Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (271)
    CH - LU

    Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

    Nr. 271 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 72 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010
    1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
    1 Allgemeines

    § 1

    Gegenstand
    1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren gemäss Artikel 17 der Schweizeri
    - schen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009
    2 (JStPO).

    § 2

    Mediator oder Mediatorin
    1 Die Mediation wird durch einen ausgebildeten Mediator oder eine ausgebildete Media
    - torin durchgeführt.
    2 Der Mediator oder die Mediatorin darf am Jugendstrafverfahren nicht beteiligt sein. Ausserdem gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 der Schweizerischen Strafpro
    - zessordnung vom 5. Oktober 2007
    3 (StPO).

    § 3

    Vertraulichkeit
    1 Das Mediationsverfahren ist vertraulich.
    1 SRL Nr.
    260 (G 2010 129)
    2 SR
    312.1 (AS 2010 1573). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
    3 SR
    312.0 (AS 2010 1881) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 347
    2 Nr. 271
    2 Mediationsverfahren

    § 4

    Abklärung
    1 Sind die Voraussetzungen für eine Mediation erfüllt, klärt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht ab, ob die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.

    § 5

    Anordnung und Auftrag
    1 Das Mediationsverfahren kann vom Jugendanwalt oder von der Jugendanwältin oder vom Gericht angeordnet werden.
    2 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht erteilt dem Mediator oder der Mediatorin einen schriftlichen Auftrag und setzt unter Berücksichtigung des konkre
    - ten Falls eine angemessene Frist zur Durchführung des Mediationsverfahrens an.
    3 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
    4 Mit der Anordnung des Mediationsverfahrens wird das Jugendstrafverfahren sistiert (Art. 17 JStPO).

    § 6

    Mediationsvereinbarung
    1 Führt die Mediation zu einer Einigung, wird das Ergebnis in einer Vereinbarung festge
    - halten und von jeder Partei unterzeichnet. Der Mediator oder die Mediatorin stellt die Vereinbarung dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht zu.
    2 Der Mediator oder die Mediatorin überprüft den Vollzug der Vereinbarung und erstattet dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht darüber Bericht.

    § 7

    Abbruch
    1 Die Parteien sind berechtigt, die Mediation jederzeit abzubrechen.
    2 Der Mediator oder die Mediatorin kann das Mediationsverfahren bei Vorliegen wichti
    - ger Gründe abbrechen, namentlich wenn sich zeigt, dass mit den beteiligten Personen keine Vereinbarung erzielt werden kann.
    3 Scheitert die Mediation, informiert der Mediator oder die Mediatorin den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht.

    § 8

    Beendigung
    1 Ist die Vereinbarung vollzogen, stellt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin das Jugendstrafverfahren beziehungsweise das Gericht das Verfahren definitiv ein (Art. 17 Abs. 2 JStPO).
    Nr. 271
    3
    2 Ein abgeschlossenes Mediationsverfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.

    § 9

    Beweisverbot
    1 Im Rahmen des Mediationsverfahrens ergangene Akten und Aussagen dürfen weder in Straf- noch in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwertet werden.
    3 Kosten

    § 10

    1 Die Kosten des Mediationsverfahrens sind Verfahrenskosten im Sinn von Artikel 44 JStPO.
    4 Inkrafttreten

    § 11

    1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
    4 Nr. 271 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    14.12.2010
    01.01.2011 Erstfassung G 2010 347
    Nr. 271
    5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    14.12.2010
    01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 347
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