Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler
1 Verordnung über die kantonale n psychiatrischen Spitäler
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1. 1. 10 - 67 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler (VPS) (vom 9. Dezember 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
2 in Ver bindung mit §
39 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. No vember 1962, beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für fol gende psychiatri sche Spitäler: a. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), b. Kinder- und Jugendpsychiatrisc her Dienst des Kantons Zürich (KJPD), c. Psychiatriezentr um Rheinau (PZR), d. Integrierte Psychiatrie Winterthur (ipw).
Aufgaben
der Spitäler
§ 2.
Die Spitäler a. dienen der regionalen und über regionalen psychiatrischen Ver sorgung, b. unterstützen die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützen die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung in den Berufen des Gesundheitswesens. B. Organisationsgrundsätze
Abteilungs
-
struktur
§ 3.
Die Spitäler führen in der R egel Abteilungen für grund- und solche für zusatzversichert e Patientinnen und Patienten.
Leistungs
-
aufträge
§ 4.
Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Einzelheiten der Leistungsaufträge, die sie den Spi tälern mit der Spi talliste erteilt.
2
813.11 Verordnung über die kantonale n psychiatrischen Spitäler Erweiterte Tätigkeits bereiche
§ 5.
Im Rahmen der Zielsetzungen des Gesundheitsgesetzes
2 können die Spitäler mi t Bewilligung der Gesundheitsdirektion über die staatlichen Leistungsaufträge hinaus weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der st aatlichen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mi ttel nicht beeinträchtigt werden. Führungs struktur
§ 6.
1 Jedem Spital steht eine Gesamtleiterin oder ein Gesamtlei
- ter vor, der bzw. dem die operativ e Führung des Spitals obliegt. Sie oder er führt den Titel einer Spitaldi rektorin bzw. eines Spitaldirektors.
2 Die Gesundheitsdirektion kann di ese Führungskompetenz einem Gremium übertragen. Dieses besteh t aus den Leiterinnen und Leitern der zentralen Orga nisationseinheiten sowie weiterer Bereiche, sofern es die betrieblichen Ve rhältnisse erfordern. Die Gesundheitsdirektion legt den Vorsitz fest.
3 Die Gesundheitsdirektion regelt im Übrigen die Grundsätze der Führungsstrukturen jedes Spitals na ch seinen betrieblichen Erforder
- nissen. Zentrale Dienste
§ 7.
Die Gesundheitsdirektion kann be stimmen, dass medizinische, technische, kaufmännische oder ad ministrative Dienste für mehrere Spitäler gemeinsam betrieben werden. Hausordnung
§ 8.
Die Spitäler erlassen Hausordnungen. C. Spitalpersonal Honorare für Gutachten, Zeugnisse und Berichte
§ 9.
Für ärztliche Gutachten, Ze ugnisse und Berichte und die dazu erforderlichen Untersuchung en stellen die Spitäler Rechnung nach der Verordnung über Leistung en und Gebühren der kantonalen Spitäler. Die Rechnungsstellung er folgt über die Spitalverwaltung. b. Aufteilung
§ 1
a. 40% des Rechnungsbetrags nach §
9 oder b. die ärztliche Leistungskomponente, wenn die Leistungen nach Tar
- med verrechnet werden.
2 Der verbleibende Betrag flie sst der Betriebsrechnung zu. a. Rechnungs- stellung
3 Verordnung über die kantonale n psychiatrischen Spitäler
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3 Die Gesundheitsdirektion kann de n Anteil der Ärztin oder des Arztes a. für die Erstellung von Gutachte n, insbesondere solche der Foren sik, herabsetzen, b. für die Erstellung von Zeugniss en und Berichten bis auf 80% des Rechnungsbetrags erhöhen. Die Erhöhung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen nach Ta rmed verrechnet werden.
c. Gutachten
-
honorarpool
§ 11.
1 Die Gesundheitsdirektion kann einem Spital bewilligen, den Anteil der Ärztinnen und Ärzte aus der Erstellung von Gutachten gemäss §
10 nicht direkt auszuzahlen, sondern wie folgt zu verwenden: a. 80–90% fliessen einem Gutachte nhonorarpool der Klinik zu, in der die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden sind. b. Der Restbetrag fliess t einem Gutachtenhonorar pool des Spitals zu.
2 Für die Verwendung und Verteilung der Gelder gilt §
5 bzw. §
6 des Gesetzes über die ärztli chen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (ZHG)
3 sinngemäss. Die Poolgelder könne n auch für Auszahlungen an Psychologinnen und Psychologen, di e bei der Erstellung der Gutach ten beteiligt waren, sowi e an weitere nach ZHG
3 honorarberechtigte Ärztinnen und Ärzte verwendet werden.
Verantwortlich
-
keit
§ 12.
Bei Gutachten, die von Assi stenzärztinnen und -ärzten ab gefasst werden, hat die Chefärztin oder der Chefarzt, die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt oder die Oberärztin oder der Oberarzt für das Gutachten einzustehen und dies durch Mitunterzeichnung zu bezeugen.
Anstellungs
-
dauer von
Klinik-
direktorinnen
und -direktoren
§ 13.
Die Klinikdirektorinnen und -direktoren der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK ) und des Kinder- und Jugendpsychiat rischen Dienstes (KJPD) können vo n der Gesundheitsdirektion auf Gesuch hin ausnahmsweise und auf begrenzte Zeit über die Alters grenze für Angestellte hinaus beschäftigt werden. D. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 14.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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813.11 Verordnung über die kantonale n psychiatrischen Spitäler Übergangs bestimmungen
§ 15.
Hat die Gesundheitsdirektion für ein Spital noch keine Regelung gemäss §
6 getroffen, gelten für dieses die im Anhang auf
- geführten Bestimmungen der bish erigen Verordnung über die kanto
- nalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981.
1 OS 64, 891 ; Begründung siehe ABl 2009, 2474 .
2 LS 810.1 .
3 LS 813.14 .
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1. 1. 10 - 67 Anhang Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser (vom 28. Januar 1981) Übergangsrechtliche Weitergeltung von §§
9–11, 14, 21–23
Krankenhaus
-
leitung
§ 9.
1 Die kantonalen Krankenhäuser werden in medizinischer Hinsicht von Chefärzten, in de n übrigen Belangen von Verwaltern geleitet.
2 Chefärzte und Verwalter sind eina nder im Range gleichgestellt. Bei Meinungsverschiedenheiten ents cheidet die Direktion des Gesund heitswesens.
Chefärzte
§ 10.
1 Chefärzte sind Ärzte, gegebenenfalls auch andere wissen schaftlich ausgebildete Fachkräfte, die den medizinisc hen Dienst eines ganzen Krankenhauses oder einzelner Bereiche leiten, ohne einem andern Arzt unterstellt zu sein.
2 Werden in einem Krankenhaus me hrere Chefärzte eingesetzt, sind sie einander gleichgestellt.
3 Die Chefärzte sind befugt, eine Ch efärztekonferenz zu bestellen. Sie konstituiert sich selbst. Zu ihre n Sitzungen ist in der Regel der Ver walter beizuziehen.
Ve r w a l t e r
§ 11.
1 Der Regierungsrat wählt für jedes Krankenhaus einen Verwalter, der in seinem Aufgabenbereich selbstständig ist.
2 In den grossen Krankenhäusern tr ägt er den Titel eines Verwal tungsdirektors.
Verantwortlich
-
keit des Chef
-
arztes
§ 14.
1 Der Chefarzt ist auf den ihm unterstellten Abteilungen für die ärztliche Untersuc hung, Behandlung und Betr euung der Patienten verantwortlich.
2 Er entscheidet in eigener Ve rantwortung über die anzuwenden den diagnostischen und therapeutischen Methoden.
3 Er organisiert, leitet und kontroll iert, soweit es die Untersuchung und Behandlung betrifft, den Einsatz der Ärzte, der Praktikanten, des medizinisch-technischen Personals sowie des zugeteilten Pflegeperso nals.
4 Er ist mit dem Verwalter zusammen für eine wirtschaftliche Betriebsführung besorgt.
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813.11 Verordnung über die kantonale n psychiatrischen Spitäler Verantwortlich keit des Verwal ters
§ 21.
1 Der Verwalter ist für eine Betriebsführung nach bewähr
- ten wirtschaftlichen und organisa torischen Grundsätzen verantwort
- lich.
2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a. das gesamte Rechnungswesen, b. die Anstellung und Entlassung des dem Angestel ltenreglement un
- terstellten Personals im Rahmen der ihm zu stehenden Befugnisse, c. bei Assistenzärzten und Personal mit vermehrter Verantwortung, das fachlich dem Chefar zt untersteht, erfolgt die Anstellung auf Vorschlag des Chefarztes, d. der gesamte Einkauf im Rahmen der verfügbaren Kredite und der ihm zustehenden Kompetenzen, auf die Anträge der Chefärzte und der leitenden Organe ist ange messen Rücksicht zu nehmen, e. der Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars im Rahmen der bestehenden Vorschriften, f. die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, technischen und gegebenenfalls der landwi rtschaftlichen Betriebe, g. der Erlass von organisatorische n Bestimmungen sowie von Dienst- und Hausordnungen, h. die Information des Personals. Verantwortlich keit des Leiters des Pflege dienstes
§ 22.
1 Der Leiter des Pflegedienstes ist verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten.
2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a. die Organisation und Koordi nation des Pflegedienstes, b. die Auswahl des Pflegepersonals, c. die Aufteilung des ihm unterstellt en Pflegepersonals auf die einzel
- nen Abteilungen, d. die Kontrolle der Bettenbelegung, e. die Wahl des Pflegesystems, f. der Erlass von Richtlinien für die Pflege in Zusammenarbeit mit dem Chefarzt. Unterstellung
§ 23.
1 Der Leiter des Pflegedienstes ist administrativ dem Ver
- walter unterstellt.
2 Die Ärzte sind gegenüber dem Pflegepersonal weisungsberechtigt, soweit es die Untersuchung und Behandlung des Patienten betrifft.
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