Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001¹ (PVO-ETH),
verordnet:
¹ SR 172.220.113
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst:
a. die Assistentinnen und Assistenten und die Oberassistentinnen und Oberassistenten;
b. die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c. die unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
² Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend In f rastrukturaufgaben obliegen.
³ Die Anstellungsbedingungen gemäss PVO-ETH sind vorbehalten.
Art. 2 Funktionszuordnung
¹ Die Funktionszuordnung erfolgt nach Anhang 1 dieser Verordnung. Sie basiert auf dem Funkt i onsraster ETH-Bereich nach Anhang 1 PVO-ETH.
² Ein Wechsel der Funktion oder der Funktionsstufe muss von der vorgeset z ten Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt we r den.
Art. 3 Unterstellung
¹ Das wissenschaftliche Personal ist einer oder einem Budgetve r antwortlichen nach Artikel 13 des Finanzreglements vom 28. September 2005 ² der ETH Zürich unte r stellt.
² Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine and e re Einheit der ETH Zürich gilt dessen beziehungsweise deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Ste l le.
² RSETHZ 245
Art. 4 Laufbahnplanung und Weiterbildung
¹ Die direkten Vorgesetzten führen mit Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II und mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden I und II, die länger als vier Jahre befristet angestellt sind, im vierten Anstellungsjahr ein Laufbahngespräch.
² Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden ETH ist für Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.
³ Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann das wissenschaftliche Personal an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen.
2. Abschnitt: Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten
Art. 5 Positionen
¹ Die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Obera s sistent dient dem Verfolgen einer akademischen Laufbahn oder beruflichen Weite r entwicklung.
² Es bestehen folgende Positionen:
a.
Assistentin oder Assistent;
b.
Oberassistentin oder Oberassistent I;
c.
Oberassistentin oder Oberassistent II.
Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen
¹ Voraussetzung für die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassi s tentin oder Obera s sistent ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
² Als Assistentinnen und Assistenten werden angestellt:
a.
Doktorandinnen und Doktoranden gemäss der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 ³ ;
b.
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.
³ Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung ang e stellt.
⁴ Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung ang e stellt.
³ SR 414.133.1
Art. 7 Beschäftigungsgrad für Assistentinnen und A s sistenten
¹ Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
² Eine Teilzeitanstellung ist in begründeten Fällen möglich, insbesondere bei Elternschaft oder Tätigkeiten bei einem weiteren Arbeitgeber.
Art. 8 Lohn
¹ Der Lohn wird wie folgt festg e setzt:
a.
Doktorandinnen und Doktoranden : Ansätze nach A n hang 2;
b.
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: Ansätze nach Anhang 3;
c.
Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II: individueller Anfangslohn u n ter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeu r teilung.
² Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung fes t gelegt.
³ Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im jewe i ligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz en t golten.
Art. 9 Dauer der Anstellung
(Art. 17 b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991 ⁴ )
¹ Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre ang e stellt.
² Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assiste n tenjahre nicht angerechnet.
⁴ SR 414.110
Art. 10 Aufgaben
¹ Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten während mi n destens 70 Prozent ihrer Arbeit s zeit an der Dissertation und dem zugrundeliegenden Forschungsprojekt und für ihr Doktoratsstudium. Sie nehmen Aufgaben in der Lehre und bei allgeme i nen Dienstleistungen wahr. Die D e partemente regeln den Umfang dieser Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Vereinb a rungen mit Drittmittelgebern.
² Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eig e ne Forschung und wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstlei s tungen wahr.
³ Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II erfüllen leitende Aufgaben in Vorbereitung, Organisation und Durc h führung von Forschungsprojekten sowie in der Lehre im Ve r antwortungsbereich der oder des Vorgesetzten. Sie nehmen zudem administrative und infrastrukturelle Au f gaben wahr.
3. Abschnitt: Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 11 Positionen
¹ Die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem Verfolgen einer Projektlaufbahn.
² Es bestehen folgende Positionen:
a. wissenschaftliche Assistenz I;
b. wissenschaftliche Assistenz II;
c. wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
d. wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender II.
Art. 12 Anstellungsvoraussetzungen
¹ Voraussetzung für die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
² Als wissenschaftliche Assistenz I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Berufserfahrung angestellt, die kein Doktorat anstreben.
³ Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:
a.
Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat;
b.
Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Dokt o rat mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die ein dem Doktorat entsprechendes Fachwi s sen vorweisen kö n nen.
⁴ Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und -absolventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
⁵ Als wissenschaftliche Mitarbeitende II können Hochschulabsolventinnen und -absolventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
Art. 13 Lohn
Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:
a.
wissenschaftliche Assistenz I und II: Ansätze nach Anhang 3;
b.
wissenschaftliche Mitarbeitende I und II: individueller Lohn unter Berüc k sichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 27 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurte i lung.
Art. 14 Dauer der Anstellung
(Art. 17 b Abs. 2 ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991 ⁵ )
Die Maximaldauer der befristeten Anstellung beträgt für wissenschaftliche Mitarbe i tende mit gleichartiger Funktion wie Assistentinnen und Assistenten oder Oberassi s tentinnen und Oberassistenten sechs Jahre, für wisse n schaftliche Mitarbeitende in Lehr- und Forschungsprojekten neun Jahre.
⁵ SR 414.110
Art. 15 Aufgaben
Die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und bei allgemeinen Dienstlei s tungen wahr.
4. Abschnitt: Unbefristet angestellte leitende wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mi t arbeiter
Art. 16 Positionen
¹ Die unbefristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem weiteren Verfolgen der akademischen Laufbahn .
² Es bestehen folgende Positionen:
a. leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
b. leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender II;
c. Senior Scientist I;
d. Senior Scientist II.
Art. 17 Anstellungsvoraussetzungen
¹ Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikat i on für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.
² Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeit s verhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen we r den.
³ Als Senior Scientist II können Personen eingestuft werden, die zusätzlich zur Qualifikation nach Absatz 1:
a. international anerkannt sind und gemäss internationalem Massstab für eine Professur in Frage kommen; und
b. Titularprofessorin oder Titularprofessor der ETH Zürich sind.
⁴ Für die Einstufung als Senior Scientist II ist die Schulleitung auf Antrag der Depa r tementsleitung z u ständig.
Art. 18 Lohn
Für die Lohnfestsetzung und die Lohnentwicklung sind die Artikel 26–28 PVO-ETH anwen d bar.
Art. 19 Aufgaben
¹ Leitende wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausfü h rung von Fo r schungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative oder technische Unterstü t zung.
² Senior Scientists I und II leiten ein Lehr- oder ein Forschungsgebiet oder eine Forschungsgru p pe.
5. Abschnitt: Schlussb e stimmungen
Art. 20 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 12. Dezember 2005 ⁶ über das wisse n schaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hoc h schule Zürich wird aufgehoben.
⁶ [ AS 2006 3375 , 2008 4297 , 2014 161 ]
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1)
Funktionsbezeichnungen
1 Befristete Anstellung
Akademische Funktion | Projektfunktion | Code | Funktionsstufe |
Doktorand/in | Wissenschaftliche Assistenz I | 1011 | 06 |
Postdoktorand/in | Wissenschaftliche Assistenz II | 1022 | 08 |
Oberassistent/in I | Wissenschaftliche Mitarbeitende I | 1023 | 09 |
Oberassistent/in II | Wissenschaftliche Mitarbeitende II | 1024 | 10 |
2 Unbefristete Anstellung
Funktion | Code | Funktionsstufe |
Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r I | 1031 | 10 |
Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r II | 1032 | 11 |
Senior Scientist I | 1033 | 12 |
Senior Scientist II | 1034 | 13 |
Anhang 2
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a)
Lohnansätze für Doktorandinnen und Doktoranden
Ansätze
Jahr | Ansatz | Lohn (Fr.) |
1. Jahr | Standard | 47 040 |
2 | 52 855 | |
3 | 58 670 | |
4 | 64 485 | |
5 | 70 300 | |
2. Jahr | Standard | 48 540 |
2 | 55 230 | |
3 | 61 920 | |
4 | 68 610 | |
5 | 75 300 | |
3. Jahr | Standard | 50 040 |
2 | 57 610 | |
3 | 65 180 | |
4 | 72 750 | |
5 | 80 320 |
A n hang 3 ⁷
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 14. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2018 1273 ).
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 13 Bst. a)
Lohnansätze für wissenschaftliche Assistenz I und II und Pos t doktorandinnen und Pos t doktoranden
Lohnansätze
1. Jahr (Fr.) | 2. Jahr (Fr.) | 3. Jahr (Fr.) | |
Wiss. Assistenz I | 70 300 | 75 300 | 80 320 |
Wiss. Assistenz II | 86 800 | 91 150 | 95 600 |
Postdoktorand/in | 86 800 | 91 150 | 95 600 |
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