen.⁶⁵
¹⁰ Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.⁶⁶
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁶⁴ SR 451
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II
¹ Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.⁶⁷
¹bis Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18 a NHG⁶⁸ sind, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.⁶⁹
² D as BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erla s sen, wie die botanische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft we r den.
³  Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qual i tät und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausg e nommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität im Sö m merungsgebiet.
⁴  Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Ka n ton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.
⁵  Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
⁶ Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.⁷⁰
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁶⁸ SR 451
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
Art. 60 ⁷¹
⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).

3. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag

Art. 61 Beitrag
¹ Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.⁷²
² Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
³ Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.
⁴ Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
Art. 62 Voraussetzungen und Auflagen
¹ Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:
a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen;
b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen;
c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.⁷³
² Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.⁷⁴
³ Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften.
³bis Werden die Ansätze für den Vernetzungsbeitrag oder den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.⁷⁵
⁴ Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem anderen Vernetzungsprojekt oder mit einem Landschaftsqualitätsprojekt nach Artikel 63 Absatz 1 ermöglicht.
⁵ Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 ( AS 2016 3291 ).

4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag

Art. 63 Beitrag
¹ Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
² Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV⁷⁶ oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
³ Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
⁴ Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
⁷⁶ SR 910.91
Art. 64 Projekte
¹ Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a. Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden.
b. Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein.
c. Die Beiträge pro Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren.
² Der Kanton muss dem BLW Gesuche um Bewilligung eines Projekts und um dessen Finanzierung zusammen mit einem Projektbericht zur Überprüfung der Mindestanforderungen einreichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden.
³ Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.
⁴ Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.
⁵ Von der Projektdauer nach Absatz 4 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem Vernetzungsprojekt nach Artikel 61 Absatz 1 ermöglicht. Der Bund berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.
⁶ Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW pro Projekt einen Evaluationsbericht ein.
⁷ Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.

5. Kapitel: Produktionssystembeiträge

1. Abschnitt: Produktionsformen

Art. 65
¹ Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet.
² Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
a. der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps;
b. der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion.
³ Als Beitrag für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden die Tierwohlbeiträge ausgerichtet.

2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft

Art. 66 Beitrag
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a. Spezialkulturen;
b. anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c. übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen
¹ Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16 h und 39–39 h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997⁷⁷ müssen erfüllt sein.
² Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft auf­geben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biolo­gische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
⁷⁷ SR 910.18

3. Abschnitt: Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps ⁷⁸

⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
Art. 68 ⁷⁹ Beitrag
Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet. Für Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j wird kein Beitrag für die extensive Produktion nach diesem Artikel ausgerichtet.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
Art. 69 Voraussetzungen und Auflagen
¹ Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen:
a. Wachstumsregulatoren;
b. Fungizide;
c. chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte;
d.⁸⁰
Insektizide, mit Ausnahme von Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanz­käfers.
² Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
a.⁸¹
Brotweizen (einschliesslich Hartweizen), Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten;
b.⁸²
...
c. Raps;
d. Sonnenblumen;
e.⁸³
Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Lupinen sowie Mischungen von Eiweiss-erbsen, Ackerbohnen oder Lupinen mit Getreide zur Verfütterung.
³ Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten⁸⁴ von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.⁸⁵
⁴ Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.
⁵ Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten und Produzentinnen, die nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998⁸⁶ zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen werden. Die Produzenten und Produzentinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Kulturen.⁸⁷
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
⁸⁴ Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
⁸⁶ SR 916.151
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).

4. Abschnitt: Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

Art. 70 Beitrag
Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
Art. 71 Voraussetzungen und Auflagen
¹ Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1–4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:⁸⁸
a. im Talgebiet: 75 Prozent der TS;
b. im Berggebiet: 85 Prozent der TS.
² Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar.
³ Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt.
⁴ Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 Ziffern 2–4 festgelegt.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).

5. Abschnitt: Tierwohlbeiträge

Art. 72 ⁸⁹ Beiträge
¹ Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:
a. Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag);
b. Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag).
² Tierwohlbeiträge werden pro Grossvieheinheit (GVE) und Tierkategorie ausgerichtet.
³ Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen der Artikel 74 und 75 sowie von Anhang 6 gehalten werden.
⁴ Kann eine Anforderung nach Artikel 74 oder 75 oder nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
⁵ Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
Art. 73 Tierkategorien
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel: 1. Milchkühe,
2. andere Kühe,
3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,
4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt,
5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt,
6. männliche Tiere, über 730 Tage alt,
7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt,
8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt,
9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt;
b.⁹⁰
Tierkategorien der Pferdegattung: 1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt,
2. Hengste, über 900 Tage alt,
3. Tiere, bis 900 Tage alt;
c. Tierkategorien der Ziegengattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt;
d. Tierkategorien der Schafgattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt,
3.⁹¹
...
e. Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchteber, über halbjährig,
2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,
3. säugende Zuchtsauen,
4. abgesetzte Ferkel,
5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
f. Kaninchen: 1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen,
2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;
g. Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne,
2. Konsumeier produzierende Hennen,
3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,
4. Mastpoulets,
5. Trute;
h.⁹²
Wildtiere: 1. Hirsche,
2. Bisons.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
Art. 74 ⁹³ BTS-Beitrag
¹ Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
a. in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;
b. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
c. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
² Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buch­stabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g.
³ Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
Art. 75 ⁹⁴ RAUS-Beitrag
¹ Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 zu einem Bereich unter freiem Himmel.
² Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–e sowie Buchstaben g und h.
²bis Für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 4–9 wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 gewährt wird.⁹⁵
³ Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
⁴ Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen
¹ Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.⁹⁶
² Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
³ Sie enthalten:
a. eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
b. die Begründung für die Abweichung;
c. die Geltungsdauer.
⁴ Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
⁵ Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).

6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge

1. Abschnitt: Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren

Art. 77 Beitrag
¹ Der Beitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.
² Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten:
a. der Einsatz eines Schleppschlauchs;
b. der Einsatz eines Schleppschuhs;
c. Gülledrill;
d. tiefe Gülleinjektion.
³ Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.⁹⁷
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 793 ).
Art. 78 Voraussetzungen und Auflagen
¹ Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres.
² Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.
³ Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz»⁹⁸ des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.⁹⁹
⁴ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:¹⁰⁰
a. Datum der Ausbringung;
b. gedüngte Fläche;
c.¹⁰¹
...
⁵ Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
⁹⁸ Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 5449 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).

2. Abschnitt: Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

Art. 79 Beitrag
¹ Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet.
² Als schonende Bodenbearbeitung gelten die:
a. Direktsaat, wenn höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der Saat bewegt werden;
b. Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat), wenn höchstens 50 Prozent der Bodenoberfläche vor oder während der Saat bearbeitet werden;
c.¹⁰²
Mulchsaat, wenn eine pfluglose Bearbeitung des Bodens erfolgt.
³ Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:
a. Kunstwiesen mit Mulchsaat;
b. Gründüngungen und Zwischenkulturen;
c. Weizen oder Triticale nach Mais.
⁴ Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.¹⁰³
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).
Art. 80 Voraussetzungen und Auflagen
¹ Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind vorsorgliche Massnahmen wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen.
² Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten. Wird der Zusatzbeitrag nach Artikel 81 beantragt, so darf für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, sofern die Bearbeitung­stiefe von 10 cm nicht überschritten wird.¹⁰⁴
³ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:¹⁰⁵
a. Art der schonenden Bodenbearbeitung;
b.¹⁰⁶
Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur;
c.¹⁰⁷
...
d. Herbizideinsatz;
e. Fläche;
f.¹⁰⁸
...
⁴ Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
¹⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
Art. 81 Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid
Für Flächen, für die ein Beitrag nach den Artikeln 79 und 80 ausgerichtet wird, wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr bezahlt, sofern ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.

3. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik

Art. 82
¹ Für die Anschaffung von Neugeräten mit präziser Applikationstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wird ein einmaliger Beitrag pro Pflanzenschutzgerät ausgerichtet.
² Als präzise Applikationstechnik gelten:
a.¹⁰⁹
die Unterblattspritztechnik;
b. driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen.
³ Als Unterblattspritztechnik gilt eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflanzenschutzgeräte, die es erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Behandlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden.
⁴ Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
a.¹¹⁰
Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung;
b. Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung;
c. Tunnelrecyclingsprühgerät.
⁵ Driftreduzierende Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass auch ohne den Einsatz von driftreduzierenden Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert wird.
⁶ Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.¹¹¹
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).

4. Abschnitt: ¹¹² Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
Art 82 a
¹ Für die Ausrüstung von vorhandenen und neu angeschafften Feld- und Gebläsespritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf wird ein einma­liger Beitrag pro Spritze ausgerichtet, sofern:
a. das Spülsystem den Spritzbrühetank inwendig mittels einer zusätzlichen Pumpe und Reinigungsdüsen spült;
b. von Beginn bis Ende des Spülvorgangs keine manuelle Einstellung getätigt wird und der Spülvorgang selbstständig erfolgt.
² Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.

5. Abschnitt: ¹¹³ Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
Art. 82 b Beitrag
¹ Der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird pro GVE nach Ziffer 7 des Anhangs der LBV¹¹⁴ ausgerichtet.
² Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.¹¹⁵
¹¹⁴ SR 910.91
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).
Art. 82 c Voraussetzungen und Auflagen
¹ Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. Bei Biobetrieben darf ein durchschnittlicher Rohproteingehalt von 12,8 g/MJ VES nicht überschritten werden.¹¹⁶
² Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»¹¹⁷ mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.¹¹⁸
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
¹¹⁷ Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).

6. Abschnitt: ¹¹⁹ Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau

¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
Art. 82 d Beitrag
¹ Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln wird pro Hektare ausgerichtet:
a. im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV¹²⁰;
b. im Rebbau;
c. im Zuckerrübenanbau.
² Kein Beitrag für reduzierten Herbizideinsatz nach Anhang 6 a Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1 wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
³ Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird ausgerichtet für:
a. den vollständigen Herbizidverzicht nach Anhang 6 a Ziffer 2.1 Buchstabe b;
b. die Kombination zweier Massnahmen nach Anhang 6 a Ziffer 2.
⁴ Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.¹²¹
¹²⁰ SR 910.91
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).
Art. 82 e Voraussetzungen und Auflagen
¹ Auf den angemeldeten Flächen dürfen keine Herbizide, Insektizide und Akarizide mit besonderem Risikopotenzial eingesetzt werden, die im Aktionsplan Pflanzenschutzmittel vom 6. September 2017¹²² aufgeführt sind. Zusätzlich ist der Einsatz von Chloridazon nicht zugelassen.
² Auf allen angemeldeten Flächen einer Kultur muss dieselbe Massnahme nach Anhang 6 a oder dieselbe Kombination solcher Massnahmen umgesetzt werden.
³ Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die sich für den Beitrag nach Artikel 82 d für den Zuckerrübenanbau anmelden, können sich nicht gleichzeitig für den Beitrag für Herbizidverzicht nach Artikel 81 anmelden.
⁴ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
a. eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge;
b. Datum der Behandlung.
⁵ Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
¹²² Der Aktionsplan ist abrufbar unter www. blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.

7. Abschnitt: ¹²³ Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche

¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6033 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
Art. 82 f Beitrag
¹ Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für den Vollverzicht oder den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat oder der Pflanzung bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Haupt­kultur.
² Kein Beitrag wird gewährt für:
a. Biodiversitätsförderflächen;
b. Flächen mit Zuckerrüben als Hauptkultur;
c. Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
³ Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.¹²⁴
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).
Art. 82 g Voraussetzungen und Auflagen
¹ Beim Vollverzicht auf Herbizide dürfen auf 100 Prozent der Fläche keine Herbi­zide eingesetzt werden.
² Beim Teilverzicht auf Herbizide dürfen zwischen den Reihen keine Herbizide eingesetzt werden. Die Bandbehandlung darf auf maximal 50 Prozent der Fläche der Parzelle oder der Kultur erfolgen und muss in den Reihen ausgebracht werden.
³ Der Einsatz von Napropamide ist verboten.
⁴ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
a. eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge;
b. Datum der Behandlung.
⁵ Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen vorgenommen werden müssen.

8. Abschnitt: ¹²⁵ Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77 a und 77 b LwG

¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
Art. 82 h ¹²⁶
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln 77 a und 77 b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
¹²⁶ Ursprünglich: Art. 82 f

7. Kapitel: Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Art. 83
¹ Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a–f sind in Anhang 7 festgelegt.
² Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–5 und b–g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o.
³ Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt.

8. Kapitel: Übergangsbeitrag

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags

Art. 84 Beitragsberechtigung
Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.
Art. 85 Beitrag
Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87.
Art. 86 Basiswert
¹ Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, nach dieser Verordnung.
² Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011–2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.
³ Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt.
⁴ Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde.
Art. 87 Faktor
¹ Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77 a und 77 b LwG und nach Artikel 62 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991¹²⁷.
² Das BLW legt den Faktor fest.
¹²⁷ SR 814.20

2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen

Art. 88 Bewirtschafterwechsel
Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.
Art. 89 Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen
¹ Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.
² Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.
Art. 90 Zusammenschluss mehrerer Betriebe
Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
Art. 91 Betriebsteilung
¹ Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebs oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neu anerkannten Betriebe aufgeteilt.
² Wird eine Betriebsgemeinschaft oder ein zusammengeschlossener Betrieb geteilt, die oder der vor der Aufteilung weniger als fünf Jahre bestand, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der eingebrachten Betriebe aufgeteilt.
Art. 92 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin
Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.
Art. 93 Grössere strukturelle Änderungen
Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.

3. Abschnitt: Begrenzung des Übergangsbeitrags

Art. 94 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens
¹ Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990¹²⁸ über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
² Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.
³ Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
⁴ Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.¹²⁹
¹²⁸ SR 642.11
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
Art. 95 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens
¹ Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
² Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.
³ Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet.
⁴ Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Art. 96 Veranlagung
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Bei­tragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.

3. Titel: Verfahren

1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs

Art. 97 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN
¹ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 2018¹³⁰ (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:¹³¹
a. den ÖLN;
b. die Biodiversitätsbeiträge;
c. die Produktionssystembeiträge;
d. die Ressourceneffizienzbeiträge.
² Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 7 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.¹³²
³ Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 2013¹³³ über Informationssysteme im Bereich der Land­wirtschaft (ISLV) eingehalten wird.¹³⁴
¹³⁰ SR 910.15
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).
¹³³ SR 919.117.71
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
Art. 98 Gesuch
¹ Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
² Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
a. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV¹³⁵ oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
b. den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.
³ Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
b.¹³⁶
die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
c. die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;
d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet: 1.¹³⁷
die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie der Tiere der Pferdegattung,
2. das Auffuhrdatum,
3. das voraussichtliche Abfahrtsdatum,
4. Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,
5. die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
e. die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge;
f. Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
g. die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
⁴ Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flä­chen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
⁵ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
⁶ Der Kanton bestimmt:
a. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
b.¹³⁸
ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016¹³⁹ über die elektronische Signatur versehen werden können.
¹³⁵ SR 910.91
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 3291 ).
¹³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4667 ).
¹³⁹ SR 943.03
Art. 99 ¹⁴⁰ Gesuchstermine und Fristen
¹ Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach den Artikeln 82 und 82 a , ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.
² Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen.
³ Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.
⁴ Für Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 82 und 82 a legt er einen Termin fest.
⁵ Bei Gesuchen für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 1, 2, 6 und 7 kann er zusätzlich einen Termin für die Meldung der betreffenden Flächen festlegen. Er muss sicherstellen, dass die Durchführung der Kontrollen gewährleistet ist.¹⁴¹
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
Art. 100 Änderungen des Gesuchs ¹⁴²
¹ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
² Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.¹⁴³
³ Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
a. am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
b. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.¹⁴⁴
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3909 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).

2. Kapitel: Nachweis und Kontrollen

Art. 101 Nachweis
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen
¹ Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL¹⁴⁵.
² Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
³ und ⁴ ... ¹⁴⁶
¹⁴⁵ SR 910.15
¹⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
Art. 103 Kontrollergebnisse
¹ Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
² und ³ ...¹⁴⁷
⁴ Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
⁵ Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
⁶ Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6–9 ISLV¹⁴⁸ im zentralen Informationssystem nach Artikel 165 d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.¹⁴⁹
¹⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
¹⁴⁸ SR 919.117.71
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).

3. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 104
¹ Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
² Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
³ Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL¹⁵⁰ sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
⁴ Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
⁵ Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
⁶ ...¹⁵¹
¹⁵⁰ SR 910.15
¹⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).

4. Kapitel: Verwaltungssanktionen

Art. 105 ¹⁵² Kürzung und Verweigerung der Beiträge
¹ Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
² ...¹⁵³
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
¹⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
Art. 106 Höhere Gewalt
¹ Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
² Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig­nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursa­che nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;
e. Seuchen, die den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schäd­linge;
g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjähri­gen Mittelwerten.
³ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schrift­lich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
⁴ Die Kantone regeln das Verfahren.
Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge
¹ Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
² Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.

5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung

Art. 108 Festsetzung der Beiträge
¹ Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
² Bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt der Kanton zuerst die Reduktionen, die sich aufgrund der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK ergeben, und danach die Reduktionen, die sich aufgrund der Kürzungen nach Artikel 105 und aufgrund der Direktzahlungen der EU nach Artikel 54 ergeben.
³ Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte. Für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe kann der Kanton einen späteren Termin festsetzen. Kürzungen für später festgestellte Sachverhalte werden im Folgejahr vorgenommen.
⁴ Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
¹ Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
² Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
³ Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
⁴ Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
⁵ Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
Art. 109 a ¹⁵⁴
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3909 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2015 1743 ).
Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton
¹ Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen:
a. maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder
b. maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet.
² Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
³ Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.
⁴ Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.
⁵ Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist die­sem den Gesamtbetrag.

4. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 111 Eröffnung von Verfügungen
¹ Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
² Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
Art. 112 Vollzug
¹ Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit be­auftragt sind.
² Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
³ Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
⁴ Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.
Art. 113 Erfassung der Geodaten
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008¹⁵⁵, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geogra­fischen Informationssystemen.
¹⁵⁵ SR 510.620
Art. 114 Beitragsberechnungsservice
¹ Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.
² Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service-Nutzung durch die Kantone.
Art. 115 Übergangsbestimmungen
¹ Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998¹⁵⁶ für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
² Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
³ Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
⁴ Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
⁵ Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
⁶ Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
⁷ ...¹⁵⁷
⁸ Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
⁹ Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
¹⁰ ...¹⁵⁸
¹¹ Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
¹² Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77–82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
¹³ Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
¹⁴ Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
¹⁵ Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
¹⁶ Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
¹⁷ Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77 a und 77 b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77–81 ausgerichtet.
¹⁵⁶ [ AS 1999 229 , 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2, 2001 232 1310 Art. 22 Ziff. 1 3539, 2003 1998 5321 , 2006 883 4827 , 2007 6117 , 2008 3777 5819 , 2009 2575 6091 , 2010 2319 5855 , 2011 2361 5295 5297 Anhang 2 Ziff. 3 5453 Anhang 2 Ziff. 3, 2013 1729 ]
¹⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
¹⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
Art. 115 a ¹⁵⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014
¹ Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
a. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen.
b. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
² Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3909 ).
Art. 115 b ¹⁶⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8¹⁶¹, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).
¹⁶¹ Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente  > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8 (Zusatzmodule 6 und 7 ), Juli 2015.
Art. 115 c ¹⁶² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016
¹ Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenz­periode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
² Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt.
³ Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008¹⁶³ zur Genehmigung vor.
⁴ Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzen­innenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82 a nicht erforderlich.
⁵ In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum 1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeich­nete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektronische Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017, Abs. 5 in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 3291 ).
¹⁶³ SR 510.620
Art. 115 d ¹⁶⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
¹ Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht.
² Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
³ Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
⁴ Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ).
Art. 115 e ¹⁶⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
¹ Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatz­modul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen.
² Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1 um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen.
³ Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden.
⁴ Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 (Biobetriebe) und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2bis kann für das Beitragsjahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
Art. 115 f ¹⁶⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
¹ Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem 1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden.
² Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt.
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).
Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998¹⁶⁷;
2. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007¹⁶⁸;
3. Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001¹⁶⁹.
¹⁶⁷ [ AS 1999 229 , 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2, 2001 232 1310 Art. 22 Ziff. 1 3539, 2003 1998 5321 , 2006 883 4827 , 2007 6117 , 2008 3777 5819 , 2009 2575 6091 , 2010 2319 5855 , 2011 2361 5295 5297 Anhang 2 Ziff. 3 5453 Anhang 2 Ziff. 3, 2013 1729 ]
¹⁶⁸ [ AS 2007 6139 , 2009 2575 Ziff. II 1, 2010 2321 5855 Ziff. II 1, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 4 5453 Anhang 2 Ziff. II 4]
¹⁶⁹ [ AS 2001 1310 , 2003 4871 , 2007 6157 , 2009 6313 , 2010 5855 Ziff. II 3]
Art. 117 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 118 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
² ...¹⁷⁰
³ Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
¹⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4497 ).

Anhang 1 ¹⁷¹

¹⁷¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3909 ), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4497 ), vom 16. Sept. 2016 ( AS 2016 3291 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6033 ), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4149 ) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).
(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 115 Abs. 11 und 16, 115 c Abs. 1 und 4, 115 d Abs. 4 sowie 115 e Abs. 1)

Ökologischer Leistungsnachweis

1 Aufzeichnungen

1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
a. Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen;
b. Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen;
c. Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Zulassungsnummer des eingesetzten Produktes, Einsatzdatum und ‑menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung;
d. die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoff­bilanz notwendigen Unterlagen;
e. weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
1.2 Die Aufzeichnungspflicht nach Ziffer 1.1 Buchstaben a und b entfällt, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz¹⁷² des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoff­bilanz zuständig.
2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU nach Artikel 14 ISLV¹⁷³ erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.4 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestan­des pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnah­men und der Abgabe von Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht und zur Erfüllung des ÖLN auch nach der Erstellung der Bauten beibehalten wird. Die kantonalen Fachstellen führen eine Liste der betroffenen Betriebe.
2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.
2.1.6 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998¹⁷⁴ (GSchV) im Hinblick auf die Phosphor­problematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in der Bodenversorgungsklasse D oder E nach Ziffer 2.2 befindet, gelten die Bestimmungen nach Ziffer 2.1.5. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem BLW maximale Trockensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest.
2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für be­stimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.
2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
2.1.9 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet:
a. in der Talzone: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha;
b. in der Hügelzone: 1,6 DGVE/ha;
c. in der Bergzone I: 1,4 DGVE/ha;
d. in der Bergzone II: 1,1 DGVE/ha;
e. in der Bergzone III: 0,9 DGVE/ha;
f. in der Bergzone IV: 0,8 DGVE/ha.
2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach Ziffer 2.1.9 eine Nährstoffbilanz verlangen.
2.1.11 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz¹⁷⁵ gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.12 Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Ziffer 2.1.1 muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis zum 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden.
2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 oder über die Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz, Auflage 1.10, müssen für in HODUFLU erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.
¹⁷² Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
¹⁷³ SR 919.117.71
¹⁷⁴ SR 814.201
¹⁷⁵ Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

2.2 Bodenuntersuchungen

2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Des­halb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 55 Buchstabe b sowie Dauerweiden.
2.2.2 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die Werte nach Ziffer 2.1.9 nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 2017¹⁷⁶, Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befinden.
2.2.3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Inter­valle und den Umfang der Analysen enthalten.
2.2.4 Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.
2.2.5 Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenunter­suchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
¹⁷⁶ Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen.

3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.

3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für anrechenbare Biodiversitätsförderflächen

3.2.1 Wassergraben, Tümpel, Teich
3.2.1.1 Begriff: offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören.
3.2.1.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden.
3.2.1.3 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.
3.2.2 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
3.2.2.1 Begriffe:
a. Ruderalfläche: Kraut- oder Hochstaudenvegetation, ohne verholzende Arten, auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen;
b. Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs.
3.2.2.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden.
3.2.2.3 Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.
3.2.3 Trockenmauern
3.2.3.1 Begriff: nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen.
3.2.3.2 Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen.
3.2.3.3 Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen.
3.2.3.4 Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.

4 Geregelte Fruchtfolge

4.1 Anzahl Kulturen

4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammen­gezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur.
4.1.2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unab­hängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
4.1.3 Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen ausgewiesen werden.

4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen

4.2.1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:

in Prozent

a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer)

66

b. Weizen und Korn

50

c. Mais

40

d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese

50

e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich)

60

f. Hafer

25

g. Rüben

25

h. Kartoffeln

25

i. Raps

25

j. Sojabohnen

25

k. Ackerbohnen

25

l. Tabak

25

m. Proteinerbsen

15

n. Sonnenblume

25

o. Raps und Sonnenblume

33

4.2.2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Regelung der Anbaupause

4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden.
4.3.2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Erosionsschutz

5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten.
5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Agridea vom November 2007¹⁷⁷ entspricht.
5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen müssen auf der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter:
a. während mindestens sechs Jahren ein von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannter Massnahmenplan umgesetzt werden; oder
b. die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich getroffen und umgesetzt werden.
5.1.5 Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden.
5.1.6 Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirtschaftungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Bodenabträgen.
¹⁷⁷ Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren?

6 Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

6.1 Allgemeine Bestimmungen

6.1.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbst­fahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Reinigung der Geräte erfolgt mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.

6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau

6.2.1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind keine Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
6.2.2 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen. Um die Nützlinge zu schonen, ist die Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektive Pflanzenschutzmittel eingeschränkt.
6.2.3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und der Einsatz von insektiziden Spritzmitteln ist bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kulturen ausschliesslich in den folgenden Fällen gestattet:

Kultur

Vorauflauf-Herbizide

Insektizide Spritzmittel

a. Getreide

Teil- oder breitflächige Herbstanwendung bis zum 10. Oktober

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

b. Raps

Teil- oder breitflächige
Anwendung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Stängelrüssler und Glanz­käfer.

c. Mais

Bandbehandlung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Maiszünsler bei Körnermais: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

d. Kartoffeln / Speisekartoffeln

Bandbehandlung, teil- oder breit-
flächige Anwendung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

e. Rüben (Futter-
und Zuckerrüben)

Bandbehandlung, oder breit-
flächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

f. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak

Bandbehandlung, teil- oder breit-
flächige Anwendung

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4.

g. Grünfläche

Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.

Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden erlaubt.

In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt.

In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen) nur mit Sonderbewilligung.

6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3:

Produktkategorie

Schaderreger/ Kultur

im ÖLN frei einsetzbare Produkte

Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

a. Nematizide

keine

sämtliche Pflanzenschutzmittel

b. Molluskizide

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

c. Insektizide

Getreidehähnchen bei Getreide

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Spinosad

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

Kartoffelkäfer bei Kartoffeln

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweiss­erbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin, Spirotetramat und Flonicamid

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

Maiszünsler bei Körnermais

Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp.

sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel

6.3 Sonderbewilligungen

6.3.1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den vom BLW genehmigten Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 12. Juli 2018¹⁷⁸ zu erteilen. Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kan­tone.
6.3.2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu.
6.3.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.
¹⁷⁸ Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > ökologischer Leistungsnachweis.

7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut

7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:

a. Saatgetreide

– Anbaupause

Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.

b. Saatkartoffeln

– Pflanzenschutz

Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt.

c. Saatmais

– Anbaupause

Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.

– Pflanzenschutz

Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.

d. Gras- und Kleesamenanbau

– Pflanzenschutz

Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.

8 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen

8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen

8.1.1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 12–25 enthaltenen Anforderungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.
8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
a. Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL);
b. Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO);
c. Schweizerischer Verband für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).
8.1.3 Das BLW kann die Regelungen nach Ziffer 8.1.2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Ziffer 8.1.1 beurteilt werden.

8.2 Weitere ÖLN-Regelungen

8.2.1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richt­linien erarbeiten:
a. Bio Suisse;
b. Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ÖLN (KIP);
c. Groupement pour la production intégrée dans l’Ouest de la Suisse (PIOCH).
8.2.2 Das BLW kann die Regelungen der Organisation nach Ziffer 8.2.1 Buch­stabe a genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.
8.2.3 Das BLW kann die Regelungen der Organisationen nach Ziffer 8.2.1 Buchstaben b und c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN beurteilt werden.

9 Pufferstreifen

9.1 Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen.
9.2 Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziffern 9.3 Buchstabe b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
9.3 Es sind anzulegen:
a. entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 m Breite;
b. entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite; Einzelstockbehandlungen sind nur bei National- und Kantonsstrassen zulässig;
c. entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 m und höchstens 6 m Breite; ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. Sofern Hecken oder Feldgehölze im ausgemarchten Perimeter von National- und Kantonsstrassen sowie von Eisenbahnlinien liegen, ist auf der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche kein begrünter Pufferstreifen erforderlich.
9.4 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn:
a. besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken dies verlangen; oder
b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
9.5 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Ziffer 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41 a GSchV¹⁷⁹ festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41 a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2016,¹⁸⁰ gemessen.
9.7 Entlang von Flachmooren, Trockenwiesen und ‑weiden sowie Amphibienlaichgebieten sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen nach den Artikeln 18 a und 18 b NHG¹⁸¹ einzuhalten.
¹⁷⁹ SR 814.201
¹⁸⁰ Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.
¹⁸¹ SR 451

Anhang 2 ¹⁸²

¹⁸² Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3291 ).
(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen

1.1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:
a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
d. Schutthalden und junge Moränen;
e. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
1.2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

2 Bewirtschaftungsplan

2.1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
a. die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen;
b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung;
c. die Nettoweidefläche;
d. das geschätzte Ertragspotenzial;
e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tier­kategorien.
2.2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;
c. das Weidesystem;
d. die Verteilung der alpeigenen Dünger;
e. eine allfällige Ergänzungsdüngung;
f. eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter;
g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;
h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;
i. Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung sowie über die Bekämpfung von Problempflanzen.
2.3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.

3 Höchstbesatz für Schafweiden

Es gilt folgender Höchstbesatz:

Standort

Höhenlage

Weidesystem

Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Magerweiden

Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Fettweiden

Schafe*

NST

Schafe*

NST

Unterhalb
der Waldgrenze

bis 900 m

Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

14

1,21

34

2,93

900–1100 m

13

1,12

30

2,58

1100–1300 m

11

0,95

25

2,15

1300–1500 m

9

0,77

21

1,81

1500–1700 m

7

0,60

16

1,38

über 1700 m

6

0,52

11

0,95

bis 900 m

Übrige Weiden

4

0,34

7

0,60

900–1500 m

3

0,26

5

0,43

über 1500 m

2

0,17

3

0,26

Oberhalb
der
Waldgrenze

bis 2000 m

Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

5

0,43

8

0,69

Nordalpen bis 2200 m

3

0,26

5

0,43

Zentralalpen bis 2400 m

Südalpen bis 2300 m

Nordalpen bis 2200 m

Übrige Weiden

2

0,17

2,5

0,22

Zentralalpen bis 2400 m

Südalpen bis 2300 m

Hohe Lagen

Mittelland, Voralpen und südliches Tessin über
2000 m

Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

2

0,17

3

0,26

Nordalpen über 2200 m

Zentralalpen über 2400 m

Südalpen über 2300 m

Übrige Weiden

0,5

0,04

1,5

0,13

* Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE in 100 Tagen

4 Weidesysteme für Schafe

4.1 Ständige Behirtung

4.1.1 Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewähl­ten Weideplatz geführt.
4.1.2 Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten.
4.1.3 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.
4.1.4 Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühestens nach vier Wochen wieder beweidet.
4.1.5 Die Herde ist ununterbrochen behirtet.
4.1.6 Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologi­sche Schäden vermieden werden.
4.1.7 Es wird ein Weidejournal geführt.
4.1.8 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
4.1.9 Kunststoffweidenetze werden nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet. Nach dem Wechsel der Koppel werden die Kunststoffweidenetze jeweils umgehend entfernt. Verursacht der Einsatz von Kunststoffweidenetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen.

4.2 Umtriebsweide

4.2.1 Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind.
4.2.2 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.
4.2.3 Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen.
4.2.4 Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet.
4.2.5 Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten.
4.2.6 Es wird ein Weidejournal geführt.
4.2.7 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
4.2.8 Für Kunststoffweidenetze gilt Ziffer 4.1.9.

4.3 Übrige Weiden

4.3.1 Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung oder Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden.
4.3.2 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Ziffer 4.2.4 bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.

Anhang 3

(Art. 45 Abs. 2)

Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen

Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:
1. Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und bergseits Stützmauern aufweisen.
2. Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstufung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen.
3. Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis zur Oberkante der Mauer, muss mindestens einen Meter betragen. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt.
4. Die Stützmauern müssen aus gebräuchlichen Mauertypenbestehen; als gebräuchlich gelten Mauern aus Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Nicht als gebräuchlich gelten glattgegossene Beton­mauern (konventionelle Betonmauern).
5. Die Terrassenlage muss mindestens eine Hektare messen.
6. Die Rebflächen in Terrassenlagen müssen auf einem Übersichtsplan oder in einer Karte eingezeichnet sein.

Anhang 4 ¹⁸³

¹⁸³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3909 ), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4497 ), vom 16. Sept. 2016 ( AS 2016 3291 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6033 ) und Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

1 Extensiv genutzte Wiesen

1.1 Qualitätsstufe I

1.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden:
a. im Talgebiet: am 15. Juni;
b. in den Bergzonen I und II: am 1. Juli;
c. in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli.
1.1.2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.
1.1.3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

1.2 Qualitätsstufe II

1.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

2 Wenig intensiv genutzte Wiesen

2.1 Qualitätsstufe I

2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfüg­barer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
2.1.2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1.

2.2 Qualitätsstufe II

2.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

3 Extensiv genutzte Weiden

3.1 Qualitätsstufe I

3.1.1 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden.
3.1.2 Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungsschnitte sind erlaubt.
3.1.3 Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss und Weissklee dominieren mehr als 20 Prozent der Fläche.
b. Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln oder Disteln dominieren mehr als 10 Prozent der Fläche.

3.2 Qualitätsstufe II

3.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

4 Waldweiden (Wytweiden)

4.1 Qualitätsstufe I

4.1.1 Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden.
4.1.2 Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil.
4.1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.1.

4.2 Qualitätsstufe II

4.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.

5 Streueflächen

5.1 Qualitätsstufe I

5.1.1 Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.

5.2 Qualitätsstufe II

5.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.

6 Hecken, Feld- und Ufergehölze

6.1 Qualitätsstufe I

6.1.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streueflächenstreifen zwischen 3 m und 6 m Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
6.1.2 Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss unter Einhaltung der Schnittzeitpunkte nach Ziffer 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziffer 1.1.3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er nach den Schnittzeitpunkten nach Ziffer 1.1.1 beweidet werden.
6.1.3 Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf maximal einem Drittel der Fläche erfolgen.

6.2 Qualitätsstufe II

6.2.1 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz darf nur einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen.
6.2.2 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss durchschnittlich mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen.
6.2.3 Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträuchern bestehen oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,70 m betragen.
6.2.4 Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes muss exklusive Krautsaum mindestens 2 m betragen.
6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal genutzt werden. Die erste Nutzung darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten.

7 Uferwiese entlang von Fliessgewässern

7.1 Qualitätsstufe I

7.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden.
7.1.2 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
7.1.3 Die maximale Breite darf 12 m nicht überschreiten. Bei grösseren Gewässerräumen kann die maximale Breite dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41 a GSchV¹⁸⁴ festgelegten Gewässerraums entsprechen.
¹⁸⁴ SR 814.201

8 Buntbrachen

8.1 Qualitätsstufe I

8.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
8.1.2 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.
8.1.3 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden. An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.
8.1.4 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
8.1.5 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilligen.

9 Rotationsbrachen

9.1 Qualitätsstufe I

9.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
9.1.2 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen blei­ben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache).
9.1.3 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GSchV¹⁸⁵ kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.
9.1.4 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden.
¹⁸⁵ SR 814.201

10 Ackerschonstreifen

10.1 Qualitätsstufe I

10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
a. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und
b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.
10.1.2 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
10.1.3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.
10.1.4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung bewilligen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
10.1.5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.

11 Saum auf Ackerfläche

11.1 Qualitätsstufe I

11.1.1 Begriff: Flächen, die:
a. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und
b. durchschnittlich maximal 12 m breit sind.
11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen.
11.1.3 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.
11.1.4 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.

12 Hochstamm-Feldobstbäume

12.1 Qualitätsstufe I

12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume.
12.1.2 Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Hochstamm-Feld­obst­bäumen pro Betrieb ausgerichtet.
12.1.3 Beiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare ausgerichtet:
a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.
12.1.4 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen.
12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Mass­nahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen.
12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen.
12.1.7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.
12.1.8 Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab dem Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
12.1.9 Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz, eine bedarfsgerechte Düngung sowie eine fachgerechte Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen.

12.2 Qualitätsstufe II

12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regelmässig vorkommen.
12.2.2 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.
12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare betragen.
12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b. 100 Kirschbäume sowie Nuss- und Edelkastanienbäume.
12.2.4a Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem 1. April 2001 gepflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Ziffer 12.2.4.
12.2.5 Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betragen.
12.2.6 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.
12.2.7 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
12.2.8 ...
12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen:
– extensiv genutzte Wiesen;
– wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II;
– Streueflächen;
– extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;
– Buntbrachen;
– Rotationsbrachen;
– Saum auf Ackerland;
– Hecken, Feld- und Ufergehölze.
12.2.10 Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben:

Anzahl Bäume

Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9

0–200

0,5 Aren pro Baum

über 200

0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum

12.2.11 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.

13 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen

13.1 Qualitätsstufe I

13.1.1 Der Abstand zwischen zwei zu Beiträgen berechtigenden Bäumen beträgt mindestens 10 m.
13.1.2 Unter den Bäumen darf in einem Radius von mindestens 3 m kein Dünger ausgebracht werden.

14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

14.1 Qualitätsstufe I

14.1.1 Die Düngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt.
14.1.2 Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindestens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt.
14.1.3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt.
14.1.4 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide).
14.1.5 Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflächen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
14.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a. Der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne , Poa pratensis , Festuca rubra Agropyron repens ) und Löwenzahn ( Tarax a cum officinale ) beträgt mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche.
b. Der Anteil invasiver Neophyten beträgt mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche.
14.1.7 Teilflächen können ausgeschlossen werden.

14.2 Qualitätsstufe II

14.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
14.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für die Biodiversitätsbeiträge erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.

15 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

15.1 Qualitätsstufe II

15.1.1 Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Als Streueflächen gelten Flächen nach Artikel 21 LBV¹⁸⁶. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die zur Dauergrünfläche gehören, berechtigen nicht zu diesen Beiträgen.
15.1.2 Indikatorpflanzen nach Artikel 59, die auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, müssen regelmässig vorkommen.
15.1.3 Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18 a NHG¹⁸⁷ können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitäts­förderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
15.1.4 Die biologische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
15.1.5 Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 30 ist zulässig, wenn die floristische Qualität erhalten bleibt.
¹⁸⁶ SR 910.91
¹⁸⁷ SR 451

16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

16.1 Qualitätsstufe I

16.1.1 Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach den Ziffern 1–15 und 17 beschriebenen Elemente entsprechen.
16.1.2 Die Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt und dem BLW festzulegen.

17 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge

17.1 Qualitätsstufe I
17.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
17.1.2 Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
17.1.3 Die Flächen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
17.1.4 Die Flächen mit Mischungen für einjährige Blühstreifen müssen jedes Jahr neu angesät werden.
17.1.5 Die einzelnen Flächen dürfen nicht grösser sein als 50 Aren.
B Vernetzung

1 Ausgangszustand

1.1 Ein abgegrenztes Gebiet muss definiert und auf einem Plan dargestellt werden. Dieser muss den Ausgangszustand der einzelnen Lebensräume aufzeigen. Im Plan müssen mindestens folgende Elemente aufgeführt werden:
a. Biodiversitätsförderflächen, einschliesslich der jeweiligen Qualitäts­stufe;
b. in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;
c. bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
d. Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.
1.2 Der Ausgangszustand muss beschrieben werden.

2 Definition der Ziele

2.1 Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie müssen auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern basieren. Sie müssen das spezifische Entwicklungs­potenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes berücksichtigen.
2.2 Die Ziele müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.
b. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.
c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zone für die erste achtjährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche als ökologisch wertvolle Biodiversitätsförderflächen angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 Prozent Biodiversitätsförderfläche der landwirtschaftlichen Nutz­fläche pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der Biodiversitätsförderflächen ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten Biodiversitätsförderflächen, die: – die Anforderungen der Qualitätsstufe II erfüllen;
– die Anforderungen für Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland erfüllen; oder
– gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.
d. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Massnahmen für verbreitet vorkommende Ziel- und Leitarten sind in der Vollzugshilfe Vernetzung aufgelistet. Es können auch andere Massnahmen definiert werden, sofern sie gleichwertig sind.
e. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.
2.3 Flächen sind insbesondere anzulegen:
a. entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist;
b. entlang von Wäldern;
c. zur Erweiterung von Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.
2.4 Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderung sind zu nutzen.

3 Soll-Zustand

3.1 Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der Biodiversitätsförderflächen ist auf einem Plan darzustellen.

4 Umsetzung

4.1 In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen:
– Projektträgerschaft;
– Projektverantwortliche;
– Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept;
– geplante Umsetzung.
4.2 Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung oder eine gleichwertige Beratung in Kleingruppen stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab.
4.3 Nach vier Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.

5 Weiterführung von Vernetzungsprojekten

5.1 Vor Ablauf der achtjährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu 80 Prozent erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
5.2 Die Zielsetzungen (Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu über­prüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 2–4) entsprechen.

Anhang 5 ¹⁸⁸

¹⁸⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3909 ), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4497 ), vom 16. Sept. 2016 ( AS 2016 3291 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6033 ), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4149 ) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 5449 ).
(Art. 71 Abs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

1 Definition der Futtermittel und der Ration

1.1 Zum Grundfutter zählen:
1.1.1 Rau- und Saftfutter:
a. Dauer- und Kunstwiesen/-weiden (frisch, siliert, getrocknet);
b. Ganzpflanzenmais (frisch, siliert, getrocknet);
c. für Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); bei den übrigen Tierkategorien gelten diese Mischungen als Kraftfutter;
d. Getreide-Ganzpflanzensilage;
e. Futterrüben;
f. Zuckerrüben;
g. Zuckerrübenschnitzel frisch und siliert;
h. Rübenblätter;
i. Chicorée-Wurzeln;
j. Kartoffeln;
k. Abgang aus der Obst- und Gemüseverwertung;
l. Biertreber frisch und siliert;
m. verfüttertes Stroh.
1.1.2 Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln:
a. Zuckerrübenschnitzel getrocknet;
b. Biertreber getrocknet;
c. Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Hafer­abfallmehl, Dinkel- und Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon.
1.2 Als Wiesen- und Weidefutter gilt das auf Weideflächen geweidete Futter und das Erntegut von Dauerwiesen und Kunstwiesen sowie das Erntegut von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken.
1.3 Weitere nicht aufgezählte Futtermittel und Futterkomponenten gelten als Ergänzungsfutter.
1.4 Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent, so muss der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden.
1.5 Die Jahresration pro Tier entspricht dem gesamten TS-Verzehr innerhalb eines Jahres.
1.6 Die Produkte nach Ziffer 1.1.2 sind insgesamt bis zu maximal 5 Prozent der Gesamtration als Grundfutter anrechenbar.

2 Anforderungen an den Betrieb

2.1 Betriebe mit verschiedenen Tierkategorien müssen die Fütterungsanforderungen für den Gesamtbestand an Raufutterverzehrern auf dem Betrieb erfüllen.

3 Anforderungen an die Futterbilanz

3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz»¹⁸⁹ des BLW. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz¹⁹⁰. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung Suisse-Bilanz mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
3.2 Die Futterbilanz wird für alle raufutterverzehrenden Tiere nach Artikel 27 Absatz 2 LBV¹⁹¹ zusammen erstellt.
3.3 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz¹⁹² gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurück­weisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität seiner Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen Lasten belegen.
3.4 Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer 1.2 verfüttern.
¹⁸⁹ Die jeweils geltenden Versionen der GMF-Futterbilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
¹⁹⁰ Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
¹⁹¹ SR 910.91
¹⁹² Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente  > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen > Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.13, August 2015.

4 Anforderungen an die Dokumentation

4.1 Für die abgeschlossenen Futterbilanzen gilt eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Die Kantone bestimmen, in welcher Form die Futterbilanz zu Plausibilisierungszwecken eingereicht werden muss.

5 Anforderungen an die Kontrolle

5.1 Die abgeschlossene Futterbilanz ist im Rahmen der Kontrolle der Suisse-Bilanz zu überprüfen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob die Angaben in der Futterbilanz mit jenen in der Suisse-Bilanz übereinstimmen.
5.2 Werden bei der Überprüfung nach Absatz 1 Abweichungen festgestellt, so sind gezielte Kontrollen auf dem betreffenden Betrieb durchzuführen. Insbesondere sind:
a. fragliche Angaben zu Futtererträgen gemäss Suisse-Bilanz oder Futterbilanz, – gegebenenfalls mit Futterbaufachleuten, abzuklären;
b. fragliche Angaben zu Tierbeständen abzuklären;
c. fragliche Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen zu verifizieren.

Anhang 6 ¹⁹³

¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6033 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4149 ) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ). Die Berichtigung vom 5. Juli 2021 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2021 416 ).
(Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115 d Abs. 1)

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

A Anforderungen für BTS-Beiträge

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kategorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben.
1.2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziffer 1.1 für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.
1.3 Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreu ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
1.4 Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann während längstens eines Jahres einzeln gehalten werden.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

2.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage;
b. einem nicht eingestreuten Bereich.
2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/ IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»¹⁹⁴ nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht; das BLW legt fest, welche Vorgaben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;
b. keine Liegematte defekt ist; und
c. sämtliche Liegematten ausschliesslich mit zerkleinertem Stroh eingestreut sind.
2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a. während der Fütterung;
b. während des Weidens;
c. während des Melkens;
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
2.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:
a. bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;
b. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹⁹⁵ und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
c. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
¹⁹⁴ Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürgli­strasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.
¹⁹⁵ SR 916.404.1

3 Tiere der Pferdegattung

3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage ohne Perforierung;
b. einem nicht eingestreuten Bereich.
3.1 a Die ganze den Tieren im Stall- und Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
3.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
3.3 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann.
3.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a. während der Fütterung;
b. während des Auslaufs in Gruppen;
c. während der Nutzung;
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege.
3.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert;
c. während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfremden Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in die das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.

4 Tiere der Ziegengattung

4.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich von mindestens 1,2 m² pro Tier mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein;
b. einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m² pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslauffläche ist vollumfänglich anrechenbar.
4.2 Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
4.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a. während der Fütterung;
b. während des Weidens;
c. während des Melkens;
d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
4.4 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig:
a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.

5 Tiere der Schweinegattung

5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Stroh- und Spreuewürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und
b. einem nicht eingestreuten Bereich.
5.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
5.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a. während der Fütterung in Fressständen;
b. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
c. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besa­mung;
d. wenn die Stalltemperatur bestimmte Werte überschreitet; in diesen Fällen, ausser in Abferkelbuchten, ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt: 20 °C bei abgesetzten Ferkeln,
15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,
  9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nichtsäugende Zuchtsauen);
e. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
f. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen; in diesen Fällen ist Einzelhaltung der Sau mit dauerndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Bereich zulässig;
g. während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;
h. bei kranken oder verletzten Tieren; in diesen Fällen sind diejenigen Abweichungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buchstabe a sind zulässig.

6 Kaninchen

6.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Bereich mit einer Einstreuschicht, welche den Tieren das Scharren ermöglicht;
b. einem erhöhten Bereich, der perforiert sein darf, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
6.2 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen.
6.3 Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m² zur Verfügung stehen.
6.4 Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m² umfassen.
6.5 Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:

Mindestflächen ausserhalb des Nests, pro Zibbe

Mindestflächen pro Jungtier

mit Wurf

ohne Wurf sowie in Verbindung mit Ziffer 6.7

Vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag

vom 36. bis zum 84. Lebenstag

ab dem 85. Lebenstag

minimale Gesamt­fläche pro Tier (m²), wovon

1,50¹

0,60¹

0,10¹

0,15¹

0,25¹

– minimale ein­gestreute Fläche pro Tier (m²)

0,50

0,25

0,03

0,05

0,08

– minimale erhöhte Fläche pro Tier (m²)

0,40

0,20

0,02

0,04

0,06

¹
Bei mindestens 35 % dieser Fläche muss die Höhe im Minimum 60 cm betragen.
6.6 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen.
6.7 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

7 Nutzgeflügel

7.1 An jedem Tag müssen die Tiere:
a. dauernd Zugang haben zu einem ganzflächig eingestreuten Stall mit erhöhten Sitzgelegenheiten; und
b. tagsüber Zugang haben zu einem Aussenklimabereich (AKB) nach den Ziffern 7.8–7.10.
7.2 In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.
7.3 Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
7.4 Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
7.5 Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren.
7.6 Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Datums und des Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu dokumentieren.
7.7 Der Zugang zum AKB ist fakultativ:
a. für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche;
b. für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen;
c. für Truten und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebenstagen.
7.8 Der AKB muss:
a. vollständig gedeckt sein;
b. ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen;
c. die folgenden Mindestmasse aufweisen:

Tiere

Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut)

Minimale offene Seitenfläche des AKB; Kunststoff- oder Draht­geflechte sind zulässig

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und Öffnungen zur Weide

Hennen und Hähne

– mindestens 43 m² pro 1000 Tiere
– Länge der offenen Seitenfläche: mindestens wie AKB-Längsseite
– Höhe der offenen Seitenfläche (innen gemessen): im Durchschnitt mindestens 70 Prozent der Gesamthöhe
– insgesamt mindestens 1,5 m pro 1000 Tiere;
– jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen, -hähne und Küken für die Eierproduktion (ab 43. Lebenstag)

– mindestens 32 m² pro 1000 Tiere

Mastpoulets und Truten

– mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern
– mindestens 8 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern
– insgesamt mindestens 2 m pro 100 m² der Bodenfläche im Stallinnern;
– jede Öffnung mindestens 0,7 m.
7.9 Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen bei Mastpoulets so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
7.10 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 7.8 und 7.9 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

B Anforderungen für RAUS-Beiträge

1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs

1.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.
1.2 Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine.
1.3 Als Auslauffläche gilt eine den Tieren für den regelmässigen Auslauf zur Verfügung stehende Fläche, die befestigt oder mit geeignetem Material ausreichend bedeckt ist.
1.4 Der Kanton legt fest, welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Auslauffläche als ungedeckt gilt; dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf der sich die Dachtraufe befindet.
1.5 Der ungedeckte Bereich einer Auslauffläche darf vom 1. März bis zum 31. Oktober beschattet werden.
1.6 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, beziehungsweise pro Einzeltier zu dokumentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungs­system gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
1.7 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 2.7, 2.8 und 3.3 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.8 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung

2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
a. vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide;
b. vom 1. November bis zum 30. April: an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
2.2 Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ausser Milchkühen, andern Kühen und den über 160 Tage alten weiblichen Nachzuchttieren, kann alternativ zu Ziffer 2.1 während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden.
2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen eingeschränkt werden:
a. während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während zehn Tagen nach der Geburt;
b. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
c. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
d. soweit dies während der Fütterung oder der Reinigung der Auslauffläche notwendig ist.
2.4 Anforderungen an die Weidefläche:
a. Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide gemäss Ziffer 2.1 mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
b. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.
2.5 Statt auf einer Weide kann den Tieren in folgenden Situationen Auslauf auf einer Auslauffläche gewährt werden:
a. während oder nach starkem Niederschlag;
b. im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt;
c. während der ersten zehn Tage der Galtzeit.
2.6 Steht auf einem Betrieb im Berggebiet für den Auslauf nach Ziffer 2.5 Buchstabe b keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton bis zum Zeitpunkt, ab dem das Weiden standortbedingt möglich ist, eine von Ziffer 2.1 Buchstabe a abweichende Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt.
2.7 Den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:
a. den Tieren dauernd zugängliche Auslauffläche:

Tiere

Minimale Gesamtfläche¹ m²/Tier

Davon minimale
ungedeckte Fläche, m²/Tier

Kühe, hochträchtige² Erstkalbende und Zuchtstiere

10

2,5

Jungtiere über 400 kg

  6,5

1,8

Jungtiere 300–400 kg

  5,5

1,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

  4,5

1,3

Jungtiere bis 120 Tage alt

  3,5

1

¹
Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugängliche befestigte Auslauffläche).
²
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
b. den Tieren nicht dauernd zugängliche Auslauffläche zu einem Laufstall:

Tiere

Minimale Auslauffläche, m²/Tier¹

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige² Erstkalbende, Zuchtstiere

8,4

5,6

Jungtiere über 400 kg

6,5

4,9

Jungtiere 300–400 kg

5,5

4,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

4,5

4

Jungtiere bis 120 Tage alt

3,5

3,5

¹
Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
²
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
c. Auslauffläche zu einem Anbindestall:

Tiere

Minimale Auslauffläche, m²/Tier¹

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige² Erstkalbende, Zuchtstiere

12

8

Jungtiere über 400 kg

10

7

Jungtiere 300–400 kg

  8

6

Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg

  6

5

¹
Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
²
In den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin
2.8 Den Tieren der Pferdegattung muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:

Die Auslaufläche ist für die Tiere ...

Widerristhöhe des Tieres

< 120
cm

120–134
cm

134–148
cm

148–162
cm

162–175
cm

> 175
cm

– dauernd zugänglich: mindestens ... m²/Tier¹, ²


12


14


16


20


24


24

– nicht dauernd zugänglich: mindestens ... m²/Tier¹, ²


18


21


24


30


36


36

¹
Mindestens 50 % der minimalen Auslauffläche muss ungedeckt sein.
²
Befinden sich mehrere Tiere auf einer Auslauffläche, so entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 % reduziert werden.
2.9 Die Auslauffläche für die Tiere der Ziegengattung muss zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein.
2.10 Die Auslauffläche für Tiere der Schafgattung muss zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.

3 Tiere der Schweinegattung

3.1 Allen Tierkategorien der Schweinegattung ausser säugenden Zuchtsauen muss jeden Tag ein mehrstündiger Zugang zu einer Auslauffläche oder einer Weide gewährt werden. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig:
a. an maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden;
b. an maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren.
3.2 Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
3.3 Befestigte Auslaufflächen

Tiere

Minimale Auslauffläche, m²/Tier¹

Zuchteber, über halbjährig

4,0

nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig

1,3

säugende Zuchtsauen

5,0

abgesetzte Ferkel

0,3

Remonten und Mastschweine, über 60 kg

0,65

Remonten und Mastschweine, unter 60 kg

0,45

¹
Mindestens 50 Prozent der minimalen befestigten Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
3.4 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.

4 Nutzgeflügel

4.1 An jedem Tag müssen die Tiere:
a. tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich nach Buchstabe A Ziffern 7.5–7.8 haben; und
b. von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide haben.
4.2 Bei zulässigen Einschränkungen zum AKB kann auch der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. Zusätzlich kann von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 Buchstabe b wie folgt abgewichen werden:
a. Während und nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Aussentemperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
b. Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem 1. November und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten Auslauffläche ersetzt werden; diese muss mindestens eine Fläche von 43 m² je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in dem die Tiere scharren können.
c. Bei Hennen darf im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser der Zugang zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
4.3 Der Zugang zum AKB und zur Weide nach Ziffer 4.1 ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. Bei Einschränkungen des Zugangs sind das Datum und der Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu vermerken.
4.4 Anforderungen an die Weide:
a. Für die Öffnungen zur Weide gelten die gleichen Masse wie für die Öffnungen zum AKB (Bst. A Ziff. 7.8).
b. Auf der Weide müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.

5 Hirsche

5.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
5.2 Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m² zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m² zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m².
5.3 Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von mindestens 4000 m² zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 320 m² zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 800 m².

6 Bisons

6.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
6.2 Für Bisons muss für die ersten fünf Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m² zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m² zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m².

Anhang 6a ¹⁹⁶

¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6033 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
(Art. 82 d Abs. 2 und 3 sowie 82 e Abs. 2)

Anforderungen an den Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau

1 Obstbau

1.1 Herbizidverzicht

Massnahmen: a. Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter den Bäumen maximal eine Behandlung pro Jahr nur mit einem Blatt­herbizid;
b. vollständiger Verzicht auf Herbizide.

1.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial

Massnahme: a. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial»¹⁹⁷.
¹⁹⁷ Die Liste ist abrufbar unter www. blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.

2 Rebbau

2.1 Herbizidverzicht

Massnahmen: a. Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter dem Stock wird nur Blattherbizid auf einer Breite von maximal 50 cm eingesetzt;
b. vollständiger Verzicht auf Herbizide.

2.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial

Massnahmen: a. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial» mit Ausnahme des Einsatzes von höchstens 1,5 kg Kupfer pro Hektar und Jahr;
b. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial».

3 Zuckerrübenanbau

3.1 Herbizidverzicht

Massnahmen: a. nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab 4-Blatt-Stadium bis zur Ernte;
b. nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab Saat bis zur Ernte;
c. vollständiger Verzicht auf Herbizide ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der Zuckerrüben.

3.2 Verzicht auf Fungizide und Insektizide

Massnahme: a. Verzicht auf Fungizide und Insektizide ab Saat bis zur Ernte.

Anhang 7 ¹⁹⁸

¹⁹⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3909 ), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 ( AS 2015 1743 ), vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4497 ), vom 16. Sept. 2016 ( AS 2016 3291 ), Ziff. I der V vom 15. Febr. 2017 ( AS 2017 691 ), Ziff. II Abs. 1 vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6033 ) und Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4149 ).
(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

1 Kulturlandschaftsbeiträge

1.1 Offenhaltungsbeitrag

1.1.1 Der Offenhaltungsbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a. in der Hügelzone

  100 Fr.

b. in der Bergzone I

  230 Fr.

c. in der Bergzone II

  320 Fr.

d. in der Bergzone III

  380 Fr.

e. in der Bergzone IV

  390 Fr.

1.2 Hangbeitrag

1.2.1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a. für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung

  410 Fr.

b. für Hanglagen mit mehr als 35–50 Prozent Neigung

  700 Fr.

c. für Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung

1000 Fr.

1.3 Steillagenbeitrag

1.3.1 Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen mit über 35 Prozent Neigung linear an. Er beträgt bei 30 Prozent Anteil 100 Franken pro Hektare und steigt auf 1000 Franken pro Hektare bei 100 Prozent Anteil.

1.4 Hangbeitrag für Rebflächen

1.4.1 Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr:

a. für Rebflächen in Hanglagen mit 30–50 Prozent Neigung

1500 Fr.

b. für Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung

3000 Fr.

c. für Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent Neigung

5000 Fr.

1.5 Alpungsbeitrag

1.5.1 Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerten NST und Jahr.

1.6 Sömmerungsbeitrag

1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen

400 Fr. pro NST

b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweide

320 Fr. pro NST

c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden

120 Fr. pro NST

d. übrige raufutterverzehrende Nutztiere

400 Fr. pro NST

1.6.2 Der Zusatzbeitrag wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:

Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen

40 Fr. pro NST

2 Versorgungssicherheitsbeiträge

2.1 Basisbeitrag

2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 900 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 450 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.3 Abstufung:

Fläche

Kürzung des Beitragssatzes

bis 60 ha

    0 %

über 60−80 ha

  20 %

über 80−100 ha

  40 %

über 100−120 ha

  60 %

über 120−140 ha

  80 %

über 140 ha

100 %

2.1.4 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Ziffer 2.1.3 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.

2.2 Produktionserschwernisbeitrag

2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a. in der Hügelzone

240 Fr.

b. in der Bergzone I

300 Fr.

c. in der Bergzone II

320 Fr.

d. in der Bergzone III

340 Fr.

e. in der Bergzone IV

360 Fr.

2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen

2.3.1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.

3 Biodiversitätsbeiträge

3.1 Qualitätsbeitrag

3.1.1 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I

II

Fr./ha und Jahr

Fr./ha und Jahr

1.
Extensiv genutzte Wiesen

a. Talzone

1080

1920

b. Hügelzone

  860

1840

c. Bergzone I und II

  500

1700

d. Bergzone III und IV

  450

1100

2.
Streueflächen

a. Talzone

1440

2060

b. Hügelzone

1220

1980

c. Bergzone I und II

  860

1840

d. Bergzone III und IV

  680

1770

3.
Wenig intensiv genutzte Wiesen

a. Talzone-Bergzone II

  450

1200

b. Bergzone III und IV

  450

1000

4.
Extensive Weiden und Waldweiden

  450

  700

5.
Hecken, Feld- und Ufergehölze

2160

2840

6.
Buntbrache

3800

7.
Rotationsbrache

3300

8.
Ackerschonstreifen

2300

9.
Saum auf Ackerfläche

3300

10.
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

1100

11.
Uferwiese entlang von Fliessgewässern

  450

12.
Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

  150, max.   aber 300   je NST

13.
Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

14.
Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge

2500

3.1.2 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I

II

Fr./Baum und Jahr

Fr./Baum und Jahr

1.
Hochstamm-Feldobstbäume
Nussbäume

13.50

13.50

31.50

16.50

2.
Standortgerechte Einzelbäume und Alleen

3.2 Vernetzungsbeitrag

3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:

a. pro ha extensive Weide und Waldweide

500 Fr.

b. pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 1–3, 5–11 und 13

1000 Fr.

c. pro Baum nach Ziffer 3.1.2 Ziffern 1 und 2

5 Fr.

4 Landschaftsqualitätsbeitrag

4.1 Pro Projekt und Jahr übernimmt der Bund höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:

a. pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche von Betrieben mit vertraglichen Vereinbarungen

  360 Fr.

b. pro NST des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen

  240 Fr.

4.2 Der Bund stellt den Kantonen für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.

5 Produktionssystembeiträge

5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft

5.1.1 Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr:

a. für die Spezialkulturen

1600 Fr.

b. für die übrige offene Ackerfläche

1200 Fr.

c. für die übrige beitragsberechtigte Fläche

  200 Fr.

5.2 Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps

5.2.1 Der Beitrag für extensive Produktion beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.

5.3 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

5.3.1 Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr.

5.4 Tierwohlbeiträge

5.4.1 Die Beiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:

Tierkategorie

Beitrag (Fr. je GVE)

BTS

RAUS

a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:

1. Milchkühe

90

190

2. andere Kühe

90

190

3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung

90

190

4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt

90

190

5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt

370

6. männliche Tiere, über 730 Tage alt

90

190

7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt

90

190

8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt

90

190

9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt

370

b. Tierkategorien der Pferdegattung:

1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt

90

190

2. Hengste, über 900 Tage alt

190

3. Tiere, bis 900 Tage alt

190

c. Tierkategorien der Ziegengattung:

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt

90

190

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt

190

d. Tierkategorien der Schafgattung:

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt

190

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt

190

e. Tierkategorien der Schweinegattung:

1. Zuchteber, über halbjährig

165

2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig

155

370

3. säugende Zuchtsauen

155

165

4. abgesetzte Ferkel

155

165

5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine

155

165

f. Kaninchen:

1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen

280

2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt

280

g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:

1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne

280

290

2. Konsumeier produzierende Hennen

280

290

3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion

280

290

4. Mastpoulets

280

290

5. Truten

280

290

h. Wildtiere:

1. Hirsche

80

2. Bisons

80

5.4.2 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 75 Absatz 2bis beträgt 120 Franken pro GVE und Jahr.

6 Ressourceneffizienzbeiträge

6.1 Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren

6.1.1 Der Beitrag beträgt 30 Franken pro Hektare und Gabe.

6.2 Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

6.2.1 Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr:

a. für die Direktsaat

  250 Fr.

b. für die Streifensaat

  200 Fr.

c. für die Mulchsaat

  150 Fr.

6.2.2 Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid beträgt 200 Franken pro Hektare und Jahr.

6.3 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken

6.3.1 Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken 75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro Spritzeinheit.
6.3.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken.
pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprühgerät 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 10 000 Franken.

6.4 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

6.4.1 Der Beitrag beträgt pro Spülsystem 50 Prozent der Anschaffungskosten, maximal jedoch 2000 Franken.

6.5 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

6.5.1 Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.

6.6 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau

6.6.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a. Teilverzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 1.1 Bst. a)

200

b. Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 1.1 Bst. b)

600

6.6.2 Der Beitrag für reduzierten Fungizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a. Verzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 1.2 Bst. a)

200

6.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

6.7.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a. Teilverzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 2.1 Bst. a )

200

b. Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 2.1 Bst. b)

600

6.7.2 Die Beiträge für reduzierten Fungizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a. Teilverzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 2.2 Bst. a)

200

b. Verzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 2.2 Bst. b)

300

6.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau

6.8.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a. Mechanische Unkrautbekämpfung ab 4-Blatt-Stadium (Anhang 6a Ziff. 3.1 Bst. a)

200

b. Mechanische Unkrautbekämpfung ab Saat (Anhang 6a Ziff. 3.1 Bst. b)

400

c. Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 3.1 Bst. c)

800

6.8.2 Der Beitrag für Fungizid- und Insektizidverzicht beträgt:

Massnahme

Fr./ha und Jahr

a. Verzicht auf Fungizide und Insektizide (Anhang 6a Ziff. 3.2 Bst. a)

400

6.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche

6.9.1 Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche beträgt 250 Franken pro Hektare und Jahr.

Anhang 8 ¹⁹⁹

¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3909 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4497 ), vom 16. Sept. 2016 ( AS 2016 3291 ), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6033 ) und Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4149 ) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5449 ).
(Art. 105 Abs. 1, 115 a Abs. 1 und 2 sowie 115 c Abs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

1 Allgemeines

1.1 Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden.
1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.2bis Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1 Ziffer 5.1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf vorangehenden Beitragsjahre festgestellt wurde.
1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
a. Auslaufjournal im Bereich Tierschutz und Tierwohl;
b. Wiesenkalender/Wiesenjournal, Feldkalender/Kulturblätter;
c. Aufzeichnungen zu den Ressourceneffizienzbeiträgen;
d. Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel;
e. Inventar Zukauf von Pflanzenschutzmitteln und Dünger;
f. bei biologischer Landwirtschaft: Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal.
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen.
1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.

2 Kürzungen der Beiträge von Ganzjahresbetrieben

2.1 Allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten

2.1.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.1.5–2.1.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben.
2.1.2 Anmeldung für Direktzahlungsprogramme

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a. Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann ordnungs­gemäss durchgeführt werden (Art. 97)

erste Feststellung

erster und zweiter Wieder­holungsfall

ab dem dritten Wieder­holungsfall

200 Fr.

400 Fr.

100 % der betreffenden Beiträge

b. Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97)

100 % der betreffenden Beiträge

c. Anmeldung unvollständig oder mangelhaft (Art. 97)

Frist für Ergänzung oder
Korrektur

2.1.3 Gesuchseinreichung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)

erste Feststellung

erster und zweiter Wiederholungsfall

ab dem dritten Wieder­holungsfall

200 Fr.

400 Fr.

100 % der betreffenden Beiträge

b. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100)

100 % der betreffenden Beiträge

c. Gesuch unvollständig oder mangelhaft (Art. 98–100)

Frist für Ergänzung oder
Korrektur

2.1.4 Kontrolle auf dem Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Kontrollen werden
er­schwert; mangelhafte
Mitwirkung oder
Drohungen führen zu
Mehraufwand (Art. 105)

Mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen im
Bereich ÖLN oder
Tierschutz

Andere Bereiche

10 % aller Direktzahlungen, mind. 2000 Fr., max. 10 000 Fr.

10 % der betreffenden Beiträge,
mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.

b. Verweigerung der
Kontrolle (Art. 105)

Verweigerung im Bereich ÖLN oder Tierschutz

Andere Bereiche

100 % aller Direktzahlungen

120 % der betreffenden Beiträge

2.1.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Kulturen ohne
Extensobeiträge
(Art. 98, 100 und 105)

Deklaration Kultur oder Sorten nicht korrekt

Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 500 Fr.

b. Kulturen mit Extensobeiträgen (Ernteverpflichtung) (Art. 98, 100
und 105)

Vorhandene Sorten und Kulturen stimmen nicht
mit der Deklaration
überein

Kultur wurde nicht oder nicht im ordentlichen
Reifezustand geerntet oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, technische oder industrielle Verwertung)

Korrektur auf richtige Angabe, und zusätzlich 500 Fr.

120 % der betreffenden Beiträge

2.1.6 Angaben zu den Flächen und Bäumen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a. Deklaration Flächenmasse nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Zu tiefe Angabe

Zu hohe Angabe

Korrektur auf richtige Angabe

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

b. Deklaration der Flächen
in Hanglagen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Angaben zur Nutzung
sind nicht korrekt

Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Neigungsstufe zugeordnet

Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe, Neuberechnung des Steillagenbeitrags und zusätzlich 1000 Fr.

c. Deklaration der Flächen
nach Zonen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Angaben zur Zone sind
nicht korrekt

Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Zone zugeordnet

Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 200 Fr./ha betroffene Fläche

d. Deklaration der Anzahl Einzelbäume/Hochstamm-Feldobstbäume nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Zu tiefe Angabe

Zu hohe Angabe

Keine Korrektur

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffener Baum

e. Deklaration Kategorie, Qualitätsstufe oder Vernetzung bei Einzelbäumen/ Hochstamm-Feldobst­bäumen nicht korrekt
(Art. 98, 100 und 105)

Falsche Angabe

Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffenen Baum

2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a. Fläche wird nicht vom Betrieb bewirtschaftet.
Rechnung und Gefahr
für die Fläche liegt nicht beim Betrieb (Art. 98,
100 und 105; Art. 16 LBV [SR 910.91])

Betrieb hat Fläche einem anderen Bewirtschafter/
einer anderen Bewirt­schafterin zur Verfügung gestellt (entgeltlich oder unentgeltlich)

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 500 Fr./ha der betroffenen Fläche

b. Flächen sind nicht
sachgerecht bewirtschaftet (Art. 98, 100 und 105;
Art. 16 LBV)

Fläche ist nicht bewirt­schaftet, stark verunkrautet oder vergandet

Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge auf dieser Fläche

c. Gepflegte Selven von
Edelkastanien sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 105; Art. 19 Abs. 7 und 22 LBV)

ungenügender Schnitt

ungenügende Entfernung
der Kastanienigel,
Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent der Fläche)

ungenügende Entfernung
des Totholzes und der Wurzelschösslinge

ungenügende Auflichtung und Saat

Pläne der Fläche fehlen

600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

100 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

50 Fr. pro Dokument

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach
der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument
nicht nachgereicht wurde

2.1.8 Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung oder Massnahme

a. Deklaration Durchschnitts­bestände nicht korrekt (ohne Tierbestände nach Art. 37 Abs. 1)
(Art. 98, 100 und 105)

Der deklarierte Bestand wird nicht auf dem Betrieb gehalten

Der von einem anderen Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration)

Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar

Bei allen Mängeln: Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 100 Fr. je betrof­fene GVE

b. In der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasster oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierter Bestand an Tieren nach Artikel 37 Absatz 1 stimmt nicht mit dem auf dem Betrieb gehaltenen Tier­bestand überein (Art. 98, 100 und 105)

Der in der TVD erfasste oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierte Tierbestand einer oder mehrerer Kate­gorien wird nicht auf dem Betrieb gehalten

Es werden Tiere einer oder mehrerer Kategorien auf dem Betrieb gehalten, die nicht in der TVD für den Betrieb erfasst sind oder für die keine Korrektur nach Artikel 115c Absatz 5 gemeldet wurde

Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 200 Fr. je betroffene GVE

Keine Korrektur des Bestandes, jedoch Anrechnung in der Nähr­stoffbilanz und in der Futter­bilanz

c. Anrechnung der gesömmerten Tiere am Bestand des Betriebs ist nicht rechtmässig (Art. 37 und 46)

Zugangsmeldung in der TVD oder Selbstdeklara­tion von Tieren, die zur Sömmerung verstellt wurden, erfolgt entgegen der Absicht des abgebenden Betriebs

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

d. Deklaration der Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105)

Die Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage sind nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar

Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben)

2.2 Ökologischer Leistungsnachweis

2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektar LN des Betriebs.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall ver­doppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
2.2.2 Allgemeines

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Flächenabtausch mit Nicht-ÖLN-Betrieben (Art. 23)

Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind. 200 Fr.

b. Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phosphor überschritten (Anhang 1 Ziff. 2.1)

5 Pte. pro % Überschreitung, mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend

2.2.3 Dokumente

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerlieferscheine bzw. Auszüge HODUFLU, Auf­zeichnungen NPr-Futter, Bodenanalysen älter als 10-jährig, Spritzentest älter als 4-jährig unvollständig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder ungültig (Anhang 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1)

50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenanalyse

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

b. Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege,
unvoll­ständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar
(Anh. 1 Ziff. 1)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist immer noch: 110 Pte.

c. Wiesenkalender oder Wiesenjournal, Feldkalender
oder Kulturblätter unvollständig, fehlend, falsch
oder unbrauchbar; Aktualisierung: bis auf
eine Woche vor der Kontrolle (Anh. 1 Ziff. 1)

200 Fr. pro Dokument

2.2.4 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler Bedeutung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Weniger als 7 % Biodiversitätsförderfläche an
der LN (Spezialkulturen: 3,5 %); (Art. 14)

20 Pte. je % Unterschreitung, mind. 10 Pte.

b. Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von
Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung,
inklusive der dazugehörigen Pufferstreifen, bei
vorliegendem rechtskräftigen Entscheid (Art. 15)

5 Pte. pro Objekt

2.2.5 Pufferstreifen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Kein Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m entlang
von Wegen und Strassen (Anh. 1 Ziff. 9)

5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge

b. Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und an Gewässern, zu geringe
Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungs­vorschriften (Anh. 1 Ziff. 9)

15 Fr./m, mind. 200 Fr.,
max. 2000 Fr.; Kürzung ab 10 m
je Betrieb für die gesamte Länge

c. Lagerung nicht zugelassener Materialen wie Siloballen, Misthaufen auf Pufferstreifen (Anh. 1 Ziff. 9)

15 Fr./m, mind. 200 Fr.,
max. 2000 Fr.

2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Weniger als 4 Kulturen in der Fruchtfolge, auf der Alpen­südseite weniger als 3 Kulturen (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.1);
Maximaler Anteil der Hauptkulturen an der Acker­fläche überschritten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.2)

30 Pte. pro fehlende Kultur × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

5 Pte. je % Überschreitung × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturanteile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend

b. Anbaupausen für die Hauptkulturen in der Ackerfläche nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.3)

100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

c. Anbaupausen und Belegungen im Gemüsebau nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 8)

100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.

d. Anforderungen an
Grünlandanteile und
Begrünung im Winter
bei der offenen Ackerfläche nicht eingehalten
(nur Biobetriebe)
(Art. 16 Abs. 4)

Weniger als 10 % ganz­jährige Begrünung

Zwischen 10 % und 20 % ganzjährige Begrünung
und zu wenig anrechen­bare zusätzliche begrünte Fläche

Weniger als 50 % der
offenen Ackerfläche
im Winter begrünt

10 Pte. pro fehlendes % ganz­jährige Begrünung

5 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung


15 Pte.

Anforderungen an
Anbaupausen nicht eingehalten (nur Biobetriebe); (Art. 16 Abs. 4)

100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN

Insgesamt bei allen Mängeln nach Bst. d. max. 30 Pte.

e. Bodenbedeckung nicht vorhanden (Art. 17)
fehlende Winter- oder Zwischenkultur/Grün­düngung
600 Fr./ha × Fläche der Parzelle in ha
f. Sichtbare bewirtschaftungsbedingte Bodenabträge
auf derselben Bewirtschaftungsparzelle 
(Art. 17 und Anhang 1 Ziff. 5)

Keine Kürzung im ersten Fall und keine Kürzung im Wiederholungsfall, wenn ein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan eingehalten wurde.

Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr.

Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmenplans oder der eigenverantwortlichen Massnahmen verantwortlichen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen.

g. Anforderungen an Kontrollfenster nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 6.2)

5 Pte. pro Kultur

h. Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem 1. November und dem 15. Februar (Anhang 1 Ziff. 6.2)
Einsatz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel und nicht korrekte Verwendung (Anhang 1 Ziff. 6.2 und 6.3)
Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden
(Anhang 1 Ziff. 6.2)
Bekämpfung ohne Berücksichtigung bzw. ohne Überschreitung der Schadschwelle (Anhang 1 Ziff. 6.2)
Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden, Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten
(Anhang 1 Ziff. 6.2)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha

2.2.7 Obstbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht
eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
b. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der
Liste der SAIO aufgeführt verwendet (Anh. 1, Ziff. 8)
c. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
d. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha

2.2.8 Beerenbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Erdbeeren: Fruchtfolgeregelung nicht eingehalten
(Anh. 1 Ziff. 8)
b. Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht
eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
c. Erdbeeren: Nichteinhaltung der Vorschriften
zum Nährlösungsrecycling (Anh. 1 Ziff. 8)
d. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der
Liste der SAIO aufgeführt eingesetzt (Anh. 1, Ziff. 8)
e. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
f. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
g. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der SAIO
nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha

2.2.9 Rebbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Nicht jede 2. Reihe begrünt, ausser bei nicht
betroffenen Situationen (Anh. 1 Ziff. 8)
b. Schnittholz im Freien verbrannt, ohne Ausnahme
vom Kanton (Anh. 1 Ziff. 8)
c. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW) aufgeführt eingesetzt (Anhang 1 Ziff. 8)
d. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8)
e. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
f. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der VITISWISS nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)

Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha

2.2.10 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 25a).

Kürzung analog zu den Ziffern 2.2.1–2.2.9

2.3 Tierschutz

2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tiere, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen.
Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvor­gaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenen Rindvieh und von angebundenen Ziegen. Bei mehreren voneinander unabhängigen Mängeln pro Tier werden die Punkte addiert

Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. Für Tierkategorien ohne GVE-Faktor legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro Tier

Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten

b. Überbelegter Boxenlaufstall

10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE

c. Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar

200 Fr. pro betroffene Tierart

Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach den Buchstabe d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt

Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Buchstabe d–f vorgenommen

d. Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: Abstand zwischen 2 Auslauftagen mehr als 2 Wochen

1 Pt. pro angefangene Woche und betroffene GVE

e. Tiere der Rindviehgattung:

15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

1 Pt. pro betroffene GVE

0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

2 Pte. pro betroffene GVE

30–59 Tage Auslauf im Sommer

2 Pte. pro betroffene GVE

0–29 Tage Auslauf im Sommer

4 Pte. pro betroffene GVE

f. Tiere der Ziegengattung:

25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

1 Pt. pro betroffene GVE

0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit

2 Pte. pro betroffene GVE

60–119 Tage Auslauf im Sommer

2 Pte. pro betroffene GVE

0–59 Tage Auslauf im Sommer

4 Pte. pro betroffene GVE

2.4 Biodiversitätsbeiträge: Qualitätsbeiträge

2.4.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder eines Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qualitätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversitätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche beziehungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt.
2.4.2 Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.4.19–2.4.24.
2.4.3 Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Q II) nach den Ziffern 2.4.6–2.4.11, 2.4.17 und 2.4.20 die Anforderungen der Qualitätsstufe I (Q I) nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr vollständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I gekürzt.
2.4.4 Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 angerechnet.
2.4.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.4.5a Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde.
2.4.5b Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine QB I und QB II ausgerichtet.
2.4.5c Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i oder k werden die QB I erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht.
2.4.6 Extensiv genutzte Wiesen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zuge­lassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zuge­lassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 1.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 1.1)

300 % × QB I

c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 1.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.7 Wenig intensiv genutzte Wiesen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei
ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zuge­lassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58,
Anh. 4 Ziff. 2.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden nicht mit Hofdünger oder
Kompost oder / und mit mehr als 30 kg verfügbarem Stickstoff gedüngt oder es wurden Pflanzenschutz-
mittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 2.1)

300 % × QB I

c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 2.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.8 Extensiv genutzte Weiden

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der
Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)

200 % × QB I

b. Q I: Es wurden zusätzliche Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 3.1)

300 % × QB I

c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden
oder
zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden
Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 3.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen

d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.9 Waldweiden

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der
Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden ohne Bewilligung gedüngt
oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt
(Art. 58, Anh. 4 Ziff. 4.1)

300 % × QB I

c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen oder
zu wenig oder keine die biodiversitätfördernden
Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 4.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen

d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.10 Streueflächen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht
mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 5.1)

300 % × QB I

c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 5.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.11 Hecken, Feld- und Ufergehölze

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine Pflege des Gehölzes: je ⅓ der Fläche mindestens alle 8 Jahre; Krautsaum nicht mind. alle 3 Jahre gemäht,; früherer Schnitt als Schnittzeitpunkt, Weide auf Mähwiesen bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide auf Mähwiesen ausserhalb der zugelassenen Periode;
Weide auf Dauerweiden vor dem Schnittzeitpunkt
(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 6.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 6.1)

300 % × QB I

c. Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten
sind vorhanden; weniger als 5 verschiedene einhei­mische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter;
weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder kein landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Breite exkl. Krautsaum weniger als 2 m

Keine; Auszahlung QB II nur für Hecken, welche die Anforderungen erfüllen

d. Q II: mehr als 2 Schnitte des Krautsaums pro Jahr, der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als 6 Wochen nach dem ersten Schnitt, Weide vor dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und 6.2.5) oder Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

200 % × QB II

2.4.12 Uferwiese entlang von Fliessgewässern

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Mahd oder Weide bei ungünstigen
Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen
Periode sowie ausserhalb der zugelassenen Periode; maximale Breite von 12 m überschritten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 7.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 7.1)

300 % × QB I

2.4.13 Buntbrachen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 8.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 8.1)

300 % × QB I

2.4.14 Rotationsbrachen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4
Ziff. 9.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 9.1)

300 % × QB I

2.4.15 Ackerschonstreifen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten, breitflächige mechanische Unkrautbekämpfung
(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 10.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden mit N gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 10.1)

300 % × QB I

2.4.16 Saum auf Ackerfläche

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; kein alternierender jährlicher Schnitt, Reinigungs­schnitte nach dem ersten Jahr erfolgt (Art. 57, 58,
Anh. 4 Ziff. 11.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 11.1)

300 % × QB I

2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)

200 % × QB I

b. Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)

300 % × QB I

c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durch­geführt, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Hochstamm-Feldobstbäume, welche die Anforderungen erfüllen

d. Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2.7)

Pro fehlenden Baum: 200 % QB II

2.4.18 Einheimische standortgerechte Einzelbäume

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten
(Art. 58, Anh. 4 Ziff. 13.1)

200 Fr.

b. Düngung unter den Bäumen im Radius von weniger
als 3 m (Anh. 4 Ziff. 13.1)

200 Fr.

2.4.19 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 14.1)

Jeder Mangel: 500 Fr.

b. Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unterstockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; (Art. 57, Anhang 4 Ziff. 14.1)

Jeder Mangel: 1000 Fr.

c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden
oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden Strukturen (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 14.2)

Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen

2.4.20 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Auflagen gemäss spezifischen Anforderungen nicht
eingehalten (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 16.1)

200 Fr.

2.4.21 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 17.1)

200 % × QB I

b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden
Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 17.1)

300 % × QB I

2.4.22 Wassergraben, Tümpel, Teich

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten:
Pufferstreifen weniger als 6 m breit;
Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;
gehört nicht zur Betriebsfläche;
(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.1)

Jeder Mangel: 200 Fr.

2.4.23 Ruderalflächen, Steinhaufen und wälle

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten;
Pufferstreifen weniger als 3 m breit, keine Pflege
alle 2–3 Jahre, Pflege innerhalb der Vegetationszeit;
es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;
(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.2)

Jeder Mangel: 200 Fr.

2.4.24 Trockenmauern

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten;
Pufferstreifen weniger als 50 cm breit;
es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt;
(Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.3)

Jeder Mangel 200 Fr.

2.4a Biodiversitätsbeiträge: Vernetzungsbeitrag

2.4a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3.
2.4a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.4a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.4a.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.4a.5 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 62 Absatz 3bis gemeldet wurde.
2.4a.6 Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine Vernetzungsbeiträge ausgerichtet.

2.5 Landschaftsqualitätsbeitrag

2.5.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.5.2 und 2.5.3.
2.5.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.

2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps

2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Beiträgen für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur.
Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Es wurden Wachstumsregulatoren, Fungizide,
chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte oder Insektizide eingesetzt (Art. 69 Abs. 1)
b. Die Anforderungen wurden nicht auf allen Parzellen einer angemeldeten Kultur eingehalten (Art. 69 Abs. 2)
c. Die angebaute Futterweizensorte ist nicht auf der Liste der empfohlenen Sorte von swiss granum und Agroscope aufgeführt (Art. 69 Abs. 3)

120 % der Beiträge

2.7 Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht vom BLW anerkannt, unvollständig, fehlend, falsch
oder unbrauchbar (Anhang 5 Ziff. 3.1); Tierdaten stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futter­bilanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anhang 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anhang 5 Ziff. 1); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anhang 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischen­kulturen wurde überschritten (Art. 71 Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futter­mitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anhang 5 Ziff. 5)
b. Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als 90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71 Abs. 1, Anhang 5 Ziff. 1) oder der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71 Abs. 1, Anhang 5 Ziff. 1)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der Beiträge gekürzt.
120 % der Beiträge

2.8 Beiträge für die biologische Landwirtschaft

2.8.1 Die Kürzungen erfolgen:
a. mit Punkten für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5;
b. mit Pauschalbeträgen für Mängel nach den Ziffern 2.8.6–2.8.10.
Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 werden folgendermassen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft.
Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6–2.8.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken.
Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6–2.8.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt.
Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.8.2–2.8.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) und von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS (Ziff. 2.9.10–2.9.14) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet.
Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden.
Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge ver­doppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pauschalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.8.3 Buchstabe g und 2.8.10.
2.8.2 Allgemeines

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Nicht der gesamte Betrieb wird biologisch bewirt­schaftet (Art. 6 der Verordnung vom 22. Sept. 1997 über die biologische Landwirtschaft [SR 910.18;
Bio-V])

110 Pte.

b. Flächenabtausch mit Nicht-Biobetrieben
(Art. 6 Bio-V)

Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte.

c. Biobetrieb nicht anerkannt (Art. 5 Abs. 2 Bio-V)

110 Pte.

d. Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung
vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt
(Zeitplan, Parallelproduktion) (Art. 9 Bio-V)

110 Pte.

e. Dem Kontrollverfahren unterstellte Tätigkeit von anderen Tätigkeiten nicht durch getrennten Warenfluss/separate Buchhaltung abgegrenzt
(Art. 5 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 8.6 Bio-V)

30 Pte.

f. Neue Umstellungsflächen nicht gemeldet
(Anh. 1 Ziff. 1.1.6 Bio-V)

Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte.

2.8.3 Pflanzenbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Hofdüngerlieferant erfüllt ÖLN nicht
(Art. 12 Abs. 6 Bio-V)
Zufuhr < 2 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)
Zufuhr ≥ 2 DGVE


10 Pte.

30 Pte.

b. Maximale Menge ausgebrachter Nährstoffe nicht
eingehalten (2.5 DGVE/ha düngbare Fläche)
(Art. 12 Abs. 4 Bio-V)

20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschreitung bis zu 3 DGVE

110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE

c. Nicht zugelassene N-Dünger eingesetzt; durch
betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren
Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)

110 Pte.

d. Nicht zugelassene Dünger (andere als N-Dünger)
eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder
aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V)

30 Pte.

e. Nicht zugelassene Dünger gelagert, nachweislich
nicht eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)

30 Pte.

f. Zugelassene Dünger nicht anwendungskonform
eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 der
Verordnung des WBF vom 22. September 1997
[SR 910.181; WBF-Bio-V])

5 Pte.

g. Zugeführtes Gärgut ist nicht verordnungskonform
(Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 WBF-Bio-V)

5 Pte.

h. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder
Kompost eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 und 5 Bio-V)

15 Pte.

i. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder
Kompost gelagert (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)

15 Pte.

j. Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nach Anh. 1
der WBF-Bio-V nicht zugelassen sind; durch
betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren
Auftrag ausgebracht (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)

10 Pte./Are, mind. 60 Pte.

k. Nach Anh. 1 der WBF-Bio-V zugelassene Pflanzenschutzmittel falsch angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)
Indikation fehlt, Konzentration zu hoch
Wartefristen nicht eingehalten
Höchstmengen Cu überschritten


5 Pte.

30 Pte.

30 Pte

l. Pflanzenschutzmittel gelagert, die nicht zugelassen
sind (Art. 11 Abs. 2 Bio-V und Anh. 1 Ziff. 8.6.2
WBF-Bio-V)

30 Pte.

m. Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel eingesetzt; durch betriebszugehörige Person ausgebracht (Art. 11 Abs. 4 Bio-V)

110 Pte.

n. Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel sowie Inventar zu Zukauf von Pflanzenschutzmitteln nicht vorhanden oder unvollständig
(Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V)

100 Fr. pro Dokument

2.8.4 Saat- und Pflanzgut

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Saat- und Pflanzgutjournal unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V)

50 Fr. pro Dokument

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

b. Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus
Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V)

10 Pte.

Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V)

30 Pte.

Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V)

15 Pte.

Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut
für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V)

30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen bis 100 Setzlinge/kg Steck­zwiebeln)

Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen Pflanzen (Art. 13 Bio-V)

110 Pte.

2.8.5 Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Pflanzen in Hydrokultur angebaut (Art. 10 Abs. 2
Bio-V)

15 Pte.

b. Erde ausserhalb gedecktem Gemüseanbau und
ausserhalb der Setzlingszucht gedämpft
(Art. 11 Abs. 1 Bst. d Bio-V)

5 Pte./Are, max. 30 Pte.

c. Pilze: keine korrekte Rezeptur des Substrats und
kein nachvollziehbarer Warenfluss, nicht zugelassene Substratbestandteile eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 Ziff. 2 WBF-Bio-V)

10 Pte.

d. Sammeln von Wildpflanzen: Anforderungen nicht eingehalten (Art. 14 Bio-V)

10 Pte.

2.8.6 Tierhaltung: Allgemein

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Tierbestandesverzeichnis oder Behandlungsjournal
unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar
(Art. 16d Abs. 4, Anhang 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V)

50 Fr. pro Dokument

b. Unerlaubte zootechnische Massnahmen
vorgenommen (Art. 16e Bio-Verordnung)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und
1 Punkt/Tier, min. 15 Pte.,
max. 60 Pte.

c. Medikamente präventiv eingesetzt; Eiseninjektion
(Art. 16d Abs. 3 Bst. c und d Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 10 Pte.

d. ...

e. Doppelte Wartefristen nicht eingehalten
(Art. 16d Abs. 8 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte.

f. Umstellungszeiträume nach Medikamenteneinsatz
nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 9 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte.

g. Hilfsstoffe eingesetzt, die nicht erlaubt sind
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 8 WBF- Bio-V)

100 Fr. und 10 Pte.

h. Wartefristen nach Tierzukauf nicht eingehalten
(Art. 16 Abs. 2 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte.

i. Embryotransfer angewendet (Art. 16c Abs. 3 Bio-V)

110 Pte.

j. Embryotransfer-Tiere zugekauft
(Art. 16c Abs. 4 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.

k. Brunst hormonell synchronisiert
(Art. 16d Abs. 3 Bst. c Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.

l. Herkunft der Tiere nicht gemäss Bio-Verordnung
(Art. 16f Bio-V)
Keine Verträge für nicht biologische Aufzuchttiere

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.

200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungsfall 10 Pte.

m. Futtermittel eingesetzt, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen
(Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4abis und 4b,
Anh. 7 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer/Nichtwiederkäuer) × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. (Mineralstoffe 10 Pte.);
max. 5000 Fr. Buchstaben m–o

n. Futtermittel und/oder Mineralstoffe gelagert, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4abis und 4b, Anhang 7 WBF-Bio-V)

0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. und 10 Pte.

o. Maximaler Anteil Futter aus nicht biologischem
Anbau überschritten (Art. 16a Abs. 4 und 6 Bio-V)

Überschreitung <1 %: keine Kürzung bei erster Feststellung

Bis 5 %: GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und
15 Pte.

Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und
30 Pte.;

max. 5000 Fr. von Buchstaben
m–o

p. Maximaler Anteil Umstellungsfutter überschritten
(Art. 16a Abs. 5 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte.

q. Raufutteranteil bei Wiederkäuern unter 60 %
(Art. 16b Abs. 1 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.

r. Minimale Fütterungsdauer mit unveränderter Milch nicht eingehalten (Art. 16b Abs. 2 Bio-V, Art. 4abis
und 4b Anh. 7 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

s. Getreide- und Körnerleguminosenanteil unter 65 %
im Geflügelfutter (Art. 16b Abs. 3 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

t. GVO-haltige Futtermittel eingesetzt
(Art. 3 Bst. c Bio-V)
Nachweis fehlt, dass keine gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte auf dem gesamten Hof eingesetzt wurden

GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte.

30 Pte.; Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde

u. Tiere sind angebunden (Art. 15a Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

v. Jungtiere sind über 1 Woche in Einzelboxen
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

2.8.7 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Schweine

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Eber nicht in Gruppen gehalten
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

b. Ferkel in Flatdecks oder in Ferkelkäfigen
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

c. Schweine erhalten kein Raufutter
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

d. Gesamtfläche (Stall und Laufhof) nicht erfüllt
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 6 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

2.8.8 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Geflügel

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Gattungsspezifische Anforderungen an Geflügel nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max. 30 Pte.

b. Stallbelegung nicht erfüllt
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

c. Weidefläche nicht erfüllt
(Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

d. Mindestschlachtalter nicht eingehalten
(Art. 16g Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

2.8.9 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen übrige Tierarten

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Übrige Tierarten: Anforderungen nicht erfüllt
(Art. 39c Bio-V, Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte.

b. RAUS-Anforderungen Gitzi/Lämmer unter 1-jährig nicht eingehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.

c. Freilandhaltung bei Dam- und Rothirschen
sowie Bisons nicht eingehalten

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte.

d. Bienen: Bio-V nicht eingehalten (Art. 16h Bio-V)

100 Fr., und 5 Pte.

e. Hobbytiere: Anforderungen nicht eingehalten
(Art. 6 Bio-V)

GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte.

2.8.10 Tierhaltung: Bio Sömmerung, Wanderschäferei

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Sömmerung auf einer nicht Bio-Alp (Art. 15b Bio-V) oder Art. 26–34 DZV nicht eingehalten

0 Pte.; Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und
10 Pte.

b. Gemeinschaftsweide: keine abgetrennte Bio-Weide
oder kein Vertrag Hilfsstoffeinsatz vorhanden
(Art. 15b Bio-V)

0 Pte., Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und
10 Pte.

2.9 Tierwohlbeiträge

2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für BTS- und RAUS-Beiträge separat wie folgt in Beträge umgerechnet:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie.
Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2a Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2b Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2c Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe e vorgenommen.
2.9.2d Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe p vorgenommen.
2.9.3 BTS

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Nicht alle Tiere in Gruppen gehalten bzw. nicht zulässige Abweichungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.4)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.5–2.6)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.5)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.4)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.3)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7)

weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte.

10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte.

b. Weniger als 15 Lux Tageslicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. c) oder Gesamtlicht (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.2) im Stall

Alle Tiere

etwas zu wenig Licht: 10 Pte.

viel zu wenig Licht: 110 Pte.

c. Keine befestigten Tränke‑ bzw. Fressbereiche oder Tiere der Schweinegattung haben während der Nacht Zugang zu Futter, wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt wird (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.3)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.2)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.2)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2)

110 Pte.

d. Die Tiere haben nicht dauernd Zugang zu zwei unterschiedlichen BTS-konformen Bereichen bzw. nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.1 und 1.2)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1 und 3.4)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1 und 4.3)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1)

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7)

weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte.

10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte.

e. Zuwenig oder gar keine Einstreu bzw. unzweckmässige Einstreu (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.3)

Tiere der Rindergattung: Liegebereich mit Matten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.2);

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1);

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A. Ziff. 4.1);

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1)

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8)

zu wenig BTS-konforme Einstreu: 10 Pte.

viel zu wenig BTS-konforme Einstreu: 40 Pte.

keine BTS-konforme Einstreu: 110 Pte.

f. Die zur Verfügung gestellte Liegefläche oder die Liegematte entspricht nicht den BTS-Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1)

Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.5)

Weniger als 10 % der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 60 Pte.

10 % und mehr der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 110 Pte.

g. Tiere werden beim Fres­sen durch Artgenossen gestört (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.3)

110 Pte.

h. Liegebereich ist perforiert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1)

110 Pte.

i. Stall für Kaninchen entspricht nicht den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Kaninchen: Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Fläche weniger als 20 cm (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.2); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m² (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschritten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.5)

110 Pte.

j. Mastpoulets und Truten stehen ab dem 10. Lebens­tag nicht ausreichend erhöhte BTS-kon­forme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4)

60 Pte.

k. Ungenügende Rückzugsmöglichkeiten für Truten vorhanden (Art. 74 Abs. 1 Bst. b)

Nutzgeflügel, nur Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.4)

10 Pte.

l. Nicht alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 74 Abs. 3)

60 Pte.

m. Boden-, Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte.

n. Lage der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.9

110 Pte.

o. AKB nicht gedeckt

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

60 Pte.

p. Täglicher Zugang zum AKB nicht nachgewiesen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7)

4 Pte. pro fehlender Tag

q. Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.6)

60 Pte.

r. Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6)

200 Fr.

2.9.4 RAUS

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen

Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.3)

110 Pte.

b. Morastige Stellen sind nicht ausgezäunt oder Fress- und Tränke­bereiche für Schweine nicht befestigt

Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.2)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.4)

10 Pte.

c. Schattennetz zwischen 1.11. und 28.2.

Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5)

10 Pte.

d. Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen

Alle Tierkategorien
(Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 sowie Bst. B Ziff. 1.6 und 4.3)

200 Fr.

Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden.

e. Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6)

1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag

1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2)

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3)

4 Pte. pro fehlender Tag

f. Auslauffläche nicht dauernd zugänglich oder keine ganzjährige Haltung im Freien

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, nur männliche und bis 160 Tage alte weib­liche Tiere (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.2)

Hirsche (Anhang 6 Bst. B Ziff. 5.1)

Bisons (Anhang 6 Bst. B Ziff. 6.1)

110 Pte.

g. Weide kann an Weidetagen weniger als 25 Prozent des Trockensubstanz‑Verzehrs decken, minimale Weidefläche nicht eingehalten

Alle Tierkategorien ohne Nutzgeflügel und Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2)

60 Pte.

h. Auslauf­fläche ist zu klein

Tiere der Rindergattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.7)

Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.8)

Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.9)

Tiere der Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.10)

Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.3)

Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte.

i. Den Tieren stehen auf der Weide zu wenige Zufluchtsmöglichkeiten zur Verfügung

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.5)

zu wenige: 10 Pte.

keine: 110 Pte.

j. Die Tiere werden während weniger als 56
Tagen gemästet

Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 75 Abs. 4)

60 Pte.

k. Boden- und Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte.

Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte.

l. Bodenfläche im AKB (ganze Fläche) nicht ausreichend mit zweckmäs­siger Einstreu bedeckt

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8)

zu wenig Einstreu; 10 Pte.

viel zu wenig Einstreu: 40 Pte.

keine Einstreu: 110 Pte.

m. Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB oder die Tiere erhalten nicht die minimale Anzahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht gedeckt

Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1)

60 Pte.

2.10 Ressourceneffizienzbeiträge

2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags der betroffenen Fläche.
Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Pro Hektare und Gabe wurden nicht 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse-Bilanz angerechnet (Art. 78 Abs. 3)

Korrektur der Düngerbilanz und 200 Fr., zusätzlich allfällige Kürzungen im ÖLN (Nährstoff­bilanz überschritten)

b. Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge angemeldet (Art. 78 Abs. 1)

Reduktion auf vier Gaben; Auszahlung von vier Gaben

c. Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder unbrauchbar (Art. 78 Abs. 4)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die emissionsmindernden Ausbringverfahren gekürzt

d. Es wurden Gaben zwischen dem 15. Nov. und 15. Febr. für Beiträge angemeldet (Art. 78 Abs. 2)

Korrektur auf beitragsberechtigte Gaben

2.10.3 Schonende Bodenbearbeitung

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Die Voraussetzungen und Auflagen für die schonende Bodenbearbeitung sind nicht eingehalten (Art. 79 und 80)

200 % der Beiträge

b. Die Voraussetzungen und Auflagen für den Zusatz­beitrag für den Verzicht auf Herbizid sind nicht eingehalten (Art. 81)

200 % der Beiträge

c. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Fläche (Art. 80 Abs. 3)

200 % der Beiträge

Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die schonende Bodenbearbeitung gekürzt

2.10.4 Einsatz präziser Applikationstechnik

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Ziff. 6.3.2)

Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr.

b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Ziff. 6.3.2)

Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr.

2.10.5 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anhang 7 Ziff. 6.4)

Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr.

2.10.6 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter der
Zusatzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» und 7 «Import/Export-Bilanz»²⁰⁰ der
«Wegleitung Suisse-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, falsch oder wurden nicht geführt (Art. 82c Abs. 2)

200 Fr.

Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine gekürzt.

b. Der durchschnittliche Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Art. 82c Abs. 1)

120 % der Beiträge

2.10.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau und im Rebbau
2.10.7.1 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht eingehalten. (Art. 82e)

200 % der Beiträge

b. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht einge­halten (Anh. 6a)

200 % der Beiträge

2.10.7.2 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht eingehalten. (Art. 82e)

200 % der Beiträge

b. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht einge­halten (Anh. 6a)

200 % der Beiträge

2.10.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht eingehalten. (Art. 82e)

200 % der Beiträge

b. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder zum Verzicht auf Fungizide und Insektizide sind nicht eingehalten (Anh. 6a)

200 % der Beiträge

2.10.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Herbizid­verzicht sind nicht eingehalten (Art. 82f und 82g)

200 % der Beiträge

²⁰⁰ Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

2.11 Landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung

2.11.1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müssen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so gehen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen.
2.11.2 Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sanktion nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich ziehen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden.
2.11.3 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Franken Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlungen, jedoch maximal 6000 Franken.
2.11.4 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.

3 Kürzungen der Direktzahlungen für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern 3.2–3.6 gekürzt. Die Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach Ziffer 3.7 gekürzt. Alle Beiträge im Sömmerungsgebiet werden nach Ziffer 3.10 gekürzt.

3.2 Falsche Angaben

3.2.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere (Art. 36, 37 und 98)

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. 0–5 %, maximal 1 GVE

Keine

b. Über 5–20 % oder über 1 GVE,
maximal jedoch 4 GVE

20 %,
max. 3000 Fr.

c. Über 20 % oder über 4 GVE
sowie im Wiederholungsfall

50 %,
max. 6000 Fr.

3.2.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen (Art. 38 und 98)

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. 0–10 %

Keine

b. Über 10–30 %

20 %,
max. 3000 Fr.

c. Über 30 %

50 %,
max. 6000 Fr.

3.2.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Art. 36, 37 und 98)

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Bis 3 Tage

Keine

b. 4–6 Tage

20 %,
max. 3000 Fr.

c. Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall

50 %,
max. 6000 Fr.

3.3 Erschwerung der Kontrollen

3.3.1 Bei Erschwerung der Kontrollen oder Drohungen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt.
3.3.2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.

3.4 Gesucheinreichung

3.4.1 Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinrei­chung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.
3.4.2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.

3.5 Dokumente und Aufzeichnungen

Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

Fehlendes Journal Düngerzufuhr (Art. 30), falls Dünger zugeführt wird

Fehlendes Journal Futterzufuhr (Art. 31), falls Futter zugeführt wird

Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde

Fehlende Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anhang 2, Ziff. 2), falls verlangt

Fehlende Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34), falls verlangt

Fehlende Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36)

Fehlender Plan der Flächen (Art. 38)

Fehlendes Weidejournal oder Weideplan (Anhang 2 Ziff. 4), falls Schafe bei ständiger Behirtung oder auf Umtriebsweiden

200 Fr. pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung, max. 3000 Fr.

Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument oder die Aufzeichnung des laufenden Jahres oder des Vorjahres nicht nachgereicht wurde

3.6 Bewirtschaftungsanforderungen

3.6.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.6.3 Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirt­schaftung (Art. 26)

10 %

b. Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden,
Anlagen, Zufahrten (Art. 27)

10 %

c. Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens
einmal wöchentlich überwacht und beaufsichtigt
(Art. 28)

10 %

d. Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und
Verbreitung von Verbuschung oder Vergandung
(Art. 29 Abs. 1)

10 %

e. Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden
dürfen (Art. 29 Abs. 2)

10 %

f. Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von
Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3)

10 %

g. Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung
(Art. 30 Abs. 1)

15 %

h. Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder
alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2)

15 %

i. Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbe­dingte Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1)

10 %

j. Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben
mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2)

10 %

k. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben
mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2)

10 %

l. Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen
(Art. 31 Abs. 3)

10 %

m. Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1)

10 %

n. Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2)

15 %

o. Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben
im Bewirtschaftungsplan (Art. 33)

15 %

p. Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 34 Abs. 1, Anhang 2 Ziff. 4.1.3 und 4.2.2)

10 %

q. Ökologische Schäden oder unsachgemässe
Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2)

10 %

3.7 Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide

3.7.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.7.3 Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
3.7.4 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Keine Herdenführung durch einen Hirten oder
eine Hirtin mit Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)

15 %

b. Keine tägliche Führung der Herde auf einen vom
Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz (Anh. 2, Ziff. 4.1.1)

15 %

c. Keine Aufteilung der Weidefläche in Sektoren
(Anh. 2, Ziff. 4.1.2)

10 %

d.-f.  ...

g. Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)

10 %

h. Dieselbe Fläche wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.1.4)

10 %

i. Die Herde ist nicht ununterbrochen behirtet
(Anh. 2, Ziff. 4.1.5)

15 %

j. Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt nicht so, dass ökologische Schäden vermieden werden (Anh. 2, Ziff. 4.1.6)

10 %

k. ...

l. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der
Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.1.8)

10 %

m. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetze
(Anh. 2, Ziff. 4.1.9)

10 %

3.7.5 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der Schafe

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Die Beweidung erfolgt nicht während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder
natürlich klar abgegrenzt sind (Anh. 2, Ziff. 4.2.1)

15 %

b. und c. ...

d. Kein regelmässiger Umtrieb in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen (Anh. 2, Ziff. 4.2.3)

10 %

e. Dieselbe Koppel wird während mehr als zwei
Wochen beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)

10 %

f. Dieselbe Koppel wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4)

10 %

g. und h. ...

i. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der
Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.2.7)

10 %

j. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetzen
(Anh. 2, Ziff. 4.2.8)

10 %

3.7.6 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für Schafe bei Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Fehlende Herdenschutzmassnahmen falls Gesuch für Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen (Art. 47 Abs. 2 Bst. a)

Reduktion des Sömmerungs­beitrags auf den Ansatz für Umtriebsweide nach Anhang 7 Ziff. 1.6 Bst. b

3.8 Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

3.8.1

Mangel beim Kontrollpunkt

Kürzung

a. Q II: Mindestdauer nicht eingehalten (Art. 57)

200 % × QB II

b. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II
(Art. 59, Anhang 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität nimmt während der Verpflichtungsdauer ab

Keine; Auszahlung der QB II nur Flächen mit genügend Indikatorpflanzen

3.8.2 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde.

3.9 Landschaftsqualitätsbeitrag

Die Bestimmungen nach Ziffer 2.5 gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

3.10 Landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz- sowie Tierschutzgesetzgebung

3.10.1 Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2.
3.10.2 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungsgebiet, jedoch maximal 2500 Franken.
3.10.3 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.
3.10.4 Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vorschriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veterinäramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.

Anhang 9

(Art. 117)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.
...²⁰¹
²⁰¹ Die Änderungen können unter AS 2013 4145 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht