Immobilienverordnung
1 Immobilienverordnung (ImV)
721.1 Immobilienverordnung (ImV) (vom 20. Juni 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
40 a Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Ve rwaltung vom 6. Juni 2005
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung gilt für di e Immobilien im Verwaltungs vermögen des Kantons. Die Direkti onen vertreten die ihnen zugeord neten selbstständigen öffentli ch-rechtlichen Anstalten.
2 Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch.
3 Für Immobilien in Fonds, im Finanzvermögen und von der Uni versität Zürich genutzte Immobilien gilt diese Verordnung nur bei aus drücklicher Erwähnung.
Begriffe
§ 2.
In dieser Verordnung bedeuten a. Immobilien: mit dem Boden fe st und dauernd verbundene Bauten und Anlagen gemäss Art.
667 Abs.
2 ZGB
4 , einzelne Gebäude bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, b. Direktionen: Direktionen des R egierungsrates und die Staatskanz lei einschliesslich der unterste llten Verwaltungseinheiten und Be zirksbehörden, c. räumliche Massnahme: raumrel evantes Vorhaben, insbesondere baulicher, vertraglicher, planung srechtlicher ode r flächenorganisa torischer Art, das ein Projekt ge mäss lit. d zur Folge haben kann, d. Projekt: Vorhaben zur Umsetz ung einer räumlichen Massnahme gemäss den Best immungen des 3. Abschnitts; unterschieden wird zwischen baulichen un d übrigen Projekten, e. Instandhaltung: Massnahmen, die keine baulichen Fachkenntnisse erfordern, sowie Wartung und Pfle ge zur Bewahrung der Gebrauchs tauglichkeit der Immobilie und de r zugehörigen technischen Anla gen,
2
721.1 Immobilienverordnung (ImV) f. Instandsetzung: räumliche, insbesondere bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchst auglichkeit und Sicherheit der Immobilie und der zugehörige n technischen Anlagen, g. werterhaltende Investition: Investition mit der die Gebrauchstaug
- lichkeit von bestehenden Immobili en sichergeste llt wird und die nicht zu einer Wertsteigerung durch Standarderhöhung oder Flä
- chenvermehrung führt, h. wertvermehrende Investition: Investition mit der insbesondere durch Standarderhöhung oder Fl ächenvermehrung bzw. Neubau zusätzlicher wirtschaftlicher Nu tzen geschaffen oder die Nutzung gesteigert wird. Allgemeine Zuständigkeiten
§ 3.
1 Das Immobilienamt vertritt i nnerhalb des Kantons und ge
- genüber Dritten die Interessen des Kantons als Eigent ümer sowie als Mieter und Käufer von Immobilien im Verwaltungs- und Finanzver
- mögen. Es steuert insbesondere de n Immobilienbestand, führt die An
- lagenbuchhaltung sowie die Immobi lienerfolgsrechnungen und plant die Investitionsmittel der Immobili en. Es vertritt den Kanton in ent
- eignungsrechtlichen Verfahren sowie als Verkäufer und Vermieter von Immobilien.
2 Das Hochbauamt vertritt inne rhalb des Kant ons und gegenüber Dritten die Interessen des Kantons als Bauherr in Projekten gemäss
§§
23–31.
3 Jede Direktion bestimmt eine zent rale Stelle, die sie bei der Erfül
- lung ihrer Aufgaben gemäss dies er Verordnung gegenüber dem Immo
- bilienamt und dem Hochbauamt vertritt, soweit diese Verordnung keine besondere Zustä ndigkeit bezeichnet.
4 Als Betreiberorganisationen sind das Immobilienamt, die Direk
- tionen und Dritte verantwortlich fü r den gesetzeskonformen Betrieb der Immobilien einschliesslich aller dazu gehörenden Anlagen und Einrichtungen. Informations pflicht und Stammdaten
§ 4.
1 Die Baudirektion stellt die eigentümer- und bauherrensei
- tigen Informationen den Direktio nen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Die Direktionen stelle n der Baudirektion die Informationen über Nutzung und Betrieb zur Verfügung, welche die Baudirektion zur Er
- füllung ihrer Aufgaben benötigt.
3 Das Immobilienamt führt die Stammdaten der Immobilien und sichert deren Qualität. Die Betrei berorganisationen melden dem Im
- mobilienamt Ve ränderungen der Stammdaten.
3 Immobilienverordnung (ImV)
721.1
Vorgehen bei
Uneinigkeit
§ 5.
Bei Uneinigkeit zwischen eine r Direktion und der Baudirek tion entscheidet der Regierungsrat aufgrund eines Antrags der Bau direktion und einer Stel lungnahme der Direktion.
Immobilien
-
handbuch
§ 6.
1 Die Baudirektion erarbeitet unter Einbezug der Direktio nen ein Immobilienhandbuch zu dieser Verordnung.
2 Der Regierungsrat legt das Handbuch fest.
2. Abschnitt: Steuerung A. Allgemeine Vorgaben
Leitbild
Immobilien und
Immobilien-
strategie des
Kantons
§ 7.
1 Das Immobilienamt erstellt bz w. überprüft alle vier Jahre unter Beizug der Direktionen das Leitbild Immobilien und die Im mobilienstrategie des Kantons. Diese enthalten die strategische Aus richtung der Immobilie n im Verwaltungs- und Finanzvermögen ein schliesslich der Immobili en in Fonds und der Universität Zürich für die nächsten 20 bis 30 Jahre.
2 Der Regierungsrat legt das Leitbild Immobilien und die kanto nale Immobilienstrategie fest.
Standards
§ 8.
1 Die Baudirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Direk tionen Standards für vergleichbare Immobilien, Nutzungsarten oder Leistungsbereiche insbesondere zu den Kategorien Flächen, Bau und Bewirtschaftung.
2 Der Regierungsrat legt die Standards fest.
3 Von den Standards darf nur au s wichtigen Gründen abgewichen werden, insbesondere bei massgeblic her Beeinträchtigung der Umset zung der gesetzlichen Aufträge u nd aus überwiegenden wirtschaft lichen, denkmalpflegerischen, städte baulichen, bau- oder sicherheits technischen Gründen. B. Immobilienplanung
Bedarfs
-
planungen
§ 9.
1 Jede Direktion führt auf de r Grundlage ihre r Leistungsent wicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Ausblick auf mindestens 20 Jahre.
2 Das Immobilienamt führt für di e Immobilien de s Verwaltungs- und Finanzvermögens im Eigentum des Kantons die Instandsetzungs planung für zwölf Jahre mi t Ausblick auf 30 Jahre.
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721.1 Immobilienverordnung (ImV)
3 Die Betreiberorganisationen führ en für die von ihnen betriebe
- nen Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen und in Fonds die Instandha ltungsplanung. Strategisches Flächen management
§ 10.
Das Immobilienamt führt das strategische Flächenmanage
- ment der Immobilien im Verwaltu ngs- und Finanzvermögen. Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderung en, die Laufzei
- ten der Mietverträge, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen. Immobilien spezifische Strategien
§ 11.
Das Immobilienamt entwickelt mit den betroffenen Direk
- tionen nach Bedarf immobilienspezifi sche Strategien pro Portfolio, Teil
- portfolio oder Objekt im Verwalt ungs- und Finanzvermögen sowie in Fonds. Diese Strategien legen auf der Grundlage der allgemeinen Vor
- gaben, der Bedarfsplanungen und de s strategischen Flächenmanage
- ments die Entwicklungsziele sowi e die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen fest. Bestellung von räumlichen Massnahmen
§ 12.
1 Benötigt eine Direktion eine räumliche Massnahme, erar
- beitet sie zuhanden des Immobilien amts eine Bestellung. Die Bestel
- lung enthält insbesondere a. Ausgangslage und Problemstellung, b. Raumbedürfnis, zeitlicher Be darf und Rahmenbedingungen, c. Nachweis, dass der Be darf nicht durch eigene organisatorische Mass
- nahmen oder eine Nutzungsoptim ierung gedeckt werden kann, d. mögliche Lösungsansätze, e. beanspruchbare Staatsbeit räge und Beiträge Dritter, f. Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.
2 Das Immobilienamt prüft die Best ellung auf ihre Vereinbarkeit mit der Immobilienstrategie des Ka ntons, den kantonalen Standards und den immobilienspezifischen St rategien. Es kann die Bestellung zur Überarbeitung an die Direktion zurückweisen. Projektauftrag und Vorstudien kredit
§ 13.
1 Das Immobilienamt erarbeitet den Projektauftrag in Zu
- sammenarbeit mit der Direktion und bei baulichen Projekten mit dem Hochbauamt. Dieser umfasst insbesondere a. Lösungsansatz und Projektart, b. Vereinbarkeit mit dem Planungsrecht, c. zeitliche Umsetzung, d. voraussichtlichen Kostenrahm en für die Bereitstellung, e. Wirtschaftlichkeit und voraussi chtliche finanz ielle Auswirkungen nach der Bereitstellung, f. Chancen und Risiken,
5 Immobilienverordnung (ImV)
721.1 g. Abstimmung mit räumlichen Ma ssnahmen und Proj ekten anderer Direktionen, h. für bauliche Projekte mit Invest itionskosten von weniger als 3 Mio. Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektie rung, Ausschreibung und Realisierung.
2 Das Immobilienamt erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw. die Ausgabenbewilligung und lö st bei dessen Be willigung die Be reitstellung aus.
Besondere
Kompetenzen
§ 14.
1 Das Immobilienamt kann insb esondere zur Instandsetzung ohne vorgängige Bestellung Projektaufträge auslösen.
2 Es löst Projektaufträge für rä umliche Massnahmen bezüglich Im mobilien im Finanzvermögen ohne vorgängige Bestellung aus.
b. Betreiber
-
organisationen
§ 15.
1 Die Betreiberorganisation ka nn, in Abweichung von §§
12 und 13, räumliche Massnahmen mit aktivierbaren Kosten von je höchs tens Fr. 150 000 auslösen, wenn a. kein baurechtliches Bewilligun gsverfahren erforderlich ist oder b. die Immobilie kein Sc hutzobjekt darstellt.
2 Sie kann damit das Hochbauamt oder externe Dienstleistende beauftragen. Ist der Beizug von Fa chplanenden notwendig, wird das Hochbauamt beauftragt.
3 Bevor die Betreiberorgan isation den Auftrag er teilt, beantragt sie die notwendigen Investitions mittel beim Immobilienamt.
c. Fonds
-
verantwortliche
§ 16.
Für Immobilien in Fonds beau ftragen die jeweiligen Fonds verantwortlichen in Abweichung von §§
12 und 13 a. das Hochbauamt für bauliche Projekte, b. das Immobilienamt für übrige Projekte.
d. Sozialamt
§ 17.
Das Sozialamt schliesst Mi etverträge für Asylunterkünfte mit Dritten in Abweichung von §§
12 und 13 selbstständig ab und trägt die Mietkosten.
Planungsliste
§ 18.
1 Das Immobilienamt führt eine Planungsliste für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält a. Projekte mit bewilligten Objektkrediten, b. Projekte mit bewilligte n Projektierungskrediten, c. erteilte Projektauftr äge und Aufträge gemäss §§
13–16, d. Bestellungen, e. im Rahmen der Strategien und Be darfsplanungen ersichtliche räum liche Massnahmen.
2 Die Planungsliste kann von den Di rektionen eingesehen werden.
a. Immobilien-
amt
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721.1 Immobilienverordnung (ImV) Planungs übersicht
§ 19.
1 Das Immobilienamt erstellt aufgrund der Planungsliste und der Planungsliste de r Universität Zürich in Abstimmung mit dem Hochbauamt und den Direktionen jä hrlich eine Pl anungsübersicht. Diese enthält die Projekte und rä umlichen Massnahmen nach Mass
- gabe des Höchstbetrags der Investitionsausgaben für Immobilien ge
- mäss §
21.
2 In der Planungsübersicht wi rd wie folgt priorisiert: a. Projekte mit bewilligten Objektkrediten, b. Projekte mit bewilligte n Projektierungskrediten, c. Projekte mit bewilligten Vorst udienkrediten und freigegebenen Projektaufträgen. Langfristige, strategische Immobilien planung
§ 20.
1 Das Immobilienamt erstellt jähr lich eine langfristige, stra
- tegische Planung über die Immob ilien des Kantons und seiner öffent
- lich-rechtlichen Anstalten einschli esslich der Universität Zürich und der Immobilien de r Fonds im Verwaltungsv ermögen. Diese enthält insbesondere a. Übersicht des Immobilienbestan ds mit Flächen- und Kostenkenn
- zahlen sowie Angaben zur Einhaltung der Standards, b. Planungsübersicht für zwölf Jahre bezüglich
1. der Projekte und räumlichen Massnahmen,
2. der bewilligten und geplanten Investitionskosten für Immobi
- lien,
3. der Aufteilung der In vestitionskosten für Immobilien in wert
- erhaltende und wertverm ehrende Investitionen.
2 Der Regierungsrat besc hliesst die langfristi ge, strategische Immo
- bilienplanung auf Antrag der Baudirektion gleichzeitig mit der Fest
- legung des Budgets und des Konsol idierten Entwicklungs- und Finanz
- plans (KEF). Er legt sie dem Ka ntonsrat mit dem Budgetentwurf zur Genehmigung vor. C. Finanzplanung Budgetentwurf und KEF
§ 21.
Der Regierungsrat legt den Hö chstbetrag der Investitions
- ausgaben für Immobilien im Verwal tungsvermögen, einschliesslich des
- sen Fonds und der Universität Zürich , in den Richtlinien zu KEF und a. Höchstbetrag Investitions- ausgaben Immobilien
7 Immobilienverordnung (ImV)
721.1
b. Mittel
-
allokation
§ 22.
1 Das Immobilienamt nimmt in den Budgetentwurf und KEF auf: a. zulasten der Leistungsgruppe Liegenschaften Verwaltungsvermö gen: die Investitionsau sgaben und Investitions beiträge Dritter für Immobilien und die Beträge für Vorstudien, b. zulasten der Leistungsgruppe Im mobilienamt: die für seine Aufga ben der Immobilienplanung benötigten Beträge.
2 Die Direktionen nehmen zulasten ihrer Leistungsgruppen in den Budgetentwurf und KEF auf: a. die Beträge für die nutzungs- bzw. betriebsseitigen Aufgaben bezüg lich der Bedarfsplanungen, der i mmobilienspezifischen Strategien und für die Bestellungen, b. die vom Immobilienamt zu ve rrechnenden Nutzungskosten.
3 Die Fondsverantwortlic hen nehmen zulasten der entsprechenden Leistungsgruppe des Fonds in den Budgetentwurf und KEF auf: a. die Investitionsausgaben und Inve stitionsbeiträge Dritter für Im mobilien in Fonds, b. die in der Erfolgsrechnung notwendigen Beträge.
3. Abschnitt: Bereitstellung A. Bauliche Projekte
Vorstudien
§ 23.
1 Das Hochbauamt en twickelt das Projekt auf der Grund lage des Projektauftrags in Zusa mmenarbeit mit de m Immobilienamt und der bestellenden Direktion weit er. Es erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Nachweis der baulichen u nd rechtlichen Machbarkeit, b. Durchführung eines Au swahlverfahrens für Planungsleistungen, c. Ermittlung der voraussichtlichen Kosten des Projekts und des Kre ditbedarfs für die Projektierungsphase, d. Erarbeitung des Projektpflichte nhefts und der Projektorganisation für die Phasen Proj ektierung, Ausschrei bung und Realisierung.
2 Die bestellende Direktion bestimmt die funktionalen und betrieb lichen Anforderungen und prüft di esbezüglich die Machbarkeit des Projekts.
3 Für Projekte mit Investitionskos ten von weniger als 3 Mio. Fran ken werden die Aufgaben gemäss Abs.
1 und 2 bedarfsgerecht ange passt.
a. Aufgaben
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721.1 Immobilienverordnung (ImV) b. Freigabe
§ 24.
Das Immobilienamt entscheide t in Abstimmung mit der be
- stellenden Direktion aufgrund de r Ergebnisse der Vorstudienphase über die Freigabe des Proj ekts für die nächste Phase. c. Projektie rungskredit
§ 25.
Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Pro
- jektierung (Projektierungskredit). Projektierung
§ 26.
1 Das Hochbauamt entwickelt das Projekt in Zusammen
- arbeit mit der Projektorganisation bi s zur Baureife. Es erfüllt folgende Aufgaben: a. Erarbeitung des Vorprojekts mi t Kostenschätzung unter Optimie
- rung des Projekts, insbesondere hinsichtlich der Konzeption und der Wirtschaftlichkeit, b. Erarbeitung des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs, c. Führung der Termin- und Kost enplanung sowie des Projektände
- rungsmanagements und periodische Erstellu ng von Statusberich
- ten, d. Ausweis des Anteils der werter haltenden und wertvermehrenden Kosten.
2 Die Vertretung der bestellenden Direktion in der Projektorgani
- sation prüft das Vor- und das Baupr ojekt insbesondere aus betrieb
- licher Sicht.
3 Die Vertretung des Immobilienamt s in der Projektorganisation prüft das Vor- und das Bauprojekt au s der Sicht des Eigentümers, ins
- besondere hinsichtlich der la ngfristigen Wirtschaftlichkeit.
4 Für Projekte mit Investitionskos ten von weniger als 3 Mio. Fran
- ken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1–3 bedarfsgerecht angepasst. b. Freigabe
§ 27.
Die gemäss Projektorganisation Zuständigen entscheiden jeweils über die Freigabe des Projekts für die nächste Teilphase der Projektierung und für die Phase Ausschreibung und Realisierung. c. Objektkredit
§ 28.
Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Aus
- schreibung und Realisierung de s Projekts (O bjektkredit). Ausschreibung und Realisie rung
§ 29.
1 Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit der Pro
- jektorganisation insbesonde re folgende Aufgaben: a. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung, b. Durchführung der Ausschreibung, c. Erarbeitung des Ausführungsprojekts, a. Aufgaben a. Aufgaben
9 Immobilienverordnung (ImV)
721.1 d. Erstellung des Bauwerks, e. Abnahme des Bauwerks, f. Führung der aktuellen Projektd aten, der Termin- und Kostenpla nung sowie des Projek tänderungs- und Rese rvemanagements und periodische Erstellung von Statusberichten, g. Inbetriebnahme des Bauwerks mit dem Immobilienamt und der Betreiberorganisation, h. Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwen digen Objektdokumentation an das Immobilienamt, i. Erstellung der Projektdokumen tation und der Bauabrechnung, Durchführung der Garantieabna hme sowie der Mängelbehebung, j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Pro jekten zuhanden de s Immobilienamts.
2 Die Vertretungen der bestelle nden Direktion und des Immobi lienamts in der Projektorganisat ion können die Ausschreibungsunter lagen prüfen und an der Abnahm e des Bauwerks teilnehmen.
3 Für Projekte mit Investitionskos ten von weniger als 3 Mio. Fran ken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 bedarfsgerecht angepasst.
b. Kredit
-
kontrolle und
-abrechnung
§ 30.
Das Immobilienamt ist für die Kreditkontrolle und die Vor bereitung der Kreditabrechnung zuständig.
Immobilien
im Finanz
-
vermögen
§ 31.
1 Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten auch für Immobilien im Finanzvermögen. Be stellende Direktion ist die Bau direktion, vertreten du rch das Immobilienamt.
2 Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten für Immobilien in Fonds sinngemäss. Die dem Im mobilienamt und der bestellenden Direktion zugewiesenen Aufgaben we rden durch die Fondsverantwort lichen wahrgenommen. B. Übrige Projekte
§ 32.
Das Immobilienamt ist zuständig für die Planung und Umset zung der übrigen Projekte für Immo bilien im Verwaltungs- und Finanz vermögen sowie in Fonds, insbesonde re für planungsrechtliche Mass nahmen, Standortevaluationen un d Grundstückgeschäfte sowie für Mieten von Immobilien Dritter und bedeutende Be legungsänderun gen. Ausgenommen ist die Mi ete von Asylunterkünften.
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721.1 Immobilienverordnung (ImV)
4. Abschnitt: Bewirtschaftung A. Nutzung Nutzungs vereinbarung
§ 33.
1 Das Immobilienamt sc hliesst mit jeder Di rektion eine Ver
- einbarung über die Nutzung der Immo bilien ab. Diese regelt insbeson
- dere a. die Art und Dauer der Nutzung der Immobilien, b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, c. die betroffenen Flächen, d. die Modalitäten der Verrechnung der Nutzungskosten und der Kün
- digung.
2 Der Regierungsrat besc hliesst einheitliche Vorgaben für die Nut
- zungsvereinbarungen. Nutzungskosten
§ 34.
1 Die Nutzungskosten für die Immobilien bestehen aus a. den Raumkosten: Kapitalfolgeko sten, Instandhalt ungskosten, Ab
- gaben und Beiträge der Immobilien im Eigentum des Kantons bzw. Mietzins der von Dritten gemieteten Immobilien, b. den Nebenkosten: tatsächlich an fallende, allgemeine Betriebskos
- ten der Immobilien, c. den nutzerseitigen Be triebskosten: tatsächl ich anfallende, nutzer
- spezifische Betriebskosten gemäss Betrei berauftrag.
2 Das Immobilienamt bildet aus Fl ächen der gleichen Nutzungsart Gruppen. Es bestimmt die Ra umkosten pro Gruppe und gemäss Zu
- standswert zuhanden des Antrags de r Finanzdirektion an den Regie
- rungsrat zur Festleg ung in den Richtlinien zu KEF und Budget. b. Verrechnung
§ 35.
1 Das Immobilienamt verrechne t die Nutzungskosten der Immobilien vierteljährl ich zulasten der Buchung skreise. Aus wichtigen Gründen kann die Verrechnung zulast en einer andere n Einheit erfol
- gen. Die Nutzungskosten enthalten anteilmässig die Kosten für mehr
- fach genutzte und allgemeine Flächen.
2 Für gemietete Immobilien, die das Amt für Wirtschaft und Arbeit nutzt und die vom Bund refinanziert werden, verrechnet das Immobi
- lienamt der Volkswirtschaftsdirekt ion die tatsächlichen Mietzinsen und Nebenkosten gemäss Mietvertrag.
3 Von der Verrechnung ausgenom men sind die Mietzinsen und Nebenkosten gemäss Miet vertrag für vom Sozia lamt gemi etete Asyl
- unterkünfte. a. Zusammen- setzung und Festlegung
11 Immobilienverordnung (ImV)
721.1 B. Betrieb
Betreiber
-
auftrag
§ 36.
1 Das Immobilienamt bestimmt zusammen mit der betreffen den Direktion die jewe ils zuständige Betr eiberorganisation.
2 Das Immobilienamt schliesst mit der Betreiberorganisation eine Vereinbarung ab . Diese regelt a. den Betrieb der Immobilie, b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, c. die Leistungsabgeltung.
3 Das Immobilienamt kann mit einer Verwaltungseinheit eine Ver einbarung für eine Gruppe von Betr eiberorganisatione n abschliessen.
4 Der Betrieb der Immobili en umfasst insbesondere a. Reinigung und Pflege, b. Versorgung und Entsorgung, c. Instandhaltung, d Kontroll- und Sicherheitsdienste.
Verrechnung
§ 37.
Die Betreiberorganisationen verrechnen die tatsächlich an fallenden Betriebskosten für die Le istungen gemäss Betreiberauftrag dem Immobilienamt.
Sonder
-
leistungen
§ 38.
Die Direktionen und die öffe ntlich-rechtlichen Anstalten können auf eigene Kosten mit der Betreiberorganisation Sonderleis tungen für den Betrieb ausserhalb des Betreiberauftrags vereinbaren.
Übertragung
an Dritte
§ 39.
Die Betreiberorganisation ka nn die Erbringung ihrer Leis tungen Dritten übertragen. C. Koordinierte Beschaffung
Rahmen
-
verträge
§ 40.
1 Das Immobilienamt schliesst mit Dri tten Rahmenverträge für Dienstleistungen und Güte r der Bewirtschaftung ab.
2 Das Immobilienamt überprüft mi ndestens alle fünf Jahre die Dienstleistungen und Güter mit Bezu gspflicht auf ihre Wirtschaftlich keit und Qualität.
Bezugsrecht
und -pflicht
§ 41.
1 Die Direktionen bzw. deren Betreiberorganisationen sind verpflichtet, die vom Immobilien amt koordiniert beschafften Dienst leistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen.
2 Über Ausnahmen von der Bezugs pflicht beschlie sst der Regie rungsrat.
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721.1 Immobilienverordnung (ImV)
3 Die öffentlich-rechtlichen Anst alten einschlies slich der Univer
- sität Zürich und die Fondsverantwortlichen bzw. deren Betreiber
- organisationen sind bere chtigt, die vom Imm obilienamt koordiniert beschafften Dienstleistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 42.
1 Die Direktionen und öffentlich- rechtlichen Anstalten set
- zen die Bestimmungen gemäss §§
20 und 33–37 innerh alb eines Jahres nach Inkrafttreten di eser Verordnung um.
2
§ 30 gilt nicht für Kredite, die
vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden.
1 OS 74, 127 ; Begründung siehe ABl 2018-06-29 .
2
3 LS 172.1 .
4 SR 210 .
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