Kantonale Tierschutzverordnung (554.11)
CH - ZH

Kantonale Tierschutzverordnung

1 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
554.11 Kantonale Tierschutz verordnung (KTSchV)
6 (vom 11. März 1992)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A.
10 Allgemeines
Zuständigkeit

§ 1.

6 Der Vollzug der Tierschutzges etzgebung obliegt dem Veteri näramt, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Kommissionen

§ 2.

1 Das Sekretariat der Tierschu tz- und der Tierversuchskom mission wird vom Veterinäramt geführt. Die Gesundheitsdirektion
5 kann die Aufgaben der Kommissione n und ihrer Vorsitzenden, den Geschäftsgang sowie die Befugnisse der Kommi ssionsmitglieder näher umschreiben.
2 Das Sekretariat gewährt den Mi tgliedern der Tierschutzkommis sion Einsicht in alle gestützt auf die Tierschutzgeset zgebung erlassenen Verfügungen mit Ausnahme der Be willigungen für Tierversuche.
10
Kautionen

§ 3.

Im Zusammenhang mit Bewill igungen geschuldete Kautio nen sind in bar, durch Hinterlegu ng eines Sparheftes oder durch eine Garantieerklärung einer Schweizer Bank zu leisten. B.
10 Tierhaltungen
Kontrollen
bei Nutztier
-
haltungen

§ 4.

10 Die Tierschutzkommission kann dem Veterinäramt zusätz lich zu den gestützt auf die Tier schutzgesetzgebung des Bundes not wendigen Kontrollen die Kontrolle einzelner Nutztierhaltungen bean tragen.
Wildtier
-
haltungen
10

§ 5.

1 Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung führen eine Tierbestandeskontrolle. Di ese enthält Angaben über: a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere, c. Herkunft und Abnehmer der Tiere, d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, e. Todesursache.
a. Tier-
bestandes-
kontrollen
2
554.11 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
2 Über Süsswasserfische und Futt ertiere muss keine Bestandeskont
- rolle geführt werden.
3 Die Kontrolldaten si nd drei Jahre über da s Datum der Weiter
- gabe oder des Todes eines Ti eres hinaus aufzubewahren.
4 In die Tierbestandeskontrolle können die Gesundheitsdirektion
5
, das Veterinäramt und die Bezirkstierä rzte jederzeit Einsicht nehmen. b. gefährliche wirbellose Wildtiere
10

§ 6.

Die Gesundheitsdirektion
5 bezeichnet die gefährlichen wir
- bellosen Wildtiere, deren Halt ung eine Bewilligung erfordert. Handel mit Tieren
10

§ 7.

1 Wer gewerbsmässig mit Tieren handelt, führt eine Tier
- bestandeskontro lle gemäss §
5 Abs.
1 über Hunde und Katzen sowie über diejenigen Wildtiere, dere n Haltung bewilligungpflichtig ist.
2

§ 5 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.

Versuchs tierhaltungen
10

§ 8.

Wer für Versuche vorgesehene Tiere hält oder züchtet, führt eine Tierbestandeskontr olle mit Angaben über: a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere, c. Herkunft und Abnehmer der Tiere, d. Datum der Abgabe ode r des Todes der Tiere, e. Verwendungszweck, f. Todesursache, g. die allfällige Markierung. C. Gutachten nach §
3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes
9 Verfahren

§ 8

a.
9 Die Tierschutzkommission regelt das Verfahren zur Erstel
- lung der Gutachten gemäss §
3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgeset
- zes vom 2. Juni 1991 (KTSchG)
2 und bestellt ein vom Veterinäramt unabhängiges Sekretariat. Mitwirkung des Veterinäramts

§ 8

b.
9 Auf Ersuchen der Tierschutz kommission übermittelt das Veterinäramt die seiner Verfügung zugrunde liegenden Akten und nimmt zu Fragen Stellung. Kosten

§ 8

c.
9
1 Die Tierschutzkommission in formiert das Veterinäramt und, falls gegen die Verfügung de s Veterinäramts Rekurs erhoben wor
- den ist, die Rekursinsta nz über die in Zusammenhang mit der Gutach
- tenserstellung entstandenen Kosten . Das Veterinäramt entschädigt die Berechtigten.
3 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
554.11
2 Über die Höhe der vo m Tierhalter zu tragenden Kosten für die Gutachtenserstellung entscheidet a. die Rekursinstanz, wenn gegen die zu be gutachtende Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben worden ist, b. die Tierschutzkommission in den übrigen Fällen.
3 Die Rekursinstanz bzw. die Ti erschutzkommission teilt dem Tier halter und dem Veterinäramt den Entscheid über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten mi t. Der Tierhalter kann den Ent scheid der Tierschutzkommission mit Rekurs beim Regierungsrat an fechten.
4 Das Veterinäramt stellt dem Tierhalter Rechnung, sobald der Kos tenentscheid rechtskräftig ist. D.
10 Tierversuche
Bewilligungs
-
verfahren

§ 9.

1 Über Gesuche betre ffend bewilligungspflic htige Tierversuche wird innert drei Monaten entschieden.
2 In aufwendigen Bewi lligungsverfahren, in sbesondere bei weite ren Schriftenwechseln mit dem Gesuch steller oder im Fall einer Begut achtung des Gesuchs durch die ei dgenössische Tierversuchskommis sion, kann diese Frist überschritten werden.
3 Die Gesundheitsdirektion
5 kann die Beschlussf assung in der Tier versuchskommission über eindeutig bewilligungsfähige Versuche ver einfachen, soweit das Akteneinsich ts- und das Stimmr echt aller Kom missionsmitglieder gewahrt bleiben.
Kontrollen

§ 10.

1 Anlässlich der Kontrollen gemäss §
13 KTSchG ist durch Stichproben zu überprüfen, ob
10 a. die Versuchstiere vorschriftsgemäss gehalten werden, b. die Tierversuche der Bewilligung entsprechend durchgeführt wer den, c. der Versuchsleiter die vorsch riftsmässige Durchführung der Tier versuche ge währleistet, d. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über den Tierversuch vorschriftsgemäss geführt werden.
2 Die Leiter der Betriebe, Institut e und Laboratorien sind in der Regel zu Beginn der Kontrollen zu orientieren.
Bericht
-
erstattung

§ 11.

1 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr.
4
554.11 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
2 Der Bericht hat auch Aufschluss zu geben über methodische Ver
- änderungen bei den Tierversuchen sowie über die Anwendung von Ergänzungs- und Alternativmethoden. E.
10 Sportanlässe mit Tieren Doping kontrollen

§ 12.

1 Das Veterinäramt kann Veranstalter von Wettkämpfen mit Tieren zu einer bestimmten Anzahl Dopingkontrollen verpflich
- ten. Es kann die zu kontroll ierenden Tiere bezeichnen.
2 Die schriftlichen Unterlagen de r Kontrollen einschliesslich der Ergebnisse sind unverzüglich dem Vete rinäramt zuzustellen. Auf sein Ersuchen ist ihm das Unters uchungsmaterial auszuhändigen. F.
10 Parteirechte in Strafverfahren Zuständigkeit

§ 13.

8 ,
9 Das Veterinäramt nimmt die Parteirechte gemäss §
17 KTSchG wahr. Im Verkehr mit den Strafverfolgungs behörden

§ 14.

7
1 Die Staatsanwaltschaften und St atthalterämter teilen dem Veterinäramt die Eröffnung einer Untersuchung wegen Verletzung von Bestimmungen der Tier schutzgesetzgebung mit.
2 Dem Veterinäramt stehen ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 und die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO
3 zu. Einstellungs-, Nicht
- anhandnahme- und Sistierungsverfügungen, Strafentscheide und Straf
- befehle werden ihm zugestellt.
3 In Fällen gerichtlicher Zuständigkeit ist das Veterinäramt zur Hauptverhandlung einzuladen; das Urteil wird ihm zugestellt. Information des Anzeige erstatters

§ 15.

7 Geht die Einleitung eines St rafverfahrens auf die Anzeige einer Tierschutzorganisation mit Si tz im Kanton zurück, ist das Vete
- rinäramt befugt, sie über Stand und Ausgang des Verfahrens zu infor
- mieren. G.
10 Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 16.

1 Diese Verordnung tr itt nach der Genehmigung durch den Bundesrat
4 am 1. April 1992 in Kraft.
2
12. Februar 1986 aufgehoben.
5 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
554.11 Schlussbestimmung zur Ände rung vom 21. März 2018 ( OS 73, 175 )

§§

8a–8c gelten während de r Geltungsdauer von §
3 Abs.
4 und 5 KTSchG (Änderung vom 6. Februar 2017).
1 OS 52, 95.
2 LS 554.1 .
3 SR 312.0 .
4 Vom Bundesrat genehmig t am 16. April 1992.
5 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 798). In Kraft seit
1. Januar 1999.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 ( OS 65, 743 ; ABl 2010, 2181 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 803 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Aufgehoben durch RRB vom
3. November 2010 ( OS 65, 803 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Eingefügt durch RRB vom 21. März 2018 ( OS 73, 175 ; ABl 2018-03-29 ). In Kraft seit 1. Juni 2018. §§
8a–8c gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028.
10 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2018 ( OS 73, 175 ; ABl 2018-03-29 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
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