Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (893d)
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    Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes

    Nr. 893d Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 27. November 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 14. September 2009
    1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

    § 1

    Beratungsstelle
    1 Beratungsstelle gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007
    2 ist die Dienststelle Soziales und Ge
    - sellschaft.

    § 2

    Akteneinsicht
    1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beratungsstelle darf ohne Zustimmung der Opfer oder ihrer Angehörigen kein Einblick in die Akten gegeben werden, welche die Dienststelle Soziales und Gesellschaft als Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes
    3 bearbeitet.

    § 3

    Inkrafttreten
    1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
    1 SRL Nr.
    893c
    2 SR
    312.5
    3 SRL Nr.
    893c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 453
    2 Nr. 893d Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    27.11.2009
    01.01.2010 Erstfassung G 2009 453
    Nr. 893d
    3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    27.11.2009
    01.01.2010 Erlass Erstfassung G 2009 453
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