Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei
                            1 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.131 Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei (vom 14. Mai 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Soweit das Reglement keine ande re Zuständigkeit vorsieht, werden  die  den  Angehörigen  der  Kantonspolizei  zu  entrichtenden Zulagen und Entschädigungen durch das Polizeikomma ndo schriftlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Regelung von besonderen, im Reglement nicht ausdrücklich umschriebenen Fällen erfolgt durch die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohncharakter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dienstzulagen und Funktionszu lagen haben Lohncharakter und  sind,  mit  Ausnahme  der  Funkti onszulage  für  St ellvertretungen und Aushilfen, Bestandteil des versicherten Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dienstzulagen  und  die  Funkti onszulagen  werden  monatlich ausbezahlt. Ferienabwesenheit und der Bezug des Dienstaltersgeschen kes unterbrechen die Bezugsberechti gung nicht. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Mutterschaftsurl aub, Unfall sowie bei anderen unver schuldeten und unfreiwilligen Arbeit sverhinderungen richten sich all fällige Kürzungen nach solchen des Lohns. B. Dienstzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspi ranten  erhalten  als  teilweisen,  pa uschalen  Ersatz  ihrer  dienstlichen Auslagen  sowie  als  Vergütung  fü r  Nacht-,  Samstags-  und  Sonntags dienst im ordentlichen Aufgab enbereich eine Dienstzulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Dienstzulage werden kein e Überzeitleistungen abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Dienstzulage beträgt je nach Tätigkeit monatlich: a.   Fr. 664.65 c.   Fr. 501.90 e.   Fr. 339.20 b.   Fr. 583.15 d.   Fr. 420.40 f. Fr. 257.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.131 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement Einstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zuständig für die Einstufung in eine Zulagengruppe ist das Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Polizeikommando  weist  Bezügerinnen  und  Bezüger  einer Dienstzulage  einer  ni edrigeren  Zulagengruppe zu,  wenn  die  Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen für die höhere Zulage nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  zeitlich  beschränkter  Zuwe isung  eines  anderen  Arbeitsplat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes mit niedrigerer Dienstzulage wird die bisherige, höhere Zulage für zwei weitere Monate ungekürzt aus gerichtet, sofern nachher der ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stammte Arbeitsplatz wieder eingenommen wird. C. Funktionszulage Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Angehörigen des Polizeikorps kann unter folgenden Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen eine Funktionszula ge ausgerichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.   Die betreffende Person bekleide t mindestens den Grad eines Kor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - porals. b.   Ihr ist eine Aufgabe zugeteilt, fü r die im Stellenwertstufenplan des Beförderungsreglements ein höherer Dienstgrad als Wachtmeister vorgesehen ist. c.   Die Beförderung in den betreffe nden Dienstgrad ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Stellvertretungen oder Aushil fen kann vom dritten Monat der Aufgabenübernahme  an  eine  Funkti onszulage  ausgerichtet  werden. Die Frist beginnt bei jeder Stellvertr etung oder Aushilfe neu zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Stellvertretungen, die bereits bei der Stellenbewertung berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigt wurden, entsteht kein An spruch auf eine Funktionszulage. Höhe der Zulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5 Die  Funktionszulage  beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75%  des  Lohnunterschiedes zwischen den Lohnstufen 17 der L ohnklassen des be kleideten und des nächsthöheren Dienstgrades. Beginn und Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Funktionszulage wird auch für die Dauer der im betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden  Beförderungsreglement  vorgesehenen  Einarbeitungszeit  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erlischt mit der Beförderung in den im Stelle nwertstufenplan vorgesehenen  Dienstgrad  oder  mit  der  Zuweisung  einer  anderen Funktion. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            5 Zuständig für die Zusprechung der Funktionszulage ist das Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.131 D. Entschädigung für Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5 Landstationierte und ihnen durch Verfügung des Polizei kommandos  gleichgestellte  Korpsangehörige,  die  ein  Motorfahrzeug jederzeit für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, erhalten eine jährliche Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die jährliche Entschädigung beträgt: für einen Personenwagen Fr. 300.— für ein Motorrad Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.— für ein Kleinmotorrad Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.50 für die Garage 80% des Nettomietzinses (bei Eigenheimen 80% des Nettomietwertes, höchstens aber Fr. 870.–)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bezügerinnen und Bezüger eine r Entschädigung gemäss Abs. 1 erhalten den folgenden jährlichen Beitrag an die Prämie der Haftpflicht versicherung: für einen Personenwagen Fr. 200.— für ein Kleinmotorrad Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.— für ein Motorrad bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 ccm Zylinderinhalt ohne Sozius Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.— mit Sozius Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75.— für ein Motorrad über 125 ccm Zylinderinhalt ohne Sozius Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95.— mit Sozius Fr. 150.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Polizeikommando kann den Bezug der Entschädigung gemäss Abs. 2 weiteren Korpsangehörigen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schäden an den für Dienstfahrte n verwendeten Priv atfahrzeugen werden  nach  den  Bestimmungen  de r  staatlichen  Kaskoversicherung gedeckt.  Ist  ein  Schaden  im  Verlauf einer  polizeilichen  Intervention entstanden, können Selbstbehalt und Bonusverlust ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erstreckt sich die Bezugsberechti gung nicht auf ein ganzes Jahr, werden die Entschädigungen anteilmässig gekürzt. Werden die Kont rollschilder  während  der  Dauer  de r  Bezugsberechtig ung  hinterlegt, entfallen die Entschädigungen fü r das betreffende Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Bei Erhöhung der Verkehrsabgaben oder der Versicherungs prämien können die Ansätze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 durch die Direktion im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.131 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement E. Entschädigung für das Halten eines Diensthundes Vo r a u s setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            4 Anspruch auf Entschädigung haben Angehörige des Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - korps,  die  im  Einverständnis  mi t  dem  Polizeikommando  einen  taug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen eigenen Diensthund halten. Höhe der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Entschädigung beträgt: a.   die Hälfte des Kaufpreises für den Hund, b.   pro Tag Fr. 10.30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anspruch  auf  Entschädigung  besteht  auch  während  der  Ferien, beim  Bezug  eines  Dien staltersgeschenks  und  be i  Dienstaussetzung wegen Krankheit, Mutte rschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verschuldeten und unfreiwillige n Arbeitsverhinderungen. Dienst verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Wer einen Diensthund hält und dafür eine Entschädigung bezieht, ist verpflichtet, an de n vom Polizeikommando angeordneten Übungen und Prüfungen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Diensthund ist für sämtliche Po lizeieinsätze zur Verfügung zu stellen. F. Abgeltung von Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            6 Überzeit bei ausserordent lichen Einsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Ausserordentliche Einsätze werden von der Kommandan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder vom Kommandanten angeor dnet, wenn eine polizeiliche Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe mit den im Dienst stehenden Korpsangehörigen nicht bewältigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei ausserordentlichen Einsätzen werden die Überzeitarbeit und die Nacht-, Samstags- und Sonntagsd ienstleistungen gemäss allgemei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nem Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und unabhängig von der Zulagenregelung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            3–5 abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anrechenbar sind a.   bei Korpsangehörigen, die dienstfr ei haben, die gesamte Dauer des ausserordentlichen Einsatzes, b.   bei im Dienst stehenden Korpsa ngehörigen die Zeit, die über die Regelarbeitszeit ode r den Schichtdienstturnus hinaus geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.131 G. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspol izei vom 11. Dezember 1974 auf gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 110 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 ff .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 ( OS 63, 600 ; ABl 2008, 1958 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In Kraft seit 1. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2010 ( OS 66, 136 ; ABl 2010, 3075 ). In Kraft seit 1. März 2011.