Besondere Bauverordnung II
                            1 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 (vom 26. August 1981)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359  des  Planungs-  und  Baugesetzes  vom  7. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975 (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung trifft Vers chärfungen oder Milderungen von Bauvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit diese Verordnung einen Sachbereich regelt, sind Verschär fungen  der  Bauvorschrifte n  im  Einzelfall  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  PBG  unzu lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Verkaufs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Verkaufsgeschäfte  sind  dem Publikum  offenstehende  Be triebe  für  die  Gütergrossverteilung und  den  Detailhandel,  in  denen Waren angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verkaufsgeschäften gleichgestellt si nd Dienstleistungsbetriebe und Teile  davon,  wie  Reisebüros  und Schalterhallen  von  Banken,  soweit nach ihrer Art in ihnen Dienstleis tungen wie Waren angeboten werden und damit ein entsprec hender Publikumsverke hr ausgelöst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regel mässig  Waren  oder  Dienstleistung en  angeboten  werden,  unter  Ein schluss  der  dazugehörig en  Erschliessungsflä chen  und  Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht an gerechnet werden Räume, die für die Lagerung oder in Dienstleistung sbetrieben nicht für die Bedienung des Publikums bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Grossläden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Grossläden sind Verkaufsge schäfte oder Zusammenfassun gen  von  solchen  mit  einer  Verkaufs fläche  von  insgesamt  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht als Grossläden gelten Verkaufsgeschäfte, die zwar die Min destfläche gemäss Absatz 1 aufweisen, zufolge ihres sperrigen Waren angebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine entsprechende Personenbeleg ung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) III. Einkaufs- zentren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Einkaufszentren sind Verkaufs geschäfte des Detailhandels oder  Zusammenfassungen von  solchen  mit  eine r  Verkaufsfläche  von insgesamt mindestens 2000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grosszentren sind Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mindestens 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . C. Begegnungs- stätten mit gros sem Publikums verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind Kul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tus- und Kulturstätten, Ausstellungshallen, Sportstadien und andere vergleichbare Einrichtungen, in de nen Veranstaltung en durchgeführt werden können, an welchen gleichze itig mehr als 3000 Personen teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmen. D. Räume mit grosser Personen belegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            10 Räume  mit  grosser Personenbelegung  sind  solche,  für  die aufgrund der zugelassenen Nutzwe ise  damit  gerechnet  werden  muss, dass sich in ihnen in der Regel me hr als 100 Personen gleichzeitig auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten; für Vorführräume in Theate rn, Kinos und ähnlichen Betrieben sowie  für  Gastwirtschaftsräume  beträgt  die  massgebliche  Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - belegung 50 Plätze. E. Familien gartenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Familiengartenhäuser  sind  Ga rtenhäuser,  die  der  Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gärtnerei dienen, nicht für den da uernden Aufentha lt von Menschen bestimmt sind und in eigens dafür vo rgesehenen Gebieten nach einer feststehenden Ordnung errichtet werden. Verschärfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            9 II. Rauminhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verkaufsgeschäfte, Begegnung sstätten mit grossem Pub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - likumsverkehr und Räume mit grosse r Personenbelegung haben einen von  der  Bodenfläche  a bhängigen  Mindestinhalt aufzuweisen.  Dieser beträgt 2,40 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und erhöht sich um 0,002 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 für jeden zusätzlichen Quadratmeter; ab 500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bodenfläche bleibt der Mindestinhalt von 3,0 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 je Quadratmeter kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu erreichen,  muss  wenigs tens  über  einem  Dritte l  der  Bodenfläche  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche, jedenfalls aber um mehr als 4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 unterbrochen ist. III. Abwei- chungen und Vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Von den Verschärfungen der Raummasse kann in begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deten Fällen abgewichen werden; vom vorgeschriebenen Rauminhalt insbesondere dann, wenn auf andere Weise einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 A. Raummasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Erschlies-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der gesetzliche Zugang von Ei nkaufszentren darf in Wohn zonen  nur  über  Strassen  führen, die  mindestens  al s  Sammelstrassen ausgebaut sind; im Übrigen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grosszentren und Begegnungsstä tten mit grosse m Publikumsver kehr sind nur zulässig, a.   wenn sie mit öffentlichen Verkehrs mitteln gut erreichbar sind oder b.   wenn bei vorwiegender Erschliess ung mit privaten Motorfahrzeu gen  der  Benützerverkehr  direkt  oder  ohne  für  die  Wohnnutzung vorgesehene  Zonen  –  mit  Ausnah me  der  Zentrumszone  –  zu  be rühren in Strassen für den grossen Durchgangsverkehr abgeleitet wird; vorbehalten bleiben zonenbe dingte Immissionsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Interne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Grossläden,  Begegnungsstätten  mit  grossem  Publi kumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung gelten die Be stimmungen  der  Verordnung  über  den  baulichen  Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 über Ein- und Ausgänge auch dann, we nn diesen die Funktion einer Haus türe  zukommt;  vorbehalten  bl eibt  das  Mindestmass  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            305  PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 für mindestens eine Türe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Lichtmass  für  Treppen  und  Gä nge,  die  als  Fluchtwege  die nen,  ist  so  festzulegen,  dass  im Notfall  eine  rasche Entleerung  des Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewä hrleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Gebäude-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Soweit  nicht  das  Gesetz  von  der  Beachtung  eines  Ge bäudeabstands befreit, beträgt dies er mindestens 10 m, wenn eines der Gebäude brennbare Aussenwände aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bau-  und  Zonenordnung  ka nn  für  Gebiete  mit  ländlichem Baucharakter und für Kernzone n Erleichterungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Bei feuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder explosions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefährlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Bauten  und  Anlagen,  in  dene n  feuer-  oder  explosions gefährliche  Stoffe  gelagert  oder verarbeitet  werden  oder  die  dem Transport solcher Stoffe dienen, haben unter sich und gegenüber be nachbarten Bauten und Anlagen, so weit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, erhöhte Abstände einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sicherheitsabstände werden durch die kantonale Feuerpoli zei im Verfahren festgesetzt, da s für Bauten und Anlagen mit erhöh tem  Brandrisiko  gilt;  es werden  dabei  die  eins chlägigen  Richtlinien und Normalien anerkannter Fa chstellen mitberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Zugänglich-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Bei brenn-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            baren Aussen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wänden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) Milderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Gartenhäuser  und  Schöpfe,  di e  nicht  für  den  dauernden Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt sind,  sowie  überdeckte,  seitlich mindestens  zur  Hälfte  der  Abwickl ung  offene  Gartensitzplätze  sind von den Abstandsvorschriften gege nüber grundstückinternen Gebäu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den befreit, wenn ihre Grundfläche 10 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , ihre Fassadenlänge mit Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss allfälliger Pergolen 6 m und ihre Gesamthöhe 3 m nicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Familiengartenhäuser  samt  den zugehörigen  gemeinschaftlichen Nebenbauten,  wie  Wasch-  und  Ab ortanlagen,  sind  von  den  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen über die Grenza bstände von Nachbargrundstücken und über die Gebäudeabstände befreit, vo n den Abständen gegenüber Gebäu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde ihr schriftliches Einverst ändnis abgegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Solche Bauten sind dem versch ärften Abstand zwischen Gebäu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den mit brennbaren Aussen wänden nicht unterstellt. B. Hohe Bauwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gebäude oder Teile davon, deren Gesamthöhe und Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ort durch ihre besondere Art oder ihre Funkti on bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtscha ftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Ge schosszahl, die Gesamt- und Fas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sadenhöhen sowie Abstandsvergrösser ungen aufgrund von Mehrhöhen befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - häuser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nachbarschaft darf durch so lche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden. C. Liftanbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Beim Anbau von Liften an ei n Gebäude sind die Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen über die Geschosszahl, di e Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergröss erungen aufgrund von Me hrhöhen nicht anwendbar, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   der Anbau der behindertengerech ten Erschliessung des Gebäudes dient, b.   die für die Erstellung des Gebä udes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind, c.   keine  überwiegenden  öffentlichen oder  nachbarlic hen  Interessen entgegenstehen und d.   keine den Bauvorschriften ents prechende Lösung möglich ist. D. Bau- baracken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Baubaracken  sind  für  die  Da uer  der  Bauarbeiten  von  den Bestimmungen über die Au snützung befreit, soweit dadurch keine we
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sentlichen  Interessen  der  Öffentli chkeit  oder  der  Nachbarschaft  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - letzt werden. A. Garten- häuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  nachstehenden  Verordnungen  werden  wie  folgt  ge ändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Diese  Verordnung  bedarf der  Genehmigung  durch  den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 11. Mai 2016 ( OS 72, 91 ) Bis zur Anpassung der Bau- u nd Zonenordnung an die Änderung vom  14. September  2015  des  Planungs- und  Baugesetzes  bleiben  die folgenden Bestimmungen in der vo r Inkrafttreten der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19, 19 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 297.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben  durch  die  Verordnung  übe r  den  vorbeugenden  Brandschutz ( LS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.12 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Text siehe OS 48, 297.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. September 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  RRB  vom  18.  März  1987 (OS  50,  148).  In  Kraft  seit  1.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  September  1991  (OS  52,  44).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 1992 (OS 52, 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (OS 54, 145). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 1997 (OS 54, 146).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung  gemäss  RRB  vom  18.  Dezember  1996  (OS  54,  145).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 1997 (OS 54, 146).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2009 ( OS 64, 574 ; ABl 2009, 430 ). In Kraft seit 1. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2009 ( ; ABl 2009, 430 ). In Kraft seit 1. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 ( OS 72, 91 ; ABl 2016-05-27 ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 (siehe Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) Anhan g Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für beso ndere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (vom 26. August 1981; Stand 28. Februar 2017) B. Hohe Bauwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Gebäude oder Teile von ihnen, deren Höhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - türme, Hochkamine und Silos für Land wirtschaftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Geschossza hl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufo lge Mehrhöhen befreit; vorbehal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten bleiben die bes onderen Anforderungen an Hochhäuser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nachbarschaft darf durch so lche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden. C. Liftanbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Beim Anbau von Liften an ei n Gebäude sind die Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen über die Geschosszahl, di e Gebäude- und Firsthöhen sowie Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standsvergrösserunge n zufolge Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn a.   der Anbau der behindertengerech ten Erschliessung des Gebäudes dient, b.   die für die Erstellung des Gebä udes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind, c.   keine überwiegenden öffentliche n oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und d.   keine den Bauvorschriften ents prechende Lösung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Weitergeltung gemäss ( OS 72, 91 ).