Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (0.972.42)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft

Abgeschlossen in Washington am 19. November 1984 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 1985² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. März 1986 (Stand am 1. August 1989) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1986 1226
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird,
vereinbaren, die Interamerikanische Investitionsgesellschaft zu gründen, für die folgende Bestimmungen gelten:
Art. I Zweck und Aufgaben
Abschnitt 1. Zweck
Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern, um dadurch die Tätigkeit der Interamerikanischen Entwicklungsbank (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu ergänzen.
Unternehmen, an denen die Regierung oder andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.
Abschnitt 2. Aufgaben
Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft zur Unterstützung der in Abschnitt 1 genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr:
a) allein oder in Verbindung mit anderen Kredit‑ oder Kapitalgebern die Finanzierung der Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Unternehmen zu unterstützen, wobei sie diejenigen Instrumente und/oder Mechanismen verwendet, die sie jeweils für angemessen hält;
b) diesen Unternehmen den Zugang zu privatem und öffentlichem Kapital im In‑ und Ausland sowie zu technischem und unternehmerischem Know-how zu erleichtern;
c) die Entwicklung von Investitionsmöglichkeiten anzuregen, die dem Fluss von privatem und öffentlichem Kapital aus dem In‑ und Ausland in Kapitalanlagen in den Mitgliedstaaten dienlich sind;
d) jeweils die für die Finanzierung der Unternehmen geeigneten und notwendigen Massnahmen zu ergreifen, wobei ihren Bedürfnissen sowie den auf einer umsichtigen Verwaltung der Mittel der Gesellschaft beruhenden Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, und
e) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben zu leisten, u. a. durch den Transfer geeigneter Technologie.
Abschnitt 3. Politik
Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung mit der Geschäfts‑, Finanz- und Investitionspolitik durchgeführt, die im einzelnen in vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten Vorschriften, die von diesem geändert werden können, festgelegt ist.
Art. II Mitglieder und Kapital
Abschnitt 1. Mitglieder
a) Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die dieses Übereinkommen bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt unterzeichnet und die in Abschnitt 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels geforderte erste Einzahlung vorgenommen haben.
b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu den Zeitpunkten und Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschliesst, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.
c) Die Bezeichnung «Mitglieder» im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich nur auf Mitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind.
Abschnitt 2. Bestände
a) Das ursprüngliche genehmigte Grundkapital der Gesellschaft beträgt zweihundert Millionen US‑Dollar (US$ 200 000 000).
b) Das genehmigte Grundkapital zerfällt in zwanzigtausend (20 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend US‑Dollar (US$ 10 000). Alle nicht von den Gründungsmitgliedern nach Abschnitt 3 Buchstabe a ursprünglich gezeichneten Anteile stehen nach Abschnitt 3 Buchstabe d für eine spätere Zeichnung zur Verfügung.
c) Der Gouverneursrat kann das genehmigte Grundkapital wie folgt erhöhen: i) mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder, wenn die Erhöhung erforderlich ist, um zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung Anteile an Mitglieder der Bank, die nicht Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind, auszugeben, vorausgesetzt, dass der Gesamtumfang der nach dieser Ziffer genehmigten Erhöhungen 2000 Anteile nicht übersteigt;
ii) in allen anderen Fällen mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.
d) Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten Kapital kann der Gouverneursrat nach dem Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen: i) Der Beschluss muss von einer Mehrheit gebilligt werden, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, und
ii) das abrufbare Kapital muss in Anteile im Nennwert von je zehntausend US‑Dollar (US$ 10 000) zerfallen.
e) Die abrufbaren Kapitalanteile werden nur abgerufen, wenn sie zur Erfüllung der nach Artikel III Abschnitt 7 Buchstabe a entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in US‑Dollars oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt wird. Abrufe für Anteile haben einheitlich und im gleichen Verhältnis für alle Anteile zu erfolgen. Die Verpflichtungen der Mitglieder zur Zahlung entsprechend diesen Abrufen sind voneinander unabhängig, und die Nichtbefolgung eines solchen Abrufs durch ein oder mehrere Mitglieder befreit die anderen Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nötigenfalls mehrere aufeinanderfolgende Abrufe vorgenommen werden.
f) Die sonstigen Bestände der Gesellschaft bestehen aus i) Mitteln in Form von Dividenden, Provisionen, Zinsen und sonstigen aus den Kapitalanlagen der Gesellschaft herrührenden Beträgen;
ii) Mitteln aus der Veräusserung von Kapitalanlagen oder der Rückzahlung von Darlehen;
iii) Mitteln, die von der Gesellschaft durch Kreditaufnahme aufgebracht werden, und
iv) sonstigen ihr zur Verwaltung anvertrauten Beiträgen und Mitteln.
Abschnitt 3. Zeichnungen
a) Jedes Gründungsmitglied zeichnet die in Anlage A festgelegte Zahl von Anteilen.
b) Die Zahlung auf das Grundkapital nach Anlage A durch jedes Gründungs­mitglied erfolgt in vier gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Raten von je fünfundzwanzig vom Hundert des entsprechenden Betrags. Die erste Rate ist von jedem Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft nach Artikel XI Abschnitt 3 ihre Tätigkeit aufnimmt, oder nach dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Gründungsmitglied diesem Übereinkommen beitritt, oder bis zu einem oder mehreren vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten späteren Zeitpunkten voll zu zahlen. Die drei verbleibenden Raten sind zu den vorn Exekutiv­direktorium der Gesellschaft bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985, dem 31. Dezember 1986 bzw. dem 31. Dezember 1987. Die Zahlung jeder der drei letzten Raten des von jedem Mitgliedstaat gezeichneten Kapitals unterliegt der Erfüllung der in dem betreffenden Staat geltenden entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse. Die Zahlung erfolgt in US‑Dollar. Die Gesellschaft bestimmt den oder die Zahlungsorte.
c) Die ursprünglich von den Gründungsmitgliedern gezeichneten Anteile werden zum Nennwert ausgegeben.
d) Die Bedingungen für die Zeichnung der Anteile, die nach der ursprünglichen Anteilszeichnung durch die Gründungsmitglieder ausgegeben werden und nicht nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe b gezeichnet worden sind, sowie die Zeitpunkte für deren Zahlung werden vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft festgelegt.
Abschnitt 4. Einschränkung der Übertragung und Verpfändung von Anteilen
Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet, belastet oder übertragen werden, ausser an die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten, zustimmt.
Abschnitt 5. Vorzugszeichnungsrecht
Bei einer Erhöhung des Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft entspricht. Ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.
Abschnitt 6. Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Art. III Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1. Methoden der Geschäftstätigkeit
Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,
a) Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang geniessen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: i) Sie fördern die Entwicklung und den Einsatz von Sachmitteln und Arbeitskräften in den Entwicklungsländern, die Mitglieder der Gesellschaft sind,
ii) sie bieten Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
iii) sie begünstigen die Ersparnisbildung und den Einsatz von Kapital in produktiven Investitionen;
iv) sie tragen zur Erwirtschaftung und/oder Einsparung von Devisen bei;
v) sie verbessern die unternehmerischen Fähigkeiten und erleichtern den Technologietransfer, und
vi) sie fördern ein breiter gestreutes Eigentum der Allgemeinheit an Unternehmen durch die Beteiligung einer möglichst grossen Zahl von Kapitalgebern an deren Grundkapital;
b) durch die Gewährung von Darlehen und vorzugsweise durch die Zeichnung und den Kauf von Anteilen oder umwandelbaren Schuldurkunden von Unternehmen, in denen eine Mehrheit der Stimmrechte Kapitalgebern mit lateinamerikanischer Staatsangehörigkeit zusteht, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen sowie in solchen Unternehmen über andere Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen vorzunehmen;
c) die Beteiligung anderer Finanzquellen und/oder Fachkenntnisse durch geeig­nete Massnahmen zu fördern, z. B. durch die Gründung von Kreditkonsortien, die Übernahme von Absatzgarantien für Wertpapiere und Beteiligungen, gemeinsame Unternehmungen sowie andere Formen von Überein­künften wie Lizenzvereinbarungen und Vertriebs‑ oder Verwaltungs­verträge;
d) Kofinanzierungsmassnahmen durchzuführen sowie inländische Finanzinstitutionen, internationale Institutionen und bilaterale Investitionsinstitutionen zu unterstützen;
e) technische Hilfe sowie finanzielle und allgemeine Unterstützung in der Geschäftsführung zu gewähren und als Finanzbeauftragter von Unternehmen aufzutreten;
f) bei der Gründung, Erweiterung, Verbesserung und Finanzierung von Gesellschaften der Entwicklungsfinanzierung im privaten Sektor sowie anderer Institutionen, die zur Entwicklung dieses Sektors beitragen, mitzuwirken;
g) die Übernahme von Absatzgarantien für Aktien‑ und sonstige Wertpapier­emissionen zu fördern und solche Absatzgarantien entweder einzeln oder zusammen mit anderen Finanzinstituten zu übernehmen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind;
h) Mittel anderer privater, öffentlicher oder halböffentlicher Einrichtungen zu verwalten; zu diesem Zweck kann die Gesellschaft Verwaltungs‑ und Treuhandverträge abschliessen;
i) die für die Tätigkeit der Gesellschaft wesentlichen Währungsgeschäfte zu tätigen und
j) Schuldverschreibungen, Schuldscheine und Anteilscheine auszugeben und Kreditvereinbarungen abzuschliessen.
Abschnitt 2. Andere Investitionsformen
Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in den Formen investieren, die ihr in Anbetracht der Umstände geeignet erscheinen.
Abschnitt 3. Grundsätze der Geschäftstätigkeit
In ihrer Geschäftstätigkeit lässt sich die Gesellschaft von folgenden Grundsätzen leiten:
a) Sie macht nicht zur Bedingung, dass die Mittel einer von ihr vorgenommenen Finanzierung für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen verwendet werden, die aus einem bestimmten Land stammen;
b) sie übernimmt keine Verantwortung für die Leitung eines Unternehmens, in das sie investiert hat, und übt ihre Stimmrechte nicht für solche Zwecke oder für andere Zwecke aus, für die ihres Erachtens eigentlich die Unternehmensleitung zuständig ist;
c) sie stellt Finanzmittel zu Bedingungen zur Verfügung, die sie als angemessen betrachtet, wobei sie die Bedürfnisse der Unternehmen, die von ihr selbst übernommenen Risiken sowie die privaten Kapitalgebern für ähnliche Finanzierungen üblicherweise eingeräumten Bedingungen berücksichtigt;
d) sie bemüht sich, ihre Mittel durch den Verkauf ihrer Kapitalanlagen umlaufen zu lassen, vorausgesetzt, dass ein solcher Verkauf in geeigneter Form und zu befriedigenden Bedingungen abgewickelt werden kann, nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer vi;
e) sie bemüht sich, bei ihren Kapitalanlagen eine angemessene Diversifizierung aufrechtzuerhalten;
f) sie wendet für die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Kapitalanlagen und der Zulänglichkeit der angebotenen Garantien finanzielle, technische, wirtschaftliche, rechtliche und institutionelle Durchführbarkeitskriterien an, und
g) sie nimmt keine Finanzierungen vor, für die ihres Erachtens genügend Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich wäre.
Abschnitt 4. Beschränkungen
a) Mit Ausnahme der Anlage der in Abschnitt 7 Buchstabe b genannten flüssigen Mittel der Gesellschaft werden Kapitalanlagen der Gesellschaft nur in Unternehmen vorgenommen, die in in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gelegen sind; diese Kapitalanlagen sind nach den Grund­sätzen einer soliden Finanzgebarung vorzunehmen;
b) Die Gesellschaft stellt keine Finanzmittel zur Verfügung und nimmt keine sonstigen Kapitalanlagen in Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor, wenn dessen Regierung dagegen Einspruch erhebt.
Abschnitt 5. Schutz der Interessen
Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft nicht daran, die Massnahmen zu treffen und die Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände, die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu gefährden drohen, für notwendig hält.
Abschnitt 6. Anwendbarkeit bestimmter Devisenbeschränkungen
Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder durch sie vorgenommenen Kapitalanlage erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang zahlbar sind, sind nicht allein aufgrund dieses Übereinkommens von den allgemein anwendbaren Devisenbeschränkungen, ‑vorschriften und ‑kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.
Abschnitt 7. Sonstige Befugnisse
Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,
a) Kredite aufzunehmen und zu diesem Zweck alle von ihr zu bestimmenden Sicherheiten zu stellen, vorausgesetzt, dass der ausstehende Gesamtbetrag der von der Gesellschaft aufgenommenen Kredite oder gewährten Garantien unabhängig von ihrer Herkunft einen Betrag nicht übersteigt, welcher der Summe ihres gezeichneten Kapitals und der erzielten Überschüsse und Reserven entspricht;
b) Mittel, die für ihre Finanzierungsgeschäfte nicht unmittelbar benötigt werden, sowie Mittel, über die sie für andere Zwecke verfügt, in von der Gesellschaft bestimmten marktfähigen Schuldverschreibungen und sonstigen Wert­papieren anzulegen;
c) Wertpapiere, in die sie investiert hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern;
d) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in die sie investiert hat, zu kaufen und/oder zu verkaufen;
e) zu von der Gesellschaft bestimmten Bedingungen alle mit ihrer Geschäfts­tätigkeit in Zusammenhang stehenden spezifischen Angelegenheiten zu behandeln, die ihr von ihren Anteilseignern oder von Dritten übertragen werden, und in bezug auf Treuhandvermögen die Aufgabe eines Treuhänders wahrzunehmen sowie
f) alle anderen Befugnisse auszuüben, die sich aus ihrem Zweck ergeben und zur Erfüllung ihrer Zwecke notwendig oder nützlich sind, darunter die Unter­zeichnung von Verträgen sowie die Durchführung der erforderlichen rechtlichen Massnahmen.
Abschnitt 8. Verbot der politischen Betätigung
Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für die Beschlüsse der Gesellschaft massgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen dargelegten Zwecke zu erreichen.
Art. IV Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1. Aufbau der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, einen Hauptgeschäftsführer und alle sonstigen vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten leitenden und sonstigen Bediensteten.
Abschnitt 2. Gouverneursrat
a) Alle Befugnisse der Gesellschaft liegen beim Gouverneursrat.
b) Jeder Gouverneur oder jeder Stellvertretende Gouverneur der Interamerikanischen Entwicklungsbank, der von einem Mitgliedstaat der Bank, der auch Mitglied der Gesellschaft ist, ernannt wurde, ist, sofern der betreffende Staat nichts anderes bestimmt, von Amts wegen Gouverneur bzw. Stellvertretender Gouverneur der Gesellschaft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Ein Gouverneur oder ein Stellvertretender Gouverneur scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, das ihn ernannt hat, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein.
c) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Exekutivdirektorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis, i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
ii) das Grundkapital zu erhöhen oder herabzusetzen;
iii) ein Mitglied zu suspendieren;
iv) über Berufungen gegen die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Exekutivdirektorium zu beraten und zu beschliessen;
v) nach Erhalt des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeinen Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen der Institution zu genehmigen;
vi) über die Reserven und die Ausschüttung der Reingewinne zu befinden sowie Dividenden zu beschliessen;
vii) externe Rechnungsprüfer mit der Prüfung der allgemeinen Bilanzen und der Gewinn‑ und Verlustrechnungen der Institution zu beauftragen;
viii) dieses Übereinkommen zu ändern und
ix) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschliessen.
d) Der Gouverneursrat hält jährlich eine Tagung ab, die in Verbindung mit der jährlichen Tagung des Gouverneursrats der Interamerikanischen Entwicklungsbank stattfindet. Er kann aus anderem Anlass zusammentreten, wenn das Exekutivdirektorium dies veranlasst.
e) Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt. Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach das Exekutivdirektorium, wenn es dies für angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.
f) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften erlassen.
g) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Gesellschaft tätig.
Abschnitt 3. Abstimmung
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen voll eingezahlten Anteil und für jeden gezeichneten abrufbaren Anteil.
b) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat oder dem Exekutivdirektorium vorgelegten Fragen einer Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
Abschnitt 4. Exekutivdirektorium
a) Das Exekutivdirektorium ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Übereinkommen verliehenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.
b) Die Exekutivdirektoren und die Stellvertreter werden aus der Mitte der Exekutivdirektoren und Stellvertreter der Bank gewählt oder ernannt, ausser wenn i) ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten der Gesellschaft im Exekutivdirektorium der Bank durch einen Exekutivdirektor und einen Stellvertreter vertreten wird, die Angehörige von Staaten sind, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, und
ii) angesichts der unterschiedlichen Beteiligungsstruktur und Zusammensetzung die unter Buchstabe c Ziffer iii bezeichneten Mitgliedstaaten entsprechend der unter ihnen vereinbarten Rotationsregelung ihre eigenen Vertreter für die ihnen zustehenden Posten im Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmen, sofern sie durch Direktoren oder Stellvertreter der Bank nicht angemessen vertreten werden können.
c) Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen: i) Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Gesellschaft besitzt;
ii) neun Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten gewählt;
iii) zwei Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt.
Das Verfahren für die Wahl der Exekutivdirektoren wird durch die Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder beschliesst.
Ein zusätzlicher Exekutivdirektor kann von den Gouverneuren der unter Ziffer iii bezeichneten Mitgliedstaaten unter den Bedingungen und innerhalb der Frist, die nach den genannten Vorschriften festzusetzen sind, oder, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, von den Gouverneuren der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten nach Massgabe der genannten Vorschriften gewählt werden.
Jeder Exekutivdirektor kann einen Stellvertretenden Direktor benennen, der die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln.
d) Ein Exekutivdirektor darf nicht gleichzeitig Gouverneur der Gesellschaft sein.
e) Gewählte Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.
f) Jeder Direktor ist berechtigt, die Anzahl Stimmen abzugeben, über die das oder die Mitglieder der Gesellschaft verfügen, deren Stimmen bei seiner Ernennung oder Wahl anfielen.
g) Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann, sind als Block abzugeben.
h) Bei vorübergehender Abwesenheit eines Exekutivdirektors und seines Stellvertreters kann der Exekutivdirektor oder bei dessen Abwesenheit der Stellvertretende Direktor eine Person benennen, die ihn vertritt.
i) Die Amtszeit eines Direktors endet, wenn alle Mitglieder, deren Stimmen bei seiner Ernennung oder Wahl anfielen, aufhören, Mitglieder der Gesellschaft zu sein.
j) Das Exekutivdirektorium übt seine Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft oder ausnahmsweise an einem von dem Direktorium bestimmten anderen Ort aus, es tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Institution dies erfordern.
k) Das Exekutivdirektorium ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt.
l) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Exekutivdirektoriums entsenden, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
Abschnitt 5. Grundsätzliche Organisation
Das Exekutivdirektorium bestimmt die grundsätzliche Organisation der Gesellschaft, einschliesslich der Anzahl und der allgemeinen Aufgaben der wichtigsten Verwaltungs‑ und Fachposten, und genehmigt den Haushalt der Institution.
Abschnitt 6. Exekutivausschuss des Exekutivdirektoriums
a) Der Exekutivausschuss des Exekutivdirektoriums besteht aus i) einer Person, die der Direktor oder Stellvertretende Direktor ist, der von dem Mitgliedstaat mit den meisten Anteilen an der Gesellschaft ernannt wurde;
ii) zwei Personen aus dem Kreis der Direktoren, welche die in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten der Gesellschaft vertreten, und
iii) einer Person aus dem Kreis der Direktoren, welche die übrigen Mitgliedstaaten vertreten.
Die Wahl der unter den Ziffern ii und iii bezeichneten Mitglieder des Exekutivausschusses und ihrer Stellvertreter wird von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe nach dem innerhalb der betreffenden Gruppe festzulegenden Verfahren vorgenommen.
b) Der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Ausschusses. In seiner Abwesenheit führt ein im Rotationsverfahren bestimmtes Mitglied des Ausschusses den Vorsitz auf den Sitzungen.
c) Der Ausschuss berät über alle Darlehen und Kapitalanlagen der Gesellschaft zugunsten von Unternehmen in den Mitgliedstaaten.
d) Alle Darlehen und Kapitalanlagen bedürfen der Genehmigung mit der Mehr­heit der Stimmen im Ausschuss. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder auf der Sitzung anwesend sind. Abwesenheit oder Enthaltung gilt als Nein‑Stimme.
e) Über jedes vom Ausschuss genehmigte Geschäft wird dem Exekutivdirektorium ein Bericht vorgelegt. Auf Verlangen eines Direktors kann ein solches Geschäft dem Direktorium zur Abstimmung vorgelegt werden. Wird dies innerhalb der vom Direktorium festgesetzten Frist nicht verlangt, so gilt das betreffende Geschäft als vom Direktorium gebilligt.
f) Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung über ein vorgeschlagenes Geschäft wird der betreffende Vorschlag zur weiteren Überprüfung und Analyse an die Geschäftsleitung zurückgesandt; ergibt sich nach erneuter Beratung im Ausschuss abermals Stimmengleichheit, so hat der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums das Recht, die entscheidende Stimme im Ausschuss abzugeben.
g) Lehnt der Ausschuss ein Geschäft ab, so kann das Exekutivdirektorium auf Ersuchen eines Direktors verlangen, dass der Bericht der Geschäftsleitung über dieses Geschäft zusammen mit einer Kurzdarstellung der Überprüfung durch den Ausschuss dem Direktorium vorgelegt wird, damit es sie erörtern und gegebenenfalls eine Empfehlung zu dem mit diesem Geschäft und ähnlichen Geschäften in der Zukunft verbundenen Fach‑ und Grundsatzfragen abgeben kann.
Abschnitt 7. Präsident, Hauptgeschäftsführer und leitende Bedienstete
a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Exekutivdirek­toriums der Gesellschaft. Er führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Exekutiv­direktoriums, hat jedoch kein Stimmrecht, ausser bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
b) Der Hauptgeschäftsführer der Gesellschaft wird vom Exekutivdirektorium mit Vierfünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl auf Empfehlung des Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, der auch seine Amtszeit bestimmt, ernannt. Der Hauptgeschäftsführer ist der Vorgesetzte der leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft. Er führt unter der Leitung des Exekutivdirektoriums und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden desselben die ordentlichen Geschäfte der Gesellschaft und ist im Benehmen mit dem Exekutivdirektorium und dessen Vorsitzenden für die Organisation, Einstellung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich. Der Hauptgeschäftsführer kann an den Sitzungen des Exekutivdirektoriums teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Er scheidet durch Rücktritt oder durch einen mit Dreifünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl vom Exekutivdirektorium gefassten Beschluss, dem der Vorsitzende zuzustimmen hat, aus seinem Amt aus.
c) Müssen Tätigkeiten ausgeführt werden, die besondere fachliche Kenntnisse voraussetzen oder von den planmässigen Bediensteten der Gesellschaft nicht bewältigt werden können, so erhält die Gesellschaft technische Unterstützung durch die Bediensteten der Bank; steht diese nicht zur Verfügung, so können befristet die Dienste von Sachverständigen und Beratern in Anspruch genommen werden.
d) Die leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur an Weisungen der Gesellschaft gebunden und erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle an. Jeder Mitgliedstaat achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung.
e) Die Gesellschaft hat darauf zu achten, dass bei der Einstellung der Bediensteten und bei der Bestimmung ihrer Arbeitsbedingungen ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit sichergestellt wird. Darüber hinaus ist gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution zu berücksichtigen ist.
Abschnitt 8. Beziehungen zur Bank
a) Die Gesellschaft ist ein eigenständiger, von der Bank getrennter Rechtsträger. Ihre Mittel werden gesondert von denjenigen der Bank geführt. Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird die Gesellschaft nicht daran gehindert, mit der Bank Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie über die Erstattung von Verwaltungskosten, welche die eine Organisation für die andere gezahlt hat, zu treffen.
b) Die Gesellschaft bemüht sich, soweit wie möglich die Einrichtungen, die Anlagen und das Personal der Bank in Anspruch zu nehmen.
c) Dieses Übereinkommen macht die Gesellschaft nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank und die Bank nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar.
Abschnitt 9. Veröffentlichung der Jahresberichte und Verteilung der Berichte
a) Die Gesellschaft veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält. Sie übersendet ferner vierteljährlich den Mitgliedern eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung, die über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit Aufschluss gibt.
b) Die Gesellschaft kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Auf­gaben für nützlich erachteten Berichte veröffentlichen.
Abschnitt 10. Dividenden
a) Der Gouverneursrat kann bestimmen, welcher Teil der Reingewinne und Überschüsse der Gesellschaft nach der Bildung angemessener Reserven als Dividenden auszuschütten ist.
b) Die Dividenden werden im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen eingezahlten Anteile am Grundkapital ausgeschüttet.
c) Die Dividenden werden in der Weise sowie in der oder den Währungen ausgeschüttet, welche die Gesellschaft bestimmt.
Art. V Austritt und Suspendierung von Mitgliedern
Abschnitt 1. Austrittsrecht
a) Jedes Mitglied kann aus der Gesellschaft austreten, indem es der Hauptgeschäftsstelle der Gesellschaft schriftlich seine diesbezügliche Absicht notifiziert. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt wirksam, jedoch keinesfalls früher als sechs Monate nach Zustellung der Anzeige an die Gesellschaft. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt wirksam wird, durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft erklären, dass es seine Austrittsabsicht aufgibt.
b) Auch nach dem Austritt haftet ein Mitglied weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft, für die es am Tag der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einschliesslich der in Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird der Austritt wirksam, so entsteht dem Mitglied jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Gesellschaft ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
Abschnitt 2. Suspendierung der Mitgliedschaft
a) Kommt ein Mitglied einer nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft nicht nach, so kann seine Mitgliedschaft durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, suspendiert werden.
b) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds in der Gesellschaft erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit der unter Buchstabe a bezeichneten Mehrheit beschliesst, die Suspendierung aufzuheben.
c) Während der Suspendierung darf ein Mitglied keines der ihm durch dieses Übereinkommen gewährten Rechte mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; es hat jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen nachzukommen.
Abschnitt 3. Austrittsbedingungen
a) Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Mitglied nicht mehr an den Gewinnen oder Verlusten der Institution beteiligt, und es entsteht ihm keine Haftung in bezug auf danach von der Gesellschaft gewährte Darlehen und Garantien. Die Gesellschaft trifft im Rahmen der Abrechnung mit diesem Mitglied nach diesem Abschnitt Vorkehrungen für den Rückkauf seines Kapitalanteils.
b) Die Gesellschaft und ein Mitglied können sich über den Austritt aus der Gesellschaft und den Rückkauf der Anteile dieses Mitglieds zu unter den gegebenen Umständen angemessenen Bedingungen einigen. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Mitglied seine Austrittsabsicht bekundet, oder innerhalb einer von beiden Parteien vereinbarten Frist zustande, so gilt als Rückkaufpreis für die Anteile des Mitglieds ihr Buchwert zum Zeitpunkt des Erlöschens seiner Mitgliedschaft; dieser Buchwert wird nach den geprüften Bilanzen der Gesellschaft bestimmt.
c) Die Zahlung für die Anteile erfolgt nach Herausgabe der entsprechenden Anteilscheine in den Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren Währungen, welche die Gesellschaft unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
d) Einem früheren Mitglied für seine Anteile aufgrund dieses Abschnitts geschuldete Beträge werden nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt gezahlt, in dem seine Mitgliedschaft erlischt. Stellt die Gesellschaft innerhalb dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich die Rechte dieses Mitglieds nach Artikel VI, und das Mitglied gilt im Sinne des genannten Artikels noch als Mitglied der Gesellschaft, jedoch ohne Stimmrecht.
Art. VI Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1. Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit
In einer Notlage kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Kapitalanlagen, Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Massnahmen zu treffen.
Abschnitt 2. Beendigung der Geschäftstätigkeit
a) Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, beenden. Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Gesellschaft sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung ihrer Vermögenswerte sowie die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
b) Bis zur endgültigen Regelung der Verbindlichkeiten und Verteilung der Vermögenswerte bleibt die Gesellschaft bestehen, und alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder bleiben unberührt; jedoch darf kein Mitglied suspendiert werden oder aus der Gesellschaft austreten und keine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder vorgenommen werden, soweit dies in diesem Artikel nicht vorgesehen ist.
Abschnitt 3. Haftung der Mitglieder und Begleichung der Schulden
a) Die Haftung der Mitglieder aus ihren Zeichnungen auf das Kapital bleibt bestehen, bis die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschliesslich der Eventualverbindlichkeiten geregelt sind.
b) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Gesellschaft, zu deren Lasten diese Verbindlichkeiten gehen, und sodann aus Zahlungen an die Gesellschaft für uneingezahlte Kapitalzeichnungen, zu deren Lasten diese Forderungen gehen, bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
Abschnitt 4. Verteilung der Vermögenswerte
a) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder aufgrund ihrer Anteile an der Gesellschaft erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieser Anteile gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Ferner muss diese Verteilung durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, genehmigt werden.
b) Die Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis der in ihrem Besitz befindlichen Anteile und zu Zeitpunkten und Bedingungen, welche die Gesellschaft für recht und billig erachtet. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft geregelt hat.
c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die aufgrund dieses Artikels verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Gesellschaft vor der Verteilung zustanden.
Art. VII Rechtspersönlichkeit, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
Abschnitt 1. Geltungsbereich
Um der Gesellschaft die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Auf­gaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind.
Abschnitt 2. Rechtspersönlichkeit
Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Verträge zu schliessen;
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie
c) vor Gericht zu stehen und Verwaltungsverfahren anzustrengen.
Abschnitt 3. Gerichtsbarkeit
a) Klagen gegen die Gesellschaft können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Gesellschaft eine Geschäftsstelle besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Klagen gegen die Gesellschaft können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitgliedstaaten handeln oder von diesen Rechte ableiten. Diese Staaten oder Personen können jedoch die besonderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Gesellschaft oder in den mit der Gesellschaft geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
b) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen ist.
Abschnitt 4. Immunität der Vermögenswerte
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Massnahme.
Abschnitt 5. Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Gesellschaft sind unverletzlich.
Abschnitt 6. Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
In dem Ausmass, das erforderlich ist, damit die Gesellschaft im Einklang mit diesem Übereinkommen ihren Zweck und ihre Aufgaben erfüllen sowie ihre Geschäfte führen kann, sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Gesellschaft von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Morato­rien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
Abschnitt 7. Vorrechte für den Nachrichtenverkehr
Jeder Mitgliedstaat gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Gesellschaft dieselbe Behandlung, die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Abschnitt 8. Persönliche Immunitäten und Vorrechte
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Gesellschaft diese Immunität aufhebt;
b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungs­beschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von Militärdienstpflichten sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie ein Mitgliedstaat den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitgliedstaaten gewährt;
c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitgliedstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitgliedstaaten gewähren.
Abschnitt 9. Steuerbefreiungen
a) Die Gesellschaft, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, geniessen Befreiung von jeder Besteuerung sowie von allen Zöllen. Die Gesellschaft geniesst ferner Befreiung von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.
b) Die von der Gesellschaft ihren leitenden und sonstigen Bediensteten, die nicht Inländer sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.
c) Von der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung, i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Gesellschaft aus­gegeben wurde, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Oh oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Gesellschaft ist.
d) Von der Gesellschaft garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung, i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Gesellschaft garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Gesellschaft ist.
Abschnitt 10. Durchführung
Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem Rechtssystem alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Gesellschaft von den diesbezüglichen Massnahmen.
Abschnitt 11. Verzicht
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen in dem Ausmass und zu den Bedingungen, die sie bestimmt, auf die durch diesen Artikel gewährten Vorrechte und Immunitäten verzichten.
Art. VIII Änderungen
Abschnitt 1. Änderungen
a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, geändert werden.
b) Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für eine Änderung i) des Rechts zum Austritt aus der Gesellschaft nach Artikel V Abschnitt 1;
ii) des Rechts zum Erwerb von Anteilen der Gesellschaft nach Artikel II Abschnitt 5 und
iii) der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 6.
c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitgliedstaat oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Gesellschaft die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
Art. IX Auslegung und Schiedsverfahren
Abschnitt 1. Auslegung
a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Gesellschaft oder zwischen Mitgliedern auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt. Die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenen Mitglieder haben nach Artikel IV Abschnitt 4 Buchstabe 1 ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.
b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Gesellschaft, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.
Abschnitt 2. Schiedsverfahren
Sollte zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Institution eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Gesellschaft ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter herbeigeführt. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. X Allgemeine Bestimmungen
Abschnit 1. Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am selben Ort wie derjenige der Bank. Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft kann mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt, im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitgliedstaaten andere Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 2. Beziehungen zu anderen Organisationen
Die Gesellschaft kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen zu Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Abschnitt 3. Verbindungsstellen
Jedes Mitglied bezeichnet einen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Gesellschaft im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.
Art. XI Schlussbestimmungen
Abschnitt 1. Unterzeichnung und Annahme
a) Dieses Übereinkommen wird bei der Bank hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1985 oder einem vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft fest­zusetzenden späteren Zeitpunkt für die Vertreter der in Anlage A aufgeführten Staaten zur Unterzeichnung aufliegt. Ist dieses Übereinkommen nicht in Kraft getreten, so können die Vertreter der Unterzeichnerstaaten der Schluss­akte der Verhandlungen über die Schaffung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens hinterlegt bei der Bank eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und dass er die notwendigen Schritte unternommen hat, um alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllen zu können.
b) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern beglaubigte Abschriften dieses Über­einkommens und notifiziert ihnen ordnungsgemäss jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Annahme‑ oder Ratifikationsurkunde nach Buch­stabe a sowie den entsprechenden Zeitpunkt.
c) An oder nach dem Tag, an dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann die Bank die Unterzeichnung sowie die Annahme‑ oder Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b genehmigt worden ist.
Abschnitt 2. Inkrafttreten
a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt 1 Vertreter von Staaten, deren Zeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen unterzeichnet und Annahme‑ oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben; diese Zeichnungen müssen umfassen i) die Zeichnung des Mitgliedstaats mit der grössten Zahl von Anteilen und
ii) Zeichnungen der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten mit Anteilen, deren Gesamtzahl grösser ist als alle übrigen Zeichnungen.
b) Staaten, deren Annahme‑ oder Ratifikationsurkunden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden zu diesem Zeitpunkt Mitglieder. Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder, zu dem ihre Annahme‑ oder Ratifikationsurkunden hinterlegt werden.
Abschnitt 3. Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt, beruft der Präsident der Bank eine Sitzung des Gouverneursrats ein. Die Gesellschaft nimmt ihre Geschäftstätigkeit an dem Tag auf, an dem diese Sitzung stattfindet.
Geschehen zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, in einer Urschrift vom 19. November 1984, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Interamerikanischen Entwicklungsbank hinterlegt, die durch ihre nachstehende Unterschrift ihr Einverständnis bekundet hat, als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig zu werden und den Regierungen der in Anlage A aufgeführten Staaten den Tag zu notifizieren, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel XI Abschnitt 2 in Kraft tritt.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

Zeichnung von Anteilen des genehmigten Grundkapitals der Gesellschaft

(Anteile von je 10 000 US$)

Staaten

Anzahl der
einzuzahlenden
Kapitalanteile

Vomhundertsatz

Regionale Entwicklungsländer

Argentinien

2 327

11,636*

Brasilien

2 327

11,636*   

Mexiko

1 498

7,490**  

Venezuela

1 248

6,238***

Zwischensumme

7 400

37,000    

Chile

690

3,45    

Kolumbien

690

3,45    

Peru

420

2,10    

Zwischensumme

1 800

9,00    

Bahamas

43

0,215    

Barbados

30

0,150    

Bolivien

187

0,935    

Costa Rica

94

0,470    

Dominikanische Republik

126

0,630    

Ecuador

126

0,630    

El Salvador

94

0,470    

* Die Vertreter Argentiniens und Brasiliens erklärten, dass ihre Beteiligungen am Kapital der Gesellschaft nicht nur ihren Anteilen am Kapital der Bank entsprechen, sondern auch ihre relativen Anteile an dem von den regionalen Entwicklungsländern geleisteten Gesamtbeitrag zum Kapital der Bank aufrechterhalten müssen.

** Die mexikanische Delegation tätigt die oben angegebene Zeichnung, um zur Beseitigung der Überzeichnung beizutragen, die verhindert hat, dass die Interamerikanische Investitionsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt.

Dessenungeachtet möchte sie den Wunsch Mexikos nach einer grösseren Anteilsbeteiligung an dessen multilateralen Organisationen, die durch ein System objektiver Indikatoren die Grösse seiner Wirtschaft, seiner Bevölkerung und seines Bedarfs an finanzieller Hilfe für seinen Entwicklungsprozess angemessener zum Ausdruck bringt, zu Protokoll geben.

*** Venezuela bestätigt, dass es beschlossen hat, 1248 Anteile der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft zu zeichnen, wodurch es eine Beteiligung von 6,238 v. H. am Kaptal der Gesellschaft erwirbt, um es dadurch der Gesellschaft zu ermöglichen, ihre Tätigkeit so rasch wie möglich aufzunehmen.

Dessenungeachtet gibt Venezuela zu Protokoll, dass es seinen Wunsch, in Zukunft eine grössere Anteilsbeteiligung zu erhalten, nicht aufgegeben hat.

Staaten

Anzahl der
einzuzahlenden
Kapitalanteile

Vomhundertsatz

Guatemala

126

0,630    

Guyana

36

0,180    

Haiti

94

0,470    

Honduras

94

0,470    

Jamaika

126

0,630    

Nicaragua

94

0,470    

Panama

94

0,470    

Paraguay

94

0,470    

Trinidad und Tobago

94

0,470    

Uruguay

248

1,240    

Zwischensumme

1 800

9,000    

Insgesamt

11 000

55,000    

Vereinigte Staaten von Amerika

5 100

25,50    

Sonstige Staaten

Deutschland

626

3,13

Frankreich

626

3,13    

Israel

50

0,25    

Italien

626

3,13    

Japan

626

3,13    

Niederlande

310

1,55    

Österreich

100

0,50    

Schweiz

310

1,55    

Spanien

626

3,13    

Zwischensumme

3 900

19,50    

Insgesamt

20 000

100,00    

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. August 1989

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Argentinien

  6. Dezember

1985

23. März

1986

Bahamas

23. März

1986

23. März

1986

Barbados

19. März

1985

23. März

1986

Bolivien

31. Mai

1985

23. März

1986

Brasilien

11. August

1986

11. August

1986

Chile

23. März

1986

23. März

1986

Deutschland

11. September

1986

11. September

1986

Dominikanische Republik

11. September

1986

11. September

1986

Ekuador

14. Januar

1986

23. März

1986

El Salvador

11. September

1986

11. September

1986

Frankreich

25. Februar

1986

23. März

1986

Guatemala

  9. Dezember

1985

23. März

1986

Guyana

27. März

1985

23. März

1986

Honduras

23. März

1986

23. März

1986

Israel

  2. Oktober

1987

  2. Oktober

1987

Italien

19. August

1988

19. August

1988

Jamaika

24. März

1985

23. März

1986

Japan

26. November

1985

23. März

1986

Kolumbien

13. März

1986

23. März

1986

Mexiko

10. September

1986

10. September

1986

Nicaragua

  5. März

1986

23. März

1986

Niederlande

12. März

1987

12. März

1987

Österreich

  5. September

1986

  5. September

1986

Panama

20. Februar

1986

23. März

1986

Paraguay

23. März

1986

23. März

1986

Peru

26. März

1985

23. März

1986

Schweiz

28. Oktober

1985

23. März

1986

Spanien

  5. Juni

1986

  5. Juni

1986

Trinidad und Tobago

  3. Juli

1984

23. März

1986

Uruguay

23. März

1986

23. März

1986

Venezuela

17. Januar

1986

23. März

1986

Vereinigte Staaten

 von Amerika

12. September

1985

23. März

1986

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