Beschluss des Regierungsrates über das Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung
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741.3 Beschluss des Regierungsrates über das Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung (vom 14. März 1963)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I.
1 Zur Erteilung von Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen ge mäss Art.
91–93 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln
3 ist das Strassenverkehrsamt zuständig.
2 Das Polizeikommando wird ermächtigt , ausserhalb der ordentlichen Bürozeit der kantonalen Verwaltung selbst und durch die kantonalen Polizeistationen Bewilligungen für ei nmalige Fahrten zu erteilen. Sie haben dem Strassenverk ehrsamt jeweils eine Kopie der Bewilligung zuzustellen, welches nachträglich die geschuldete Gebühr verrechnet. II. Der Regierungsratsbeschluss über das Verbot des Warentrans portes mit Motorfahrzeugen an ö ffentlichen Ruhetagen vom 18. De zember 1952 wird aufgehoben. III. Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
2 in Kraft. IV. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 41, 407 und GS V, 623.
2 ABl 1963, 434 vom 29. März 1963.
3 SR 741.11 . Heute: Verkehrsregelnverordnung (VRV).
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