Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Begriffe
2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Ursprungskriterien
Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
Art. 6 Ausreichende Be- oder Verarbeitung
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
Art. 8 Massgebende Einheit
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Art. 10 Warenzusammenstellungen
Art. 11 Neutrale Elemente
Art. 12 Buchmässige Trennung
2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse
Art. 13 Gewährung der regionalen Kumulierung
Art. 14 Regionale Kumulierung
Art. 15 Bestimmung des Ursprungslandes
3. Abschnitt: Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Art. 16
3. Kapitel: Territoriale Anforderungen
Art. 17 Territorialitätsprinzip
Art. 18 Wiedereinfuhr von Waren
Art. 19 ²⁷ Beförderungsvoraussetzungen
Art. 20 Ausstellungen
4. Kapitel: Ursprungsnachweise
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 ³⁰ Art des Ursprungsnachweises
Art. 22 Verzicht auf Ursprungsnachweise
Art. 23 Abweichungen und Formfehler
2. Abschnitt: Ursprungszeugnisse Formular A ³³
Art. 24 Antrag und Ausstellung
Art. 25 Ausfüllen des Formulars
Art. 26 ³⁵ Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei
Art. 27 Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses
Art. 28 Vorlagefrist
Art. 29 Nachträgliche Ausstellung
Art. 30 Duplikate
Art. 31 Einfuhr in Teilsendungen
Art. 31 a ⁴⁰ Zeitliche Einschränkung der Verwendung des Ursprungszeugnisses Formular A
3. Abschnitt: ⁴¹ Ursprungserklärung
Art. 32 Ausfertigung
Art. 33 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei
Art. 34 Vorlagefrist
Art. 35 Nachträgliche Ausfertigung
Art. 36 Einfuhr in Teilsendungen
4. Abschnitt: ⁴² Ersatz-Ursprungserklärungen für registrierte Ausführer und Duplikate von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A
Art. 37 Grundsatz
Art. 38 Ausfertigung von Ersatz-Ursprungserklärungen
Art. 38 a Ausstellung von Duplikaten von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A
5. Abschnitt: ⁴³ Erklärung auf der Rechnung
Art. 38 b
6. Abschnitt: ⁴⁴ Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören
Art. 38 c Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses
Art. 38 d Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz
5. Kapitel: Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit
1. Abschnitt: Amtshilfe
Art. 39 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen
Art. 40 Fristen und Verfahren
Art. 41 ⁵⁰ Provisorische Veranlagung
Art. 42 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses
Art. 43 ⁵¹ Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise
2. Abschnitt: Verwaltungszusammenarbeit
Art. 44 ⁵² Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken
Art. 45 Obliegenheiten der begünstigten Länder
Art. 46 Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Vollzug
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 49 Inkrafttreten
Anhang 1
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem hergestellten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Einleitende Bemerkungen
Bemerkung 1
Bemerkung 2
Bemerkung 3
Bemerkung 4
Bemerkung 5
Bemerkung 6
Bemerkung 7
Liste
Tarif-Nr. | Warenbezeichnung nach HS | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne | |||
(1) | (2) | (3) | |||
1108 | Stärke; Inulin | Herstellen aus Ursprungserzeugnissen | |||
ex 1901 | Malzextrakt; Nahrungs- mittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, kei- nen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Waren der Nrn. 0401 bis 0404 | Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es darf jedoch kein Zucker der Position 1701 verwendet werden. | |||
ex 1904 | Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt | Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die alle Ursprungserzeugnisse sind | |||
ex 1905 | Backwaren oder Konditoreiwaren auch Ka- kao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren ver wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten | Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es dürfen keine Waren des | |||
ex Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen: geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. | |||
Kapitel 26 | Erze, Schlacken | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
ex Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 % Vol übergehen (einschliesslich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
2710 | Erdöl und Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle | Raffination und/oder ein oder mehrere oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch | Raffination und/oder ein oder mehrere oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
2713 | Petrolkoks, Bitumen | Raffination und/oder ein oder mehrere oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen; ausgenommen: | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | ||
ex 2811 | Schwefeltrioxid | a) Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex 2840 | Natriumperborat | a) Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der | b) Herstellen aus oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
2843 | Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edel- metalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der | |||
ex 2852 |
| a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
| a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | |||
ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse; | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex 2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen: | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
2905 43; | Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex 2932 |
| a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
| a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | |||
2933 | Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e) | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
2934 | Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
Kapitel 30 | Pharmazeutische | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
Kapitel 31 | Düngemittel | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex Kapitel 33 | Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel; ausgenommen: | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex 3301 | Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe⁶¹ dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
Kapitel 35 | Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert | ||
Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | ||
ex 3803 | Tallöl, raffiniert | a) Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex 3805 | Sulfatterpentinöl, | a) Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex 3806 | Harzester | a) Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex 3807 | Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt | a) Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
3809 10 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
3824 60 | Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44 | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen: | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex 3907 |
| a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁶³ oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
| a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 3920 | Folien und Filme aus Ionomeren | a) Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex 3921 | Folien aus Kunststoffen, metallisiert | a) Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron⁶⁴ oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron⁶⁵ oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
4012 | runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für Luftreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: | ||||
| Runderneuern von gebrauchten Reifen | ||||
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | ||||
ex Kapitel 41 | Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
4101 bis 4103 | Rohe Häute und Felle | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
4104 bis 4106 | Leder und Häute, gegerbt oder «crust» enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet | Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91, oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
4107, 4112, | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden | |||
Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
4301 | Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
ex 4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: | ||||
| Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | ||||
| Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | ||||
4303 | Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 | |||
ex Kapitel 44 | Holz, Holzkohle und Holzwaren; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden | |||
ex 4408 | Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von höchstens 6 mm , an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden | |||
ex 4410 bis ex 4413 | Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holz- friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | Friesen oder Profilieren | |||
ex 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern | |||
ex 4418 |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. | |||
| Friesen oder Profilieren | ||||
ex 4421 | Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 | |||
Kapitel 45 | Kork und Korkwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 46 | Flechtwaren und Korbmacherwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 48 | Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 49 | Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; handgeschriebene oder Maschinen geschriebene Schriftstücke und Pläne | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex Kapitel 50 | Seide; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
ex 5003 | Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide | |||
5004–ex 5006 | Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen⁶⁶ | |||
5007 | Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide: | a) Weben⁶⁷ oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁶⁸ | ||
ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
5106–5110 | Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen⁶⁹ | |||
5111–5113 | Gewebe aus Wolle, | a) Weben⁷⁰ oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen | b) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁷¹ | ||
ex Kapitel 52 | Baumwolle; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
5204–5207 | Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen⁷² | |||
5208–5212 | Gewebe aus Baumwolle: | a) Weben⁷³ oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen | b) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁷⁴ | ||
ex Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
5306–5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen⁷⁵ | |||
5309–5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: | a) Weben⁷⁶ oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen | b) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁷⁷ | ||
5401–5406 | Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Fasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern⁷⁸ | |||
5407–5408 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: | a) Weben⁷⁹ oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen | b) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamentgarne, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Zwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁸⁰ | ||
5501–5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | Extrudieren von Chemiefasern | |||
5508–5511 | Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen⁸¹ | |||
5512–5516 | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: | a) Weben⁸² oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen | b) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁸³ | ||
ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken⁸⁴ | |||
5602 | Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet: | ||||
| Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch können
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern⁸⁵ | ||||
| Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern⁸⁶ | ||||
5603 | Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet | a) Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln | b) Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln | ||
5604 | Kautschukfäden und –kordeln, mit Spinnstoff überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt: | ||||
| Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren ohne Überzug aus Spinnstoffen | ||||
| Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern⁸⁷ | ||||
5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen oder aus Streifen und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metallüberzug | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern⁸⁸ | |||
5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405 (andere als solche der Nr. 5605 und andere als umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben⁸⁹ | |||
Kapitel 57 | Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen: | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln⁹⁰ Jedoch können
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden | |||
ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; | a) Weben⁹¹ oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen | b) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, oder Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten oder Beflocken mit oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁹² | ||
5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit- Point, Kreuzstich), auch konfektioniert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
5810 | Stickereien am Stück, in Streifen oder Motiven | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife Gewebe der in der Hutmacherei verwendeten Art | Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken | |||
5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose: | ||||
| Weben | ||||
| Extrudieren von Chemiefasern mit Weben | ||||
5903 | Gewebe, mit Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschichtet, andere als solche der Nr. 5902 | Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einem Überzug oder einer Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch zugeschnitten | Weben mit Färben oder mit Beschichten⁹³ | |||
5905 | Wandbezüge aus Spinnstoffen: | ||||
| Weben mit Färben oder mit Beschichten | ||||
| Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet⁹⁴ | ||||
5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der | ||||
| Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken, oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken⁹⁵ | ||||
| Extrudieren von Chemiefasern mit Weben | ||||
| Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben | ||||
5907 | Andere Gewebe, | Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
5908 | Gewebte, geflochtene, gewirkte oder gestrickte Dochte aus Spinnstoffen, für Lampen, | ||||
| Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe | ||||
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | ||||
5909–5911 | Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: | ||||
| Weben | ||||
| a) Weben⁹⁶ | b) Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden:
| |||
| Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben¹⁰⁰ oder Weben mit Färben oder mit Beschichten | ||||
Kapitel 60 | Gewirkte oder | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben, mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt: | ||||
| a) Herstellen aus Gewirken oder Gestricken | b) Stricken und Konfektion (einschliesslich Zuschneiden)¹⁰¹, ¹⁰² | |||
| Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)¹⁰³ | ||||
ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt; ausgenommen: | a) Herstellen aus Geweben | b) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren 47,5 % des Ab-Werk-Preises | ||
ex 6202, ex 6204, ex 6206, | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt | a) Es gilt die Regel für das Kapitel | b) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹⁰⁶, ¹⁰⁷ | ||
ex 6210 und ex 6216 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | a) Es gilt die Regel für das Kapitel | b) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des | ||
6213 und 6214 | Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: | ||||
| Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹⁰⁹ oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des | ||||
| Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des | ||||
6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212: | ||||
| Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹¹⁴ | ||||
| Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹¹⁵ | ||||
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des | ||||
| a) Es gilt die Regel für das Kapitel | b) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹¹⁶ | |||
ex Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
6301 bis 6304 | Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; | ||||
| a) Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | b) Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹¹⁷ | |||
| |||||
| Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet¹¹⁸, ¹¹⁹ | ||||
| Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | ||||
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | a) Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹²⁰ | b) Extrudieren von Che- miefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetschen oder künstlichen Fa- sern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹²¹ | ||
6306 | Planen (Blachen) und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter oder Segelwagen; Campingausrüstungen: | ||||
| a) Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | b) Extrudieren von Chemiefasern oder | |||
| Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)¹²², ¹²³ oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | ||||
6307 | Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
6308 | Warenzusammenstellungen, bestehend aus Gewebestücken und Garnen, auch mit Zubehör, zum Herstellen von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder bestickten Servietten oder ähnlichen Waren aus Spinnstoffen, in Verpackungen für den Einzelverkauf | a) Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 % des | b) Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet | ||
ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 | |||
6406 | Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an anderen Sohlen, als Laufsohlen befestigt); herausnehmbare Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins und ähnliche Waren sowie Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
ex Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 6803 | Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer | Herstellen aus bearbeitetem Schiefer | |||
ex 6812 | Waren aus Asbest; Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
ex 6814 | Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen | Herstellen aus bearbeitetem Glimmer | |||
Kapitel 69 | Keramische Waren | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex Kapitel 70 | Glas und Glaswaren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
7006 | Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material | ||||
| Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 | ||||
| Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 | ||||
7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen oder zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Nrn. 7010 oder 7018) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 7019 | Waren aus Glasfasern (ausgenommen: Garne) | Herstellen aus ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle | |||
ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
7106, 7108 | Edelmetalle: | ||||
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen | ||||
| Herstellen aus Edelmetallen in Rohform | ||||
ex 7107, | Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform | |||
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
7117 | Phantasieschmuck | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | |||
ex Kapitel 72 | Eisen und Stahl; | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
7207 | Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206 | |||
7208–7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207 | |||
7217 | Draht aus Eisen oder | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 | |||
7218 91 und 7218 99 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10 | |||
7219–7222 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218 | |||
7223 | Draht aus rostfreiem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 | |||
7224 90 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7224 10 | |||
7225–7228 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 | |||
7229 | Draht aus anderem legierten Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 | |||
ex Kapitel 73 | Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
ex 7301 | Spundwanderzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 | |||
7302 | Gleismaterial aus Guss- eisen, Eisen oder Stahl; Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und ande- res Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Ver- legen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen be- sonders hergerichtete Teile | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 | |||
7304, 7305 | Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224 | |||
ex 7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl | Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Ge- rüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer) aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden | |||
ex 7315 | Gleitschutzketten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des | |||
ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
7403 | Raffiniertes Kupfer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
7601 | Aluminium in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
7607 | Folien und dünne Bän- der, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Un- terlagen), mit einer Dik- ke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606 | |||
Kapitel 77 | Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System | ||||
ex Kapitel 78 | Blei und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
7801 | Blei in Rohform: | ||||
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | ||||
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden | ||||
Kapitel 79 | Zink und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
ex Kapitel 82 | Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
8206 | Werkzeuge aus mindestens zwei der Nrn. 8202 bis 8205, in Zusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des | |||
8211 | Messer (andere als solche der Nr. 8208) mit schneidender oder gezahnter Klinge, einschliesslich Klappmesser für den Gartenbau, und Klingen dafür | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden | |||
8214 | Andere Messerschmiedewaren (z.B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden | |||
8215 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden | |||
ex Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 8302 | Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschliesser | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des | |||
ex 8306 | Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des | |||
ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen und | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
8401 | Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
8407 | Hubkolben- und Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8427 | Stapelkarren; andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren, sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
8501, 8502 | Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8513 | Tragbare elektrische Lampen zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren, Dynamo), andere als Beleuchtungsgeräte der Nr. 8512 | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8519 | Tonaufnahmegeräte oder Tonwiedergabegeräte | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder ‑wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radargeräte), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8527 | Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8528 | Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder ‑wiedergabegerät | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8535–8537 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel; Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8540 11 und 8540 12 | Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschliesslich Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8542 31– | Monolithische integrierte Schaltungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden | |||
8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
8546 | Isolatoren aus Stoffen aller Art, für die Elektrotechnik | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8548 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgediente elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial und Teile davon; | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex Kapitel 87 | Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu; ausgenommen: | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
8711 | Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen | a) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
ex Kapitel 88 | Luft- oder Raumfahrzeuge, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 8804 | Rotierende Fallschirme | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 8804 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex Kapitel 90 | Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
9002 | Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, gefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas, für Instrumente, Apparate und Geräte | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
9033 | Teile und Zubehör, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 | a) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | b) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des | ||
Kapitel 91 | Uhrmacherwaren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 93 | Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
ex 9506 | Golfschläger und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden | |||
ex Kapitel 96 | Verschiedene Waren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
9601 und 9602 | Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
9603 | Besen und Bürsten, einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind, mechanische Besen ohne Motor, zum Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |||
9605 | Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet | |||
9606 | Knöpfe und Druckknöpfe; Knopfformen und andere Knopf- | Herstellen:
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9608 | Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen solche der Nr. 9609 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden | |||
9612 | Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln | Herstellen:
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9613 20 | Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des | |||
9614 | Tabakpfeifen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |||
Kapitel 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |||
Anhang 2 ¹²⁵
Ursprungszeugnis Formular A
Anhang 3 ¹²⁶
Ursprungserklärung
Anhang 4 ¹³³
Erklärung auf der Rechnung
Anhang 5 ¹³⁷
Waren, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind
HS-Position | Warenbezeichnung nach HS |
Abschnitt XI (Kap. 50–63) | Spinnstoffe und Waren daraus |
6401 | Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengefügten Teilen besteht |
6402 | Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff |
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder |
6404 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen |
ex 6405 | Andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kautschuk oder Kunststoff |
Anhang 6 ¹³⁸
Verzeichnis der Regionalzusammenschlüsse, denen die Schweiz die regionale Kumulierung gewährt
Bezeichnung des Regionalzusammenschlusses | Mitgliedländer des Regionalzusammenschlusses |
Assoziation der südostasiatischen Länder (ASEAN) | Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam |