Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
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                            1. 4. 09 - 64 Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (vom 10. Dezember 1901)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Der Schweizerbürger, der als Pa rtei oder Intervenient im Zivilprozess in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vor Gericht  auftritt,  kann,  wenn  er in  einem  andern der  dem  Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess gefü hrt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei  Kostenversicherung  angeh alten  werden;  ebenso  darf  das Verlangen, einen für die Prozesskos ten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozessp artei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Diese  Vorschriften  finden  ebenfalls  Anwendung  auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. November 1896 betreffend Zivil prozessrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bezeichneten Eigenschaf ten vor Gericht auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS  27,  54  und  GS  II,  533.  Vom Bundesrat  genehmigt  am  5./20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1903.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, SZ, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI,  VD, NE, GE und JU. Beitritt ZH gemäss KRB vom 27. Januar 1903 (OS 27, 54).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Heute SR 0.274.11 und SR 0.274.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Siehe auch §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Ziff. 1 ZPO ( LS 271 ).